OVG Münster v. 04.01.2012: Zur Höhe des THC-Wertes im Blutserum und dem daraus zu folgernden mangelnden Trennvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme
Das OVG Münster (Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 2075/11) hat entschieden:
Der Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, wonach ein THC Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt.
Der Kläger hatter hier thc von nur 1,2ng/ml und lediglich einen Abbauwert von 18,4ng/ml thc cooh.
Rückschlag OVG NRW stimmt 1,0ng/ml zu
Rückschlag OVG NRW stimmt 1,0ng/ml zu
„Je tiefer man in die lebendige Natur hineinsieht, desto wunderbarer erkennt man sie. Ich glaube, man fühlt sich dann auch geborgen.“
Zitat: Albert Hofmann
Zitat: Albert Hofmann
Re: Rückschlag OVG NRW stimmt 1,0ng/ml zu
Dazu:
Verkehrslexikon
Ein überaus interessanter Auszug aus dem Urteil:
"Da jedenfalls vier bis fünf Konsumakte während eines fast einmonatigen Zeitraums nicht als regelmäßiger Konsum angesehen werden könnten[...]"
Werde mir das aber später nochmal genauer durchlesen.
Verkehrslexikon
Ein überaus interessanter Auszug aus dem Urteil:
"Da jedenfalls vier bis fünf Konsumakte während eines fast einmonatigen Zeitraums nicht als regelmäßiger Konsum angesehen werden könnten[...]"
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Re: Rückschlag OVG NRW stimmt 1,0ng/ml zu
trotzdem führt der gelegentliche Cannabiskonsum in Verbindung mit dem mangelnden Trennungsvermögen zur Ungeeignetheit. Wenn das Gericht einen Reglmäßigen Konsum festgestellt hätte, wäre der Kläger sowieso ungeignet auch wenn er getrennt hätte also unter 1,0ng/ml.
„Je tiefer man in die lebendige Natur hineinsieht, desto wunderbarer erkennt man sie. Ich glaube, man fühlt sich dann auch geborgen.“
Zitat: Albert Hofmann
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Re: Rückschlag OVG NRW stimmt 1,0ng/ml zu
Sicher, ich wollte damit auch darauf hinaus, dass mehr als 1-2 maliger Konsum im Monat also "gerichtlich bestätigt" nicht automatisch "regelmäßiger Konsum" ist, was seitens unserer Straßensherifs ja gerne behauptet wird.
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