"Frankfurter Gericht gibt fristloser Kündigung statt
Urteil: Wer im Keller mit Drogen handelt, riskiert seine Wohnung
Wer im Keller mit Rauschgift handelt, riskiert die fristlose Kündigung seiner Mietwohnung. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil festgestellt.
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Laut Urteil ist der Rauswurf auch ohne vorausgegangene Abmahnung zulässig. Nach Begehung einer derart schwerwiegenden Straftat sei dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten. Darüber hinaus müsse es jedem Mieter klar sein, dass Drogenhandel in Mietshäusern nicht geduldet werde."
http://www.extratipp.com/rhein-main/woh ... 85959.html
"Urteil: Wer ... mit Drogen handelt, riskiert seine Wohnung
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Re: "Urteil: Wer ... mit Drogen handelt, riskiert seine Wohn
Mich wollte auch mal ein vermieter los werden, damals konnte er mir nichts, da mein Urteil nicht Rechtskräftig war und ich somit Unschuldig.
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Re: "Urteil: Wer ... mit Drogen handelt, riskiert seine Wohn
"Professioneller Cannabisanbau rechtfertigt sofortige Kündigung
Baut der Mieter in der Wohnung professionell Cannabis an, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in diesem Fall nicht. Dieser Auffassung ist das AG Karlsruhe.
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In der Mansarde hatte der Mieter einen speziellen „Growschrank“ aufgestellt, in dem Cannabispflanzen ganzjährig und geschützt vor schädlichen Witterungseinflüssen aufgezogen werden können. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der Mieter wendet ein, er konsumiere das angebaute Marihuana aus medizinischen Gründen. Er leide unter Bronchitis, Asthma, Atemnot und schwersten Hustenanfällen. Eine ärztliche Verordnung oder Bestätigung, dass er auf ausdrücklichen ärztlichen Rat Cannabis konsumiere, legte der Mieter nicht vor.
Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Der Mieter muss die Wohnung räumen. Es ist der Vermieterin nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Schon der Anbau und Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in der Wohnung rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter das angebaute Cannabis auch an Dritte veräußert oder ausschließlich selbst konsumiert.
...
Zugunsten des Mieters ist zwar zu berücksichtigen, dass durch den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz weder die Vermieterin noch andere Mieter unmittelbar geschädigt worden sind. Andererseits handelt es sich aber um eine vorsätzliche Straftat, für die das Betäubungsmittelgesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.
(AG Karlsruhe, Urteil v. 3.2.2017, 6 C 2930/16)"
https://www.haufe.de/immobilien/verwalt ... 09268.html
Baut der Mieter in der Wohnung professionell Cannabis an, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in diesem Fall nicht. Dieser Auffassung ist das AG Karlsruhe.
...
In der Mansarde hatte der Mieter einen speziellen „Growschrank“ aufgestellt, in dem Cannabispflanzen ganzjährig und geschützt vor schädlichen Witterungseinflüssen aufgezogen werden können. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der Mieter wendet ein, er konsumiere das angebaute Marihuana aus medizinischen Gründen. Er leide unter Bronchitis, Asthma, Atemnot und schwersten Hustenanfällen. Eine ärztliche Verordnung oder Bestätigung, dass er auf ausdrücklichen ärztlichen Rat Cannabis konsumiere, legte der Mieter nicht vor.
Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Der Mieter muss die Wohnung räumen. Es ist der Vermieterin nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Schon der Anbau und Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in der Wohnung rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter das angebaute Cannabis auch an Dritte veräußert oder ausschließlich selbst konsumiert.
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Zugunsten des Mieters ist zwar zu berücksichtigen, dass durch den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz weder die Vermieterin noch andere Mieter unmittelbar geschädigt worden sind. Andererseits handelt es sich aber um eine vorsätzliche Straftat, für die das Betäubungsmittelgesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.
(AG Karlsruhe, Urteil v. 3.2.2017, 6 C 2930/16)"
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