Hallo...
im November 2015 wurde ein Darknetseller hochgenommen und es wurde dort zufällig meine Adresse gefunden.
Es ging um 2g Heroin, 2g Kokain und 5 xtc Pillen
Beim Verhör welches im Dezember 2016 war (Die kommen sehr früh damit an ;D) habe ich nichts gesagt.
Der Polizist meine, auch wenn das fallen gelassen wird, sollte ich nichts konsumieren, weil sich eventuell das Straßenverkehrsamt melden könnte.
Wie lange kann das dauern, bis die sich melden?
Dürfen die das überhaupt nach so einem langen Zeitraum noch?
Ich habe seit 2 Monaten sowieso nichts mehr konsumiert.
Davor habe ich 1x in der Woche einen Joint geraucht.
Auch wenn es hier um harte Drogen geht, würde ich mich trotzdem über eine Antwort freuen.
Drogen & Straßenverkehrsamt
Re: Drogen & Straßenverkehrsamt
Willkommen!
Der DHV beschäftigt sich hauptsächlich mit der Legalisierung.
Deine Fragen können am besten in einem Jura/Anwalt Forum beantwortet werden.
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- Beiträge: 3
- Registriert: Di 3. Jan 2017, 21:25
Re: Drogen & Straßenverkehrsamt
Dann nehme ich lieber doch ein Anwalt bzw frage den erstmal.bad guy hat geschrieben:Willkommen!
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In den Juraforen kriegt man meist keine hilfreichen Antworten... zumal wenn sich die User gegen einen wenden... oder nur sowas schreiben wie... selber schuld... oder du weisst also wie man im Darknet bestellt?
Obwohl ich nur das Wort Darknetseller in den Mund genommen hab.
Das ist da eher eine Frechheit Die Möchtegern Juris ;D
- bushdoctor
- Beiträge: 2373
- Registriert: Mo 27. Feb 2012, 15:51
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Re: Drogen & Straßenverkehrsamt
Normalerweise meldet sich die Führerscheinstelle (FSSt) erst, nachdem ein Verfahren abgeschlossen wurde... und das kann schonmal 6-12 Monate dauern.HanfFriend hat geschrieben: Wie lange kann das dauern, bis die sich melden?
Die FSSt kann immer dann tätig werden, wenn ihr Umstände bekannt werden, die generelle Zweifel an Deiner Fahreignung begründen.HanfFriend hat geschrieben: Dürfen die das überhaupt nach so einem langen Zeitraum noch?
Solltest Du also der ermittelnden Staatsmacht gegenüber bisher keinen Konsum von "verboteten Rauschmitteln" zugegeben haben UND auch kein Beschluss/Urteil gegen Dich erwirkt werden, dann wird sich auch die FSSt aller Wahrscheinlichkeit nach NICHT bei Dir melden...
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- Beiträge: 3
- Registriert: Di 3. Jan 2017, 21:25
Re: Drogen & Straßenverkehrsamt
Wie sieht es jetzt mit dem Führerschein bei Cannabis auf Rezept aus?
Wird man genauso wie vorher bestraft?
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- Martin Mainz
- Board-Administration
- Beiträge: 4613
- Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39
Re: Drogen & Straßenverkehrsamt
Bisher leider ja, die Regierung hat es bisher versäumt hier eine Anpassung vorzunehmen. Cannabis und Fahrerlaubnis sind deshalb auch ein wichtiges Thema in 2017 für den DHV.
Ehrenamtlicher Foren-Putzer
Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
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- bushdoctor
- Beiträge: 2373
- Registriert: Mo 27. Feb 2012, 15:51
- Wohnort: Region Ulm
Re: Drogen & Straßenverkehrsamt
Zumindest sollte es keine Ordnungswidrigkeit mehr sein:
§24a (2) StVG
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Dennoch kann die FSSt jederzeit bei jedem "Zweifel an der Fahreignung" äußern, sofern sie dies so begründen kann, dass es vor einem Verwaltungsgericht besteht. Hier gilt Beweislastumkehr, so dass der "Ungeeignete" nachweisen muss, dass die Begründung der FSSt falsch ist... fast aussichtslos ohne einen Spezialanwalt!
Es wird noch Jahre dauern, bis es nicht mehr heißt: "Entweder Cannabis als Medizin oder Führerschein!"
§24a (2) StVG
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Dennoch kann die FSSt jederzeit bei jedem "Zweifel an der Fahreignung" äußern, sofern sie dies so begründen kann, dass es vor einem Verwaltungsgericht besteht. Hier gilt Beweislastumkehr, so dass der "Ungeeignete" nachweisen muss, dass die Begründung der FSSt falsch ist... fast aussichtslos ohne einen Spezialanwalt!
Es wird noch Jahre dauern, bis es nicht mehr heißt: "Entweder Cannabis als Medizin oder Führerschein!"