"Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Antworten
Sabine
Beiträge: 7615
Registriert: Fr 18. Apr 2014, 09:15

"Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von Sabine »

"In jüngster Zeit häufen sich die Fälle, bei denen Polizisten bei Einsätzen Cannabis-Geruch wahrnehmen und dadurch aktiv werden. Was kommt in einem solchen Fall auf den „Geruchsverursacher“ zu?
...
Können also aufgrund der Geruchswahrnehmung von Polizisten Durchsuchungsbefehle erteilt oder Urteile vollstreckt werden?
...
Bei einer Durchsuchung aufgrund Gefahr im Verzug sollte man verlangen, dass einem die konkreten Gründe der Durchsuchung und der besonderen Eilbedürftigkeit genannt werden. Werden keine oder nur unzureichende Gründe genannt, sollte man einer Durchsuchung widersprechen. Die Aufforderung zur Benennung der Gründe und die Antwort der Beamten sollten im Protokoll festgehalten werden. Im Zweifel sollte sofort ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Durchsuchung kann oft erst im Nachhinein - am besten von einem Rechtsanwalt - überprüft werden. Der Durchsuchungsbeschluss kann dann mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde und letztlich sogar mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Wurde die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt, kann dies ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen, d.h. die gefunden Beweismittel dürfen vom Gericht nicht verwendet werden."


http://www.rosenheim24.de/bayern/kommt- ... 09739.html
Benutzeravatar
Martin Mainz
Board-Administration
Beiträge: 4611
Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von Martin Mainz »

Wie wahrscheinlich ist es, daß man mit sowas im Nachhinein durchkommt? Höchstens dann, wenn am Ende doch kein Kraut gefunden wurde und somit der Grund "Geruch" angezweifelt werden darf.

"Bei der Wahrnehmung von Cannabis-Geruch liegt eine solche Gefahr in Verzug wohl meist vor. " - da liegt ja die eigentlich Frechheit
Ehrenamtlicher Foren-Putzer

Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich :mrgreen:
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von joejac »

Hallo!

Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland rein gar nichts – allerdings schert die sich keinen Deut darum, wird auch von den für diese kriminellen Missstände verantwortlichen Vorgesetzten und Politikern gedeckt und geschützt!

Nazi-Deutschland hatte, bis zur Kapitulation seiner Wehrmacht, religiöse Minderheiten unter der eigenen Bevölkerung – Christen & Muslime – deren Religionsausübung den Zielen der NSDAP zuwiderliefen (hier: Kriegsdienst & Holocaust) verfolgt und in Lagern interniert.

Die alliierten Siegermächte hatten nach der Haager Landkriegsordnung (Art. 43 & 46) das Recht und die Pflicht, diesen Praktiken Einhalt zu gebieten und für die Respektierung religiöser Gebräuche zu sorgen. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 wurden die nationalsozialistischen Gesetze aufgehoben und die religiösen Glaubensansichten der Deutschen jeder anderen möglichen Rechtsphilosophie gleichgestellt.

Diese individuellen Rechte und Freiheiten gehörten zu den Vorgaben der westlichen Besatzungsmächte für eine neue Verfassung (Frankfurter Dokument Nr. 1), wurden mit dem Grundgesetz Art. 4 Abs. 2 umgesetzt. Alle weiteren Gesetze hatten diesen Umstand zu berücksichtigen (GG Art. 20 Abs. 3), darüber hinaus ist er für alle drei Gewalten unmittelbar geltendes Recht (GG Art. 1 Abs. 3).

Unterrichtsstoff westdeutscher Schulen für den Politikunterricht – die "biblischen Speisegebote im ersten Buch Mose" ein Pflichtfach der ersten Schulklasse:

"Und Gott schuf den Menschen in seinem Bilde, im Bilde Gottes schuf er ihn; Mann und Weib schuf er sie." | "Und Gott segnete sie, und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan; und herrschet über die Fische des Meeres und über das Gevögel des Himmels und über alles Getier, das sich auf der Erde regt!" | "Und Gott sprach: Siehe, ich habe euch gegeben alles samenbringende Kraut, das auf der Fläche der ganzen Erde ist, und jeden Baum, an welchem samenbringende Baumfrucht ist: es soll euch zur Speise sein;" | "und allem Getier der Erde und allem Gevögel des Himmels und allem, was sich auf der Erde regt, in welchem eine lebendige Seele ist, habe ich alles grüne Kraut zur Speise gegeben."
[Genesis 1,27–30, zitiert nach der Elberfelder Übersetzung von 1905; betrifft Anbau, Weitergabe und Konsum blühender weiblicher Cannabispflanzen mit oder ohne Samen]

Falls bei Euch noch Fragen dazu sind, gerne – ist mein Job!

Gruß
joejac
Prohibitionsindustrie nein danke!
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Außergewöhnlich langer Bremsweg ...

Beitrag von joejac »

Notwendiger Nachtrag

Nachdem der Anfangsbeitrag von Aurora nicht im "Medienarchiv" (dort unter "Deutsche Artikel"), sondern hier in der Rubrik "Rechtliches" veröffentlicht wurde, hatte ich gemäß der Rubrikbeschreibung angenommen, dass es sich um eine Art von Frage handelt, insbesondere auch deswegen, weil die dargestellte Rechtssituation eine erhebliche Schlagseite, d.h. Einäugigkeit und demzufolge eine Korrekturbedürftigkeit erkennen lässt.

Der Beitrag "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?" war aber offensichtlich nicht als Frage oder zur Diskussion gedacht, denn Hinterfragungen des Weltbildes und der Vorgehensweise des in dem Link vorgestellten Rechtsanwalts Herrn David Schietinger oder Alternativen zur Behandlung solcher nicht seltener Fälle waren nicht erwünscht.

An meiner Antwort wurde mehrfach Anstoß genommen, die Kritik wurde aber nicht hier, sondern als PN verschickt und zu meinem "Vorstellungs- und Willkommensthread" gepostet.

Wenn die Polizei eine ungestörte Aufzucht von Cannabispflanzen bzw. einen ungestörten Konsum von Cannabisprodukten gewährleisten muss (und dazu wäre sie aufgrund der besonderen Rechtslage nach GG Art. 4 Abs. 2 bereits vor über 60 Jahren verpflichtet gewesen und ungeachtet ob nun mit religiösem oder profanem Hintergrund) wird sie wohl nicht so viel dürfen ...

Wie der Unterrichtsstoff öffentlicher Schulen in der Bundesrepublik Deutschland über die Vorgeschichte ihres Grundgesetzes als unerwünschte Propaganda der Reichsbürgerbewegung mißverstanden werden kann, wie von Aurora vorgebracht, ist für mich nur bedingt nachvollziehbar – ebenso der Vorwurf von Martin, nämlich dass es in dem Artikel nicht um "freie Religionsausübung" ginge ... und dies, nachdem ich darauf hingewiesen hatte, dass allen Bundesbürgern die gleichen Rechte zugestanden werden müssen: "Gemäß dem bekannten Gleichheitsgrundsatz GG Art. 3 Abs. 1 nicht nur für etwaige Sektenmitglieder, sondern auch für alle anderen Bundesbürger geltend."

Habe auf das zweifelhafte Anliegen von Aurora in dieser Rubrik sachlich, themenbezogen und rechtlich ausreichend geantwortet, möchte anderen Forumsteilnehmern einen Reinfall auf diese obskure Frage ersparen: Meine Mitwirkung in diesem Drogen-Forum ist hiermit wieder beendet, macht was Ihr wollt!

Don't Smoke and Post!
Zuletzt geändert von joejac am Mi 25. Jan 2017, 12:07, insgesamt 2-mal geändert.
Prohibitionsindustrie nein danke!
Benutzeravatar
overturn
Beiträge: 826
Registriert: Di 14. Feb 2012, 03:46
Wohnort: NRW

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von overturn »

Hallo und herzlich willkommen, joejac!
joejac hat geschrieben: Wenn die Polizei eine ungestörte Aufzucht von Cannabispflanzen bzw. einen ungestörten Konsum von Cannabisprodukten gewährleisten muss (und dazu wäre sie aufgrund der besonderen Rechtslage nach GG Art. 4 Abs. 2 bereits vor über 60 Jahren verpflichtet gewesen und ungeachtet ob nun mit religiösem oder profanen Hintergrund) wird sie wohl nicht so viel dürfen ...
Den Streit- und Schwerpunkt verorte ich bei einer Verhältnismäßigkeit (und Effizienz). Demnach bleibt es durchaus zweifelhaft, ob die heutige "Prohibitionspolitik" verfassungskonform ist. Deine Ergänzungen wären hier kompatibel. Es scheint aber etwas umständlich verpackt und wirkt letztlich deplatziert und unsortiert.

Es wird u.a. auch nicht ersichtlich, welche zusätzliche und direkte Handlungsoption sich hieraus für Betroffene ergeben sollte, die in der oben genannten Situation stecken. Ich lade dich aber ganz herzlich ein, gemeinsam die Argumente zu verfeinern und ein Teil des Forums zu bleiben.

Beste Grüße!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von joejac »

Hallo overturn, vielen Dank für die erneute Einladung ...

... endlich ist es mir wieder möglich geworden, wenigstens die wichtigsten Rechtschreibverbesserungen vorzunehmen, angefangen bei unhöflicher Kleinschreibung ("ihr"/"Ihr" – 2. Person plural) bis zu grauenvollen Genitiv-Dativ-Verwechslungen ("religiösem oder profanen Hintergrund" – dieser Fehler stammt von mir!).

Dass es, nach dem üblichen kurzen Höflichkeitsgeplänkel, früher oder später zu einem handfesten Eklat kommen würde, war voraussehbar; hatte mich aus diesem Grund auch hier angemeldet:

# Details zum aktuellen Rechtssystem in Deutschland – vormals unterschiedliche, bisweilen sogar konträre Gesetzgebung in BRD und DDR mit jeweils entsprechendem Unterricht bereits an den allgemeinen Schulen – sind nicht jedermanns Sache, können nicht als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, selbst grundlegende Gerichtsurteile zum staatlichen Cannabisproblem wie beispielsweise das als "Cannabis-Beschluss" bekannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 nicht.

Ein unterschiedlicher Grad an Vorkenntnissen – viel / wenig / keine – zu einem Thema wäre, wenn überhaupt, nur ein kleines Problem: Es wäre einfach und schön, wenn man bei "0" anfangen könnte (d.h. dem Wissensgrad "kein blasser Schimmer"). Leider aber ist es die Regel, dass meistens nur bloßes Geschwätz, Halb- und Unwahrheiten zu einem Sachverhalt aufgenommen, im Gedächtnis gespeichert worden waren, man erst z.T. hartnäckig verteidigte Lügen aus dem Weg räumen, zur Möglichkeit eines Verstehens ggf. [out of topic] daran erinnern müsste, dass es in den deutschen Konzentrationslagern der Nazis nicht nur "gelbe Sterne", sondern u.a. auch "lila Dreiecke" gab ...
Nein, "Braune Pyramiden", "Rote Sternchennudeln" und "Schwarze Mikros" gab's damals noch nicht :roll:

Konkretes Fallbeispiel (zitiert aus cannabislegal.de):

Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?

Nein. Der Liedermacher Hans Söllner hat bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt. Auch diese Richter waren der Meinung, daß das Grundgesetz (Recht auf freie Religionsausübung) nur ein überflüssiges Relikt aus alten Zeiten ist (BVerwG 3 C 20.00). Wieder mal ein schönes Beispiel, daß Grundrechte keine Rolle mehr spielen.

Tatsächlicher Sachverhalt (zitiert aus hanfverband-forum.de):

Von den nicht wenigen Versuchen, eine Freigabe von Cannabis über den vierten Verfassungsartikel zu erreichen, war von Euch nur einer aufgenommen worden: Liedermacher & Rastafari Hans Söllner und die verwehrte Anbaugenehmigung wegen fehlender Argumentation seitens des Klägers.

"Das Grundrecht des Klägers auf freie Religionsausübung sei nicht berührt, weil er nicht dargelegt habe, dass der Anbau und Verzehr von Cannabis für ihn nach dem Glauben der Rasta unbedingt verpflichtend sei."
[Zitat: BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20.00]

Für mich sehr angenehm Eure relativ neutrale Behandlung des Themas – im Gegensatz zu anderen Cannabis-Webseiten.


# Wie ich im "Vorstellungs- und Willkommensthread" für mich bereits ausgeführt hatte, habe ich mit Drogen nichts zu tun – habe mittlerweile auch wieder mal mit dem Zigarettenrauchen aufgehört ... eine Quintero zwischendurch oder zum Schluss werde ich mir aber nicht versagen! Für die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht [GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a] ...

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

... würde mir daher der Anlass fehlen – ebenso wäre eine versuchte bzw. vermeintlich (!) versuchte "Vortäuschung einer Straftat" bei mir aussichtslos, denn auch die Kollegen der Kripo würden mich dann kennen, höchstens nach Dienstschluss auf einen Tee bei mir vorbeikommen wollen, ob's sonst noch was gäbe, was nicht hatte abgehört werden können; bin nicht grundlos "sauber", werde seit Jahrzehnten aus anderen Gründen überwacht.

Eine Beschwerde beim BVerfG (meinerseits aus "Jux & Dollerei" bzw. jetzt eindeutig bloß als Provokation) würde nur einen Verweis auf das Petitionsrecht [GG Art. 19 Abs. 4] zur Folge haben, wie dort für alle heiklen Angelegenheiten vorgesehen, d.h. müsste mich in einer langen Schlange z.B. von Bundeswehrsoldaten, die beispielsweise eine zweite Kaffeemaschine o.ä. für ihren Aufenthaltsraum haben wollten, anstellen und hätte es dann letztlich mit Politikern zu tun, die außer von ihrem Namen und ihrer Bankverbindung von "Tuten & Blasen" keine Ahnung haben (quod erat demonstrandum).

Grüße zurück
joejac
Prohibitionsindustrie nein danke!
Benutzeravatar
overturn
Beiträge: 826
Registriert: Di 14. Feb 2012, 03:46
Wohnort: NRW

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von overturn »

Hallo, joejac!

Der DHV ist eng mit dem Schildower Kreis verknüpft. Hier orientiert man sich an den zwei abweichenden richterlichen Meinungen aus dem Jahre 1994. Weitere Verbände schließen sich an, was bisher in der Forderung einer Enquete-Kommission mündet. Man könnte also meinen, die Debatte ist inhaltlich schon länger dort, wo man sie gerne hätte. Wird dies bisher genügend thematisiert? Vermutlich nicht.

Mir ging es darum, dass - in der oben genannten Situation, aber auch bei sämtlichen anderen Polizeikontakten, die sich im Zusammenhang ergeben - derartige Argumente wohl leider nicht groß ziehen.

Praktisch gedacht.

Dies soll aber sicher nicht bedeuten, Unrecht stillschweigend hinzunehmen.

Widerstand kommt in vielen Formen. Petitionen, mögliche Verfassungsbeschwerden, Selbstanzeigen, sonstige Zeitereignisse und auch persönliche Geschichten. Das Forum ist voll davon. Und wohl selbst ein Teil.

Hab eine gute Zeit hier!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

"Was darf mich die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von joejac »

Hallo overturn,

wie ich sehen kann, sind wir in etwa der gleichen Meinung!

Habe das große Glück, die ganze Drogensache in Deutschland wie einen riesigen Meerschweinchenkäfig beobachten zu können, d.h. mittendrin sein zu dürfen ohne dabei von aufwallenden emotionalen Erregungen bewegt zu werden ... manchmal nur vom Reiz zu einem schallenden Lachen:

Die Politiker in Westdeutschland hatten ihre Tätigkeiten jahrzehntelang auf das Erschleichen von Steuergeldern beschränkt, ließen für Cannabisprodukte hierzulande sowohl organisierten Großhandel aufwachsen, als auch einen nahezu ebenso unkontrollierbaren Dunstkreis von Klein- und Gelegenheitsdealern, à la "Schwarze kaufen bei schwarze GI, Weiße kaufen bei weiße GI – OK?" [Beispiel: US-Garnison Mannheim, Belehrung durch einen weißen US-Soldaten nach einem uncoolen "gemischtrassigen" Deal in einer Diskothek, originaler Wortlaut]

Die verfassungsmäßig gebotene sofortige ggf. rückwirkende Legalisierung des Anbaus, der Weitergabe und des gemeinschaftlichen Konsums von Cannabis wird es in Deutschland daher nie mehr geben können, BtMG-Wiederholungstäter werden nach wie vor einheitlich mit einem "grünen Dreieck" in der Polizeiakte stigmatisiert werden.

Der "Umweg" über den vierten Verfassungsartikel war nicht nur mir und nicht erst "letzte Woche" aufgewachsen, habe den früheren Richter AG und späteren Richter BGH Herrn Nešković nicht ohne Grund dem Verdacht ausgesetzt, ein Agent Provocateur zu sein. Dümmer könnte man sich als Jurist kaum anstellen, wenn man ernsthaft eine Freigabe von Hasch erreichen wollte; Zitat:


Bei dem relativ bekannten "Recht auf Rausch" (der bloße Konsum von Cannabisprodukten war in der BRD nie verboten!) handelt es sich um die These des Lübecker Richters Wolfgang Neskovic, der die Legitimität einer Abgabe und eines Erwerbs von Cannabis – Vorbedingungen zum Konsumieren – in GG Art. 2 Abs. 1 gefunden haben wollte ...

"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit"

... wobei er die zweite Satzhälfte aber einfach nur unter den Tisch gekehrt, so getan hatte, als gäbe es keine Einschränkungen; hier GG Art. 2 Abs. 1 mit vollständigem Wortlaut:

"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

[...]

Im Jahr 1994 hatte das BVerfG zu der Eingabe des Herrn Neskovic dann auch völlig richtig festgestellt, dass es im Zusammenhang mit GG Art. 2 Abs. 1 das gewünschte "Recht auf Rausch" nicht gäbe:

"Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht."
[Zitat: "Cannabis-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92]


Auch dem "Schildower Kreis" spreche ich eine gesellschaftliche Vorbildfunktion ab: Coffeeshops wie in den Niederlanden sind in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich [GG Art. 25 "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."] gar nicht möglich!

Eine Debatte darüber ist Irrsinn, da es die in der Konvention angebotenen Schlupflöcher bzw. Hintertürchen ("Verfassungsordnung", "Rechtssystem" und "innerstaatliches Recht") ja angeblich gar nicht gibt:
Das völkerrechtlich verbindliche "Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe",
SuchtstÜbk Art. 36
Abs. 1 "Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung ..."
Abs. 2 "Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ..."
Abs. 4 "... Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei ..."

Schildbürgerstreich!


Afrika mitten in Europa: Machen wir auch, was wir wollen! Venceremos :D
Benutzeravatar
overturn
Beiträge: 826
Registriert: Di 14. Feb 2012, 03:46
Wohnort: NRW

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von overturn »

Hallo, joejac!

Der Schildower Kreis steht für die Möglichkeit "legaler Bezugswege" - ohne sich auf ein spezifisches Modell zu versteifen. So verstehe ich es? Wenn es bspw. nach dem deutschen Gesundheitssoziologen Henning Schmidt-Semisch ginge, würde hier das Lebensmittelrecht greifen - neben weiteren denkbaren Optionen.

"Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit" - diese Punkte erscheinen mir hier sehr wichtig.

Recht wird gemacht, nicht irgendwo entdeckt oder gefunden. Meinem Verständnis zufolge sind Gesetze und Paragrafen also nicht in Stein gemeißelt, sondern werden ausgelegt und gebeugt. Diese Grenzen verschieben sich, insbesondere mit Blick auf (inter-)nationale Entwicklungen, Wissenschaften, etc..
Die verfassungsmäßig gebotene sofortige ggf. rückwirkende Legalisierung des Anbaus, der Weitergabe und des gemeinschaftlichen Konsums von Cannabis wird es in Deutschland daher nie mehr geben können,
Ich selbst bleibe skeptisch, halte mich mit Prognosen lieber etwas zurück und verstehe mich als "Beobachter (in) der Beobachtung". Klar ist: Man kann Geschichte nicht einfach so umschreiben. Dennoch bleiben einschneidende Veränderungen stets möglich. Heute vielleicht wieder etwas möglicher.

Und schau, wie sehr wir uns verquatscht haben! Ich glaube, dass das, was ich als deinen persönlichen roten Faden begreife, - in dieser Fülle - als "offtopic" (miss-)verstanden wird.

Ich bin hier natürlich auch gut mit dabei, haha. Diskussionen sind gerne gesehen - zukünftig sollten wir dann aber lieber in einen eigenen "Thread" umsiedeln!

Beste Grüße!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von joejac »

Hallo overturn!

Ja – mit einem Themenwechsel zu "Freigabe von Cannabis" würden wir diesen Thread verlassen, mit der bereits vor 40 Jahren unter Bundesinnenminister G. Baum (FDP) zur Möglichkeit einer Freigabe von Cannabis (war nicht nur bloß sein Wahlversprechen im Jahr 1976) festgestellten "Unmöglichkeit" einer Änderung bzw. Streichung von GG Art. 25 selbst bei der dazu notwendigen Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat würden wir einen Bereich betreten, der zudem als nicht besonders Gesundheitsfördernd bekannt ist ... ohne vorangehenden Hinweis auf mein Geschäftskonto bei einer Deutschen Bank würde ich dazu ohnehin nicht auspacken. Eine Schweinerei kommt selten allein!


Bereits zur Zeit meiner ersten eigenen Wohnung (BRD, ca. 1979) war es üblich gewesen, dass Polizeibeamte nach Dienstschluss im Dunkeln durch die Flure & Gänge von Hochhäusern schlichen und an den Türen gewisser Kunden schnüffelten, ob Cannabis geraucht werden würde – Eigenanbau in der Wohnung war damals aus bestimmten Gründen nicht sehr häufig, Grass war i.d.R. Importware z.B. aus Thailand, Ghana oder Bolivien etc.

Thema: Cannabis und Räucherstäbchen

Zeitungsartikel, auszugsweise (ohne Rechtschreibkorrektur): "Er legte solche Räucherstäbchen dem Gericht vor. Allerdings ersparte die Richterin sich und dem Gericht diese zu entzünden. [...] Auf Nachfrage der Richterin unterstrich der Beamte: 'Den Haschischgeruch habe ich zweifelsfrei festgestellt.' Das könne er beurteilen, weil ich als Polizist bereits undercover in der Drogenszene gearbeitet habe. Er bestritt vehement, dass es sich um die genannten Räucherstäbchen gehandelt haben könne."

In allen mir bekannten Fällen, in denen Gerichte zur Beweisführung beigegebene Gegenstände ignoriert bzw. auf dem Tisch liegend in großem Bogen umgangen hatten – nicht wenige! – stank etwas bis zum Himmel bzw. bis in "die Akten unterm Tisch".

Bei Putzi von Opel (Besitz von 2,5 Tonnen Cannabisharz) hätte man von einem ggf. strafrechtlich relevanten "Haschisch-Geruch" sprechen können ...

- Was ist "Cannabis-Geruch" oder "Haschisch-Geruch"?

Ca. 50 drei Monate alte weibliche Cannabispflanzen [von 100er Verkaufseinheit "Master Kusch"] mit Blütenständen wie Baseballschläger (1 x 600W Natrium: Aussehen, nicht Wirkung!) verbreiteten ihren Geruch durch mehrere geschlossene Zimmertüren bis vor die ebenfalls geschlossene Haustüre (moderner Bauart mit Gummidichtungen), allerdings keinen "typischen Cannabisgeruch" (?), Hundekacke o.ä., sondern einen Duft vergleichbar mit dem von ätherischem Orangenöl.

- Im Zusammenhang rechtlich irreführendes Dummgeschwätz:

Frage OVB-Medienunternehmen: "Kann ein Polizist ohne Durchsuchungsbefehl das Haus betreten, wenn er Cannabis-Geruch wahrnimmt?"

Antwort RA David Schietinger: "Die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen daher bei einer sog. 'Gefahr im Verzug' auch ohne Beschluss tätig werden. 'Gefahr in Verzug' ist eine Gefahrenart, bei der ohne ein unverzügliches Handeln der angestrebte Erfolg vereitelt werden würde. Bei der Wahrnehmung von Cannabis-Geruch liegt eine solche Gefahr in Verzug wohl meist vor."

- Warnung gemäß BGB §229

Nach den Aktenschränke füllenden Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen der Polizei (Einzel- & Gruppentäter) in den BRD-Bundesländern im Zusammenhang mit Cannabis, bei Tatausführung i.d.R sogar schuss- und/oder schlagstockbewaffnet (wie man auch einem Straßenhund kommen würde) wäre eine deutliche Warnung gem. BGB §229 u.U. angemessen und vollkommen legitim – nur eine "geschwollene Nase" jedoch kaum, das BGB enthält keine Grundrechte, die ohne Rechtfertigung wahrgenommen werden dürften.


joejac
Prohibitionsindustrie nein danke!
Benutzeravatar
Martin Mainz
Board-Administration
Beiträge: 4611
Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von Martin Mainz »

joejac hat geschrieben:Nach den Aktenschränke füllenden Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen der Polizei [...] im Zusammenhang mit Cannabis [...] wäre eine deutliche Warnung gem. BGB §229 [Selbsthilfe] u.U. angemessen und vollkommen legitim –

[...] das BGB enthält keine Grundrechte, die ohne Rechtfertigung wahrgenommen werden dürften.
Ich würde allerdings keinen Widerstand gegen die Staatsgewalt empfehlen. Den zweiten Satz versteh ich als Leihe des Gesetzes scheinbar leider nicht.
Ehrenamtlicher Foren-Putzer

Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich :mrgreen:
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von joejac »

Martin Mainz hat geschrieben:
joejac hat geschrieben:
[...] das BGB enthält keine Grundrechte, die ohne Rechtfertigung wahrgenommen werden dürften.
[...] Den zweiten Satz versteh ich als Leihe des Gesetzes scheinbar leider nicht.


" In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung." [BVerfG, 06.06.2007 Az.: 1 BvR 1423/07]


Ein nach oben offenes Widerstandsrecht gegen Staatsbeamtete ist beim Vorliegen bestimmter Umstände verfassungsrechtlich garantiert, gehört aber nicht direkt zu den "Grundrechten", nur zu den "grundrechtsgleichen Rechten" deutscher Staatsbürger:

GG Art. 20
[...]
Abs. 3 "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Abs. 4 "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

"Widerstand gegen die Staatsgewalt" ist eine TV-Spielfilm-Phrase ohne Sinn bei Staatsverbrechen – habe auch nicht von Anwendung physischer Gewalt geschrieben (bei größeren Einsätzen – wie bei mir – blieb immer mindestens ein Beamter beim Funkgerät im Fahrzeug, die MP5 steckt normalerweise im Türfach der Beifahrertüre), sondern von einer Warnung!
Prohibitionsindustrie nein danke!
Benutzeravatar
overturn
Beiträge: 826
Registriert: Di 14. Feb 2012, 03:46
Wohnort: NRW

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von overturn »

Hallo, joejac!
joejac hat geschrieben: Ja – mit einem Themenwechsel zu "Freigabe von Cannabis" würden wir diesen Thread verlassen,
Ohne diesen Punkt, ergibt aber all das doch sehr wenig Sinn - oder? So konstruiert man ja auch den Bereich einer sog. "Drogenkriminalität", aber bspw. keine spezifische "Alkoholkriminalität".

Ich bin auch nicht überzeugt, ob es derart kompliziert ist, internationale Abkommen aufzulösen, auszulegen oder schlicht zu ignorieren. Wenn man denn will. Hierfür gibt es einige Beispiele. Sicher: Man darf (oder sollte) die Beteiligten stets an ihr Unrecht erinnern. Die hierbei dringlichen Fragen (bspw. welche Gefahr hier überhaupt im Verzug ist), müssen aber zwangsläufig auch in einem größeren Maßstab geklärt werden (s.o.).

Beste Grüße!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von joejac »

Hallo overturn!

Klar, dass man jemanden, der aus purer Dummheit etwas unwiederbringlich verbockt hat, nun nicht drangsalieren sollte, das rückgängig zu machen, was nicht mehr rückgängig gemacht werden kann – ebenso nützt es weder dem Täter noch dem Opfer, wenn ständig nur über den Bock und dessen Sünde hergezogen werden würde.

Alternative wäre beispielsweise (von dritter Seite) der Vorschlag zu einem neuen Grundrechtsartikel GG Art. 19a (es wurden durch die Selbstherrlichkeit der westdeutschen Politiker dem Bürger mehrere Grundrechte dauerhaft entzogen, nicht nur über GG Art. 4 der ungestörte Umgang mit Hanfpflanzen) mit dem Thema vorläufige Schadensersatzleistungen des Staates gegenüber den Bürgern – die vollständige Wiederherstellung der veruntreuten Grundrechte als eigentliches Ziel selbstverständlich im Auge behaltend. Näheres würden dann jeweils Einzelgesetze unbürokratisch regeln, die notwendigen Qualitätsprüfungen des Stoffes (kein Puderzucker, kein Bleistaub zur Gewichtserhöhung) wären auch finanziell vom Staat bzw. von Herrn Bock als Schadensverursacher bis zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung zu leisten. Zur Sicherstellung einer tatsächlich flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung könnten die jeweiligen Rathäuser bzw. Ordnungsämter die Ausgabe in den ersten Tagen/Wochen übernehmen. Mit den "gelben Säcken" hatte es ja auch geklappt!

Grundrecht auf Cannabis: Weder GG Art. 25 noch SuchtstÜbk & BtMG bräuchten dazu geändert, ignoriert oder abgeschafft zu werden, das Recht ist vorhanden, wenn auch nur auf dem Papier – so wie der "Rechtsstaat"! Wer macht den Bundestagsabgeordneten den Vorschlag, für ihr Geld auch mal arbeiten zu wollen? Beim Petitionsausschuss anstellen? Kaffeemaschine nicht vergessen!


GiV – Gefahr im Verzug

Hatte RA Herrn David Schietinger zu seinem Thema GiV absichtlich verfälschend zitiert, wie Herr Schietinger auch – ohne Zweifel absichtlich und zu einem bestimmten Zweck – die Rechtslage zu GiV verfälschend dargestellt hatte ... ein Liebesdienst für die kriminellen Herrschaften beim RD, deren Praktiken gesellschaftsfähig zu machen (keine besonders intelligente Reklame für die "Kanzlei Aiblinger Anwälte". Fallbeispiel unten).

joejac (Zitat, 1. Abschnitt – Rechtslage): "Grundsätzlich braucht die Polizei für eine Wohnungsdurchsuchung einen Durchsuchungsbeschluss von einem Richter, da diese einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 13 Grundgesetz) darstellt. Es kann aber mehrere Wochen oder sogar länger dauern, bis ein solcher Beschluss erlassen worden ist. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen daher bei einer sog. 'Gefahr im Verzug' auch ohne Beschluss tätig werden. 'Gefahr in* Verzug' ist eine Gefahrenart, bei der ohne ein unverzügliches Handeln der angestrebte Erfolg vereitelt werden würde."
* Rechtschreibfehler

Schietinger (Zitat, 2. Abschnitt – ge): "Bei der Wahrnehmung von Cannabis-Geruch liegt eine solche Gefahr in* Verzug wohl meist vor. Die Polizeibeamten müssen aber, bevor sie die Durchsuchung selbst vornehmen, zumindest versucht haben von einem Richter oder einem Staatsanwalt eine Durchsuchungsanordnung zu bekommen. Hierfür haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften telefonische Notdienste eingerichtet. Meist kann auf diesem Weg eine Anordnung erreicht werden."
* Rechtschreibfehler

Der Schriftverkehr von Dienststelle zu Dienststelle wird i.d.R. mit zwei Wochen angesetzt (der rechtlichen Definition von "ohne Verzug") und meist auch künstlich eingehalten, d.h. 2 x 2 Wochen = 4 Wochen (ohne Feiertage, Brückentage etc.). Natürlich sind die Briefe i.d.R. schon am nächsten Tag in der Postverteilstelle des angeschriebenen Amtes ... ferner hätte die Kripo die Möglichkeit über Fax-Kurzwahl einem Staatsanwalt innerhalb weniger Sekunden einen längeren Schriftsatz auf den Schreibtisch zu schicken – zu Dienstzeiten. Die "telefonischen Notdienste" des Herrn Schietinger gibt es so nicht, hätten auch keinerlei Gültigkeit ("Der Herr Richter hat aber gesagt, dass blahblahblah ...") ... oder hatte Herr Schietinger die AIO-Durchsuchungsbeschlüsse via Fax gemeint – auf Abruf, ohne lange Prüfung?


Thema: GiV-Wohnungsdurchsuchung w. Verdachts auf unerlaubten Anbau v. Cannabis

[AG Albstadt (Baden-Württemberg): Richterlicher Blanko-Durchsuchungsbeschluss zum Ausfüllen und Ausdrucken für RD-Beamte ("telefonischer Notdienst"). Etwas zu lang, Fortsetzung daher in nachfolgendem Posting, hier nur Vorschau in Kurzfassung – Details sehr interessant und aufschlussreich!]

Richterlicher Durchsuchungsbeschluss ("All-In-One": Text und Unterschrift mit gleicher Tinte ausgedruckt) Amtsgericht Albstadt (unterzeichnender, sonst unbekannter Richter hatte Namensschild neben einer Türe im ersten Stockwerk, vermutlich eine Räumlichkeit für Büromaterialien, Reinigungsutensilien o.ä. da stets abgeschlossen weil "nicht im Haus"), ohne Zweifel vom Rauschgiftdezernat der Kriminalpolizei-Außenstelle Albstadt "wegen GiV mit Erlaubnis von oben" selbst hergestellt bzw. ausgedruckt.

Anscheinend der o.g. "telefonische Notdienst" während der Frühstückspausen ...

Der angebliche Grund für die Hausdurchsuchung (keine Pflanzen gefunden) war von dem leitenden KOM an den Haaren herbeigezogen, erlogen; KOM Aussage am ersten Prozesstag: "... sah aus wie ein 'Urwald': Ich halte diese Aussage des Zeugen für glaubwürdig!", der Belastungszeuge selber aber blieb Verhandlung fern, konnte auch trotz intensiver Suche – Richterin stand mit Streifenwagen in telefonischem Kontakt – nicht gefunden werden. Einziger Belastungszeuge am zweiten Prozesstag: "KOM hat mich mit Drogen erwischt, gedroht mir großen Ärger zu machen, wenn ich seinen Text nicht unterschreibe, habe in der Wohnung keinen Hanf gesehen." Beschuldigter KOM war am zweiten Prozesstag nicht anwesend, Richterin unterstellte ihm "sicherlich im Außeneinsatz zu sein". Rechtsanwalt erklärte nach Prozessende vor dem Gerichtsgebäude, dass der RD-Beamte eigentlich hätte sofort vor Gericht zitiert werden müssen ... eigentlich hätte dieser "Rechtsanwalt" das aber im Verhandlungssaal sagen müssen!

Weder der des Hanfanbaus Beschuldigte noch ich – ein langjähriger Freund dieser Familie – waren bis zu diesem Zeitpunkt betäubungsmittelrechtlich in Erscheinung getreten, stellte mich (keine Vorstrafen, keine Eintragungen) sofort als Zeuge zur Verfügung, dass kein Hanf angebaut worden wäre – und wurde daraufhin kurzerhand der Mittäterschaft (islamisches Strafrecht, Sure 4:85 ?) angeklagt, durfte in der ersten Reihe Platz nehmen, die Verhandlung vollständig miterleben.
Prohibitionsindustrie nein danke!
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Re: "Was darf die Polizei, wenn es nach Cannabis riecht?"

Beitrag von joejac »

... geht vielleicht etwas schneller als der normale "Beschwerdeweg":

Bild

Kann nur hoffen auf wenigstens einen Funken Verstand zu treffen – der eigentliche Grund für die im vorstehenden Posting angeschnittene Haus- bzw. Schlafzimmerschrankdurchsuchung ohne Anwesenheit einer Beamtin [die zuständige Dame (Frau B.) für solche Angelegenheiten im Ordnungsamt gegenüber hätte einen Fußweg von ca. 5 Minuten bis zu der angeblich zu durchsuchenden Wohnung gehabt] hatte von Anfang an einen anderen Hintergrund, mit "Betäubungsmitteln" nichts zu tun: Die langjährige Ehegattin des angeblichen Growers war eine "Miss" ... dem KOM von einer Dienststellenfeier als Bedienung in dem Restaurant bekannt | besonders die Trennwände in Gaststätten haben Ohren! ... und unmissverständlich suchte der Beamte mehrmals handgreiflichen Körperkontakt zu provozieren, sichergestellt nach StPO §108 Abs. 1 wurde von den drei in der Wohnung vorhanden gewesenen Waagen (Personenwaage im Badezimmer bis ca. 150kg / historische Reichspostwaage im Wohnzimmer mit Einzelgewichten von 1g bis 50g) nur die Küchenwaage mit dem üblichen Wägebereich als "Beweisstück".
Prohibitionsindustrie nein danke!
joejac
Beiträge: 152
Registriert: So 22. Jan 2017, 14:22

Hütchenspieler-Spiel:

Beitrag von joejac »

...

Schietinger-Artikel vom 12.01.2017 mit Datum 12.02.2017 immer noch online ...

Bild

Ein tatsächlich abenteuerlicher Ausfluss seitens eines (angeblichen) Rechtsanwalts der sich hier den Lesern von rosenheim24.de bietet – der Hinweis des Nachrichtenportals auf eine schriftliche Quelle ist allerdings keine Gewähr dafür, dass die "Volontärin Frau Jennifer Bretz" (bzw. eine/r ihrer minderjährigen Praktikanten/innen) richtig abgeschrieben hatte, insbesondere bei der Absatztrennung (bloß ein Seitenumbruch im Fließtext?), die in ihrer aktuellen Darbietung ganz und gar nicht korrekt zu sein scheint!


"[...] Gefahr in Verzug ist eine Gefahrenart, bei der ohne ein unverzügliches Handeln der angestrebte Erfolg vereitelt werden würde.

Bei der Wahrnehmung von Cannabis-Geruch liegt eine solche Gefahr in Verzug wohl meist vor. [...]"


Bei Wahrnehmbarkeit von "Cannabis-Geruch" (nach gegebenem Fallbeispiel hier zweifelsfrei gemeint der von glimmenden Joints o. Pfeifenköpfen ausgegangene Rauch/Qualm, vielleicht auch das Verbrennen männlicher Hanfpflanzen / gestohlener Industriehanfpflanzen anstelle frischer Tannenzweige als Krönung einer Grillparty) in der Öffentlichkeit handelt es sich noch nicht mal um eine Ordnungswidrigkeit [OWiG §118 "Belästigung der Allgemeinheit"], die als solche nur bei einer vorsätzlichen Belästigung Unbeteiligter vorliegen würde [OWiG §10 "Vorsatz und Fahrlässigkeit"].

Volksverhetzung [StGB §130] oder nur lebhafte Phantasien Minderjähriger, denen erst vor kurzem ein Polizeibeamter in der Drogenaufklärung der Schule versichert hatte, dass (für sie!) Kiffen verboten wäre!


Herr David Schietinger aus Bad Aibling hat es bis jetzt nicht für nötig empfunden, auf meinen Hinweis (Mail gesendet 29.01.2017, 11:55 Uhr) zu reagieren – erwarte als ein Opfer staatlicher Verbrechen keineswegs eine Entschuldigung von ihm für seine Verhöhnung Unschuldiger und entrechteter Bürger: Ist nicht mein Bild zum Text, nicht mein Broterwerb und nicht meine Anwaltskanzlei!

Die "richterlichen AIO-Durchsuchungsbeschlüsse" aus dem Stegreif zum Selbstausdrucken für Beamte der Kriminalpolizei (RD) zum effektiveren Arbeiten ohne dabei dafür verantwortlich sein zu müssen, die andererseits aber auch kein Richter ernsthaft absegnen würde, hatten in Baden-Württemberg ihren Anfang genommen – bis in die kleinsten Details perfekt organisiert und landesweit koordiniert von Thomas Schäuble (1992 Landesjustizminister und 1996 Landesinnenminister, ab 1999 Vorsitzender des Bundesfachausschusses Innenpolitik der Bundes-CDU, damit auch beratendes Mitglied im CDU-Bundesausschuss) – und von dort verbreitete sich diese Gesetzlosigkeit über ganz Deutschland ... bis ins letzte anständige Nest.

Grüß Gott Herr Schietinger!
Prohibitionsindustrie nein danke!
Antworten

Zurück zu „Repressionsfälle & Rechtsfragen“