Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

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Martin Mainz
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Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von Martin Mainz »

Beim Besitz einer "geringen" (Brutto-) Menge Canabis kann das Verfahren gemäss §31a BtMG seit 1992 schon von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden und kommt nicht vor ein Gericht. Die Polizei hingegen muss immer und zunächst eine Anzeige schreiben (Legalitätsprinzip).

Was eine geringe Menge ist, regelt der Bundesgesetzgeber leider nicht, sondern regeln typischerweise die Bundesländer, im schlimmsten Fall die einzelnen Staatsanwaltschaften.

Weitere Erklärungen hier:
https://hanfverband.de/inhalte/bundesla ... s-31a-btmg#

Rheinland-Pfalz ist mässig liberal mit 10 Gramm.

Aber woher kommt diese Angabe eigentlich genau und was die Detail-Bedingungen dafür?

Es gibt verschiedene Quellen zu den 10 Gramm in RLP, aber keine Primärquelle, z.B.:
https://de.wikipedia.org/wiki/Menge_(Bet%C3%A4ubungsmittelrecht
http://www.betaeubungsmittelrecht.info/Rechtslage.html

Es müsste eigentlich eine Verwaltungsvorschrift dazu geben, d.h. ein Schriftstück der Landesregierung, welches im Rang unterhalb eines Gesetzes ist.

Manche konservativen Politiker*innen meinen nun, dass damit Cannabis in Deutschland bereits entkriminalisiert sei. Der Knackpunkt ist aber, dass eine Einstellung des Verfahrens erstens nicht garantiert ist und zweitens beim zweiten oder dritten Mal zumindest sehr fragwürdig ist.

Es wird eine Anfrage an fragdenstaat.de dazu geben, aber vielleicht weis ja hier im Forum jemand was dazu zu schreiben?

Grüße, Martin

PS: Ich berichte nur, die Anfrage erstellt jemand anderes.
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HabAuchNeMeinung
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von HabAuchNeMeinung »

Hallo,

soweit ich es verstehe gibt das Innen- und Justizministerium eine sog.
Richtlinien zur Anwendung heraus.
Guckst Du hier z.B. für NRW.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... d=BTMG#det
Sowas für RLP hab ich auf die Schnelle nicht gefunden...

Das Zauberwort ist aber nunmal KANN und da wir eine unabhängige Justiz haben können Richter und Staatsanwälte Natürlich ihre "Linie" durchdrücken. Siehe hier:
https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... tschraenke
Wobei ich natürlich nicht weis ob der Fall in NRW spielt aber da UV aus Düsseldorf kommt nicht unwahrscheinlich.
Die Dame interessiert der Erlass einfach nicht...

VG
HabAuchNeMeinung
littleganja

Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von littleganja »

Diese so genannten Freimengen von denen sogar CSU Politiker labern, gibt es entweder nur Fiktiv oder eben in bestimmten Bundesländern bzw. Städten. Rheinland Pfalz, Baden Württemberg & Bayern zählen wohl zu den Hardlinern im Westen.

Fakt ist um die in dem Bundesland "geduldetet" Menge an Cannabis zu Besitzen, muss man die Substanz zuvor Erworben oder selbst gezüchtet haben, was eine Straftat darstellt.

Das Problem sind die Gesetze die vor bzw. hinter dem angeblichen Freimengen je Bundesland stehen und fest im BTMG verankert sind.
Die Polizei z.b. ist nur die Ausführende Gewalt, die müssen sich eben an die Gesetze halten und danach handeln, im Notfall mit körperlicher Gewalt durchsetzen. Im Zweifel wenn ich ein Polizist wäre, würde die Fälle bei denen ich mir nicht Sicher bin immer an den Staatsanwalt zur Prüfung weitergeben. Wenn jemand verantwortlich ist für unrechtmäßige Anklagen dann ist es der Staatsanwalt, der sein Ding durchziehen will (Doppeldeutig :D ).

Ergo bringen bei einem generellen Verbot einer Substanz, etwaige Regulierende Gesetzte nichts, wenn der Ausführende Gewalt die Hände gebunden sind, da eben das Verbot den Besitz von kleinen Mengen zum Freizeitkonsum fast unmöglich macht.

Verboten sind der Besitz, der Handel/Erwerb und die Weitergabe, Legal ist lediglich der Konsum, der jedoch mind. entweder den Besitz oder den Erwerb voraussetzt. Also wird es so nicht klappen und immer wieder Konsumenten vor Gericht landen und ihre Existenz zerstört bekommen, wegen einer Droge die weniger schädlich ist wie Kaffee :(
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Martin Mainz
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von Martin Mainz »

Mensch will es eben etwas genauer wissen und hat deshalb den Staat gefragt:

https://fragdenstaat.de/a/24229

Mal schaun, was bei rum kommt..
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chris_HD
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von chris_HD »

Das Landesjustizministerium Rheinland-Pfalz hat mir aufgrund meiner Anfrage vom 4.8.2017 (https://fragdenstaat.de/a/24229) am 29.8.2017 eine Kopie der 'Richtlininen zur Anwendung des §31a BtMG in Betäubungsmittelsachen betreffend Haschisch und Marihuana' vom 23.8.1994 zukommen lassen, welche im Justizbaltt Rheinland-Pfalz veröffentlicht werden und welche zuletzt am 20.1.2012 geändert wurden und welche ich hier als Scan anhänge.

Im Kern steht in diesen Richtlinien:
- In Nummer 2.1.1.: bis 10 Gramm werden i.d.R. eingestellt (Grundvoraussetzung: Eigenbedarf, keine Fremdgefährdung, nicht in Schulen etc.)
- In Nummer 2.1.3.: Nummer 2.1.1 ist auch bei wiederholter Tatbegehung zum gelegentlichen Eigenverbrauch nicht ausgeschlossen. Hierbei dürfen die Cannabismengen nicht zusammengerechnet werden.

-----------
Auf meine Nachfrage vom 12.9.2017, ob die Richtlinien (speziell Nr. 2.1.3.) bei einem gelegentlichen Eigengebrauch von Cannabis dem dritten Leitsatz der BVerfGE ("Cannabis-Urteil") von 1994 (http://www.bverfg.de/e/ls19940309_2bvl004392.html), welcher sogar in Nr. 1 der Richtlinien als Vorbemerkung zitiert wird, genügen, wurde nicht eingegangen.

Dazu folgender Hintergrund:
Während der dritte Leitsatz der obigen BVerFGE bei einem gelegentlichen Eigenverbrauch von einem *grundsätzlichen* Absehen von der Strafverfolgung spricht, schliesst Nr. 2.1.3 der Richtlinie die erneute Einstellung in diesem Fall lediglich nicht aus. Das Nichtausschließen der erneuten Einstellung von der Strafverfolgung ist deutlich schwächer als das geforderte grundsätzliche Absehen.
Dateianhänge
23.8.1994 - §31a RLP.pdf
Richtlinien zu §31a BtMG für Rheinland-Pfalz
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MarianaPinzon
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von MarianaPinzon »

Lieber Christoph, danke für deine Bemühungen!

Für den OG Leitfanden könnten wir irgendwann auch ein Kapitel zu Behörden Anfragen machen. Micha hat ja auch schon einige Anfragen laufen lassen,

LG
Mariana
chris_HD
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von chris_HD »

Habe nochmals explizit um eine Auskunft bzw. Stellungnahme gebeten, ob es minimale zeitliche Abstände gibt, bei denen in Rheinland-Pfalz (RLP) i.d.R. erneut eingestellt wird und inwieweit die im Justizblatt von RLP veröffentlichten Richtlinien zu §31a BtMG dem dritten Leitsatz der BVerGE (Cannabis-Urteil von 1994 - http://www.bverfg.de/e/ls19940309_2bvl004392.html ) genügen. Die schriftliche Briefantwort kam heute.

Das Justizministerium RLP will dazu keine Stellung nehmen, weil erstens Stellungnahmen nicht Teil des Landestransparenzgesetzes sind.
Ausserdem handelt es sich um staatsanwaltliche Praxis, welche als Teil der Rechtspflege explizit im Landestransparenzgesetzt ausgeschlossen ist.

Die ist eine sehr ähnliche Antwort wie zu zwei vergleichbaren Anfragen für Baden-Würrtemberg. Letzere sind hier vollständig dokumentiert:
https://fragdenstaat.de/a/19515
https://fragdenstaat.de/a/24036
Hanfkraut
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von Hanfkraut »

Das ist schon Frechheit keine Stellung zu nehmen!
Ärzte weigern sich!
Das cannabis Medizin Gesetzt hat versagt! Apotheken liefern nicht ! Kassen zahlen nicht!
https://hanfverband.de/files/normenkont ... 190910.pdf
chris_HD
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von chris_HD »

ich bin jetzt an die Grüne Landtagsfraktion und speziell den grünen Fraktionsführer Dr. Bernhard Braun ran, mit der Bitte, die folgenden Fragen an die Landesregierung zu stellen:

a) Was ist ´gelegentlicher Konsum´ von Cannabis aus strafrechtlicher Sicht?
b) Nach welchen Richtlinien stellen die einzelnen Staatsanwaltschaften in RLP bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen in der Praxis und in 2016 den Wiederholungsfall beim Besitz geringer Mengen Cannabis ein?
c) Warum gibt es gemäss den Richtlinien zu Nr. 2.1.3 und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen keine bundeslandweit einheitlichen, minimal notwendigen zeitlichen Abstände für eine erneute Einstellung gemäß §31a BtMG?
d) Warum genügen die Richtlinien (speziell Nr. 2.1.3.) bei einem gelegentlichen Eigengebrauch von Cannabis nicht dem dritten Leitsatz der BVerfGE ("Cannabis-Urteil") von 1994 (http://www.bverfg.de/e/ls19940309_2bvl004392.html), was den gelegentlichen Wiederholungsfall angeht?
chris_HD
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Re: Rheinland-Pfalz und der §31a BtMG

Beitrag von chris_HD »

Herr MdL Braun hat das an zwei Fraktionskolleginnen weitergegeben.
MdLs Katharina Binz und MdL Pia Schellhammer haben am 13.2. eine kleine Anfrage an die Landesregierung RLP gestartet, siehe https://www.landtag.rlp.de/landtag/druc ... 400-17.pdf .

Ihre Fragen vor dem Hintergrund des Cannabis-Urteils von 1994 und des § 31a BtMG:
1. Was bedeutet gelegentlicher Konsum von Cannabis aus strafrechtlicher Sicht?
2. Nach welchen Kriterien stellen die Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen in der
Praxis nach den Richtlinien Nr. 2.1.3 die Ermittlungen auch im Wiederholungsfall von Besitz geringer Mengen Cannabis ein?
3. Warum gibt es nach Kenntnis der Landesregierung gemäß den Richtlinien zu Nr. 2.1.3 und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen
keine deutschlandweit einheitlichen zeitlichen Abstände für eine erneute Einstellung gemäß § 31 a BtMG?
4. Genügen die Richtlinien den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 formulierten verfassungsrechtlichen Vorgaben zum gelegentlichen Eigenverbrauch?

Die Antwort kam am 7.3.2018, siehe http://www.landtag.rlp.de/landtag/druck ... 629-17.pdf
Lest bitte selbst.

Meine Bewertung der Antwort:
Bei der Frage der wiederholten Einstellung drückt sich der Staatsminister um eine konkrete Antwort herum. Ich kann es nicht glauben, dass der Wiederholungsfall eine Einzelfallentscheidung sein soll, bei Zehntausenden von einfachen Besitz-/Erwerbsdelikten pro Jahr, von denen einige den Wiederholungsfall darstellen.

Ich werde also nochmals bei den MdLs nachhaken, ob sie nach konkreten Hausverfügungen der Staatsanwaltschaften fragen können...
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