Da ich offenbar zu doof bin mir die Antwort selbst zu ergooglen,
stelle ich mal ganz frech meine Frage hier im Forum da ich sicher bin dass hier jemand eine
Antwort darauf weiß...:
Wenn eine Krankenkasse die Kostenübernahme von Cannabisblüten zur Behandlung ablehnt
und ich als Patient daraufhin einen Widerspruch einreiche,
hat sich dann die Kasse, ähnlich wie beim ersten Kostenübernahmeantrag, an eine Bearbeitungsfrist
bei dessen Nichteinhaltung automatisch die "Genehmigungsfiktion" eintritt?
Nun versucht mich die Kasse telefonisch zu erreichen um mir vermutlich zum wiederholten Mal
zu erklären dass es ihnen ja Leid tut, sie auch Verständnis für meine Lage haben,
ihnen aber nach ablehnendem MDK-Gutachten die Hände gebunden seien (das ist doch schonmal Blödsinn,oder?)
und das sie mir alles gute Wünschen..
Ist so eine telefonische Absage rechtskräftig?
Freu mich wenn jemand mir das beantworten kann
Vielen Dank!
Widerspruchsverfahren - Bearbeitungsfrist
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- Martin Mainz
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Re: Widerspruchsverfahren - Bearbeitungsfrist
Hallo Tugglebend.
Hilft Dir das evt. weiter? viewtopic.php?f=10&t=7808&p=46273#p46273
Eine telefonische Absage ist niemals rechtsverbindlich, nur schriftlich wird ein Schuh draus.
Gruß, Martin
Hilft Dir das evt. weiter? viewtopic.php?f=10&t=7808&p=46273#p46273
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Gruß, Martin
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Re: Widerspruchsverfahren - Bearbeitungsfrist
Und selbst schriftlich birgt einige Tücken für die Krankenkasse mit sich, wenn z.b. die Originale Unterschrift fehlt schon unzulässig!
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Re: Widerspruchsverfahren - Bearbeitungsfrist
Ok, aber ob es beim Widerspruch des Patienten, seitens der Krankenkasse einzuhaltende Fristen ähnlich wie bei der ersten Antragsstellung (3, bzw.5 Wochen mit MDK) gibt, bei dessen Nichteinhaltung die sogenannte Genehmigungsfiktion
eintritt, kann ich nirgends eindeutig finden..
eintritt, kann ich nirgends eindeutig finden..
- Martin Mainz
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Re: Widerspruchsverfahren - Bearbeitungsfrist
Nein, da gibts keine 3 oder 5 Wochenfrist.
viewtopic.php?f=22&t=7152#p41172
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usw.littleganja hat geschrieben:Ab der Ablehnung, wenn du in das Widerspruchverfahren gehst, kannst du beim Sozialgericht eine "Einstweilige Anordnung" erwirken.
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