Hallo zusammen,
im letzten Gespräch mit einem Freund (ebenfalls Patient) kamen ein paar Fragen bezüglich der Rechtslage aus.
Wie verhält es sich Beispielsweise bei der Weitergabe von Medikamenten? Müssen beide die identische Sorte verschrieben bekommen haben oder ist der THC Gehalt entscheidend?
Dürfen sich Patienten untereinander Medikamente schicken?
Wie verhält es sich beim gemeinschaftlichen medizinieren? (Weitergabe erlaubt?)
Grüße aus Bayern
Fragen zur Rechtslage Patienten untereinander
- Martin Mainz
- Board-Administration
- Beiträge: 4608
- Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39
Re: Fragen zur Rechtslage Patienten untereinander
Alles ohne Gewähr, bin kein Rechtsanwalt! Das gilt außerdem erstmal für alle verschreibungspflichtige Medikamente, BtM können durchaus noch schärfere Regeln unterliegen.
Aus dem § 43 AMG
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden.
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 nur von Apotheken abgegeben werden. 2§ 56 Abs. 1 bleibt unberührt.
Der §§ 95 ff AMG beschäftigt sich auch mit dem Thema.
Quelle: https://www.juraforum.de/forum/t/darf-m ... n.107409/3
Die Abgabe in Form einer Nothilfe dürfte darüber hinaus zwar zulässig sein, eine regelmäßige Abgabe ist aber so nicht zu begründen.
Kurze Antwort (meiner Meinung nach): Nein, eine Abgabe ist unzulässig.
Aus dem § 43 AMG
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden.
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 nur von Apotheken abgegeben werden. 2§ 56 Abs. 1 bleibt unberührt.
Der §§ 95 ff AMG beschäftigt sich auch mit dem Thema.
Quelle: https://www.juraforum.de/forum/t/darf-m ... n.107409/3
Die Abgabe in Form einer Nothilfe dürfte darüber hinaus zwar zulässig sein, eine regelmäßige Abgabe ist aber so nicht zu begründen.
Kurze Antwort (meiner Meinung nach): Nein, eine Abgabe ist unzulässig.
Ehrenamtlicher Foren-Putzer
Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
Re: Fragen zur Rechtslage Patienten untereinander
Grüße aus demJahkob hat geschrieben: Wie verhält es sich Beispielsweise bei der Weitergabe von Medikamenten? Müssen beide die identische Sorte verschrieben bekommen haben oder ist der THC Gehalt entscheidend?
Man sollte schon die Sorte (zumindest aus medizinischer Sicht) nehmen die der Arzt verordnet hat.
Beispiel: Du hast eine Dose Bedica, hast aber ein Rezept mit Bedrocan, du bist ggf. in der Beweispflicht dass das dein Medikament ist. Von daher wäre die gleiche Sorte/Sorten besser.
Juristisch spielt es meiner Meinung nach eine untergeordnete Rolle, die Frage ist wie bist du daran gekommen, hast du dafür bezahlt? Ein Tausch sollte eigentlich keine Straftat maximal eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Von Patient zu Patient versteht sich
Dürfen sich Patienten untereinander Medikamente schicken?
Wenn dir angenommen ein bekannter ein Rezept schickt da bei dir Cannabis in der Apotheke verfügbar ist, du die Dosen so lässt wie sie sind und per Paket an ihn schickst, sehe ich da kein Problem. Auch von Nichtpatient der es abholt und an den Patienten schickt, ist kein Problem!
Nur die Post könnte damit evtl. ein Problem haben, der Staatsanwalt nicht.
Wie verhält es sich beim gemeinschaftlichen medizinieren? (Weitergabe erlaubt?)
100% Legal! Wenn beide Patienten sind.***
Rhein Neckar Kreis
P.S. Alle Angaben ohne Gewähr (für Bayern eh nicht )
*** Option Social Club besteht und gibt es glaube ich schon in der schönen BRD......
Re: Fragen zur Rechtslage Patienten untereinander
Du zitierst den Handel, das verschicken per Post von Person zu Patient ist legal. Das gemeinsame Konsumieren unter Patienten eh (Konsum ist in Deutschland für niemand eine Starftat), nur das Tauschen, was jedoch kein Handel ist, ist halt so ein Ding. Da befindet man sich aber eher in einer Grauzone, da ja für beide Patienten der Besitz keine Starftat mehr darstellt, wenn es sich um Cannabis aus der Apotheke handelt.Martin Mainz hat geschrieben:Alles ohne Gewähr, bin kein Rechtsanwalt! Das gilt außerdem erstmal für alle verschreibungspflichtige Medikamente, BtM können durchaus noch schärfere Regeln unterliegen.
Aus dem § 43 AMG
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden.
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 nur von Apotheken abgegeben werden. 2§ 56 Abs. 1 bleibt unberührt.
Der §§ 95 ff AMG beschäftigt sich auch mit dem Thema.
Quelle: https://www.juraforum.de/forum/t/darf-m ... n.107409/3
Die Abgabe in Form einer Nothilfe dürfte darüber hinaus zwar zulässig sein, eine regelmäßige Abgabe ist aber so nicht zu begründen.
Kurze Antwort (meiner Meinung nach): Nein, eine Abgabe ist unzulässig.
Der Versand bezieht sich auf Gewerblichen Versand also nicht Privatperson. Nur die AGB der Post z.b. schließen neben Tieren, Waffen und Drogen auch BTM aus. Aber auch nur da es Radioaktive BTM gibt und die Privatperson evtl. die Kennzeichnung vergessen könnte.
Vermutlich müssen da die Gerichte früher oder später dran, meiner Meinung nach wird die Strafverfolgung früher oder später bemerken das es nichts bringt Patienten wegen sowas ans bein zu Pissen.
Und wenn die Gerichte dann 3-5 Jahre brauchen um endlich zu einer Entscheidung zu kommen, ist es eh schon Legal
- Martin Mainz
- Board-Administration
- Beiträge: 4608
- Registriert: Di 22. Mär 2016, 18:39
Re: Fragen zur Rechtslage Patienten untereinander
Und wo kein Kläger, ...
Re: Fragen zur Rechtslage Patienten untereinander
Meine Fragen bezogen sich ja auf Themen mit Kontakt zu "potentiellen Klägern"Martin Mainz hat geschrieben:Und wo kein Kläger, ...