Cannabis Social Club, ein Ausweg aus der Prohibition?

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dream Producer
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Cannabis Social Club, ein Ausweg aus der Prohibition?

Beitrag von dream Producer »

Einleitung

In meiner Facharbeit werde ich versuchen unterschiedliche Aspekte unserer Drogenpolitik zu beleuchten. Welche Auswirkungen haben die Maßnahmen des Staates auf den Konsumenten und auf das Angebot? Wie funktioniert in Deutschland Präventionen , welche Angebote gibt es und wie ist der Erfolg der Angebote? Auch möchte ich einen Eindruck vermitteln wie verbreitet Cannabis in der Gesellschaft ist. Die Auseinandersetzung mit einem Teil des BtMG und auf die Anwendung werde ich auch zurück kommen müssen um einen größtmöglichen Eindruck zu bekommen. Ich möchte jedoch schon jetzt darauf hinweisen das mir auch in machen punkten die fachliche Kompetenz fehlt um alle Fragen hierzu ausreichend zu beantworten. Des weiteren möchte ich ein Modell als alternative genauer beleuchten und seine markanten Merkmale darstellen.

1. Grundmodell Cannabis Social Club1

Ein Cannabis Social Club ist ein Modellprojekt für den legalen Anbau und Vertrieb von Cannabisprodukten. Es wurde erstmals von der paneuropäischen Organisation ENCOD entwickelt. Diese Organisation präsentierte auch am 9. Dezember 2011, in Zusammenarbeit mit Mitgliedern aus Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich, einen Verhaltenskodex für den europäischen Cannabis Social Club. Vom 21. bis 23. Juni 2013 fand eine Generalversammlung der ENCOD in Bermeo, Spanien statt. Hier wurden die Grundlagen für ein Konzept eines Cannabis Social Club beschlossen.
Allem voran steht: „Cannabis Social Clubs werden zum Schutz der Rechte von Cannabiskonsumenten und -produzenten geschaffen und zur Schaffung eines Umgangs mit Cannabis, von dem die gesamte Gesellschaft profitiert.“ 2 Die jeweilige Form eines CSC`s hängt von den rechtlichen Rahmenbedingungen und kulturellen Normen des Landes ab, in welchem ein Cannabis Social Club eröffnet werden soll. Grundlage ist immer eine Zusammenarbeit mit den Öffentlichen/Staatlichen Organisationen. Gesetzesübertretungen sollen vermieden werden. Des Weiteren gibt es Grundprinzipien und Geisteshaltungen nach denen ein CSC betrieben werden soll, und durch welche sich ein CSC von anderen Initiativen unterscheidet.
Cannabis Social Clubs werden von Bürger und Bürgerinnen betrieben, die ihre Volljährigkeit erreicht haben. Diese organisieren gemeinsam den Anbau und Vertrieb einer begrenzten Menge Cannabis für den Eigenbedarf. Ziel ist ein geschlossener Kreislauf zwischen Erzeuger und Konsument. Dieser Kreislauf wird durch die Unternehmensstruktur eines Vereins unterstützt. Vor der Mitgliedschaft in einen Cannabis Social Club muss die Person erklären, dass er Cannabis Konsument ist, oder eine ärztliche Diagnose vorweisen aus der ersichtlich ist, dass die Person an einer Krankheit leidet, welche den Gebrauch von Cannabis induziert. Des Weiteren gibt jedes neue Mitglied eine Erklärung über die Rechte, Pflichten und die zu erwartende Menge seines Konsums ab.
Die Menge an zu produzierenden Cannabisprodukten richtet sich nach den Konsumgewohnheiten der Mitglieder. Produziert wird nur für deren privaten Gebrauch.
Bei staatlichen Reglementierungen bezüglich der Menge an Pflanzen, die eine Privatperson züchten darf, wird dieses Recht auf den CSC übertragen und jede Pflanze einen Besitzer zugeordnet. Bei der Zucht von Hanfpflanzen ist ein gewisser Mengenpuffer zu berücksichtigen um Ernteausfälle durch Missernten, Diebstahl oder Mehrbedarf zu kompensieren. Der CSC führt Buch über die erzeugten und veräußerten Mengen an Cannabisprodukten, den Anbauverlauf und über die verwendete Anbaumethode. Bei der Wahl der Anbaumethode wird auf Nachhaltigkeit und ein vernünftiges Einsetzten der Ressourcen geachtet. Wenn erforderlich dokumentiert der CSC die Menge an abgegebenen Cannabis pro Person, um zu gewährleisten, dass die gesetzlich festgelegte Obergrenze nicht überschritten wird.
Eine Prämisse des CSC ist die öffentliche Gesundheit. Somit übernimmt ein Cannabis Social Club Präventionsaufgaben. Dies kann zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit Beratungsstellen oder durch das bereitstellen von Aufklärung und Sachliteratur geschehen. Das direkte eingreifen bei kritischen Konsummustern von Vereinsmitgliedern kann auch eine Möglichkeit sein. Im besten Falle werden die Konsumenten jedoch schon im vornherein über kritische Konsumformen aufgeklärt.

2. Maßnahmen der BRD zur Bekämpfung von Drogen

Im Wesentlichen lassen sich die Drogenbekämpfungsmaßnahmen in zwei Bereiche einteilen, Nachfragereduzierung und Angebotsreduzierung. Bei der Nachfragereduzierung wird versucht durch Gesundheits- und Sozialmaßnahmen indirekt auf die Nachfrage einzuwirken. Dabei hat sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass dies am besten durch Prävention, Schadensminimierung, Behandlung und Wiedereingliederung geschieht. Die Angebotsreduzierung erfolgt durch die Drogengesetzgebung und der daraus folgenden Zoll-, Polizei- und Justizarbeit. In erster Linie soll hierbei die Verfügbarkeit von Drogen eingeschränkt werden.

2.1 Nachfragereduzierung durch Präventionen

Es gibt unterschiedliche Präventionsangebote. Von Bedeutung bei den jeweiligen Angeboten ist der Milieuspezifische Ansatzpunkt . Menschen müssen in ihrem natürlichen Umfeld und ihrer Lebenssituation gerecht angesprochen werden. Das Ziel der Prävention ist es Abhängigkeiten vorzubeugen, den Konsum von Gesundheitsgefährdeten Mitteln zu verringern und Menschen in dem Umgang mit Risikofaktoren zu schulen.

Bei der Universalprävention handelt es sich um Vorbeugungsmaßnahmen die der Aufklärung der Bevölkerung über mögliche Folgen und Gefahren des Drogenkonsums dienen sollen. Zudem wird der richtige Umgang mit schon betroffenen Probanden behandelt. In der selektiven Prävention werden Risikogruppen mit riskantem Konsumverhalten angesprochen und für sie spezifische Angebote erstellt. Eine andere Form ist die indizierte Prävention.Hierbei handelt es sich um eine individuelle Auseinandersetzung mit schon betroffenen Personen. Es wird auf die Gründe und Ursachen des Drogenkonsum eingegangen und für den Probanden eigens entwickelte Lösungsansätze angeboten. In diesen Fällen folgt meist darauf noch ein Wiedereingliederungsverfahren in das gesellschaftliche Leben.
Die Präventionsarbeit bei Kindern und Jugendlichen hat natürlich einen besonderen Stellenwert in der Gesellschaft. Gerade bei Kindern gilt eine möglichst frühe Aufklärung als ein Garant für einen selbstreflektierten Umgang mit Drogen. Jedoch geht aus dem Europäischen Drogenbericht von 2013 hervor, dass die Präventionsmaßnahmen an Schulen immer noch nicht zur Genüge vorhanden sind. Gerade an den Maßnahmen in Bezug auf soziale und schulische Probleme muss Deutschland noch arbeiten. Aus dem „Drogen- und Suchtbericht 2013“ geht hervor, dass sich beim Thema Cannabis das Ausstiegsprogramm „Quit the Shit“ bewährt hat. Hierbei handelt es sich um ein ausschließlich im Internet verfügbares Ausstiegsprogramm der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Cannabiskonsumenten haben die Möglichkeit sich unkompliziert und anonym anzumelden und an einem 50 Tage dauerndem Programm zur Reduzierung ihres Cannabiskonsums teilzunehmen. Unterstützung erhalten die Nutzer von professionellen und geschulten Beratern. Seit Beginn im Jahr 2004 haben 5000 Personen an diesem Programm teilgenommen. Die Probanden profitierten insofern von dem Angebot, dass sie ihren Cannabiskonsum durchschnittlich um die Hälfte reduzieren konnten. Ein Viertel der Nutzer stellte sogar den Cannabiskonsum komplett ein. Nachdem eine Kontrollgruppenstudie feststellte, dass die Probanden die an diesem Angebot teilnahmen eine sechsfache höhere Wahrscheinlichkeit für Konsumabstinenz aufwiesen, wurde das Angebot mit regionalen Drogenberatungsstellen gekoppelt und ist mittlerweile in 8 Bundesländern vertreten.

2.2 Angebotsreduzierung
2.2.1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)


Das Betäubungsmittelgesetz geht aus dem früheren Opiumgesetz hervor und gilt als Bundesgesetz, welches den Umgang mit Betäubungsmitteln regeln soll. Grundsätzlich gehört das Betäubungsmittelgesetz zu den Verwaltungsgesetzen, da es eine Reglementierung zum Umgang mit Suchtstoffen darstellt. Durch die Strafvorschriften im §§ 29–30a BtMG ist es genauso dem Nebenstrafrecht zugehörig. Unterschiedliche Herstellung und Suchtstoffe werden im BtMG in drei Kategorien unterteilt. Diese sind den als Anlagen 1 bis 3 zum BtMG zu entnehmen
Anlage 1: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Stoffe, bei denen weder Handel noch Abgabe erlaubt ist.(Cannabis)
Anlage 2: Verkehrsfähig aber nicht verschreibungsfähig. Der Handel ist legal jedoch die Abgabe nicht. (Cocablätter)
Anlage 3: Verkehrsfähig und verschreibungsfähig. Handel und Abgabe sind legal. (Morphin)
Stoffe und Zubereitungen können auch dem BtMG unterstellt werden, wenn sie in die Anlagen des Einheits-Übereinkommens von 1961 oder 1971 über psychotrope Stoffe, aufgenommen werden. Da nicht nur der Erwerb und der Handel von jenen Stoffen gesetzlich verboten ist, sondern auch der Besitz, gehören auch strafrechtliche Konsequenzen für den Nutzer zu den häufigen Begleiterscheinungen des Drogenkonsums. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterscheidet das Bundeskriminalamt zwischen folgenden Deliktgruppen.
Allgemeine Verstöße nach § 29 BtMG (v. a. Besitz, Erwerb und Abgabe, so genannte Konsumdelikte),
illegaler Handel mit und Schmuggel von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG,
illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen nach § 30 BtMG,
sonstige Verstöße gegen das BtMG.

2.2.2 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

„Im Jahr 2012 wurden in Deutschland insgesamt 237.150 Rauschgiftdelikte erfasst
davon 173.337 allgemeine Verstöße gegen das BtMG und 45.040 Handelsdelikte (2011: 48.291). Die drogenbezogene Kriminalität insgesamt bleibt mit einer Zunahme um 0,3 % gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert.“4
Unter den Handelsdelikten werden alle Fälle geführt, die mit gewerblichen/professionellen Handel oder Schmuggel in größeren Mengen im Zusammenhang gebracht werden. Zahlenmäßig und auch verhältnismäßig spielt Cannabis hier eine übergeordnete Rolle. Bei den Handels-und Schmuggeldelikten wurden im Jahr 2011 28.524 (59.8%) Fälle wegen Cannabis registriert. Zum Vergleich: Das zweithäufigste Handelsdelikt wurde mit Amphetamin begangen. (7.778 Delikte, 16,6%) (Abbildung 9.1)
Bei konsumnahen Delikten und Konsumdelikten werden die Fälle zusammen gezählt, die von der Polizei als „allgemeine Verstöße“ eingeordnet werden. Faktoren dafür können die Menge an beschlagnahmten Drogen und die Anzahl an beteiligten Personen sein. Aus der Kriminalstatistik die jedes Jahr veröffentlicht wird geht hervor, dass Cannabis auch hier eine Vorreiterrolle einnimmt. 61,3 % aller der in dieser Rubrik geführten Ermittlungen können auf Cannabis zurückgeführt werden. (Abbildung 9.2)
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Betrachtung der Statistiken ist die Zahl der Erstauffälligen. Als Erstauffällige werden diejenigen bezeichnet, die erstmalig im Zusammenhang mit Drogen in Polizeiermittlungen geraten. Dazu muss gesagt werden, dass auch die Personen als erstauffällig deklariert werden, die schon einmal wegen anderer Delikte polizeilich auffällig geworden sind oder deren Strafe so lang zurückliegt, dass sie aus dem Polizeiregister gelöscht wurde. Prozentual nahm die Zahl der Erstauffälligen im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr um 8,2% ab. Im Jahr 2010 war jedoch ein Anstieg um 14,5% zu verzeichnen. Bei der Bewertung solcher Zahlen muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Zahl der Erstauffälligen auch mit der Intensität der Ermittlungen zusammenhängt. In den meisten Fällen kann man davon ausgehen, dass die Straftaten durch Kontrollen aufgedeckt wurden. Bei erhöhter Intensität der Strafverfolgung ist somit auch mit einer erhöhten Aufdeckungsrate zu rechnen. Die Verurteilungen im Bereich BtMG umfassen 7 % der gesamten Verurteilungen im Raum der BRD. Davon waren 63,2 % der Verdächtigen schon vorher in Konflikt mit dem Gesetz gekommen.
Beim Vergleich der Werte denen der Vorjahre ist festzustellen, dass die Verurteilungen bis in das Jahr 2007 auf ein Rekordhoch gestiegen sind und seit dem stagnieren bzw. leicht rückläufig sind. (Abbildung 9.3)

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3. § 31a BtMG5

„(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. …“
Wie in § 31a BtMG zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz schon die Entkriminalisierung des Konsumenten vorgesehen. Jedoch sind schon die Begriffe wie: geringe Menge, geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse nicht weiter rechtlich konkretisiert. Aus diesem Grund gibt es bei der Ausübung dieses Paragraphen beträchtliche Unterschiede. Das höchste deutsche Fachgericht hat in diesem Fall eine Empfehlung für Cannabis herausgegeben, in welcher eine Definition der geringen Menge auf 6 Gramm angesetzt wurde. Dies ist für die einzelnen Bundesländer aber nicht bindend. Dadurch kommt es bei den Ländern zu höchst unterschiedlichen Richtlinien für die Anwendung dieses Paragraphen. Die Menge variiert von 3 Gramm (Baden-Württemberg), 6 Gramm (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), 10 Gramm (Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland), 15 Gramm (Hessen, Berlin, Niedersachsen) und 30 Gramm (Schleswig-Holstein).
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass in Berlin, Saarland, Hessen und in Niedersachsen eine Regelung geschaffen wurde die eine obligatorische Verfahrenseinstellung bei bis zu 6 Gramm Cannabis vorsieht. Auch Charakteristika des Täters (Wiederholungstäter, Alter, usw.) hat in diesen Bundesländern eine weit geringere Bedeutung . Die anderen Bundesländer verstehen die Grenzwerte als absolute Höchstmenge. Dadurch kann es auch zu Verurteilungen unterhalb des Grenzwertes kommen und andere Variablen wie zum Beispiel Vorstrafen, Alter und Vernehmungsverhalten spielen eine Rolle.
Siehe Tabelle 2
Bei den eher konservativen Bundesländern wie Bayern und Sachsen liegt die Quote der eingestellten Verfahren ohne Auflage zwischen 40 und 60 %. Berlin, Schleswig-Holstein und Hessen sind diesbezüglich anders ausgerichtet. Hier werden zwischen 80 und 90% aller Verfahren eingestellt. Die Einstellung gegen Auflage gehört zu einer Praxis die in den konservativen Bundesländern eher anzutreffen ist. Selbst bei positiver Täter Charakteristik, das heißt der Täter hat sein zwanzigste Lebensjahr vollendet, ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und ein Fremdgefährden konnte bei dem Tatvorwurf ausgeschlossen werden, werden in Bayern und Sachsen signifikant viele Verfahren nicht eingestellt oder nur gegen Auflage. Das Absehen von der Strafverfolgung oberhalb der 6 Gramm Grenze ist in weiten Teilen des Landes prinzipiell ausgeschlossen. Des Weiteren arbeiten Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein sowie München mit einem sogenannten vereinfachten Verfahren, welches zu einer wesentlichen Einschränkung der Ermittlungsintensität geführt hat. Bei denjenigen Ländern die so eine Ermittlungspraxis nicht anwenden, führen sogenannte Beschuldigtenvernehmungen oft zur einer Ausdehnung des Tatvorwurfs.

Tabelle 2: Rangfolge der unabhängigen Variablen mit den jeweils fünf
größten Beta-Koeffizienten bei Cannabis-Delikten
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Abbildungen 3: Erledigungsart analysierter Cannabisdelikte in den
LG-Bezirken der Untersuchung
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2 4. Cannabis - Situation in Deutschland
4.1 Handel und Anbau Situation in Deutschland


Cannabis ist immer noch die am meisten konsumierte Droge in Deutschland. Der starke Zuwachs der zwischen 1994 und 2007 zu verzeichnen war hat seine Zenit erreicht, seit dem geht es stagnierend weiter oder verhält sich leicht rückläufig. Fast jede vierte Person zwischen 18 und 64 ist schon mal in Kontakt mit dieser Droge gekommen und bei denjenigen die schon einmal wegen Drogen in Behandlung waren, ist zu 25% Cannabis ihre Primärdroge. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass es in Deutschland und auch in anderen europäischen Ländern eine große Nachfrage nach Cannabisprodukten gibt und sich ein stabiler Markt etablieren konnte. Cannabis gilt in Europa als die am häufigsten sichergestellte Droge. Die Sicherstellungen geben auch im weiteren einen Aufschluss darüber wo Drogen produziert und eingeschmuggelt werden, in welchen Maßstäben dies geschieht und wie sich das demografische Bild des Drogenanbaus verändert hat.Europa hat immer noch am meisten mit Einfuhr illegaler Drogen zu kämpfen, im Bereich Cannabis hat sich jedoch eindeutig etwas verändert. Noch zu Beginn des 21. Jahrhunderts war Haschisch das am häufigsten beschlagnahmte Cannabisprodukt. Die Haupterzeugerländer von Haschisch sind Marokko und Afghanistan mit rund 1.200 bis 3.700 Tonnen pro Jahr. Das marokkanische Haschisch, was zum größten Teil für den europäischen Markt bestimmt ist, wird in erster Linie über die Iberische Halbinsel nach Europa geschmuggelt. Belgien und speziell die Niederlande dienen danach als Umschlagplatz für die weitere Verbreitung des Haschischs. In den letzten 10 Jahren sind in Deutschland jedoch Tendenzen zu erkennen, dass die Verfügbarkeit von Cannabisblüten stark zugenommen hat. Dies ist auf den steigenden Anbau von Cannabispflanzen im In- und Ausland zurückzuführen. In Deutschland wurden im Jahr 2012 144 Outdoorplantagen (4.806 pflanzen) und 665 Indoorplantagen (64.782) von der Polizei entdeckt. Im Jahr 2010 waren es noch 46 Oudoorplantagen und 348 Indoorplantagen. Ein weiterer Fakt ist, dass nicht nur ein Anstieg bei den gewerblichen Plantagen stattgefunden hat, sondern sich auch immer mehr kleinere “Selbstversorgerkreise“ gebildet haben. In diesen produzierten die Konsumenten ihre Cannabisprodukte selbst. Dafür werden kleinere Outdoorgärten oder eigens dafür entwickelte Anbauschränke mit elektrischer Beleuchtung genutzt. In Fachkreisen spricht man da von einer sogenannten homegrowing Szene.
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4.2 Konsumsituation in Deutschland

Ein Viertel der 18-64 jährigen sind in Deutschland schon einmal in den Kontakt mit Cannabis gekommen. Laut dem epidemiologischen Suchtsurvey haben aber nur 0,6 Prozent der Befragten in den letzten 30 Tagen Cannabis konsumiert bzw. den Gebrauch regelmäßig praktiziert. Im klaren Gegensatz stehen die Konsumgewohnheiten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Hier scheint Cannabis eine weitverbreitete Freizeitdroge zu sein. Speziell für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren und für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren wird jährlich die Drogenaffinitätsstudie veröffentlicht. Aus ihr lässt sich herauslesen, dass die Frühintervention und Cannabisprävention zum Teil gute Erfolge erzielt. In den letzten Jahren ist gerade bei dem zwischen 12 und 17 Jährigen ein Rückgang der 12-Monate-Prävalenz zu verzeichnen. Im Jahr 2001 waren es noch 9,2 Prozent der 12 bis 17 jährigen, die in den letzten 12 Monaten vor der Befragung in Kontakt mit Cannabis gekommen sind. Im Jahr 2011 waren es nur noch 4,9 Prozent. Die Popularität von Cannabis nimmt erst bei den jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 stark zu. Hier waren die Werte der 12-Monate-Prävalenz, im Vergleich zum Jahr 2001, nahezu gleich (2001 13,8 Prozent, 2011 13,5 Prozent). Einen signifikanten unterschied zwischen sozialen Gruppen gibt es jedoch bei Cannabis kaum. In der Sekundarstufe I gibt es keinen großen Unterschied zwischen Hauptschule, Realschule und dem Gymnasium. Die 12 Monate Prävalenz liegt hier zwischen 3,0 % und 4,7% was als nicht signifikanter Unterschied betrachtet wird. Ab der Sekundarstufe II sind die Werte jedoch deutlich höher, was darauf schließen lässt das junge Erwachsene unabhängig von ihren Bildungsstand deutlich später zu Cannabis greifen als noch 2001. Die Zahlen aus der 12 Monate Prävalenzstudie zeigen folgendes: Gymnasium Sekundarstufe II 13,9 %, Berufsschulen 15,5 %, Arbeitslose 16,7 %, und Studenten 17,2%. Ein großer Unterschied der schon seit Jahren unverändert bleibt ist das Konsumverhalten von Mann und Frau. Frauen greifen statistisch seltener zu Drogen als Männer.

5. Ergebnisse der Betrachtung

Das größte Problem in Deutschland stellt die Strafverfolgung von Konsumenten dar. Die von der Bundesrepublik ausgehenden Maßnahmen, die der Angebotsreduzierung dienen, sind meines Erachtens nach zum Großteil mit negativen Folgen für den Konsumenten verbunden. Geldbusen, Auflagen und Sozialarbeit bis hin zu Gefängnisstrafen sind Konsequenzen, die der Konsument in Kauf nehmen muss. Auch die hierzu aufgestellten Entkriminalisierungs Gesetze haben nicht flächendeckend die Wirkung, die bei ihrer Erlassung angedacht waren. Hierzu ist zu sagen, dass es in einigen Landesteilen doch wider erwartend sehr gut funktioniert. Wichtig an diesem Punkt wäre eine National bindende Rechtsprechung mit allgemeingültigen Regeln. Die Begriffe geringe Menge, geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse sollten genaue rechtliche Definition erhalten. Auch die Anwendung des „vereinfachten Verfahrens“ wird auf Bundesebene nicht einheitlich umgesetzt. Bei den Kriterien nach welchen ein Gericht beurteilt ob ein Verfahren eingestellt werden kann, gibt es auch einen negative Auswirkung. Es hat sich herausgestellt das es bei Cannabiskonsumenten nur einen geringen Anteil an Personen gibt die eben jene Voraussetzungen erfüllen. Ein weiteres Problem besteht bei „nicht gewerblichen Handels“. Durch die momentane Entwickelung hin zu Selbsterzeugerkreisen gibt es auch immer mehr Kleinhandel. Konsumenten machen sich hier strafbar wenn sie kleinere Mengen von Cannabis weitergeben. Jedoch haben 4 von 5 Cannabiskonsumenten schon einmal Erfahrung mit eben dieser Handlung gehabt. Scheinbar hat zumindest der „Dauer Konsument“ nur selten die Möglichkeit diese Handlung zu umgehen. Wie sonst kann es in Deutschland eine flächendeckende Cannabis Verbreitung und Bereitstellung geben? Die Zahl der Verhandlungen die wegen Konsum- und Handelsdelikte geführt werden machen über sieben Prozent der in Deutschland geführten Verfahren aus. Die steigende Tendenz der Menge an sichergestellten Cannabis lassen zum einen deutlich werden das die Polizeiarbeit in Deutschland effektiver geworden ist, besser ausgebildetes Personal zum Einsatz kommt und das die Kontrollfunktion der Polizei mehr angewendet wird. Jedoch sagt sie auch aus, dass der Bedarf an illegalen Cannabis flächendeckend gewährleistet ist. Die Effektivität der Mittel mit der versucht wird das Angebot zu reduzieren funktioniert an den meisten Stellen nicht. Welche Alternativen könnte hier das Cannabis Social Club Modell bieten und Konsumenten sowie Rechtsprechung dabei entlasteten? Cannabis Sozial Clubs könnten mit ihren vorgeschriebenen Satzungen auf diverse Faktoren positiv einwirken. Wenn jeder volljährigen Person die Möglichkeit gegeben wird seine Cannabisprodukte aus einen legalen Markt heraus zu bekommen, wäre ein wesentlicher Teil der Handelsdelikte auf ein Minimum reduziert. Die Exekutive und die Judikative könnten ihr Hauptaugenmerk dem Jugendschutz widmen. Hier wäre eine Zusammenarbeit von beiderseitigem Interesse. Das Mitglied in einem CSC muss sich bei Eintritt dazu verpflichten, seine Cannabisprodukte nicht an dritte weiterzugeben. Dies Geschieht aus zweierlei Gründen, zum einen um Cannabis aus dem Schwarzmarkt zu nehmen. Der Gewinn des Verkaufs soll nicht mehr in den Schwarzgeldkassen versumpfen. Zum anderen kann nur so versucht werden eine Weitergrabe an Jugendliche zu verhindern. Um dies noch effektiver zu gestalten, könnten Höchstmengen immer noch staatliche reglementiert werden. Ein Werkzeug mit welcher ein CSC arbeiten kann ist die Herausgabe nach Konsum Gewohnheiten. Hier müsste jedoch noch eine Möglichkeit gefunden werden wie man es verhindern kann, dass sich Personen in mehreren Clubs anmelden. Auch eine Regelung ob sich zum Beispiel nur Anwohner anmelden dürfen wäre denkbar um zu verhindern das sich ein Drogentourismus einstellt. Um die Entkriminalisierung in Fragen Anbau zu verbessern wäre eine Gesetzesregelung vorstellbar, diese regelt wie viele Pflanzen eine Person anbauen darf. Der Ansatzpunkt des CSC ist hier das Mitglied in einer Gemeinschaft, die Pflanzen anbaut oder diese Arbeit an Fachmenschen zu übergeben. Um das Angebot für die Mitglieder zu erweitern könnten auch hier Schulungen stattfinden, welche dem Leihe Eindrücke aus der Produktion vermittelt. Auch Reglementierungen im Bezug auf die Anzahl von Cannabispflanzen, die ein Verein anbauen darf wären eine gute Möglichkeit um die Größen der Clubs zu begrenzen.
Das Präventionsangebote in Deutschland ist recht vielseitig. Der Staat bemüht sich um eine flächendeckende Aufklärung und Frühintervention. In Deutschland gibt es zahlreiche Anlaufstellen, wo geschultes Personal zur Verfügung steht. Positive Resonanz zeigen auch die Statistiken. Die rückläufigen Zahlen bei Jugendlichen die Cannabis konsumieren sind ein Beweis dafür. Als Positiv hat sich auch die Frühinterventionen in Schulen herausgestellt. Kinder wissen heutzutage schon im jungen Alter über die Gefahren, die von Drogen ausgehen Bescheid. Ebenfalls findet in Deutschland eine gute Milieu bezogene Prävention statt, dies geschieht zum Beispiel durch Sozialarbeiter die Treffpunkte der Jugendlichen aufsuchen um mit ihnen einen Kontakt aufzubauen. Gegenteiliges zeigen jedoch die Statistiken bei den jungen Erwachsenen, hier sind die Zahlen seit mehreren Jahren auf dem gleichen Niveau. Die Popularität von Cannabis bei jungen Erwachsenen schien durch Prävention kaum beeinflussbar zu sein. Auch bei den Erwachsenen sind rund ein viertel schon in Berührung mit Cannabis gekommen. Mit Cannabis Social Clubs könnte man eine neue Art der Cannabisprävention bei Erwachsenen durchführen. Das Ziel der Prävention ist nach wie vor Abhängigkeiten vorzubeugen, den Konsum bei kritischen Gebrauch verringern und die Menschen über Risiken aufzuklären. Jedoch würde hier die Prävention direkt an der Stelle stattfinden wo das Mitglied konsumiert oder Drogen bezieht. Dadurch kann direkt auf kritische Konsummuster hingewiesen werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt wäre die Qualitätskontrolle. Dadurch dass in einem Cannabis Social Club sich selbst versorgt wird, sind Streckmitteln an den Cannabisprodukten die zusätzliche Schäden bei den Konsumenten verursachen ausgeschlossen . Des Weiteren verpflichtet sich der CSC zu der Dokumentierung des Anbauprozesses und für ein nachhaltiges Wirtschaften mit Ressourcen. Das Mitglied wäre unter der Voraussetzung zum Beispiel in der Lage einzusehen ob ein angebotenes Bioprodukt auch wirklich nur mit biologischen Dünger behandelt wurden ist.


Quellenverzeichnis
Europäischen Drogenbericht von 2013
Europäischen Drogenbericht von 2012
reitox Report 2013
MAX PLANCK INSTITUT FÜR AUSLÄNDISCHES UND INTERNATIONALES
STRAFRECHT DROGEN UND STRAFVERFOLGUNG
Bundeskriminalamt RAUSCHGIFTKRIMINALITÄT
Bundeslagebild 2011
Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2011
Freigabe von Drogen: Pro und Contra Literaturanalyse
Gemeinsame Pressemitteilung Berlin, 26. März 2012 Pressekonferenz der Drogenbeauftragten der Bundesregierung und des Präsidenten des Bundeskriminalamtes: Zahl der Drogentoten 2011 stark gesunken
Polizeiliche Kriminalstatistik Grundtabelle Bereich: Bundesrepublik Deutschland (70) erstellt am: 12.02.2013
http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__31a.html
http://www.encod.org/info/WAS-IST-EIN-C ... -CLUB.html
usualredant.de/2013/06/27/das-sind-die-encod-regeln-fur-cannabis-social-clubs/
http://www.encod.org/info/VERHALTENSKOD ... ISCHE.html
Zuletzt geändert von dream Producer am Di 15. Apr 2014, 20:05, insgesamt 1-mal geändert.
grünlingen
Beiträge: 96
Registriert: Sa 29. Mär 2014, 06:58

Re: Cannabis Social Club, ein Ausweg aus der Prohibition?

Beitrag von grünlingen »

Ein CsC ist eine Möglichkeit sich ohne Kriminelle Strukturen seinen Rauch zu beziehen. Jedoch ist dieses Modell für mich eine Niederlage, weil Cannabiskonsumenten nicht psychisch krank sind, kriminell , dumm oder sonst was. Es sind ganz normale pflichtbewusste Menschen, die ihren Alltag bewältigen, gute Eltern sind und sich sozial sehr stark beteiligen. Solch ein Modell grenzt die Konsumenten nur an der gesellschaftlichen Teilnahme aus und Konsumenten machen indirekt ein zugeständniss nicht ein Teil der Gesellschaft zu sein, indem sie sich in Hinterhöfen einen ScS gründen und nur dort ihr Zeug konsumieren.
Es ist ein schönes Mittel um Medienwirksames Interresse zu erwecken. Für mich jedoch kein Weg. Solange ein kleines Dorf sich über jede neue Kneipe freut und die gleichen Dorf-Sauf-Bullen mit ihrem Alkisaufintilekt gleichzeitig einen gesellschaftlichen Untergang prophezeien indem man nur das Wort Cannabis in den Mund nimmt, muss der Kampf lauten komplete legalisierung, staalicher Anbau und streng regulierter jugendschutz Verkauf. Drunter geht für mich nichts !!
Tyrion
Beiträge: 43
Registriert: Do 3. Apr 2014, 02:05

Re: Cannabis Social Club, ein Ausweg aus der Prohibition?

Beitrag von Tyrion »

Es ist ein schönes Mittel um Medienwirksames Interresse zu erwecken. Für mich jedoch kein Weg. Solange ein kleines Dorf sich über jede neue Kneipe freut und die gleichen Dorf-Sauf-Bullen mit ihrem Alkisaufintilekt gleichzeitig einen gesellschaftlichen Untergang prophezeien indem man nur das Wort Cannabis in den Mund nimmt, muss der Kampf lauten komplete legalisierung, staalicher Anbau und streng regulierter jugendschutz Verkauf. Drunter geht für mich nichts !!
100% Zustimmung!
CSC`s sind ein fauler Kompromiss. Viele würden jetzt sagen: "CSC`s sind ein Anfang für die Legalisierung!"
Ich sage NEIN sind sie nicht. Hätten wir hier erst mal ein CSC-Model am laufen, wir würden kein Stück vorankommen mit einer echten Legalisierung!
Unsere Betonköpfe im Parlament würden sich zurücklehnen und auf dem Standpunkt beharren, das genug für die Legalisierung durch CSC`s getan wurde!
Solange in jedem Geschäft, zu jeder Zeit Alkohol in unbegrenzter Menge verkauft werden darf, solange müssen wir auf einem Model beharren, das es ermöglicht in einen "Coffeshop" einzukaufen ohne 3 Monate wachstumszeit abzuwarten.
Der Alkoholkonsument wartet auch nicht bis der Schnaps vergorren ist!

LG
Das einzig beständige ist der Wandel!
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