CosmicBandit hat geschrieben:
Aber:
Was gerne vergessen wird, ist dass in diesen Tinkturen eben auch immer noch THC vorhanden ist.
Die gerne propagierten 0.2% gelten nur für Industriehanfpflanzen auf dem Feld, nicht für Endkundenprodukte. Desweitern steht im BtMG eindeutig, wie du ja auch schon zitiert hast "Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht [überschritten] und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient (...)"
...,
die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Dieser Nebensatz ist auch noch sehr wichtig!
Alle Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Hanf (und seine Produkte) nicht dem BtmG unterliegen:
1) Herkunft auf legalem Anbau (EU-Sorte
oder THC < 0,2%)
2) Verkauf und Erwerb nur zu gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken
3) Keine Rauschwirkung erreichbar
CosmicBandit hat geschrieben:
Für Hanfextrakte die im B2B Bereich gehandelt werden gelten die 0.2% THC als Limit, für alles was darüber hinaus gehandelt wird, braucht man eine BTM Lizenz.
Nicht ganz korrekt: Die 0,2% gelten nur, für den Anbau, falls keine EU-zertifizierten Sorten angebaut werden. Eine EU-Sorte darf auch z.B. 0,3% haben (mehr wird sie im Normalfalls auch nicht haben).
Trotzem gilt auch im B2B-Bereich die 3. Bedingung von oben: Ein Gebrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein, d.h. keine "aufgereinigten Superkonzentrate".
Ein einfaches Extrakt aus EU-zertifizierten Hanfblüten, dürfte aber zu gewerblichen Zwecken B2B gehandelt werden. Das sollte auch vor einem BRD-Gericht durchgehen...
Deshalb sollte man streng genommen einen Gewerbeschein haben, wenn man Hanfprodukte, die für den Konsum vorgesehen sind, (legal) erwerben möchte.
CosmicBandit hat geschrieben:
Wie sieht das ganze jetzt aber aus mit Endkundenprodukten wie Tinkuren ect.?
Dazu ist zu sagen: Jedes Nahrungsergänzungsmittel ist in erster Linie ein Lebensmittel. Und für Hanflebensmittel in Deutschland hat das BfR (Bundesamt für Risikobewertung) THC Richtwerte ausgegeben, die liegen bei 1-2µg/kg Körpergewicht. Die derzeit angebotenen Tinkturen der verschiedenen Anbieter liegen alle haushoch über diesen Werten und sind per se rechtlich als Gefährdung einzustufen.
Für die Behörden gilt THC als Kontamination, wer kontaminierte Lebensmittel in Deutschland in den Umlauf bringt, kann in arge Schwierigkeiten kommen.
Jepp! Wenn es nach dem BfR geht, dann dürfte auch Hanf-Speiseöl nicht verkauft werden... Das kommt auch schon 100mal über den "Richtwert"...
Gottseidank hat das BfR in Sachen THC keine "Gesetzeskraft" und diese Werte sind nur als Empfehlung zu sehen!
Fazit:
Was bedeutet dies also (aus meiner Sicht) für die Extakte/Tinkturen?
Einfache Extrakte aus legal angebautem Hanf können weiterhin kommerziell verkauft werden, solange ein Mißbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.
Sollte jemand wegen Erwerb/Besitz von Hanfblütenextrakt vor Gericht landen, dann muss er "nur" beweisen, dass ein "Missbrauch zu Rauschzwecken" ausgeschlossen ist. Für das blanke Extrakt sollte das recht einfach sein, da die wissenschafltiche Datenlage eigentlich klar ist: Der hohe CBD-Anteil im Nutzhanfblütenextrakt unterbindet schlicht und ergreifend die Wirkung des klitzekleinen THC-Anteils.
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Es könnte aber auch sein, dass der Gesetzgeber irgendwann auf die Idee kommt Hanf komplett als Nahrungsmittel zu verbieten, was aber unrealistisch ist in Anbetracht der Tatsache, dass Mohnsamen - Papaver somniferum ist auch im BtmG! - immer noch ein zugelassenes Lebensmittel ist. Die paar Morphine da drinnen, haben auch noch keinem geschadet, was aber auch bedeutet, dass man NIE einen Urintest nach dem Verzehr eines Mohnkuchens/-brötchens machen sollte!
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Nach der Darlegung der ganzen Rechtslage, sollte auch dem letzten Trottel klar sein, dass die jetzige Gesetzeslage ("verbotene Pflanzen") einfach nur ein sinnloses und kostspieliges Unterfangen ist, bei dem es nur Verlierer gibt!