Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Die von uns schon bemängelten Fehl- und Falschinfos machen jetzt ihre Runde durch die Presse, da dpa-Meldung :
"Noch im März soll in Deutschland das neue Gesetz zur Verordnung von Cannabis auf Rezept in Kraft treten. Dann können sich einzelne Patienten Cannabis verschreiben lassen - zum Beispiel gegen starke Schmerzen. Zu einem Joint drehen sollen sie es allerdings nicht.
...
Eines ist klar: Niemand soll Cannabisblüten in einem Joint verbrennen, erläutert Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „Dabei ist die Menge, die der Patient zu sich nimmt, nicht reproduzierbar.“ Die Blüten selbst lassen sich ohnehin nicht so genau abwiegen - sie werden daher vom Apotheker zermahlen. Der Patient erhält das Pulver vorportioniert oder mit einem Dosierlöffel
...
Der in Cannabis enthaltene Wirkstoff Dronabinol, kurz THC, werde auch weiterhin in Form von Kapseln oder Tropfen abgegeben, ergänzt Kiefer.
Viele Patienten berichteten aber, dass die ganze Blüte ihnen deutlich besser helfe. „Sie enthält mehr als 100 Wirkstoffe, die möglicherweise zusammenwirken“, sagt Kiefer.
...
Cannabis wird nur im Einzelfall verordnet, wenn der Patient nicht anders behandelt werden kann oder der Arzt überzeugt ist, dass es dem Patienten durch diese Therapie deutlich besser geht."
http://www.focus.de/gesundheit/diverses ... 60413.html
Es wird zwar erwähnt, das Patienten von einer besseren Blütenwirkung erzählen, aber durch das Wort "möglicherweise" soll wieder Zweifel gesät werden.
Der Faux-pas mit Dronabinol=THC wird hoffentlich in den ganzen Kommentaren gehörig für Gelächter sorgen.
"Noch im März soll in Deutschland das neue Gesetz zur Verordnung von Cannabis auf Rezept in Kraft treten. Dann können sich einzelne Patienten Cannabis verschreiben lassen - zum Beispiel gegen starke Schmerzen. Zu einem Joint drehen sollen sie es allerdings nicht.
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Eines ist klar: Niemand soll Cannabisblüten in einem Joint verbrennen, erläutert Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „Dabei ist die Menge, die der Patient zu sich nimmt, nicht reproduzierbar.“ Die Blüten selbst lassen sich ohnehin nicht so genau abwiegen - sie werden daher vom Apotheker zermahlen. Der Patient erhält das Pulver vorportioniert oder mit einem Dosierlöffel
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Der in Cannabis enthaltene Wirkstoff Dronabinol, kurz THC, werde auch weiterhin in Form von Kapseln oder Tropfen abgegeben, ergänzt Kiefer.
Viele Patienten berichteten aber, dass die ganze Blüte ihnen deutlich besser helfe. „Sie enthält mehr als 100 Wirkstoffe, die möglicherweise zusammenwirken“, sagt Kiefer.
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Cannabis wird nur im Einzelfall verordnet, wenn der Patient nicht anders behandelt werden kann oder der Arzt überzeugt ist, dass es dem Patienten durch diese Therapie deutlich besser geht."
http://www.focus.de/gesundheit/diverses ... 60413.html
Es wird zwar erwähnt, das Patienten von einer besseren Blütenwirkung erzählen, aber durch das Wort "möglicherweise" soll wieder Zweifel gesät werden.
Der Faux-pas mit Dronabinol=THC wird hoffentlich in den ganzen Kommentaren gehörig für Gelächter sorgen.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Hab eben eine mail der Firma Menzel ( Volcano Medic) bekommen.
Sie haben eine Anfrage beim Hersteller bezüglich der verwendung des gemahlenes cannabis im Vaporizer gestellt.
Sobald sie eine Antwort haben geben sie bescheid.
Sie haben eine Anfrage beim Hersteller bezüglich der verwendung des gemahlenes cannabis im Vaporizer gestellt.
Sobald sie eine Antwort haben geben sie bescheid.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Es gab nun eine Reaktion per Mail auf meinen o. g. Kommentar. Offenbar wurde der Text wortgleich, aber unter anderem Namen, von dem einen Artikel zum anderen kopiert. Der User / die Userin, welche(r) den ersten Post verfasst hatte, hat aus Sicht der Redaktion (Zitat) "mit unterschiedlichen dubiosen E-Mail-Adressen zum Thema Cannabis gepostet, was uns wiederum an der Glaubwürdigkeit zweifeln ließ, daher haben wir die Kommentare gelöscht. Wir finden es nicht die feine Art, einen Leserkommentar einfach zu kopieren." Wenn das so ist, muss ich dem zustimmen.
Meine Feedback Mail konnten sie aber nicht finden. Ich habe den Inhalt der Mail noch einmal mitgeschickt in meiner Antwort.
Meine Feedback Mail konnten sie aber nicht finden. Ich habe den Inhalt der Mail noch einmal mitgeschickt in meiner Antwort.
"A mind is like a parachute. It doesn't work unless it's open." - Frank Zappa
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Nach einem erneuten Anruf in meiner Apotheke, wie denn alles auf einem Rezept richtig formuliert werden soll, stellt sich heraus : es herrscht Verwirrung bei allen beteiltigten Stellen. Die versuchen sich jetzt selber mit den bruchstückhaften Infos gegenseitig zu unterstützen. Wobei das z.b. mit den pulversierten Blüten seine Kreise zieht.
Daher kann es durchaus zu Fehlern bei allem (Rezept, Kassenabrechnung etc.) kommen, jeder hat andere Infos.
Aber wichtig sei, das das Ausstellungsdatum auf morgen! datiert ist, ansonsten ungültig.
Angeblich soll es bei/auf dem Tool "DAC NRW doc-check" Hinweise zur korrekten Rezepterstellung geben. Dort kommen aber nur Ärzte mit Passwort rein, Apothekern und Privatleuten ist der Zugang nicht möglich.
Auch wird es Lieferverzögerungen bei den Pedianos-Sorten geben : Ein oder zwei Sorten sind jetzt schon erhältlich, die anderen kommen erst nach und nach in die Apotheken.
Pedianos 8/8 z.b. erst Ende März.
Edit :
"Der Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC) enthält die Monographien „Cannabisblüten, Cannabis flos (C-053)“, „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz (C-054)“, „Cannabidiol (C-052)“ und „Dronabinol (D-100)“, in denen Angaben zu Prüfung, Lagerung, Beschriftung, Anwendungsgebieten, Gegenanzeigen, Neben- und Wechselwirkungen gemacht werden."
https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... /chapter:2
Daher kann es durchaus zu Fehlern bei allem (Rezept, Kassenabrechnung etc.) kommen, jeder hat andere Infos.
Aber wichtig sei, das das Ausstellungsdatum auf morgen! datiert ist, ansonsten ungültig.
Angeblich soll es bei/auf dem Tool "DAC NRW doc-check" Hinweise zur korrekten Rezepterstellung geben. Dort kommen aber nur Ärzte mit Passwort rein, Apothekern und Privatleuten ist der Zugang nicht möglich.
Auch wird es Lieferverzögerungen bei den Pedianos-Sorten geben : Ein oder zwei Sorten sind jetzt schon erhältlich, die anderen kommen erst nach und nach in die Apotheken.
Pedianos 8/8 z.b. erst Ende März.
Edit :
"Der Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC) enthält die Monographien „Cannabisblüten, Cannabis flos (C-053)“, „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz (C-054)“, „Cannabidiol (C-052)“ und „Dronabinol (D-100)“, in denen Angaben zu Prüfung, Lagerung, Beschriftung, Anwendungsgebieten, Gegenanzeigen, Neben- und Wechselwirkungen gemacht werden."
https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... /chapter:2
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
So, hier nun die Antwort (Auszug), nachdem sie mein Mail jetzt zuordnen konnten:
Man zeigt sich also lernfähig. Das finde ich gut!... Da Ihre Fragen ja von allgemeiner Bedeutung sind, werde ich versuchen, mehr dazu herauszubekommen und einen Artikel dazu zu schreiben. Heute wird das allerdings leider nichts mehr. Ein lang geplantes Seminar...
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Erneuter Anruf der Apotheke bei mir :
Die Apothekerin hat mir netterweise die 10-20 seitige Anleitung für Apotheker der abda ausgedruckt und vorgelesen :
wenn als Einnahmeform "Inhalatation" auf dem Rezept steht, müssen die Blüten gemahlen und gesiebt werden.
Als Einnahmemöglichkeiten werden nur ölige Tropfen, Teezubereitung, Inhalation und ... anerkannt. Cannabisblüten zur Keks etc. zubereitung sollen nicht abgegeben werden.
Sie meinte, das sie selbst Patienten mit Ausnahmegenehmigung, von denen sie weiss, das sie Cannabis auch verbacken etc., die Blüten dann nicht mehr aushändigen darf.
Nochmal Edit :
Okay, mal angenommen, die Krankenkasse bewilligt bei mir alles und ich nehme somit an der Studie teil (wogegen ich erstmal grundsätzlich nichts habe) und dann lasse ich mir Cannabisblüten zur Teezubereitung verschreiben, verbacke sie aber, würde das nicht mengen- und Einnahmeformmäßig die Studienergebnisse verfälschen? Das kann doch auch nicht Sinn der Sache sein?
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Habe gerade nochmal das jetzt veraltete Formular "Erklärung des betreuenden Arztes in Zusammenhang mit dem Antrag Auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis ...." zur Hand genommen.
Dort konnte man unter "Art der Anwendung" auch nur Teezubereitung oder Inhalation ankreuzen.
Dort konnte man unter "Art der Anwendung" auch nur Teezubereitung oder Inhalation ankreuzen.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
"Was ist bei der Verordnung zu beachten?
Cannabisblüten, -extrakt und andere Produkte aus den Hanfpflanzen Cannabis sativa und Cannabis indica müssen auf Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Dabei sind die üblichen arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Verordnung muss eindeutig sein. Unklare Verschreibungen darf die Apotheke nicht beliefern. Das BtM-Rezept ist wie üblich ab Ausstellungsdatum sieben Tage gültig.
Die Angabe «Cannabis» oder «Cannabis flos» reicht nicht. Der Arzt muss eine bestimmte Sorte oder die gewünschten Gehalte an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) angeben. Auch wenn die Dosierung individuell erfolgt (es wird niedrig gestartet und die Dosis langsam gesteigert), muss eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis angegeben werden sowie die verordnete Gesamtmenge. Die Höchstmenge, die ein Arzt innerhalb von 30 Tagen verordnen darf, beträgt für Cannabisextrakt 1000 Milligramm bezogen auf den THC-Gehalt. Bei den Blüten sind maximal 100 Gramm pro Monat erlaubt, unabhängig von der Sorte.
Um die Verschreibung zu vereinfachen, stellt die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, auf ihrer Website Musterverordnungen für Rezepturzubereitungen mit Cannabisblüten, Cannabisextrakt und Cannabinoiden zur Verfügung. Die Gebrauchsanweisung kann der Arzt dann auch durch die Verordnung einer bestimmten NRF-Nummer bestimmen. Vermerkt der Arzt auf dem BtM-Rezept «gemäß schriftlicher Anweisung», muss diese Anweisung auch der Apotheke bekannt sein. Sonst muss die Apotheke die Verordnung als «nicht plausibel» werten und kann kein Rezepturarzneimittel herstellen. Die Gebrauchsanweisung muss auch auf dem Abgabebehältnis von Rezepturarzneimitteln angegeben werden."
http://www.pharmazeutische-zeitung.de/i ... p?id=68109
Cannabisblüten, -extrakt und andere Produkte aus den Hanfpflanzen Cannabis sativa und Cannabis indica müssen auf Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Dabei sind die üblichen arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Verordnung muss eindeutig sein. Unklare Verschreibungen darf die Apotheke nicht beliefern. Das BtM-Rezept ist wie üblich ab Ausstellungsdatum sieben Tage gültig.
Die Angabe «Cannabis» oder «Cannabis flos» reicht nicht. Der Arzt muss eine bestimmte Sorte oder die gewünschten Gehalte an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) angeben. Auch wenn die Dosierung individuell erfolgt (es wird niedrig gestartet und die Dosis langsam gesteigert), muss eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis angegeben werden sowie die verordnete Gesamtmenge. Die Höchstmenge, die ein Arzt innerhalb von 30 Tagen verordnen darf, beträgt für Cannabisextrakt 1000 Milligramm bezogen auf den THC-Gehalt. Bei den Blüten sind maximal 100 Gramm pro Monat erlaubt, unabhängig von der Sorte.
Um die Verschreibung zu vereinfachen, stellt die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, auf ihrer Website Musterverordnungen für Rezepturzubereitungen mit Cannabisblüten, Cannabisextrakt und Cannabinoiden zur Verfügung. Die Gebrauchsanweisung kann der Arzt dann auch durch die Verordnung einer bestimmten NRF-Nummer bestimmen. Vermerkt der Arzt auf dem BtM-Rezept «gemäß schriftlicher Anweisung», muss diese Anweisung auch der Apotheke bekannt sein. Sonst muss die Apotheke die Verordnung als «nicht plausibel» werten und kann kein Rezepturarzneimittel herstellen. Die Gebrauchsanweisung muss auch auf dem Abgabebehältnis von Rezepturarzneimitteln angegeben werden."
http://www.pharmazeutische-zeitung.de/i ... p?id=68109
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Ich habe Info von der Bundesapothekerkammer.
Der Arzt kann die Abgabe unzerkleinerter Blüten fordern. Muss dies aber explizit so verordnen und auch der Apotheke in der Gebrauchsanweisung plausibel mitteilen.
Ebenso verhält es sich mit dem Rauchen. Ist dies verordnet, ist das auch OK. Nur eben nicht Grundsätzlich vorgesehen. Kann ich nachzvollziehen mit dem Rauchen.
Ich habe auch kein Problem mit gemahlenem Gras. Sofern mir die Apo jede Dosis einzeln vermalt und verpakt. Sonst hab ich Sorge, dass sich das Pflanzenmaterial oben und der Harz unten im Bestand ablagert, und somit eine repititive Wirkung bei gleicher Dosierung schwierig wird. Meine Apo hat zum Glück Ahnung, und wird das verstehen.
Solange ich mein Medikament alledings selbst bezahlen muss, werde ich keine müde Mark für diese Umstände übrig haben.
Ich denke bei der Vermahlung, geht es darum den Apotheken ihren Gewinn zuzusichern, da diese künftig Kassen nicht mehr so viel aufschlagen dürfen, wie sie es uns Patienten bisher zugemutet haben. Scheiß negeative Begleiterscheinungen des Kapitalismus, eh.
Ausserdem dürften Patienten es so schwerer haben, einen eventuellen Überschuss zu veräußern. Wer will schon gemahlenes Gras kaufen?!
Peace
Der Arzt kann die Abgabe unzerkleinerter Blüten fordern. Muss dies aber explizit so verordnen und auch der Apotheke in der Gebrauchsanweisung plausibel mitteilen.
Ebenso verhält es sich mit dem Rauchen. Ist dies verordnet, ist das auch OK. Nur eben nicht Grundsätzlich vorgesehen. Kann ich nachzvollziehen mit dem Rauchen.
Ich habe auch kein Problem mit gemahlenem Gras. Sofern mir die Apo jede Dosis einzeln vermalt und verpakt. Sonst hab ich Sorge, dass sich das Pflanzenmaterial oben und der Harz unten im Bestand ablagert, und somit eine repititive Wirkung bei gleicher Dosierung schwierig wird. Meine Apo hat zum Glück Ahnung, und wird das verstehen.
Solange ich mein Medikament alledings selbst bezahlen muss, werde ich keine müde Mark für diese Umstände übrig haben.
Ich denke bei der Vermahlung, geht es darum den Apotheken ihren Gewinn zuzusichern, da diese künftig Kassen nicht mehr so viel aufschlagen dürfen, wie sie es uns Patienten bisher zugemutet haben. Scheiß negeative Begleiterscheinungen des Kapitalismus, eh.
Ausserdem dürften Patienten es so schwerer haben, einen eventuellen Überschuss zu veräußern. Wer will schon gemahlenes Gras kaufen?!
Peace
Zuletzt geändert von HerrChaos am Do 9. Mär 2017, 14:38, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Danke, werde ich gleich mal in der Apotheke anbringen.
Aber auch unvermahlen : wer kauft denn Cannabis mit einem Preis über 20 €? Der verkauft, möchte ja auch was daran verdienen.
Ich glaube nicht, das hier die Ärzte es einfach so verschreiben werden.
Aber auch unvermahlen : wer kauft denn Cannabis mit einem Preis über 20 €? Der verkauft, möchte ja auch was daran verdienen.
Ich glaube nicht, das hier die Ärzte es einfach so verschreiben werden.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Liebe Aurora, ich bin von einem erstattetem Überschuss ausgegangen. Der Gedanke, jemand lässt sich 5g am Tag von der Kasse bezahlen und verkauft 2g davon weiter, kommt einem schnell. In meiner Gegend bezahlen Menschen bis zu 13€. Da würde sich das schon lohnen. Erst recht mit dem A auf dem Rezept. Ich denke schon, dass viele verkapte Kiffer das versuchen werden. Läuft ja bei anderen Medis auch so. Ebenso werden viele Kiffer versuchen ihren Führerschein über §24a Abs. 2 zu sichern. Das passiert mit Amfe zb auch.
Deshalb finde ich es auch richtig, dass die Ärzte nicht so einfach Cannabis verschreiben und die Kasse da vorher auch mit drauf guckt. Das sollte enige potentielle Betrüger abhalten. So wird es natürlich für Bedürftige auch etwas umständlicher.
Derjenige der Cannabis wirklich benötigt, wird das aber auch einem kritischen, unaufgeschlossenen Arzt näher bringen können. Oder zumindest keine Mühen scheuen, einen passenden Arzt zu finden. Im Einzelfall gibt es dazu für Bedürftige auch Hilfe der Gemeinden.
PS Ich denke auch Dronabinol ist THC. Und entspricht in seinen Eigenschaften exakt dem natürlichen ind er Pflanze vorkommenden THC. Oder verwechsel ich da irgendwas? Ist schon länger her...
Deshalb finde ich es auch richtig, dass die Ärzte nicht so einfach Cannabis verschreiben und die Kasse da vorher auch mit drauf guckt. Das sollte enige potentielle Betrüger abhalten. So wird es natürlich für Bedürftige auch etwas umständlicher.
Derjenige der Cannabis wirklich benötigt, wird das aber auch einem kritischen, unaufgeschlossenen Arzt näher bringen können. Oder zumindest keine Mühen scheuen, einen passenden Arzt zu finden. Im Einzelfall gibt es dazu für Bedürftige auch Hilfe der Gemeinden.
PS Ich denke auch Dronabinol ist THC. Und entspricht in seinen Eigenschaften exakt dem natürlichen ind er Pflanze vorkommenden THC. Oder verwechsel ich da irgendwas? Ist schon länger her...
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Ja, Dronabinol ist (reines) THC, aber nicht andersrum. Das Problem ist, dass hier eine registrierte Handelsmarke (ein Medikament) sich wie "Tempos" bei Taschentüchern offenbar durch Aussagen wie "Dronabinol, oder kurz THC" gern vom Rest des Marktes abzusetzen gedenkt. Außerdem ist es sachlich falsch.HerrChaos hat geschrieben:PS Ich denke auch Dronabinol ist THC. Und entspricht in seinen Eigenschaften exakt dem natürlichen ind er Pflanze vorkommenden THC. Oder verwechsel ich da irgendwas? Ist schon länger her...
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- bushdoctor
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Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Dronabinol ist der internationale Freiname für reines Delta-9-THC.Cookie hat geschrieben: Ja, Dronabinol ist (reines) THC, aber nicht andersrum. Das Problem ist, dass hier eine registrierte Handelsmarke (ein Medikament) sich wie "Tempos" bei Taschentüchern offenbar durch Aussagen wie "Dronabinol, oder kurz THC" gern vom Rest des Marktes abzusetzen gedenkt. Außerdem ist es sachlich falsch.
Als Freiname ist es eben KEIN Markenname, wie z.B. "Tempo", sondern ist die gängige (freie) Bezeichnung für Delta-9-THC, wenn Wissenschaftler, Ärzte und Pharmakologen kommunizieren.
Es sei aber noch angemerkt, dass es auch noch andere "THCs "ausser Dronabinol gibt: Cannabinoide
Neben Delta-8-THC war mir noch Delta-1(6)-THC geläufig. Wer es ganz genau (chemisch) wissen will, der sollte hier mal reinlesen: Delta-6-THC
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Aha, ok, dann lasse ich mich hier gern eines Besseren belehren... danke für die Klärung.
"A mind is like a parachute. It doesn't work unless it's open." - Frank Zappa
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Okay, das mit dem Rezept heute bei der Ärztin abholen, war ein Mißverständnis, morgen ist Termin.
War danach aber noch mal in der Apotheke, um der Apothekerin für ihre ganzen Bemühungen und Geduld mit mir einen kleinen Frühlingsblumenstrauß in die Hand zu drücken.
Sie hat am Nachmittag noch mal mit der/einer Apothekerkammer telefoniert und da kam die ganz klare Ansage :
egal ob Privat-oder Kassenrezept, egal ob Inhalation oder Teezubereitung, egal was der Arzt aufschreibt, die Blüten dürfen nur gemahlen und gesiebt über die Theke gehen. Ansonsten gibts Ärger für Apotheke, Patient und Arzt.
Sie ruft morgen nochmal bei der Bfarm an, das ist wohl die oberste Instanz.
War danach aber noch mal in der Apotheke, um der Apothekerin für ihre ganzen Bemühungen und Geduld mit mir einen kleinen Frühlingsblumenstrauß in die Hand zu drücken.
Sie hat am Nachmittag noch mal mit der/einer Apothekerkammer telefoniert und da kam die ganz klare Ansage :
egal ob Privat-oder Kassenrezept, egal ob Inhalation oder Teezubereitung, egal was der Arzt aufschreibt, die Blüten dürfen nur gemahlen und gesiebt über die Theke gehen. Ansonsten gibts Ärger für Apotheke, Patient und Arzt.
Sie ruft morgen nochmal bei der Bfarm an, das ist wohl die oberste Instanz.
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
bushdoctor hat geschrieben:Cookie hat geschrieben:
Dronabinol ist der internationale Freiname für reines Delta-9-THC.
Als Freiname ist es eben KEIN Markenname, wie z.B. "Tempo", sondern ist die gängige (freie) Bezeichnung für Delta-9-THC, wenn Wissenschaftler, Ärzte und Pharmakologen kommunizieren.
Es sei aber noch angemerkt, dass es auch noch andere "THCs "ausser Dronabinol gibt: Cannabinoide
Neben Delta-8-THC war mir noch Delta-1(6)-THC geläufig. Wer es ganz genau (chemisch) wissen will, der sollte hier mal reinlesen: Delta-6-THC
Dankesehr!
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Das entspricht nicht der Gesetzesänderung bzw. wird dort nirgends so gesagt!Aurora hat geschrieben:Sie hat am Nachmittag noch mal mit der/einer Apothekerkammer telefoniert und da kam die ganz klare Ansage :
egal ob Privat-oder Kassenrezept, egal ob Inhalation oder Teezubereitung, egal was der Arzt aufschreibt, die Blüten dürfen nur gemahlen und gesiebt über die Theke gehen. Ansonsten gibts Ärger für Apotheke, Patient und Arzt.
Außerdem wäre sonst auch diese Aussage des Herrn Dr. Kiefer falsch (http://www.pharmazeutische-zeitung.de/i ... p?id=68080):
Na ja, bin gespannt!!PZ: Die Droge wird also nie ungemahlen abgegeben?
Kiefer: Doch, im Einzelfall ist auch das möglich. Das liegt in der Therapiehoheit des Arztes. Er kann beispielsweise einem Patienten, der bisher Cannabisblüten mit einer Ausnahmegenehmigung erhalten und geraucht hat, weiter diese Anwendungsart verordnen und deshalb die Abgabe der unzerkleinerten Droge fordern. Das muss er aber dann in einer schriftlichen Gebrauchsanweisung festlegen, die der Apotheke auch vorliegen muss – sonst ist die Verordnung nicht plausibel.
"A mind is like a parachute. It doesn't work unless it's open." - Frank Zappa
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Aurora hat geschrieben: Sie hat am Nachmittag noch mal mit der/einer Apothekerkammer telefoniert und da kam die ganz klare Ansage :
egal ob Privat-oder Kassenrezept, egal ob Inhalation oder Teezubereitung, egal was der Arzt aufschreibt, die Blüten dürfen nur gemahlen und gesiebt über die Theke gehen. Ansonsten gibts Ärger für Apotheke, Patient und Arzt.
Sie ruft morgen nochmal bei der Bfarm an, das ist wohl die oberste Instanz.
Meine Apo hat mich heute auch angerufen. Auf Nachfrage wegen der gemahlenen und gesiebten Blüten, sagte man mir, ich bekomme das medizinsche so wie immer. Bedrocan, Bedrobinol als Blüten und Bedica als Granulat, der Dr. muß das nur auf dem BTM Rezept vermerken.
Mal sehen was der morgige Tag bringt.
Bedrocan, samt Stängel gemahlen, will ich nicht oral zu mir nehmen, nicht rauchen und auch nicht verdampfen!
Also doch noch einen Antrag auf Eigenanbau stellen ?
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
Re: Musterverordnungen und anderes rund um Cannabis-Rezepte
Die Aussage von Herrn Kiefer habe ich ihr auch mitgeteilt, die kannte sie nicht, sondern hat sich nur auf die telefonische Auskunft berufen.
Ist halt die Frage, wie gut die Sachbearbeiterin? dort von oben instruiert wurde.
Werde die Aussage von Herrn Kiefer morgen ausdrucken und mitnehmen.
Ist halt die Frage, wie gut die Sachbearbeiterin? dort von oben instruiert wurde.
Werde die Aussage von Herrn Kiefer morgen ausdrucken und mitnehmen.