Hatte nicht telefoniert – ist in unserer Branche unüblich – aber ähnliche Informationen wie Du erhalten bzw. eine lächerliche Milchmädchenrechnung bekommen (frage mich hier noch mal, ob bereits die Ausdünstungen aus dem Opiateschrank psychoaktiv sein können ...
scheint nicht schlecht zu sein!):
"Cannabisblüten sind nicht als "Fertigarznei" zugelassen, müssen als "Zubereitung" abgerechnet werden."
Das übliche dünne Gewäsch, wie es
auch einem anderen User dieses Forums weisgemacht worden war. Zu der dafür notwendigen Rechtsverordnung der Bundesregierung, dass Cannabisblüten entgegen dem geltenden Gesetz ausschließlich nur als "Zubereitung" abgegeben werden dürfen – auch wenn daran nichts zubereitet wird – blieb mir mein Informant die Antwort schuldig.
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Wird leider im Unterforum "Recherche" umgangen (ist hier auch sonst nicht sehr beliebt):
BtMG Anlage III [
verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel]
[...]
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind
BtMVV [Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung]
§ 1 –
Grundsätze
(1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden. ...
[...]
§ 16 –
Straftaten
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt
BtMG [Betäubungsmittelgesetz]
§ 13 –
Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
[...]
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt
[...]
§ 29 –
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
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Die rechtliche Konsequenz daraus (d.h. ohne die entsprechende "Rechtsverordnung der Bundesregierung gem. BtMG §13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1") wäre lediglich die stichprobenartige Prüfung auf Qualität und Quantität auf Kosten des Apothekers:
ApBetrO [Apothekenbetriebsordnung]
§ 12 –
Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte
(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
1. den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
2. die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,
3. die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
4. das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers.
Was unter
Medizinprodukten zu verstehen ist, wurde ebenfalls festgelegt.
So weit auch Herr P. vom DHV in
alternative-drogenpolitik.de ... aber wohl wieder vergessen?
Bevor ich näher auf das
Fertigarzneimittel als derzeit ausschließlich mögliche Darreichungsform (außer ein Arzt bestellt bspw. 12,7g Bediol als Pulver), sowie dessen
Zulassung eingehe, eine kurze Zwischenfrage:
Was hat Dir Dein/e Gesprächspartner/in zu der o.g. "Rechtsverordnung der Bundesregierung" mitgeteilt: Mit wem hattest Du Dich unterhalten – mit einer der
patientenfreundlichen Apotheken oder dem örtlichen Rauschgiftdezernat? Das Ding, was die Kripo zur Analyse, für den Fingerabdruck benutzt, heißt übrigens Chromatograph ...