Extra Kosten wegen umpacken?

Erfahrungen & Probleme im Umgang mit Telemedizin und Apotheken.
cRaz
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Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von cRaz »

Guten Morgen :P

Ich habe seit heute mein Rezept erhalten (erster in meiner Stadt) war schon in der Apotheke usw und die meinten dann zu mir 5g kosten um die 130€ weil sie es umpacken müssen...
Jetzt nochmal die Frage an euch.. Muss das sein? Habe immer gesehen wie Patienten ihre verschlossenen Dosen öffnen und dafür nur 75€ zahlen.. Habe gerade auch noch das Video hier beim deutschen Hanf Verband gesehen und das ist ja jetzt scheinbar immer so... :(
Aber wenn ich mir dann gleich mehr hole.. Also anstatt 5g gleich 10-15g zahl ich dann einmalig das umpacken oder zahl ich für jede 5g Dose die dann in eine große geschüttet wird? :|
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bad guy
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von bad guy »

Am besten da nachfragen wo es gekauft wurde wann nicht umgepackt werden muss.
cRaz
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von cRaz »

Also kann es mir selbst beantworten... 5g bedrocan kosten 75€ (+5€ versand) .. Weil sie es umpacken müssen (von eine in die andere Dose) zahlt man +90% (67.50€) also 75€+5€+67.50€= 147.50€ .. Komme also auf einen Gramm Kurs von 29.50€
Wenn man 10g-15g bzw egal wie viel man sich holt man zahlt für jede Dose 5g Bedrocan immer diese 90% fürs umpacken... Selbst mein Apotheker meinte er kann es kaum glauben..
Duck
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Duck »

Ich würde es dir für die hälfte umpacken :lol: ich glaube den job bekomm ich noch hin :?
:roll:
cRaz
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von cRaz »

Bin in 3 Wochen wegen growen von 27 Pflanzen vor Gericht.. Hätte mir sehr sehr viel geld sparen können :cry:
joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

cRaz hat geschrieben:
Selbst mein Apotheker meinte er kann es kaum glauben


Dann sollte Dein Apotheker mal seinen Angestellten auf die Finger gucken ... beim "Arbeiten" ... vielleicht war außer Geldscheinen noch was ganz anderes klebengeblieben!

Kleinvieh macht auch Mist – ein Kommentar von mir in einem anderen Thread:
joejac hat geschrieben:
Das Thema war Beschiss mit dem Stoff aus der Apotheke: Abgeschüttelte Buds für gleichmäßigen Wirkstoffgehalt (wohin verschwindet der Skuff?) und für einen gleichbleibenden Wirkstoffgehalt mit WAS gestrecktes Granulat?
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cRaz
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von cRaz »

Ja werde soweit drauf bestehen das es vor meinen Augen umgepackt wird falls das möglich ist. Aber denke das bei dennen eig nichts passiert.. Die haben mich gefragt ob ich dieses "Gerät" besitze womit ich das aufnehmen kann.. Habe gesagt nein ich rauche das.. Die gleich so "was sie rauchen das??" und blättert irgendwo nach und sagt ich brauche dieses Gerät :D
Duck
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Duck »

:lol: Mein Gott Walter :lol:
budking
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von budking »

das doch ein schlechter scherz... umpacken 70 euro extra :evil:
:lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

cRaz hat geschrieben:
... man zahlt für jede Dose 5g Bedrocan immer diese 90% fürs umpacken ...


... dann werden von Deinem Stoff vielleicht "Fingerabdrücke" für die Polizei genommen – nur für den Fall, dass Deine Medizin als Droge in der Szene auftauchen sollte – und Du musst die Kosten für diese Analyse tragen?
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cRaz
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von cRaz »

Nein.. Das umpacken kostet 90%
Schaut euch das neuste Video vom hanfverband an.. Ab Minute 5 da sagt er es selbst
Soweit ich das mitgekriegt habe müssen sie es bearbeiten bevor sie es weiter geben dürfen.. Umso mehr sie damit machen umso mehr kostet es.. Beim nur umpacken sind es nur 70% ... Es kann aber auch sein das sie es klein machen und sieben .. Das kostet dann 90% (ohne Kief natürlich nochmal 20% oben drauf :lol: )
Der Arzt muss was besonderes auf das Rezept drauf schreiben ansonsten machen die Apotheken damit was sie wollen..
Finde das echt eine Frechheit.. Würde es die extra Kosten nicht geben wäre alles super.. Zahle gerne nen 15er für dauerhaft gute Qualität.. Aber ganz ehrlich wer geht den bei nem 30er Kurs in die Apotheke? Ich kann nicht anders wie gesagt Probleme mit Polizei usw.. Aber ich finde das unverschämt
Duck
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Duck »

Hab ich das richtig verstanden, ungepackt wird jetzt generell? Statt gemahlen und gesiebt?

Und dafür muss man mit dem mdk streiten und die machen sich mal so die taschen voll?

Gehts noch wer soll denn dem ganzen misst blechen?

:roll:
joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

Scheint aber nicht normal zu sein: viewtopic.php?f=22&t=6945#p39916
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cRaz
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von cRaz »

@joejac
hab mir das durchglesen und wenn ichs richtig verstehe muss mein Arzt dazu schreiben das ich das Fertigarzneimittel bekommen sollte? Also das unveränderte "Produkt" ?

Bzw wenn jemand anders weiß was ich meinem Arzt sagen muss das ich diese Dose für 70€ bekomme..
Ich werde am Montag bestellen und ich hab keine Lust das ich 150€ zahle weder mein Zeug klein gemacht und gesiebt wird...
joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

cRaz hat geschrieben:
... muss mein Arzt dazu schreiben das ich das Fertigarzneimittel bekommen sollte? Also das unveränderte "Produkt" ?

Was alles passieren kann, wenn Dein Arzt einen Rechtschreibfehler (?) im Rezept macht, kannst Du hier nachlesen – das Missverständnis meinerseits war durch die "Blüten" entstanden, denn Bediol ist ein Granulat, den dazu verwendeten Rauschhanf gibt's nicht als Buds in "unbearbeitetem Zustand" ... ich weiß nicht, was in diesem Rezept tatsächlich stand!


Zitate aus http://www.pharmazeutische-zeitung.de/

PZ: Wo können Apotheken Cannabis beziehen?v

Kiefer: Cannabisblüten gibt es momentan nur als Importware. Diese kann zurzeit über drei Betriebe bezogen werden, die eine Einfuhrgenehmigung haben. Die Bundesapothekerkammer hat in ihren häufig gestellten Fragen zu Cannabis im geschützten Bereich der ABDA-Website die entsprechenden Importeure aufgelistet. Zu beachten ist, dass für jede Einfuhr eine Einfuhrgenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderlich ist.

[...]

PZ: Was genau werden Ärzte verordnen? Bestimmte Cannabissorten oder einfach nur »Cannabisblüten« unter Angabe der Gehalte an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD)?

Kiefer: Beides ist möglich. Entscheidend ist, dass die Verordnung eindeutig ist. Der Apotheker muss im Rahmen der Plausibilitätsprüfung verstehen, was gemeint ist. Die Ärzteschaft und die Bundesopiumstelle empfehlen eine Sortenverordnung. Damit sind die Gehalte an Cannabinoiden eindeutig bestimmt. Nehmen Sie zum Beispiel die Sorte Bedrocan, die enthält circa 22 Prozent THC und unter 1 Prozent CBD.
Für die Apotheke bedeutet das: Wenn eine bestimmte Sorte verordnet ist, darf die Apotheke nicht austauschen. Ist diese Sorte zurzeit nicht verfügbar, kann die Verschreibung nicht beliefert werden.

[...]

PZ: Werden Cannabisblüten bei einer entsprechenden Verordnung unverarbeitet abgegeben?

Kiefer: Cannabisblüten sind ein Rezepturausgangsstoff, aus dem die Apotheke ein Rezepturarzneimittel herstellt. Um eine definierte Dosis zu applizieren, muss man reproduzierbar portionieren. Dies ist nur mit ausreichend zerkleinerter Droge präzise genug möglich. Deshalb wird sie zunächst gemahlen und gesiebt. Das Verfahren ist in mehreren neuen NRF-Vorschriften beschrieben. Die zerkleinerten Blüten kann der Patient mit einem Messlöffel dosieren. Werden geringere oder andere Mengen als Einzeldosis benötigt, als mit dem Löffel abmessbar sind, muss die Apotheke diese einzeln in Pulverbriefchen abpacken.

PZ: Die Droge wird also nie ungemahlen abgegeben?

Kiefer: Doch, im Einzelfall ist auch das möglich. Das liegt in der Therapie­hoheit des Arztes. Er kann beispielsweise einem Patienten, der bisher Cannabisblüten mit einer Ausnahmegenehmigung erhalten und geraucht hat, weiter diese Anwendungsart verordnen und deshalb die Abgabe der unzerkleinerten Droge fordern. Das muss er aber dann in einer schriftlichen Gebrauchsanweisung festlegen, die der Apotheke auch vor­liegen muss – sonst ist die Verordnung nicht plausibel.

PZ: Wie sind Cannabisblüten auf dem Rezept zu taxieren?

Kiefer: Die Arzneimittelpreisverordnung enthält alle Regeln, wie diese Rezepte zu taxieren sind. Eine häufige Fehlannahme ist, dass Cannabis ein Import(fertig)arzneimittel ist. Das stimmt nicht. Es ist ein importierter Ausgangsstoff, der nur zufällig, weil er in Deutschland BtM ist, einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Cannabisblüten sind ein normaler Ausgangsstoff wie zum Beispiel Brennnesselblätter auch.


Wichtig scheint der Hinweis auf "Fertigarzneimittel" zu sein – wenn's bei den drei für den Import nach DE zugelassenen Betrieben kein Unternehmen gibt, das einen deutschsprachigen Beipackzettel beigibt, dürfte die Apotheke den Kunden eigentlich nicht nötigen, für unvollständige, unerwünschte Ware auch noch das Doppelte zu zahlen!
Zuletzt geändert von joejac am So 19. Mär 2017, 12:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Duck
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Duck »

Xx

Wenn ich das richtig vertehe wirds so oder so extrem teuer.
Zuletzt geändert von Duck am Mi 20. Jun 2018, 06:52, insgesamt 1-mal geändert.
cRaz
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von cRaz »

@joejac
habe das der Apotheke gezeigt und die meinten das stimmt nicht das ist einfach nur eine Internet Seite und das ist nicht rechtlich...

Jetzt mal an alle die frage.. Kennt jemand eine Seite wo man sehen kann welche Apotheke Bedrocan vorrätig hat? Die bei meiner Apotheke meinten sie müssen erst gewisse Sachen kaufen um das zu untersuchen bevor es abgegeben werden darf..
Die meinten das dauert 7-14 Tage und solange will ich nicht warten.
joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

cRaz hat geschrieben:
habe das der Apotheke gezeigt und die meinten das stimmt nicht das ist einfach nur eine Internet Seite und das ist nicht rechtlich...

... wenn ich jetzt noch wüsste, was Du der Apotheke gezeigt hattest!

"Im geschützten Bereich der Webseite der Bundesapothekerkammer wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Abgabe in unverändertem Zustand (mit dem entsprechend niedrigeren Preis) als auch die Abgabe gemäß Rezepturvorschriften des Apothekerverbandes (mit dem entsprechend höheren Preis) möglich sind. Das Argument mit der Therapiesicherheit ist offenbar nur vorgeschoben."

???

Herr Dr. Grotenhermen hatte sich danach zwar bei Dr. Kiefer entschuldigt, dass er ihn und andere Apotheker zu Unrecht attackiert hatte, sowie dass er's entsprechend richtig stellen werde, allerdings ging daraus nicht hervor, wofür überhaupt: Geld in die eigene Tasche gesteckt oder in eine polizeiliche Privatmaßnahme? Für die Korrektur des Artikels (Zitat mit Link zur Quelle oben) hätte Dr. Grotenhermen noch bis Ende dieser Woche zeit (plus ca. 15 Minuten), sofern es sich hierbei um eine Falschinformation gehandelt haben sollte ...
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joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

joejac hat geschrieben:
Für die Korrektur des Artikels (Zitat mit Link zur Quelle oben) hätte Dr. Grotenhermen noch bis Ende dieser Woche zeit (plus ca. 15 Minuten), sofern es sich hierbei um eine Falschinformation gehandelt haben sollte ...
Der zweifelhafte Textabschnitt wurde auf der Seite cannabis-med.org von Dr. Grotenhermen am 20.03.2017 gelöscht:


"Für Irritationen sorgten einige Beiträge in der Pharmazeutischen Zeitung.

(Die hier zuvor stehenden Passagen, die sich auf Preise von Cannabisblüten in den Apotheken bezogen, habe ich am 20.3.2017 gelöscht, da sie unrichtige Angaben enthielten. F. Grotenhermen)

Wir denken, dass die meisten Apotheker nicht nur an ihrem eigenen Gewinn, sondern primär am Wohl ihrer Klienten interessiert sind."
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Sabine
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Sabine »

Die hohen Preise werden doch auch durch den hohen EK + 19% MWST mit verursacht, oder ?

Hier mal ein europäischer Vergleich : http://www.apotheke-adhoc.de/mediathek/ ... ertsteuer/
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Martin Mainz
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Martin Mainz »

Interessanter Beitrag aus dem IACM Forum von LittleGanja dazu:
Fertigarzneimittel

Apothekeneinkaufspreis (AEP) 47,50 € (hier der normale, nicht
rabattierte Preis der Fa. Pedanios für 5g Cannabisblüten)
zzgl. Apothekenzuschlag von 3 % + 8,35 € + 016 € Notdienstzuschlag = 57,44 €
zzgl. 19% MwSt. 10,91 € = 68,35 €
zzgl. zur Zeit noch 0,26 € BTM-Gebühr = 68,61 €.
5g Cannabis Blüten als Fertigarzneimittel kosten dann 68,61 € brutto.

Verordnet für eine gesetzliche Krankenkasse würden hiervon 10% Zuzahlung (6,86 €) durch den Patienten zu leisten sein, die Apotheke muss 1,77 € Rabatt leisten sowie der Hersteller 7% seines Herstellerabgabepreises (hier ca. 4 €). Kosten für die Krankenkasse beliefen sich so auf ca. 56 €.

Rezeptur

AEP 47,50 € + Festzuschlag 100% = 95,00 €
zzgl. 19 % MwSt. 18,05 € = 113,05 €
zzgl BTM-Gebühr 0,26 € = 113,31 €

Verordnet für die gesetzliche Krankenkasse gehen hier 10 € Zuzahlung (gedeckelt bei max. 10 €) durch den Patienten ab sowie hier ein 5% Abschlag der Apotheke (5,66 €). Kosten für die GKV somit 97,65 €.

Anmerkung: bei einer Rezepturverodnung muss die Apotheke jeweils die Identität der Ausgangsstoffe mittels der Vorschriften des DAC oder NRF prüfen und dokumentieren.

Privatversicherte hätten demnach entweder 68,61 € bzw. 113,31 € zu bezahlen. Eventuelle Rabattverträge der Krankenkassen für die Zukunft sind hier natürlich nicht darstellbar.

Quelle: http://selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de/ -> Dr. med. Franjo Grotenhermen
Ehrenamtlicher Foren-Putzer

Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich :mrgreen:
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
Duck
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Duck »

Irgendwo stand doch vom Kiefer.
Rezeptur, mahlen sieben 90% aufschlag
Fertigarzenei, umpacken 100% aufschlag
Und dose ungeöffnet ging nicht rechtlich :?

Wäre mal was für Pickeldy und Ferderick :lol:
joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

... das Salz in der Suppe:

AMG §97 Bußgeldvorschriften

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2a bis 3b oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr bringt,
[...]
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Wenn die Apotheker allerdings "nicht richtig lesen können" (ist schon in der den Buds entströmenden Raumnote THC & Co enthalten? Eine ernstgemeinte Frage, weiß es nämlich nicht!), dazu auch noch durch unnötig irreführende Äußerungen seitens ihres Präsidenten Dr. Kiefer angeregt werden ["Eine häufige Fehlannahme ist, dass Cannabis ein Import(fertig)arzneimittel ist. Das stimmt nicht."], ihren Kunden stattdessen etwas anderes anzudrehen, das zudem doppelt so teuer wäre ...

[Würde ich persönlich als nicht so besonders schlimm ansehen, wenn der Herr Apotheker mit seinem Stoff draußen einen Stand aufbauen würde und man dann den verdoppelten Preis bis auf die tatsächlichen Unkosten herunterhandeln könnte – hohle Schaufensterdeko bringt's nicht!]
Prohibitionsindustrie nein danke!
Duck
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von Duck »

Hab mal telefoniert ;)
Cannabis blühten sind keine fertigarzenei, erst durch studien und indikatonen.... wird es zu einer fertigarzenei.

Apotehken müssen eine analyse dünnschicht irgendwas ....machen, dann darf es abgegeben werden.

Wird es gemahlen und gesiebt, kristalisiert das thc in 24 bis 48 stunden aus und ist dahin.

Also der hohe preis ist somit system verbindlich und fertigarzenei ist es so oder so nicht.
joejac
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Re: Extra Kosten wegen umpacken?

Beitrag von joejac »

Hatte nicht telefoniert – ist in unserer Branche unüblich – aber ähnliche Informationen wie Du erhalten bzw. eine lächerliche Milchmädchenrechnung bekommen (frage mich hier noch mal, ob bereits die Ausdünstungen aus dem Opiateschrank psychoaktiv sein können ... scheint nicht schlecht zu sein!):

"Cannabisblüten sind nicht als "Fertigarznei" zugelassen, müssen als "Zubereitung" abgerechnet werden."

Das übliche dünne Gewäsch, wie es auch einem anderen User dieses Forums weisgemacht worden war. Zu der dafür notwendigen Rechtsverordnung der Bundesregierung, dass Cannabisblüten entgegen dem geltenden Gesetz ausschließlich nur als "Zubereitung" abgegeben werden dürfen – auch wenn daran nichts zubereitet wird – blieb mir mein Informant die Antwort schuldig.

---

Wird leider im Unterforum "Recherche" umgangen (ist hier auch sonst nicht sehr beliebt):

BtMG Anlage III [verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel]
[...]
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind

BtMVV [Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung]
§ 1Grundsätze
(1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden. ...
[...]
§ 16Straftaten
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt


BtMG [Betäubungsmittelgesetz]
§ 13Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
[...]
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt
[...]
§ 29Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

---

Die rechtliche Konsequenz daraus (d.h. ohne die entsprechende "Rechtsverordnung der Bundesregierung gem. BtMG §13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1") wäre lediglich die stichprobenartige Prüfung auf Qualität und Quantität auf Kosten des Apothekers:

ApBetrO [Apothekenbetriebsordnung]
§ 12Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte
(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
1. den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
2. die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,
3. die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
4. das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers.

Was unter Medizinprodukten zu verstehen ist, wurde ebenfalls festgelegt.

So weit auch Herr P. vom DHV in alternative-drogenpolitik.de ... aber wohl wieder vergessen?


Bevor ich näher auf das Fertigarzneimittel als derzeit ausschließlich mögliche Darreichungsform (außer ein Arzt bestellt bspw. 12,7g Bediol als Pulver), sowie dessen Zulassung eingehe, eine kurze Zwischenfrage:

Was hat Dir Dein/e Gesprächspartner/in zu der o.g. "Rechtsverordnung der Bundesregierung" mitgeteilt: Mit wem hattest Du Dich unterhalten – mit einer der patientenfreundlichen Apotheken oder dem örtlichen Rauschgiftdezernat? Das Ding, was die Kripo zur Analyse, für den Fingerabdruck benutzt, heißt übrigens Chromatograph ...
Zuletzt geändert von joejac am Fr 24. Mär 2017, 19:10, insgesamt 1-mal geändert.
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