Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch

Eichhörnchen
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von Eichhörnchen »

Das Urteil bezieht sich auf alle Cannabisblüten-Sorten aus der Apotheke. Ich brauche aber eine Sorte mit viel CBD und auch ausreichend THC... Ich habe mit Bediol gute Erfahrungen gemacht, es gibt scheinbar ähnliche Sorten aus Kanada. die scheinen aber derzeit auch nicht verfügbar zu sein, mein Apotheker war zudem der Meinung, die Qualität sei schlecht. Aber ich werde nach haken.
littleganja

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von littleganja »

Glückwunsch! Ich warte noch, denke aber die Tage ist es soweit?!

Freut mich für dich :lol:
Sabine
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von Sabine »

"Der in Idstein praktizierende Schmerzmediziner verschreibt in Ausnahmefällen Cannabis

Der Gesetzgeber macht es möglich: Seit März dieses Jahres können Ärzte Cannabis als Medizin verschreiben – nach einer erstmaligen Genehmigung der Krankenkasse werden die Kosten übernommen. Natürlich nicht für jedermann, sondern nur für Schwerstkranke, bei deren Krankheit die Wirksamkeit von Cannabinoiden wissenschaftlich nachgewiesen wurde und kein anderes Medikament infrage kommt. Der Schmerzmediziner Dr. Christoph Riemasch-Becker bekommt in seinen Praxen in Idstein und Wiesbaden jeden Tag Anfragen von Patienten und ist davon überzeugt, dass diese Substanz in aussichtslosen Fällen geeignet ist, nicht nur die Schmerzkontrolle, sondern auch das allgemeine Wohlbefinden und damit die Lebensqualität zu verbessern.
...
„Fünf bis zehn Prozent der Schmerzpatienten könnten in der nächsten Zeit eingestellt werden“, sagt Riemasch-Becker. Mit Tropfen würde begonnen, um die richtige Dosierung herauszufinden, dann werden Tabletten verschrieben.
...
Laut Techniker Krankenkasse (TK) Hessen verfügen derzeit 1020 Patienten in Deutschland über eine Ausnahme-Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis. Diese Information komme vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Genehmigung erteilt. Während die TK noch keine Zahlen zu Patientenanfragen nennen kann, spricht die Barmer von einer Zunahme im erwarteten Umfang.

Bei der AOK Hessen würden „nahezu täglich“ entsprechende Anträge eingehen. „Ein Großteil musste jedoch abgelehnt werden, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, zumindest nicht ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert sind“, sagt Riyad Salhi von der Öffentlichkeitsarbeit der AOK Hessen. Barmer-Pressesprecherin Schlöter wünscht sich deshalb mehr Aufklärung über Effekte, unerwünschte Wirkungen und Einsatzmöglichkeiten von Cannabis. „Dann wäre es für Kranke verständlicher, warum neben Zusagen für eine Kostenübernahme auch Ablehnungen ausgesprochen wurden und werden.“"


http://www.wiesbadener-kurier.de/lokale ... 882873.htm
littleganja

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von littleganja »

Heute kam ein Schreiben vom Gericht bezüglich Stellungnahme Barmer.

Die Barmer ist natürlich der Meinung der Antrag auf Einstweilige Anordnung gehört abgelehnt Begründung:

"""Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen dass er sich seine Medizin nicht selbst zahlen kann.......... Es besteht also keine Dringlichkeit........... """

Einfach nur Frech, als angeblichen Beweis legen die meinen Prozesskostenhilfe Antrag aus dem letzten Jahr vor, dieser wurde aber abgelehnt, da ich an keiner tödlich verlaufenden Krankheit erkrankt bin. Wenn ich vermögend wäre, was bei dem neuen Gesetz jedoch keine Rolle spielt, hätte mein Anwalt wohl keine Prozesskostenhilfe beantragt.

Ich arbeite in einem Minijob und verdiene ca. 500€ vor Steuer, ich benötige im Monat 150 Gramm Cannabis das Gramm a 15 Euro, ergibt 2250 Euro. Da muss man kein Mathegenie sein...... :geek:

Mein Anwalt schickt heute noch per Fax die Stellungnahme raus, inkl. Lohnabrechnung & Quittung Apotheke.

Ich hoffe am Montag ist es so weit :D

Gestern war ich noch bei einer Neurologin mit Kassenzulassung, sie Wortwörtlich als sie das Ablehnungsschreiben sah "Die machen ja mit dem gleichen Scheiß genau so weiter wie vorher". Sobald ich die Kostenübernahme Zusage habe, bekomme ich dort mein Kassenrezept, dem Himmel sei Dank :!:
Duck
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von Duck »

Schick das doch mal dem Partientenbeauftragten in Berlin.

Wo wir leben ..... man könnte nur noch kotzen.
littleganja

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von littleganja »

Das Schreiben meines Anwalts, geht heute per Fax an das Sozialgericht.



In Sachen
*** / BARMER Berlin

nehmen wir zum Schriftsatz der Gegenseite vom 08.05.2017 wie folgt Stellung:

Richtig ist, dass der Antragsteller die Kostenübernahme für medizinische Cannabisblüten begehrt. Allerdings ist hinsichtlich des neu gestellten Antrages vom 10.3.2017 kein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim anhängig. Mit dem von der Antragsgegnerin hier angesprochenen Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim, Az.: S 90/16 begehrte der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2016, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird. Dieser Bescheid erging auf Antrag des Klägers vom 05.01.2016. Vorliegend ist allerdings der neue Antrag vom 10.3.2017 betroffen. In dieser Angelegenheit ist noch kein Hauptsachverfahren anhängig. 2 Im Übrigen handelte es sich bei dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim auch nur um eine bedingte Klageerhebung dahingehend, dass Klage nur dann erhoben werden soll, wenn der Antrag über die Prozesskostenhilfe positiv entschieden wird. Die Klage ist somit auch überhaupt noch nicht anhängig.
Diese wird auch nicht anhängig, dader Antrag über die Prozesskostenhilfe jedoch negativ entschieden worden ist.
Glaubhaftmachung:1. Klage vor dem Sozialgericht Mannheim vom 19.08.2016, Anlage K 11.2.Beschluss des SG Mannheim vom 05.04.2017, Anlage K 12.

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs kann sich die Antrags gegnerin vorliegenddann auch nicht auf
die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2016 berufen, da dieser hier vorliegend
überhaupt nicht einschlägig ist. Es geht hier um den neu gestellten Antrag vom 10.03.2017. Hierauf erging ein Bescheid derAntragstellerin mit Datum vom 19.04.2017. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nun erneut Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid hiergegen wurde noch
nicht erlassen. Darüber hinaus hat zwischenzeitlich auch eine Änderung der Gesetzeslagegem. § 31 Abs. 6 Satz. 1 SGB V stattgefunden, sodass die Argumente der Antragsgegnerin hinsichtlich ihres Widerspruchsbescheids vom 28.07.2016 hinfällig sind.
Darüber hinaus liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Unzumutbarkeit des Abwartens wurde ausre
ichend geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch eine Eilbedürftigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragssteller in dem vorangegangenen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen müsste, sollte der
Antragsgegnerin klar sein, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfügt.

Der Antragsteller verfügt im Rahmen eines Minijobs nur über ein monatliches
Bruttoeinkommen von 500,00 €. Dies ist ein monatlicher Nettobetrag von
387,32 €. Die für ihn medizinisch notwendigen und unerlässlichen
Cannabisblüten kosten pro Gramm 15,00 € in der Apotheke. Wie bereits mit Antrag vom 28.04.2017 hat der Antragssteller einen 4-Wochen Bedarf von 150g, dies macht einen Betrag in Höhe von 2.250,00 €. Diese finanzielle Kostenbelastung ist dem Antragsteller aufgrund seines geringen Einkommens nicht zumutbar, da er sich die Cannabisblüten nicht länger selbst leisten kann und er so zwingend seine Gesundheit und seine Lebensqualität beeinträchtigen muss.

Glaubhaftmachung:
1. Aktuelle Lohnabrechnung des Antragsstellers von April 2017, Anlage K 13.
2. Rechnung der Apotheke über den Kauf von 25g vom 11.05.2017, Anlage K 14
.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist demnach begründet.
CBDManiaK
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von CBDManiaK »

was geht denn bei den kk ab?

also das gesetzt ist so dermaßen unausgereift das die kk alles versucben um nicht zu zahlen...

das ganze muss um jeden preis an höhere instanzen als nur zu den sozialgerichten... jmd muss hier mal ein für alle mal für ordnung sorgen.

die können doch nicht so mit uns umgehen, wo soll das ganze denn hinführen?
es muss dringend ein urteil her welches die kk bluten lässt und vor weiteren schikanen gegenüber uns patienten bewahrt, also heist es klagen klagen klagen...
illumination-kafkas
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von illumination-kafkas »

Ich werde jedenfalls nicht aufgeben. Cannabis ist für mich persönlich mit großer Wahrscheinlichkeit ein enormer therapeutischer Fortschritt. Die TK, bzw. der MDK, kann meinen nächsten Antrag ebenfalls ablehnen, aber dann wird es teuer für die TK. Es geht mir um meine Gesundheit, also werde ich ALLES dafür tun, dass ich am Ende GEWINNE und die Therapie bekomme, von der ich am meisten profitiere.
CBDManiaK
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von CBDManiaK »

das sollten wir alle so machen. wir müssen den kk mächtig gegendruck zeigen.
und immer weiter den ball vorantreiben, denn wer nachgibt, zeigt das es nicht wichtig und ernst genug ist...
DanielZappel
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von DanielZappel »

Meine Ablehnung kam auch.
Bild im Anhang

Meine Antwort darauf:







Sehr geehrte Damen und Herren,


Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom 19.04.2017 ein.


Da ich dringend auf die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten angewiesen bin und täglich unter nicht tolerierbaren Symptomen meiner schweren Krankheit leide, ist mir keine weitere Wartezeit mehr zuzumuten.


Eine schwere Krankheit ist als Begriff nicht klar definiert, jedoch kann folgende Definition herangezogen werden:


„Schwere Krankheiten sind nicht ansteckende Erkrankungen, deren körperliche und soziale Symptome die Fähigkeit des Erkrankten ernsthaft beeinträchtigen können, ein normales Alltagsleben zu führen.“ Quelle: UCB Pharma


führt die notwendige Behandlung durch und die Fortschritte, die ich mache, sind vielversprechend.
Der Ablehnung der Kostenübernahme durch Ihre Kasse widerspreche ich daher entschieden !
Ich fordere Sie auf, sofort Abhilfe zu schaffen und meinem Antrag auf Kostenübernahme statt zu geben, da mir ansonsten schwerer gesundheitlicher Schaden droht.


Gründe:
Mit Schreiben vom 20.04.2017 (Eingang am 22.04.2017) teilten Sie mir mit, dass mein Antrag auf Kostenübernahme am 23.03.2017 eingegangen sei und zur Beurteilung durch den MDK weitergeleitet wurde. Sie teilten mir weiterhin mit, über meinen Kostenübernahmeantrag „bis spätestens 25.04.2017“ zu „entscheiden.“


Hierzu stelle ich fest:
In § 13 Abs. 3 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) heißt es:
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“
Diese Frist haben Sie, trotz der Nachfrage meinerseits, ob ich noch etwas tun könne, um das Verfahren zu vereinfachen, verstreichen lassen, ohne mich darüber telefonisch oder schriftlich zu informieren.
Zuerst wurde mir auf Nachfrage mitgeteilt, das Gutachten sei noch nicht da. Dann es sei zwar vorige Woche eingegangen, aber noch nicht bearbeitet (Nach Ablauf der Frist !), dann, es würde zwar negativ beschieden werden (aber erst in zwei Tagen), aber ich solle das erste Privatrezept „auf Kulanz“ einreichen.


Weiter heißt es im Gesetz:
„Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung.“
Sie haben also nicht nur die Frist verstreichen lassen, sondern auch noch versäumt, mich über Gründe und Dauer der Verzögerungen rechtzeitig zu unterrichten. Ich habe selbst bei Ihnen angefragt, ob noch etwas fehlt. Und erhielt die Antwort, alles sei da. Sie sind hier Ihrer Pflicht, mich unverzüglich zu informieren, nicht nachgekommen.


Weiter heißt es:
„Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.
Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.”
Hält die Krankenkasse diese Frist nicht ein, tritt eine sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Der mit dem Patientenrechtegesetz vom 20. Februar 2013 neu geschaffene § 13 Abs. 3a SGB V setzt den Krankenkassen kurze Bearbeitungsfristen bei Leistungsentscheidungen. Flankiert ist dies durch eine Fiktion der Genehmigung der Leistung und durch einen speziellen Kostenerstattungstatbestand. Anbei erhalten Sie daher wie telefonisch besprochen die Quittung des Privatrezepts der
Apotheke.
Weiterhin stelle ich der Form halber fest, dass Ihr Ablehnungsbescheid vom 03.05.2017 (Erhalten am 06.05.2017) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (s.o.) eingegangen ist.


Abgesehen von der Fristversäumnis stelle ich weiterhin inhaltlich fest:
Die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Therapie mit Cannabis bzw.
Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V durch die Krankenkasse verletzt
mein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG erheblich.
Ich versichere hiermit, dass mir aufgrund meiner täglichen, nicht tolerierbaren meinem Krankheitsbild entsprechenden Störungen, keine weitere Wartezeit zumutbar ist.
Die ansonsten zur Verfügung stehenden Medikamente verursachen bei mir schwerste Nebenwirkungen wie:
-Unregelmäßiger Herzschlag
-Stimmungsschwankungen
-Persönlichkeitsveränderung
-Atembeschwerden
-Muskelschmerzen
-Schlafstörungen
-Benommenheit
-Depression


und verschlechtern meinen Allgemeinzustand in den Dosen, in denen ich sie nehmen müsste um eine positive Wirkung zu spüren, stark.


Cannabis hilft mir hier (erprobt!), die Dosis der anderen Medikamente, die starke Nebenwirkungen bei mir auslösen, mindestens zu halbieren! Das bedeutet für mich spürbar weniger Nebenwirkungen, nur selten Schlafstörungen, kein „restless legs“ (dadurch weniger Muskelschmerzen), und eine deutliche Verbesserung des Allgemeinzustands. Sowohl physisch wie in aller erster Linie psychisch. In dieser Kombination mit den bereits anerkannten Medikamenten hilft mir Cannabis am täglichen Leben teilzunehmen und aktiv an meiner Gesundheit und der Bewältigung meiner Krankheit zu arbeiten. Die Erfolge sind sichtbar. Gerade bei ADHS sollten Sie als Entscheider die paradoxe Wirkungsweise mancher Medikamente nicht außer Acht lassen.

Die von mir vorgebrachten Gründe sind aber in keinem Fall vollständig.
Ich empfehle Ihnen hierzu, den Bericht von meinem Arzt, , tatsächlich zu lesen.
Ihre Ablehnungsgründe lassen darauf schließen, dass dies nicht geschehen ist.
Aber ich gehe auch hier auf Ihren (meiner Meinung nach Retorten-)Text ein:
Erste Voraussetzung zur Verschreibung eines cannabisbasierten Arzneimittels ist, wie Sie in Ihrem Schreiben selbst festgestellt haben, dass
„...eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung von Arzt bzw. Ärztin unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkung und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann. Weiterhin muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen“.
Die begründete Einschätzung meines behandelnden Arztes Dr. Xxxxx zu diesem Punkt haben Sie.
Und nur die zählt für mich als Patient. Bevor ich zu Dr. kam musste ich von der Krankenkasse zwar anerkannte, aber im besten Fall sinnlose Medikamente schlucken. Immer wieder neue. Nichts half. Geändert hat sich das erst durch den Wechsel zu Dr. .
Ein Medikament mit annehmbaren Nebenwirkungen existiert nicht, oder müsste so hoch dosiert werden, dass es unter Berücksichtigung meines Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen kann.
Die Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Dextroamphetamin, das noch eine „denkbare“ Möglichkeit wäre, vertrage ich nicht. Ich stelle also fest, dass ich selbst in diesem Punkt absolut Ihren Vorgaben zur Kostenübernahme entspreche.
Die Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht also nicht nur „nicht ganz entfernt“. Sie ist real. Sie ist spürbar. Sofort. Es ist nicht nur eine Aussicht, es ist eine Tatsache.
Ich entspreche also in allen Punkten Ihren Kriterien.
Ihr Ablehnungbescheid hat mich daher in seiner Begründung etwas erstaunt.
Es scheint fast, man bescheidet bei der DAK mit dem Würfel ? Ohne zu lesen?
Diese Therapie wird durch die Rechtsverletzung der DAK ,möglicherweise mutwillig, unterbrochen, da ich mir das Medikament unmöglich privat leisten kann. Die Folgen sind Depressionen, Unfähigkeit am Leben teilzuhaben und Folgeerkrankungen durch die Nebenwirkungen der anderen Medikamente.
Falls nicht unmittelbar Abhilfe geschaffen wird, werde ich durch den mir entstehenden gesundheitlichen Schaden nicht mehr imstande sein, meine übrigen Grundrechtsgewährleistungen wahr zu nehmen. Ich befinde mich durch diese Rechtsverletzung in einer Notlage, aus der ich mich selbst nicht befreien kann und sehe hierdurch meine Menschenwürde nach Art. 1
GG verletzt. Daher werde ich mit Hilfe meines Rechtsanwalts einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der DAK auf Kostenübernahme für eine Therapie mit Cannabis bzw. Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V beim zuständigen Sozialgericht stellen.
Zusammenfassung:
Ich erwarte die unmittelbare Übernahme der Kosten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung so wie in Zukunft (Genehmigungsfiktion). Hilfsweise führe ich meine Begründung und die Tatsache, dass ich Ihren Kostenübernahmekriterien in allen Punkten entspreche, an.
Ich erwarte einen entsprechenden positiven Bescheid der Kostenübernahme, vorab gerne an den behandelnden Arzt per Fax. Um weitere Kosten zu vermeiden, ersuche ich Sie, mir bis spätestens Montag 15.05.2017 14:00 zu antworten, da ich ab diesem Zeitpunkt rechtliche Schritte einleiten muss.


Hochachtungsvoll
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DanielZappel
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von DanielZappel »

By the way: THX ans forum. Wie ihr seht, habe ich mir aus dem gesammelten Wissen meinen Widerspruch gebaut.
littleganja

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von littleganja »

Gestern kam die Hiobsbotschaft von der Apotheke, das Regierungspräsidium Darmstadt hat in der Apotheke angerufen und verlangt dass anstatt zuvor 15 Euro je Gramm jetzt 18,50 Euro verlangt werden müssen.
Sabine
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Registriert: Fr 18. Apr 2014, 09:15

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von Sabine »

Was hat denn das Regierungspräsidium mit Apothenpreisen zu tun?
studenmuenster
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Registriert: Mo 27. Mär 2017, 10:50

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von studenmuenster »

littleganja hat geschrieben:Gestern kam die Hiobsbotschaft von der Apotheke, das Regierungspräsidium Darmstadt hat in der Apotheke angerufen und verlangt dass anstatt zuvor 15 Euro je Gramm jetzt 18,50 Euro verlangt werden müssen.
Ne Frechheit, weißt du warum und auf welcher Grundlage diese Anordnung kam?
Sabine hat geschrieben:Was hat denn das Regierungspräsidium mit Apothenpreisen zu tun?
Das Regierungspräsidium Darmstadt erteilt Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken und überwacht die rund 1.600 hessischen Apotheken durch regelmäßige Inspektionen. [..]
https://rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA ... a629168d68

Der Spaß nimmt sogar bei der Behörde in Darmstadt noch krudere Züge an:
https://rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA ... 0563952a39 (auf der rechten Seite "Merkblatt rechtlicher Status von Medizinal-Cannabis (PDF, 65 KB)", Stand Januar 2017)
1. Bei Medizinal-Cannabisblüten handelt es sich nicht um einen Wirkstoff und auch nicht um
ein Fertigarzneimittel, sondern um ein Arzneimittel. Es ist am ehesten mit Opiumtinktur zu
vergleichen
a. § 4 Abs. 19 AMG geht bei der Definition eines Wirkstoffes davon aus, dass der Wirkstoff
noch in irgendeiner Weise eine Veränderung erfährt, z.B. eine Extraktion oder
eine Verpressung erfolgt oder in eine Teemischung eingebracht wird
b. Medizinal-Cannabisblüten werden zwar in einer im Voraus hergestellten Packung in
den Verkehr gebracht, diese Packung ist aber nicht für die Abgabe an den Verbraucher
bestimmt, ansonsten wäre eine Zulassung erforderlich. Sollten Apotheker die
gelieferte Packung in unveränderter Form abgeben, wäre dies unzulässig. Da es sich
nach dem neuen Gesetz bei den Medizinal-Cannabisblüten auch nicht um eine Zubereitung
handelt, trifft auch nicht der zweite Halbsatz des § 4 Abs. 1 AMG zu.
[..]
4. Da es sich bei den Medizinal-Cannabisblüten um Arzneimittel und nicht um Fertigarzneimittel
handelt, sind diese nach § 6 Abs. 1 ApBetrO zu prüfen. Insofern wäre es zur Klarstellung
hilfreich, wenn bereits die Hersteller auf dem Behältnis den Hinweis anbringen würden,
dass es sich nicht um eine Endverbraucherpackung handelt. Die Prüfung kann auf eine
Identitätsprüfung, ggf. mikroskopisch, reduziert werden, wenn ein Zertifikat nach § 6 Abs. 3
ApBetrO vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass Zertifikate aus Drittländern nicht anerkannt
werden können.
5. Da es sich beim – erforderlichen - Umfüllen der Medizinal-Cannabisblüten um eine Rezeptur
handelt, sind die Vorschriften des § 7 ApBetrO zu beachten, also eine Herstellungsanweisung
und ein Herstellungsprotokoll zu erstellen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
Beim Herstellungsprotokoll kann auf ein verkürztes Protokoll, wie beim Abfüllen
anderer Teedrogen möglich, zurückgegriffen werden.
6. Die Kennzeichnung des Behältnisses hat nach § 14 ApBetrO zu erfolgen. Die Kennzeichnung
des Behältnisses das vom Hersteller geliefert wird, reicht nicht aus.
Aber über den Preis wird keine Aussagen getroffen, meiner Meinung nach kann nach §4 oder §5 AMPreisV, je nachdem ob Flos oder NRF, abgerechnet werden und im Weiteren müsste der Apotheker bei der Preisgestaltung bei Selbstzahlern einen gewissen Spielraum haben, wie hoch der Aufschlag ausfällt.
Außerdem entspricht die verlangte Preissteigerung von 15€/g auf 18,50€/g auch nicht der AMPreisV, dort wird ein 100%iger Aufschlag bei Ausgangsstoffen verlangt, da der Einkaufspreis ca. 12€/g sind müssten also 24€/g berechnet werden.
littleganja

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von littleganja »

Ich kann es dir nicht beantworten, die Info habe ich von meiner Apotheke und ich glaube denen auch. Mit Ausnahmeerlaubnis hatte ich sogar ein Preis von 13,20 Euro je Gramm. Die wollen uns einfach nur Steine in den Weg legen!
CBDManiaK
Beiträge: 144
Registriert: Di 21. Mär 2017, 20:53

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von CBDManiaK »

was soll denn diese preiserhöhung?
einfach nur perfide den patienten gegenüber, so bestätigt doch unsere regierung das sie uns daran hindern will etwas weniger leiden zu müssen.
Christiane B.

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von Christiane B. »

Danke an littleganja, für den Beitrag in Bezug auf Einstweilige beim Sozialgericht und den Bildern dazu.

Erst mal brauche ich nichts zu machen, da meine HÄ die Begründung für meinen Widerspruch bei der KK erledigt hat (hat schon Vorteile, wenn man 10 Jahre die selbe HÄ hat). Aber sollte das auch nicht zum erfolg führen, werde ich die Infos zur Einstweiligen auf jeden Fall nutzen,
da ich aktuell wieder wegen med. Cannabis mich um die Führerscheinstelle kümmern muss, die wollen mir ja noch immer wegen regelmäßigem Drogenkonsum den Lappen entgültig entziehen, brauche ich diesbezüglich wenigstens nicht erst im Internet recherchieren, was mir nicht nur die Arbeit erleichtert, sondern auch meine Nerven schonen wird.
Christiane B.

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von Christiane B. »

Die Preiserhöhung des med. Cannabis aus der Apotheke ist reine Abzocke, angeordnet von der Bundes-Apothekerkammer.
Allerdings sind die Begründung für die Preiserhöhungen rechtlich so auch nicht haltbar, weil

1. Prüfung vom Ausgangsstoff:
d.h. die Apotheker müssen den Ausgangsstoff, hier also die getrockneten
Cannabisblüten, in soweit prüfen, dass die Angaben zum Ausgangsstoff tatsächlich mit dem Ausgangsstoff übereinstimmen.
zB. bei meiner Sorte Bedica, dass die Angaben auf der Dose wie,
Sorte: Bedica
Dronabinol: 14%
CBD: <1%
ABER das setzt vorraus, dass die Apo die Werte des Ursprungs haben, also im Grunde die Mutterpflanze oder die Daten des Herstellers jeder einzelnen Sorte, denn sonst können die eh nicht bestimmen ob der Inhalt mit den Angaben übereinstimmen. Und hier geht es nicht nur um den THC und CBD Gehalt, sondern auch um die jeweilige Sorte.

In jedem Fall ist es totaler Schwachsinn, denn beim Hersteller Bedrocan wird von jeder Charge jeder Sorte eine Prüfung vom Niederländischen Gesundheitsamt durchgeführt, sonst darf das Cannabis weder in Holland und noch viel weniger in Deutschland als Arznei ausgegeben werden. (Ob das auch auf die Sorten aus Kannada zutrifft, weiß ich nicht, aber kann ich mir gut vorstellen, sonst hätten die keine Einfuhrgenehmigung dieser Arznei bekommen, denn dafür ist immer eine Prüfung Vorraussetzung.)

D.h. bei den, vom Hersteller fertig abgepackten Cannabis-Lieferungen handelt es sich nicht um einen ungeprüften Grundstoff. Besonders dann nicht, wenn der Patient dieses Cannabis zur Inhalation, d.h. unverändert, verwendet.
getrocknete Cannabisblüten sind also Ausgangsstoff = Endstoff = Arznei

2. Rezptur
Diese Angabe ist die allergrößte Lüge, denn für Rezeptur ist es Bedingung, dass der Grundstoff NICHT auf Vorrat hergestellt wurde!
getrocknete Cannabisblüten, egal ob aus Holland, Cannada oder später Deutschland wird in JEDEM FALL auf Vorrat hergestellt und nicht erst vom Apotheker zubereitet!

Auch hier ist der Ausgangsstoff = Endstoff = Arznei, so das Apotheker rein gar nichts damit machen muss, machen darf.

Ich weiß schon jetzt, dass ich mich mit den Apotheken anlegen werde, wenn die anfangen sollten Mein Bedica in irgend einer Weise umzupacken, zu sieben oder weiß der Geier was mit zu machen.
Dieses Cannabis kommt geprüft und rein natürlich aus den Niederlanden und genau so und in keiner Weise anders will ich diese Arznei haben.
Ich werde. sobald ich mittels BtM-Rezept Cannabis bestelle, gleich sagen, dass ich es Nicht wünsche, dass irgend etwas mit meiner Arznei gemacht wird, sondern nur die vom Hersteller verschlossene Dose annehmen werde.

Genau so sollte jeder Cannabis-Patient verfahren, weil wie oben gesagt, es ist letzendlich Kein Ausgangsstoff, sondern euer Endprodukt und von Rezeptur kann nicht mal ansatzweise gesprochen werden.
Eine Ausnahme würde es nur darstellen, wenn man sich von der Apotheke daraus ein Cannabis-Öl oder was auch immer herstellen lässt.

(Vor zwei Wochen hatte ich das Glück, dass der Apotheker da war, der mir seit fast 2 Jahren das Cannabis ausgibt, denn die Apothekerin, die jetzt auf Grund der verschreibungsfähigkeit Cannabis ausgeben darf, wollte mir gleich mal den Preis erhöhen, ungeachtet dessen, dass ich noch mittels Ausnahmegenehmigung das Cannabis hole.)

Ach ja, und wenn die Apo sagt, dass wäre/ist eine rechtliche Bestimmung, dann sagt denen, dass diese Bestimmung nicht auf die Arznei getrocknete Cannabisblüten zutrifft und die Anordnung der Bundes-Apo-Kammer nur Richtlinien und KEINE gesetzliche Bestimmung ist, d.h. was die Bundes-Apo sagt kann muss aber nicht befolgt werden!
Ich habe mir die Apotheker-wasauchimmer-Bestimmung aus dem Netz runter geladen und diese 2 Punkte nachgelesen.
littleganja

Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von littleganja »

Xxx
Zuletzt geändert von littleganja am Di 19. Jun 2018, 17:24, insgesamt 1-mal geändert.
illumination-kafkas
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Re: Ablehnung Cannabis Kostenübernahme - Widerspruch (EINSTW

Beitrag von illumination-kafkas »

Ich kann mir schon vorstellen, dass die das aus Versehen vertauscht haben. Einfach aus dem Grund, weil deine KK davon absolut nichts gehabt hätte... Früher oder später wäre das aufgefallen.

Das Gesetz ist nach wie vor auf der Seite von uns Patienten. Natürlich ist das Gesetz eine absolute Ausnahme, weil zum ersten Mal ein Medikament zugelassen wurde, bevor es das normale Zulassungsverfahren durchlaufen hat. Möglich ist das nur wegen der Problematik des Eigenanbaus.
Die KK wollen einfach noch nicht wahrhaben, dass es dieses Gesetz überhaupt gibt. Man muss sich jedoch bewusst machen, dass es die Eigenanbau-Problematik ohne die Prohibition von Cannabis, die eine Erforschung über jahrzehnte deutlich erschwerte, gar nicht gäbe. Wir haben es jetzt also mit den Folgen dieser irrationalen Politik zu tun. Daher ist steht das Gesetz auch im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen an Kostenübernahmen der GKV.
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