5 Wochen-Fris(s)t und dann?
5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Seit nun über 5 Wochen keine Meldung auf meinen Antrag. Alle Fristen eingehalten.
Und nun? Wie siehts denn aus wenn ich mit meinem Rezept einfach in die Apotheke gehe wollen die eine Kostenzusage sehen. Kann man eine einstweilige Verfügung erwirken, wer hat Erfahrungen? Ich komme mir richtig vereiert vor.
Danke für Feedback
Und nun? Wie siehts denn aus wenn ich mit meinem Rezept einfach in die Apotheke gehe wollen die eine Kostenzusage sehen. Kann man eine einstweilige Verfügung erwirken, wer hat Erfahrungen? Ich komme mir richtig vereiert vor.
Danke für Feedback
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Das unten beschriebene bedeutet kurz gefasst, wenn ihr einen Antrag auf z.b. Kostenübernahme Cannabis bei der Krankenkasse einreicht, muss der Antrag innerhalb von 3 Wochen bearbeitet werden. Bei Einschaltung MDK 5 Wochen (KK muß euch aber darüber informieren und MDK gleich einschalten). Wenn die Frist ohne wichtigen Grund, ohne Ablehnung verstrichen ist, gilt der Antrag automatisch ab Woche 3 bzw. 5 Woche + 1 Tag als genehmigt -> Genehmigungsfiktion!
!!!Bei jedem wo dass der Fall ist, SOFORT ZUM RECHTSANWALT!!!
Wer den Antrag am 10.03.2017 gestellt hat und auch am 10.03.2017 bei der Krankenkasse eingegangen ist, ist der Stichtag (Feiertagbedingt) 18.04.2017, d.h. am 19.04.2017 ist bei Nichtreaktion seitens der KK der Antrag genehmigt!
(QUELLE: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ge...et_068430.html)
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Antragstellerin erst ein halbes Jahr nach Eingang des Antrages ab, ohne sie vorher darüber zu informieren, dass sie es nicht schaffen werde, innerhalb der mit dem Patientenrechtegesetz neu geschaffenen gesetzlichen Frist über den Antrag zu entscheiden. Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden: Eine beantragte Hautstraffungs-Operation gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet oder zumindest über eine Verzögerung hinreichend informiert.
In § 13 Abs. 3 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) heißt es:
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.”
Hält die Krankenkasse diese Frist nicht ein, tritt eine sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Der mit dem Patientenrechtegesetz vom 20. Februar 2013 neu geschaffene § 13 Abs. 3a SGB V setzt den Krankenkassen kurze Bearbeitungsfristen bei Leistungsentscheidungen. Flankiert ist dies durch eine Fiktion der Genehmigung der Leistung und durch einen speziellen Kostenerstattungstatbestand.
Wenn das Patientenrechtegesetz auch wenig Verbesserungen für Patienten geschaffen hat, so ist dies eine tatsächliche Neuerung, die den Patienten direkt zu Gute kommt.
!!!Bei jedem wo dass der Fall ist, SOFORT ZUM RECHTSANWALT!!!
Wer den Antrag am 10.03.2017 gestellt hat und auch am 10.03.2017 bei der Krankenkasse eingegangen ist, ist der Stichtag (Feiertagbedingt) 18.04.2017, d.h. am 19.04.2017 ist bei Nichtreaktion seitens der KK der Antrag genehmigt!
(QUELLE: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ge...et_068430.html)
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Antragstellerin erst ein halbes Jahr nach Eingang des Antrages ab, ohne sie vorher darüber zu informieren, dass sie es nicht schaffen werde, innerhalb der mit dem Patientenrechtegesetz neu geschaffenen gesetzlichen Frist über den Antrag zu entscheiden. Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden: Eine beantragte Hautstraffungs-Operation gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet oder zumindest über eine Verzögerung hinreichend informiert.
In § 13 Abs. 3 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) heißt es:
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.”
Hält die Krankenkasse diese Frist nicht ein, tritt eine sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Der mit dem Patientenrechtegesetz vom 20. Februar 2013 neu geschaffene § 13 Abs. 3a SGB V setzt den Krankenkassen kurze Bearbeitungsfristen bei Leistungsentscheidungen. Flankiert ist dies durch eine Fiktion der Genehmigung der Leistung und durch einen speziellen Kostenerstattungstatbestand.
Wenn das Patientenrechtegesetz auch wenig Verbesserungen für Patienten geschaffen hat, so ist dies eine tatsächliche Neuerung, die den Patienten direkt zu Gute kommt.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Wurde der Eingang deines Antrags denn überhaupt von der KK bestätigt? Sonst kann man lange warten und die Frist hat noch nichtmal begonnen...theo hat geschrieben:Seit nun über 5 Wochen keine Meldung auf meinen Antrag.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Wurde per Email und Fax eingereicht. Ich gehe jetzt aber über die Einstweilige Verfügung und dann ggf vor Gericht.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Ich meinte eigentlich den theo
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Hallo Theo,
ich habe das gleiche Problem.
Habe am 10 März den Antrag gestellt, habe Bestätigung, datier auf den 10 März, bekommen, Dann habe ich am 19 April, exakt 5 Wochen + 1 Tag, die AOK schriftlich informiert das ich laut §13 3a mir die Leistungen nun selber besorge.
Darauf habe ich am nächsten Tag ein drei Seiten Erklärung bekommen warum sie es nicht zahlen müssen (Antrag auf Kostenübernahme läuft weiter). Sie behaupten, weil ich keine Rechnung abgegeben habe müssen sie es nicht zahlen.
Jetzt kümmert sich mein Anwalt darum und ich habe heute die Rechnungen abgegeben, mal schauen.
Ich denke, wenn ich gleich Rechnungen abgegeben hätte, dann hätten die einen anderen Grund angegeben.
Wenn du das Geld hast würde ich einen Anwalt nehmen, wenn nicht dann würde ich einfach die Rechnungen abgeben, aber vergiss die Empfangsbestätigung nicht. Wenn die dann immer noch Stress machen kannst noch immer einen Anwalt einschalten.
ich habe das gleiche Problem.
Habe am 10 März den Antrag gestellt, habe Bestätigung, datier auf den 10 März, bekommen, Dann habe ich am 19 April, exakt 5 Wochen + 1 Tag, die AOK schriftlich informiert das ich laut §13 3a mir die Leistungen nun selber besorge.
Darauf habe ich am nächsten Tag ein drei Seiten Erklärung bekommen warum sie es nicht zahlen müssen (Antrag auf Kostenübernahme läuft weiter). Sie behaupten, weil ich keine Rechnung abgegeben habe müssen sie es nicht zahlen.
Jetzt kümmert sich mein Anwalt darum und ich habe heute die Rechnungen abgegeben, mal schauen.
Ich denke, wenn ich gleich Rechnungen abgegeben hätte, dann hätten die einen anderen Grund angegeben.
Wenn du das Geld hast würde ich einen Anwalt nehmen, wenn nicht dann würde ich einfach die Rechnungen abgeben, aber vergiss die Empfangsbestätigung nicht. Wenn die dann immer noch Stress machen kannst noch immer einen Anwalt einschalten.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
habe den Antrag telefonisch gestellt und dann den MDKbogen und ein Begleitschreiben mit Datum 22.03 der Antragstellung bekommen und fristgerecht wieder eingereicht. Telefonisch wurde der Eingang bestätigt.crappy hat geschrieben:Wurde der Eingang deines Antrags denn überhaupt von der KK bestätigt? Sonst kann man lange warten und die Frist hat noch nichtmal begonnen...theo hat geschrieben:Seit nun über 5 Wochen keine Meldung auf meinen Antrag.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Dann gilt für dich § 13 Abs. 3a SGB V.
Siehe hier: viewtopic.php?f=22&t=6917&start=60#p41132
Das Rezept kannst du einfach in der Apotheke einlösen. Du musst lediglich die 10€ Zuzahlung bezahlen falls du nicht befreit bist.
Siehe hier: viewtopic.php?f=22&t=6917&start=60#p41132
Das Rezept kannst du einfach in der Apotheke einlösen. Du musst lediglich die 10€ Zuzahlung bezahlen falls du nicht befreit bist.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Hallo,
ich möchte mal meinen Stand der Dinge kundtun. Am 8.3 habe ich meinen Antrag in die Post gesteckt. 2 Wochen später erhielt ich einen Anruf mit der Anforderung eines Ärztlichen Berichts, 10 Tage Frist. Den Bericht habe ich 6 Tage später verschickt. Kurz vor Ablauf der 5 Wochen habe ich Angerufen und höflich nachgefragt, und um eine Eingangsbestätigung meines Antrags gebeten.
Bestätigt wurde mir dann der 4.4.17 und darauf hingewießen das die Frisr nicht eingehalten werden kann, weil mein Arzt nicht Antwortet. Ihm wurde in der Zwischenzeit wohl ein Fragebogen zugesandt.
Arzt angerufen. Ergebniss: Schreiben konnte nicht zugeordnet werden, da der Name meiner Frau auf dem Formular stand. Der neu zugesandte Fragebogen war dann letzte Woche Mittwoch in der Post.
nun übe ich mich in Geduld, 8 Wochen sind vol
ich möchte mal meinen Stand der Dinge kundtun. Am 8.3 habe ich meinen Antrag in die Post gesteckt. 2 Wochen später erhielt ich einen Anruf mit der Anforderung eines Ärztlichen Berichts, 10 Tage Frist. Den Bericht habe ich 6 Tage später verschickt. Kurz vor Ablauf der 5 Wochen habe ich Angerufen und höflich nachgefragt, und um eine Eingangsbestätigung meines Antrags gebeten.
Bestätigt wurde mir dann der 4.4.17 und darauf hingewießen das die Frisr nicht eingehalten werden kann, weil mein Arzt nicht Antwortet. Ihm wurde in der Zwischenzeit wohl ein Fragebogen zugesandt.
Arzt angerufen. Ergebniss: Schreiben konnte nicht zugeordnet werden, da der Name meiner Frau auf dem Formular stand. Der neu zugesandte Fragebogen war dann letzte Woche Mittwoch in der Post.
nun übe ich mich in Geduld, 8 Wochen sind vol
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
So einen fragebogen würde ich gerne mal sehen
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
ich auch
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Hier ist der Fragebogen:
http://www.cannabis-med.org/nis/data/fi ... nnabis.pdf
http://www.cannabis-med.org/nis/data/fi ... nnabis.pdf
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Den hat er erst später bekommen
Den hab ich von der kk seit wochen als hauptantrag geschickt bekommen.
Den hab ich von der kk seit wochen als hauptantrag geschickt bekommen.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Nach 6 wochen trudelte dann mal die Ablehnung ein mit der Begründung das aus der ärztlichen Stellungname nicht ersichtlich ist das es keine Alternativen gibt. Jetzt bleibt nur noch das klagen
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Lass das bitte nicht mit Dir machen. Du bist im Recht. Die haben doch schon die Frist verpennt.
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Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Sehr richtig, crappy!
Und wo steht eigentlich, dass es "keine Alternativen" mehr geben darf (man also austherapiert sein muss), damit es von der KK bezahlt wird / werden muss?! Ich glaube, es hackt!
Und wo steht eigentlich, dass es "keine Alternativen" mehr geben darf (man also austherapiert sein muss), damit es von der KK bezahlt wird / werden muss?! Ich glaube, es hackt!
"A mind is like a parachute. It doesn't work unless it's open." - Frank Zappa
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Bin bei dem Stand, dass die Frist, auch mit MDK) bei mir weit überschritten ist. Die Ablehnung der DAK soll morgen schriftlich bei mir vorliegen. Laut meiner Rechsanwältin kann ich das Cannabis mit dem ausgestellten Rezept in der Apotheke erhalten. Das heisst aber, dass ich die Kosten (ca 25€/gr insges. monatl. ca. 1400€) vorstrecken müsste und im Wege der Klage von der DAK zurückfordern muss. Wer trägt dort die Kosten erstmal? Finanziell für mich nichjt machbar.
Was nun?
Ideen werden bevorzugt gelesen in diesem Sinne.
Connor
Bei Interesse berichte ich weiter.
Ggfs mal noch nen Redakteuren ansprechen?
Was nun?
Ideen werden bevorzugt gelesen in diesem Sinne.
Connor
Bei Interesse berichte ich weiter.
Ggfs mal noch nen Redakteuren ansprechen?
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Siehe crappy's Post oben... wenn die Frist überschritten wurde, muss die KK zahlen. Du zahlst maximal die 10 € Zuzahlung je Rezept in der Apotheke.
Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn die Ablehnung morgen eintrudelt ist sie nach meinem Dafürhalten nichtig, da die Frist nach Deiner Aussage nicht eingehalten wurde (außer wenn es eine entsprechende begründete schriftliche Mitteilung im Vorfeld gab, warum es sich verzögert hat).
Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn die Ablehnung morgen eintrudelt ist sie nach meinem Dafürhalten nichtig, da die Frist nach Deiner Aussage nicht eingehalten wurde (außer wenn es eine entsprechende begründete schriftliche Mitteilung im Vorfeld gab, warum es sich verzögert hat).
"A mind is like a parachute. It doesn't work unless it's open." - Frank Zappa
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Hallo,
Heute schreibt die dak das sie bis zum 6.6 entschieden haben möchte. Wieder mit dem erfundenen Eingangsdatum 3.4. Ich habe meinen Antrag an 8.3 in die Post gesteckt. Na ja ich hab dann per Fax geantwortet das ich das nicht gut finde 12 Wochen warten zu müssen. Und so lange die Kosten selbst tragen muss. Die sind echt entspannt.
Heute schreibt die dak das sie bis zum 6.6 entschieden haben möchte. Wieder mit dem erfundenen Eingangsdatum 3.4. Ich habe meinen Antrag an 8.3 in die Post gesteckt. Na ja ich hab dann per Fax geantwortet das ich das nicht gut finde 12 Wochen warten zu müssen. Und so lange die Kosten selbst tragen muss. Die sind echt entspannt.
Re: 5 Wochen-Fris(s)t und dann?
Heute lief die zweite Frist aus, die sich die Kk selbst gegeben hat.
Ich habe den Antrage am 10.03. eingereicht und zweimal ist die Frist abgelaufen.
Ich werde am Montag meinen Anwalt sagen das er beim Sozialgericht eine Einstweilige Anordnung erwirken soll.
Der von der AOK meinte das sie eigentlich meistens recht bekommen und ich wenig Erfolg haben werde.
Ich sagte das mein Anwalt meint das er mal wieder Rechtsbelehrung machen muss, ist meistens bei den Kk so.
Darauf hat er nichts mehr gesagt.
Was mich das ganze ankotzt
Ich habe den Antrage am 10.03. eingereicht und zweimal ist die Frist abgelaufen.
Ich werde am Montag meinen Anwalt sagen das er beim Sozialgericht eine Einstweilige Anordnung erwirken soll.
Der von der AOK meinte das sie eigentlich meistens recht bekommen und ich wenig Erfolg haben werde.
Ich sagte das mein Anwalt meint das er mal wieder Rechtsbelehrung machen muss, ist meistens bei den Kk so.
Darauf hat er nichts mehr gesagt.
Was mich das ganze ankotzt