ich habe da eine etwas knifflige Frage bzgl. §13 Abs. 3a SGB V. Ein guter Bekannter hat im März 2017 einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V bei seiner Krankenkasse gestellt. Eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG liegt vor.
Nun ist folgendes eingetreten:
Dies hat die Krankenkasse gemacht. Der Grund war, dass der behandelnde Arzt den Fragebogen nicht rechtzeitig bearbeitet hat um ihn an den MDK zu schicken.Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.
So weit, so gut. Bis hierhin also normale Vorgehensweise.
Die letzte Meldung/Brief der Krankenkasse:
Der 12.06.2017 ist nun vorbei.Damit wir darüber entscheiden können, haben wir die Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingebunden und um ihre fachkundige Beratung bzw. eine Begutachtung gebeten.
Das Patientengesetz verpflichtet die Krankenkassen, über einen Antrag auf Kostenübernahme zügig zu entscheiden. Aufgrund der Einbindung des MDK verlängert sich die Bearbeitungszeit von drei auf fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Bitte beachten Sie, dass die beantragte Leistung bis zum 12.06.2017 noch nicht als genehmigt gilt.
Welche Frist gilt nun, und ist die Genehmigungsfiktion schon eingetreten?