Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

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crappy
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Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von crappy »

Hallo zusammen,

ich habe da eine etwas knifflige Frage bzgl. §13 Abs. 3a SGB V. Ein guter Bekannter hat im März 2017 einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V bei seiner Krankenkasse gestellt. Eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG liegt vor.

Nun ist folgendes eingetreten:
Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.
Dies hat die Krankenkasse gemacht. Der Grund war, dass der behandelnde Arzt den Fragebogen nicht rechtzeitig bearbeitet hat um ihn an den MDK zu schicken.

So weit, so gut. Bis hierhin also normale Vorgehensweise.

Die letzte Meldung/Brief der Krankenkasse:
Damit wir darüber entscheiden können, haben wir die Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingebunden und um ihre fachkundige Beratung bzw. eine Begutachtung gebeten.

Das Patientengesetz verpflichtet die Krankenkassen, über einen Antrag auf Kostenübernahme zügig zu entscheiden. Aufgrund der Einbindung des MDK verlängert sich die Bearbeitungszeit von drei auf fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Bitte beachten Sie, dass die beantragte Leistung bis zum 12.06.2017 noch nicht als genehmigt gilt.
Der 12.06.2017 ist nun vorbei.

Welche Frist gilt nun, und ist die Genehmigungsfiktion schon eingetreten?
Duck
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Registriert: So 29. Jan 2017, 14:56

Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von Duck »

Mir wurde als grund nur mitgeteilt, dies wird einige zeit beanspruchen.
Allerdings wurde mir ein Datum mitgeteilt bis wann sie entscheiden

Ob der Grund wir brauchen zeit ausreicht um die 5 wochen auszudehnen?
Bei dir wurde nicht mitgeteilt wie lange sie brauchen, das müssen die glaube ich machen.

Muss wohl von nem anwalt geklärt werden wann was wie ist.
littleganja

Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von littleganja »

1. Wann wurde der Arzt Bogen angefordert?
2. Wann wurde der Arzt Bogen eingereicht?
3. Wurde unabhängig vom Arztfragebogen ein anderer Brief/Schreiben vom Arzt mitgeschickt oder Privatrezept?

Man hat halt schon Mitwirkungspflicht, wenn zwischen Anforderung und versand maximal 2 Wochen liegen, dann wurde die Mitwirkungspflicht erfüllt. Falls nicht, hätte die Krankenkasse meines Erachten, den Missstand mitteilen müssen und dementsprechend ablehnen.

Auf jeden Fall zum Anwalt für Sozialrecht und prüfen lassen!!!

Bitte beachten Sie, dass die beantragte Leistung bis zum 12.06.2017 noch nicht als genehmigt gilt.
Ergo genehmigt zum 13.06.2017 :!:

-> Vorteil Genehmigungsfiktion, kann nicht zurück genommen werden, keine Neuprüfung, volle Kostenübernahme auch Privatrezept, unberfistet.
-> Positiver Bescheid kann zurück genommen werden und neu geprüft.
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bushdoctor
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Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von bushdoctor »

Bitte beachten Sie, dass die beantragte Leistung bis zum 12.06.2017 noch nicht als genehmigt gilt.
Das liest sich wie ein Hinweis auf eine Genehmigungsfiktion ab dem 13.06.2017...
trasher
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Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von trasher »

hallo zusammen!,

- antrag zu kostenübernahme laut mdk am 14.3.17 gestellt. ( es war definitv mitte april )

- 1. Brief KK: Artzfragebogen mit frist von 3 Tagen + 5 Tage für den Arzt. datiert auf den 28.4.17
(am 4.5.17 im briefkasten)

- Unterlagen am 12.5 zum mdk geschickt nach anweisung der kk. (mdk und briefabgabe in der gleichen stadt)

- 2.Brief KK: Bisher liegen dem mdk die unterlagen noch nicht vor. deshalb können wir die frist nicht einhalten.
(datiert auf den 16.5, lag am 18. im briefkasten)

- Telefonische Anfrage meinerseits zu aktuellen Sachlage am 19.6.17.
( Abgelehnt, bisher ohne weitere infos )

-3. Brief KK: Ihre anfrage am 19.juni 2017, vielen dank für das telefonat, anbei die gewünschten unterlagen.
(datiert auf den 19.6.17, eingetroffen am 21ten, briefumschlag datiert auf 20ten.

- mdk unterlagen auf den 26.mai datiert.


P.s. eventuell müssen feiertage für baden-württemberg mit einbezogen werden ;)

für mich ein klarer fall von frist versäumnis. oder?
danke im vorraus, cheerio
littleganja

Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von littleganja »

trasher hat geschrieben:hallo zusammen!,

- antrag zu kostenübernahme laut mdk am 14.3.17 gestellt. ( es war definitv mitte april )

- 1. Brief KK: Artzfragebogen mit frist von 3 Tagen + 5 Tage für den Arzt. datiert auf den 28.4.17
(am 4.5.17 im briefkasten)

- Unterlagen am 12.5 zum mdk geschickt nach anweisung der kk. (mdk und briefabgabe in der gleichen stadt)

- 2.Brief KK: Bisher liegen dem mdk die unterlagen noch nicht vor. deshalb können wir die frist nicht einhalten.
(datiert auf den 16.5, lag am 18. im briefkasten)

- Telefonische Anfrage meinerseits zu aktuellen Sachlage am 19.6.17.
( Abgelehnt, bisher ohne weitere infos )

-3. Brief KK: Ihre anfrage am 19.juni 2017, vielen dank für das telefonat, anbei die gewünschten unterlagen.
(datiert auf den 19.6.17, eingetroffen am 21ten, briefumschlag datiert auf 20ten.

- mdk unterlagen auf den 26.mai datiert.


P.s. eventuell müssen feiertage für baden-württemberg mit einbezogen werden ;)

für mich ein klarer fall von frist versäumnis. oder?
danke im vorraus, cheerio
Sofort zum Rechtsanwalt :!:
trasher
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Registriert: Mi 22. Mär 2017, 15:39

Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von trasher »

danke dir! ;)
crappy
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Registriert: Fr 19. Sep 2014, 03:00

Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von crappy »

littleganja hat geschrieben:1. Wann wurde der Arzt Bogen angefordert?
Hallo,

nachdem ich mir das "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" und auch § 13 Abs. 3a SGB V durchgelesen habe, finde ich da nirgendwo eine Erwähnung von einem Arzt Fragebogen. Noch eine Regelung oder Gesetz welches die Fristen auf Grund des fehlenden Arztfragebogens außer Kraft setzt.

Da wird dann wohl auf die Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB I gepocht. Dieser ist der Bekannte aber vollumfänglich nachgekommen.

Muss man jetzt wegen jedem Mist einen Anwalt beauftragen und Klage einreichen obwohl es ein Gesetz gibt welches es klar regelt?
littleganja

Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von littleganja »

crappy hat geschrieben: Hallo,

nachdem ich mir das "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" und auch § 13 Abs. 3a SGB V durchgelesen habe, finde ich da nirgendwo eine Erwähnung von einem Arzt Fragebogen. Noch eine Regelung oder Gesetz welches die Fristen auf Grund des fehlenden Arztfragebogens außer Kraft setzt.
Wenn man angenommen den Antrag stellt, nach ca. 1 Woche kommt ein Arztfragebogen und man füllt diesen nicht aus, ist die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Wenn man ihn zeitnahe (maximal 1-2 Wochen) später zurück schickt, ist man seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Im oben genannten Fall hat die Krankenkasse kurz vor knapp, also knapp vor Eintritt der Genehmigungsfiktion versucht eben auf die Schiene der mangelnden Mitwirkungspflicht zu reisen. Die werden kein Erfolg damit haben!
DonHibachi
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Registriert: Mi 24. Mai 2017, 00:26

Re: Genehmigungsfiktion und Fristverlängerung

Beitrag von DonHibachi »

Genehmigungsfiktion hat geschrieben:
§ 42a
Genehmigungsfiktion

(1) 1Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. 2Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.





Aber auch im Rahmen von § 13 Abs. 3a SGB V ist der Sachverhalt aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes vollständig zu ermitteln. Jede vorzeitige Entscheidung ist damit rechtsfehlerhaft.

Also ein Grund für ein aussetzen einer Genehmigung durch Versäumniss der 3-5 W. Frist ist wenn man selbst das verursacht hat z. B. durch fehlender Mitwirkung.
Die Kassen und Dienste haben unverzüglich zu handeln bei Fragen und müssen den genauen Sachverhalt ermitteln.


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