"Ärztlich empfohlener Cannabis-Konsum kann nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden
Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass eine 30-jährige Hartz IV-Empfängerin keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen hat. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt."
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Tri ... s24671.htm
"Hartz IV hat keinen Anspruch auf med. Cannabis
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Zuletzt geändert von Martin Mainz am Do 10. Aug 2017, 13:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Hartz IV-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Versorgung
Ist das überhaupt zuteffend, dass neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden dürfen, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen hat?