Eigentlich sind alle (mir eingeschlossen) sich einig, dass diese Monstrosität eigentlich weg müsste, um einen humaneres Miteinander in Deutschland zu ermöglichen.
Aber: Muss das BtmG notwendigerweise reformiert oder abgeschaft werden?
Ich meine: NEIN!
"Legalisierung" ist im Prinzip SOFORT möglich. Die Bundesopiumstelle müsste nur Genehmigungen zum Erwerb von Cannabis nach §3 (2) BtmG ausgeben... für JEDEN, der eine beantragt!. Bei dieser "Bescheidung" ist die Behörde frei. z.B. könnte sie nur 6 Gramm "freigeben" und hätte damit endlich Rechtssicherheit bei der "geringen Menge" geschaffen, etwas, das "der Politik" seit Jahren nicht gelingt...
Verwaltungsrecht: Die Behörde KANN eine Erlaubnis erteilen... jederzeit...! Ermessensentscheidung!§ 3 (2) BtmG:
Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Welche Gründe sprechen aber eventuell dagegen - aus Gesetzes-Sicht und aus Behörden-Sicht?
Zu einen ist da der Zusatz "nur ausnahmsweise zu im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken"... ein unbestimmter Rechtsbegriff, der schon dazu geführt hat, dass Cannabis als Medizin in deutschen Apotheken legal erworben wird.
Also: Punkt für UNS!
Das BtmG hat aber noch einen Haken parat, der die Sache etwas schwieriger gestaltet: § 5 (1,6):
Hier hat die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr, weil es eine "MUSS"-Vorschrift ist. Dennoch kommt uns hier das Verwaltungsrecht zu Gute...Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist
Das Zauberwort heißt: Rechtswidriger Verwaltungsakt, und zwar ein "begünstigender"...
Im Verwaltungsrecht gibt es wohl keine Klagemöglichkeit für unbeteiligte Dritte (mein juristisches Grundwissen geht leider nicht so weit), was bedeutet, dass nur der "Beschiedene" (mit einem Bescheid, Verwaltungsakt, belegte Person) gerichtlich gegen den Bescheid klagen kann, was er aber natürlich in diesem Falle nicht machen wird. Jemand anderer, unbeteiligter kann dagegen nicht gerichtlich vorgehen!!!
mehr dazu hier: http://www.juraexamen.info/die-aufhebun ... -48-vwvfg/
Ein "rechtswidrig ergangener begünstigender Verwaltungsakt" hat sogar eine "Verjährung"... Nach einem Jahr sollte dieser Rechtsakt nicht mehr zurückgenommen werden, es sei denn europarechtliche Vorschriften sprächen dagegen, was sie aber in "unserem" Falle (noch) nicht tun!
Das nette ist, dass die Bundesregierung GAR NICHTS dagegen machen könnte, wenn die Behörde fest entschlossen wäre, so zu bescheiden...
Wichtig wäre nur, dass die Behörde subjektiv, d.h. aus ihrer Sicht, nicht absichtlich gegen §5 BtmG verstößt. Findige Beamte könnten sich da sicherlich was einfallen lassen... ich würde an die Formulierung "soweit wie möglich" hierzu benutzen.
Für Anträge auf Anbau und Abgabe gilt diese ebenfalls analog zu obiger Argumentation...
Zusammenfassung:
Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Btmg für jeden, der eine beantragt, weil es ein öffentliches Interesse gibt, den von der organisierten Kriminalität kontrollierten Schwarzmarkt zu bekämpfen. Das Versagen der Erlaubnis nach § 5 BtmG ist gegenstandslos, weil die Behörde durch die Kontrolle der Mengen und Anwendung der sonstigen Vorschriften des BtmG sicherstellen kann, dass "soweit wie möglich" im Sinne des BtmG, die Bevölkerung vor den Gefahren der Betäubungsmittel geschützt sind und nebenbei die medizinische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt, ja sogar verbessert, wird. Auf die Bestimmungen von § 6 BtmG (Sachkenntnis) verzichtet die Behörde nach eigenem Ermessen (§ 6 (2) BtmG)
EAT THIS, Kanzlerin!