Für uns ist es die Ausgangslage beim "Langen Marsch" in Richtung "Legalisierung". Daran kommen wir nicht vorbei!
Was wir aber brauchen sind konkrete Vorstellungen, wie das BtmG geändert werden soll, damit wir unserem Ziel einen Schritt näher kommen. Bei der ganzen Debatte der "Cannabis-Social-Club"-Vorlage der LINKEN vermisse ich die konkreten Vorschläge, wie das BtmG geändert werden muss, damit die Social-Clubs "gedeien" können in Deutschland.
Ich habe mir dazu mal meine Gedanken gemacht und dabei ist folgendes rausgekommen:
Als erstes habe ich mir die "Anlagen" des BtmG vorgenommen und bin zu dem Schluss gekommen, dass Cannabis aus Anlage 1 und 2 raus muss. Ferner soll auch nur noch der psychoaktive Wirkstoff THC im BtmG Erwähnung finden. Von mir aus nehmen wir auch noch das Delta8-THC auch da mit rein, das spielt eh kaum eine rolle, da es nicht lange "stabil" bleibt...
Anlage I BtmG
- Cannabis komplett streichen
- Cannabisharz komplett streichen
Anlage II BtmG
- Cannabis komplett streichen
Anlage III BtmG
- Cannabis komplett streichen
- Delta9-Tetrahydrocannabinol in Konzentrationen größer als 0,2 vom Hundert
- => Samen werden wieder „frei“
=> Nutzhanfanbau und der Umgang mit den Produkten aus dem Anbau unterliegen nicht mehr dem BtmG und den daraus resultierenden Einschränkungen.(Anpassung des §24a)
=> Hanfpflanzen vor der Blüte sind nicht mehr per se „illegal“
=> Schutzstreifenpflanzung bei der Rübenzucht ohne extra Erwähnung nach wie vor möglich
=> Die Forschung mit natürlichen Cannabinoiden wird nicht mehr künstlich behindert, da die Pflanze Hanf nicht mehr als Ganzes dem BtmG untersteht.
=> Cannabis kann ohne weiters vom Arzt verschrieben werden (aber immer noch nur mit BtmG-Rezept)
=> Apotheken dürfen Cannabis ohne Erlaubnis nach §3 BtmG anbauen.
=> Patienten mit Rezept unterliegen keiner Strafverfolgung mehr.
Da THC als Betäubungsmittel deklariert ist, ist der Umgang mit Cannabisprodukten die eine Delta9-THC-Konzentration von mehr als 0,2% aufweisen, nach wie vor eine Straftat sofern keine (Ausnahme-)Genehmigung vorliegt. Eine solche Ausnahmegenehmigung z.B. für kranke Menschen könnte dann aber durch die „Umstufung“ in Anlage III BtmG viel leichter erteilt werden.
=> Der Anbau für die Selbstmedikation wäre möglich ohne Strafverfolgung fürchten zu müssen
Anmerkung:
Künstliche Cannabinoide (Spice, etc.) würden von dieser Änderung nicht betroffen sein. Mögen sie im Orkus der Geschichte verschwinden!
Welche Veränderungen/Anpassungen am BtmG müssten nun vorgenommen werden, um den Konsumenten wirksam zu entkriminalisieren?
1. Anbau für den Eigengebrauch
2. Besitz „geringer Mengen“ für den Eigengebrauch
Durch Anfügen eines Satzes mit dem Verweis auf Anlage III werden alle Drogen in Anlage III entkriminalisiert (u.a. auch Kokain).§29 Absatz 5
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Bei Verstößen, die nur die in Anlage III aufgeführten Betäubungsmittel in jeweils geringer Menge betrifft, soll von einer Bestrafung abgesehen werden.
Klingt schon mal gut, ist aber nicht das was erreicht werden soll, nämlich die Entlastung der Gerichte von unnötigen Verfahren gegen Konsumenten. Deswegen muss auch der §31a noch angepasst werden.
Auch hier muss nur ein Satz am Schluß angefügt werden, um die Klageerhebung der Staatsanwaltschaften zu verhindern. Die Gerichte sind dadurch schon mal entlastet. Die Staatsanwaltschaften haben aber immer noch zu tun (Prüfen der „geringen Menge“) und für die Polizei ändert sich dadurch gar nix, weil sie vor Ort immer noch sklavisch Verstöße gegen das BtmG anzeigen MÜSSEN, die dann von den Staatsanwaltschaften eingestellt werden.§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn es ausschließlich Betäubungsmittel der Anlage III in jeweils geringer Menge betrifft.
Leider gibt das BtmG da aber nix mehr her ohne es komplett neu zu fassen.
Rechtssicherheit für Cannabis-Social-Clubs sehe ich mit diesen Änderungen auch nicht! Höchstens vielleicht, wenn man sie zu "Drogenkonsumräumen" erklären würde und den §10a BtmG entsprechend "umbaut". Momentan ist der §10a einfach nur ein Witz!
Hilfreich wäre auch noch eine Tabelle, wo die geringen Mengen unzweideutig und verbindlich festgelegt werden.
Vielleicht könnten Weisungen der Innenministerien der Länder helfen, dass die Polizei bei „augenscheinlich geringen Mengen“ keine Strafverfolgung mehr einleiten muss, und damit auch die Staatsanwaltschaften entlasten werden.
Das birgt dann aber wieder die Gefahr, dass jedes Bundesland eigene „Regelungen“ erlässt und somit ein und der selbe Tatbestand - wie bisher – z.T. krass unterschiedlich behandelt wird.
Das BtmG ist ein BUNDESGESETZ und deshalb sollte durch dieses auch einheitlich im ganzen „Bundesgebiet“ verfahren werden. Das dient nur der Rechtssicherheit!
Es ist also eine RIESENBAUSTELLE, das mit der Entkriminalisierung.
Ich will an dieser Stelle einfach mal darauf hinweisen, dass WIR Vorschläge brauchen, die wir mit EINER STIMME (die des DHV) an die Parteien herantragen können. Und da müssen wir uns auf Kompromisse einstellen, die nicht jedem gefallen werden.
Allein die "Umgruppierung" von Hanf in Anlage III BtmG ist eine Monsteraufgabe! Die werden sich mit Händen und Füßen wehren!