Reformation des BtmG

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bushdoctor
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Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

Habe mir in den letzten Tagen das Betäubungsmittelgesetz der BRD mal näher angesehen.
Für uns ist es die Ausgangslage beim "Langen Marsch" in Richtung "Legalisierung". Daran kommen wir nicht vorbei!

Was wir aber brauchen sind konkrete Vorstellungen, wie das BtmG geändert werden soll, damit wir unserem Ziel einen Schritt näher kommen. Bei der ganzen Debatte der "Cannabis-Social-Club"-Vorlage der LINKEN vermisse ich die konkreten Vorschläge, wie das BtmG geändert werden muss, damit die Social-Clubs "gedeien" können in Deutschland.

Ich habe mir dazu mal meine Gedanken gemacht und dabei ist folgendes rausgekommen:
Als erstes habe ich mir die "Anlagen" des BtmG vorgenommen und bin zu dem Schluss gekommen, dass Cannabis aus Anlage 1 und 2 raus muss. Ferner soll auch nur noch der psychoaktive Wirkstoff THC im BtmG Erwähnung finden. Von mir aus nehmen wir auch noch das Delta8-THC auch da mit rein, das spielt eh kaum eine rolle, da es nicht lange "stabil" bleibt...
Anlage I BtmG
- Cannabis komplett streichen
- Cannabisharz komplett streichen

Anlage II BtmG
- Cannabis komplett streichen

Anlage III BtmG
- Cannabis komplett streichen
- Delta9-Tetrahydrocannabinol in Konzentrationen größer als 0,2 vom Hundert
  • => Samen werden wieder „frei“
    => Nutzhanfanbau und der Umgang mit den Produkten aus dem Anbau unterliegen nicht mehr dem BtmG und den daraus resultierenden Einschränkungen.(Anpassung des §24a)
    => Hanfpflanzen vor der Blüte sind nicht mehr per se „illegal“
    => Schutzstreifenpflanzung bei der Rübenzucht ohne extra Erwähnung nach wie vor möglich
    => Die Forschung mit natürlichen Cannabinoiden wird nicht mehr künstlich behindert, da die Pflanze Hanf nicht mehr als Ganzes dem BtmG untersteht.
    => Cannabis kann ohne weiters vom Arzt verschrieben werden (aber immer noch nur mit BtmG-Rezept)
    => Apotheken dürfen Cannabis ohne Erlaubnis nach §3 BtmG anbauen.
    => Patienten mit Rezept unterliegen keiner Strafverfolgung mehr.
Weitere Folgen:
Da THC als Betäubungsmittel deklariert ist, ist der Umgang mit Cannabisprodukten die eine Delta9-THC-Konzentration von mehr als 0,2% aufweisen, nach wie vor eine Straftat sofern keine (Ausnahme-)Genehmigung vorliegt. Eine solche Ausnahmegenehmigung z.B. für kranke Menschen könnte dann aber durch die „Umstufung“ in Anlage III BtmG viel leichter erteilt werden.
=> Der Anbau für die Selbstmedikation wäre möglich ohne Strafverfolgung fürchten zu müssen

Anmerkung:
Künstliche Cannabinoide (Spice, etc.) würden von dieser Änderung nicht betroffen sein. Mögen sie im Orkus der Geschichte verschwinden!

Welche Veränderungen/Anpassungen am BtmG müssten nun vorgenommen werden, um den Konsumenten wirksam zu entkriminalisieren?

1. Anbau für den Eigengebrauch
2. Besitz „geringer Mengen“ für den Eigengebrauch
§29 Absatz 5
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Bei Verstößen, die nur die in Anlage III aufgeführten Betäubungsmittel in jeweils geringer Menge betrifft, soll von einer Bestrafung abgesehen werden.
Durch Anfügen eines Satzes mit dem Verweis auf Anlage III werden alle Drogen in Anlage III entkriminalisiert (u.a. auch Kokain).
Klingt schon mal gut, ist aber nicht das was erreicht werden soll, nämlich die Entlastung der Gerichte von unnötigen Verfahren gegen Konsumenten. Deswegen muss auch der §31a noch angepasst werden.
§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn es ausschließlich Betäubungsmittel der Anlage III in jeweils geringer Menge betrifft.
Auch hier muss nur ein Satz am Schluß angefügt werden, um die Klageerhebung der Staatsanwaltschaften zu verhindern. Die Gerichte sind dadurch schon mal entlastet. Die Staatsanwaltschaften haben aber immer noch zu tun (Prüfen der „geringen Menge“) und für die Polizei ändert sich dadurch gar nix, weil sie vor Ort immer noch sklavisch Verstöße gegen das BtmG anzeigen MÜSSEN, die dann von den Staatsanwaltschaften eingestellt werden.

Leider gibt das BtmG da aber nix mehr her ohne es komplett neu zu fassen.
Rechtssicherheit für Cannabis-Social-Clubs sehe ich mit diesen Änderungen auch nicht! Höchstens vielleicht, wenn man sie zu "Drogenkonsumräumen" erklären würde und den §10a BtmG entsprechend "umbaut". Momentan ist der §10a einfach nur ein Witz!

Hilfreich wäre auch noch eine Tabelle, wo die geringen Mengen unzweideutig und verbindlich festgelegt werden.

Vielleicht könnten Weisungen der Innenministerien der Länder helfen, dass die Polizei bei „augenscheinlich geringen Mengen“ keine Strafverfolgung mehr einleiten muss, und damit auch die Staatsanwaltschaften entlasten werden.
Das birgt dann aber wieder die Gefahr, dass jedes Bundesland eigene „Regelungen“ erlässt und somit ein und der selbe Tatbestand - wie bisher – z.T. krass unterschiedlich behandelt wird.
Das BtmG ist ein BUNDESGESETZ und deshalb sollte durch dieses auch einheitlich im ganzen „Bundesgebiet“ verfahren werden. Das dient nur der Rechtssicherheit!

Es ist also eine RIESENBAUSTELLE, das mit der Entkriminalisierung.
Ich will an dieser Stelle einfach mal darauf hinweisen, dass WIR Vorschläge brauchen, die wir mit EINER STIMME (die des DHV) an die Parteien herantragen können. Und da müssen wir uns auf Kompromisse einstellen, die nicht jedem gefallen werden.

Allein die "Umgruppierung" von Hanf in Anlage III BtmG ist eine Monsteraufgabe! Die werden sich mit Händen und Füßen wehren!
Zuletzt geändert von bushdoctor am Do 20. Dez 2012, 20:04, insgesamt 1-mal geändert.
CosmicWizard
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von CosmicWizard »

Die komplette Legalisierung wird allein aufgrund dieses Wusts an Änderungsnotwendigkeiten auch bei gutem Willen noch eine ganze Weile auf sich warten lassen.
Danke, dass du dir die Mühe gemacht hast!
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His Master's Voice
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von His Master's Voice »

@bushdoctor
Zu Deinem ersten Teil (Änderung der Anlagen I-III):

Anlage I:
Hier stimme ich Dir zu, muss aber ergänzend anmerken dass wir uns auch speziell nochmal mit den Ausnahmen beschäftigen sollten. Hier sehe ich Verstrickungen mit anderen gesetzlichen Ebenen, insbesondere europäischen. Aber im Grunde komplette Streichung folgender Stelle:
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder
e) zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -

Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen=)
Dann taucht in Anlage I etwas weiter unten noch sogenanntes
Dimethylheptyltetrahydrocannabinol (DMHP) [6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyl-octan-2-yl)-7,8,9,10-tetra-hydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol]


auf. Weiss jemand, was das ist? Das gehört eventuell auch rausgenommen.


Außerdem auch in Anlage I die Gruppe der Tetrahydrocannabinole und Varianten:
Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:
delta6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (delta6a(10a)-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
delta6a-Tetrahydrocannabinol (delta6a-THC) (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-1- ol
delta7-Tetrahydrocannabinol (delta7-THC) (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
delta8-Tetrahydrocannabinol (delta8-THC)(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen- 1-ol
delta10-Tetrahydrocannabinol (delta10-THC) (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
delta9(11)-Tetrahydrocannabinol (delta9(11)-THC) (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
Die sollten doch dann auch entfernt werden. Oder?



Anlage II:

Zu streichen:
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
- sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind -
und
delta9-Tetrahydrocannabinol (delta9-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol


Anlage III
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
- nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -
Das von Dir unter Anlage III zu streichende Delta9-Tetrahydrocannabinol in Konzentrationen größer als 0,2 vom Hundert kann ich nicht finden.


Soweit erstmal dazu. Mit Deinen anderen Anregungen beschäftige ich mich später.
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bushdoctor
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

@His Master's Voice: Danke, dass Du die Anlagen des BtmGs durchgeforstet hast! Hab das meiste gar nicht gesehen! :mrgreen:
Dimethylheptyltetrahydrocannabinol (DMHP) [6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyl-octan-2-yl)-7,8,9,10-tetra-hydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol]

Für mich klingt das "synthetisch" (in Richtung "Spice"), mal sehen, was google dazu meint:
HU-210 ist ein synthetisches Cannabinoid. Das Kürzel HU steht für Hebrew University, wo die Verbindung von der Arbeitsgruppe von Raphael Mechoulam synthetisiert wurde. HU-210 ist 100 bis 800 mal wirksamer als das natürlich Tetrahydrocannabinol aus der Hanfpflanze und besitzt eine längere Wirkungsdauer.[2] HU-210 ist das (–)-1,1-Dimethylheptyl-Analogon des 11-Hydroxy-Δ8-tetrahydrocannabinol und wird auch 1,1-Dimethylheptyl-11-hydroxytetrahydrocannabinol genannt.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/HU-210
=> Dieses synthetische "Killer-THC" kann ruhig in Anlage I verbleiben!
Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:
delta6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (delta6a(10a)-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
delta6a-Tetrahydrocannabinol (delta6a-THC) (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-1- ol
delta7-Tetrahydrocannabinol (delta7-THC) (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
delta8-Tetrahydrocannabinol (delta8-THC)(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen- 1-ol
delta10-Tetrahydrocannabinol (delta10-THC) (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
delta9(11)-Tetrahydrocannabinol (delta9(11)-THC) (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
Das sind die "natürlichen" psychoaktiven Cannabinoide des Hanfs. Wenn die Bundesregierung darauf besteht, dann müssen die alle in Anlage III "umgruppiert" werden! :mrgreen:
Aber die Herrschaften im Bundestag wollen ja bald sogenannte "Stoffgruppen" ins BtmG aufnehmen, um der Flut von synthetischen Cannabinoiden überhaupt Herr werden zu können. Vielleicht können wir dann erreichen, dass "THC" als "Stoffgruppe" in Anlage III aufgeführt wird.

Mir geht es primär darum, dass die Pflanze Hanf als Pflanze selber nicht mehr im BtmG steht.
Um ehrlich zu sein, dass die "Chemie" so kompliziert ist, war mir nicht bewußt. Ich wusste halt von Delta9- und Delta8-THC. Dass es da noch mehr gibt, verkompliziert die Lage natürlich um einiges...
delta9-Tetrahydrocannabinol (delta9-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
Das scheint die Ausnahme in Anlage II zu sein, damit "Fertigarzneimittel" überhaupt legal hergestellt werden können... Mit den Stoffen aus Anlage I wäre das nämlich nicht oder nur sehr schwer möglich!
His Master´s Voice hat geschrieben: Das von Dir unter Anlage III zu streichende Delta9-Tetrahydrocannabinol in Konzentrationen größer als 0,2 vom Hundert kann ich nicht finden.
Kannst Du auch gar nicht, weil ICH es da hingeschrieben habe! :mrgreen: War wohl nicht deutlich genug gekennzeichnet. Die in den Zitaten fettgedruckten Passagen sind meine Vorschläge für eine Veränderung des BtmG.

Ich wollte die Sache so einfach, wie möglich machen und nur Delta9-THC dem BtmG unterstellen, wenn es in einer Wirkstoffkonzentration von mehr als 0,2% (diesen Wert hat erlaubter Nutzhanf) vorkommt. Aber so einfach wird die Sache wohl nicht!
Danke für Deine wertvolle Arbeit, His Master's Voice!

Was machen wir also mit den ganzen Tetrahydrocannabinolen?
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His Master's Voice
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von His Master's Voice »

bushdoctor hat geschrieben:=> Dieses synthetische "Killer-THC" kann ruhig in Anlage I verbleiben!
Da bin ich ganz Deiner Meinung! Dieses Zeug scheint ziemlich krass zu sein und ist wohl eher nicht für den "freien" Markt geeignet. Schon gar nicht bei hundertfacher und verlängerter Wirksamkeit.
Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:
delta6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (delta6a(10a)-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
delta6a-Tetrahydrocannabinol (delta6a-THC) (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-1- ol
delta7-Tetrahydrocannabinol (delta7-THC) (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
delta8-Tetrahydrocannabinol (delta8-THC)(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen- 1-ol
delta10-Tetrahydrocannabinol (delta10-THC) (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
delta9(11)-Tetrahydrocannabinol (delta9(11)-THC) (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
Das sind die "natürlichen" psychoaktiven Cannabinoide des Hanfs. Wenn die Bundesregierung darauf besteht, dann müssen die alle in Anlage III "umgruppiert" werden! :mrgreen:
Aber die Herrschaften im Bundestag wollen ja bald sogenannte "Stoffgruppen" ins BtmG aufnehmen, um der Flut von synthetischen Cannabinoiden überhaupt Herr werden zu können. Vielleicht können wir dann erreichen, dass "THC" als "Stoffgruppe" in Anlage III aufgeführt wird.
Da müssen wir aber aufpassen, dass natürliches und synthetisches THC nicht in die selbe Stoffgruppe gepackt werden. Ich finde synthetisches THC hat auf dem "freien" Markt nichts zu suchen. Das kann ich mir höchtens im Bereich der medizinischen Anwendung vorstellen.
Dein Ansatz, im Zuge der geplanten (sicher?) Stoffgruppenbildung die natürlichen Varianten nach Anlage III zu bringen, klingt vielversprechend. Wann ist das denn geplant? Vielleicht ist das ein Ansatz für einen neuen Anlauf zur Legalisierung durch die Parteien.
Mir geht es primär darum, dass die Pflanze Hanf als Pflanze selber nicht mehr im BtmG steht.
Um ehrlich zu sein, dass die "Chemie" so kompliziert ist, war mir nicht bewußt. Ich wusste halt von Delta9- und Delta8-THC. Dass es da noch mehr gibt, verkompliziert die Lage natürlich um einiges...
Das hast Du schon mehrfach gesagt, aber ich komme nicht dahinter, was genau Du damit meinst. Wir müssen doch im Grunde einfach alle natürlichen THC-Varianten gleich bewerten und das auch dem Gesetzgeber verklickern, oder?
Was machen wir also mit den ganzen Tetrahydrocannabinolen?
Wie bereits gesagt, ich denke mir das so, dass die alle komplett verschoben werden. Erklär mal genauer, worin Du das Problem dabei siehst.
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bushdoctor
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

His Master's Voice hat geschrieben: Da müssen wir aber aufpassen, dass natürliches und synthetisches THC nicht in die selbe Stoffgruppe gepackt werden.
Das werden die Prohibitionisten sicherlich versuchen...
His Master's Voice hat geschrieben: Dein Ansatz, im Zuge der geplanten (sicher?) Stoffgruppenbildung die natürlichen Varianten nach Anlage III zu bringen, klingt vielversprechend. Wann ist das denn geplant? Vielleicht ist das ein Ansatz für einen neuen Anlauf zur Legalisierung durch die Parteien.
Genaues weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass es (kontrovers) diskutiert wird, diese "Stoffgruppen" in BtmG zuzulassen, um z.B. die Flut von synthetischen Cannabinoiden in den Griff zu kriegen.
Bisher musste im BtmG immer ein bestimmer "Stoff" stehen (was aber auch nicht stimmt, denn Hanf, Khat und Koka sind einfach nur PFLANZEN!)
Daran kann man sehr schön sehen, dass das BtmG prinzipiell BULLSHIT ist! Es ist einfach zu störrisch und unflexibel. Das ganze Ding gehört eigentlich ABGESCHAFFT!

Wichtig wäre es, die natürlichen Cannabinoide des Hanfs in jedem Falle extra im BtmG zu bewerten. Sollte jemals eine Stoffgruppe zusammen mit den synthetischen Cannabinoiden gebildet werden, dann wird das ein massiver Rückschritt für die "Legalisierungsbewegung". Danach hilft nur noch die Revolution! Mit Reformation ist dann eigentlich nix mehr zu erreichen!
His Master's Voice hat geschrieben:
bushdoctor hat geschrieben: Was machen wir also mit den ganzen Tetrahydrocannabinolen?
Wie bereits gesagt, ich denke mir das so, dass die alle komplett verschoben werden. Erklär mal genauer, worin Du das Problem dabei siehst.
Eine ganze Pflanze (Stengel, Blätter, Wurzeln) hat im Betäubungsmittelgesetz nichts verlohren. Das wurde damals so gemacht, weil man die berauschenden Wirkstoffe nicht kannte!
Spätestens jetzt müßten da aber die echten Wirkstoffe rein, so dass Hanf, solange er noch kein THC gebildet hat, eben kein Betäubungsmittel ist!
Wenn man also nur einen Berauschenden Stoff (Delta9-THC) im Hanf hätte, dann könnte man so verfahren, dass dieses Delta9-THC erst ab einer bestimmten Konzentration (z.B. 0,5%) zum Betäubungsmittel wird. (Das war eigentlich mein ursprünglicher Gedanke)

Wenn aber mehrere Stoffe im Hanf potentielle Betäubungsmittel sind, dann wird es eben kompliziert, da ja jeder Chemiker auf die Idee kommen könnte, z.B. Delta8-THC aus dem erlaubten Hanf, (wenn nur Delta9-THC "verboten" ist) zu extrahieren, anzureichern und dadurch eine neue legale "Droge" kreiert hätte.
Also müsste für Delta8-THC, etc. auch einen "Schwellenwert" (vielleicht ja ein anderer) eingeführt werden. Nicht unmöglich aber eben kompliziert. Die Politiker hätten es gerne einfach!

Aber ich habe noch einen "Ausweg" gefunden:
Die "Reinstoffe" der kompletten Delta-THC-Gruppe bleiben in Anlage I mit dem Zusatz: ausgenommen als Bestandteil von natürlichem Cannabis
Dadurch wären alle extrahierten Reinstoffe verboten, natürlicher Hanf aber nicht.

DAS würde aber bedeuten, dass der Hanf eben doch ALS PFLANZE im BtmG Anlage III verbleiben müsste und ZUSÄTZLICH noch Ausnahmebedingungen für Nutzhanfanbau, Rübenzucht, etc wie bisher eingefügt werden müssen. Ich wollte eigentlich ja "vereinfachen"! ;)

Es könnte noch kurioser werden, wenn man z.B Cannabis in Anlage III gibt und Cannabisharz in Anlage I lassen würde.

Deshalb wollte ich im BtmG vom Cannabis eigentlich WEG und die psychoaktiven Stoffe des Hanf halt in die Anlage III bringen. Wenn das als "Stoffgruppe des natürlichen Cannabis" möglich ist, dann wäre das IMHO das beste.
Revil O
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von Revil O »

Meine Meinung kurz und bündig: Es wird eh nur über ne Revolution was zu erreichen sein.
Dieses koruppte Pack da oben ist schon so gekauft worden, da helfen keine Studien und keine widerlegten Argumente mehr.
Sorry sehe ich aber mittlerweile als traurige Tatsache an.
Naja, die Hoffnung stirbt zuletzt oder? :roll:
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Gerd50
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von Gerd50 »

Ist schon von Übel dieses Gefühl der Ohnmacht, welches einen von Zeit zu Zeit überrollen kann :( . Nichtsdestotrotz, hier gibt es noch was
zu voten - https://zeitmagazin.adhocracy.de/propos ... r_den_Hanf -

Zum BtMG, da hängen auch internationale Verträge dran und ich habe null Ahnung davon. Weiß jemand was darüber?

Vorstellbar wäre mir, das Mutti sich nach dem 28. August Betreff DüD mit einer typischen Handbewegung, etwas höher, hinstellt und
verkündet: Wir würden ja gerne, doch wegen internationaler Verträge sind uns die Hände gebunden.
Ich glaube an alles. Außer an Menschen.
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bushdoctor
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

Gerd50 hat geschrieben: Zum BtMG, da hängen auch internationale Verträge dran und ich habe null Ahnung davon. Weiß jemand was darüber?
Naja, direkt eigentlich nicht. Es gibt zwei wichtige UN-Abkommen diesbezüglich:
1961 Single Convention on Narcotic Drugs (info)
1988 UN-Suchtstoffübereinkommen (info)

Da ist leider überall der Hanf als Pflanze drin. Das ist historisch bedingt und Herrn Anslinger direkt geschuldet!
Aber sooo schlimm sind die Abkommen nicht, da den Staaten für die Regulation der Drogen im Rahmen der eigenen Verfassungen ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde.

Ausserdem sind Verträge da, um gebrochen zu werden! Das kann man sehr schön an der "No-Bailout"-Klausel des "Lissabonvertrages" der EU sehen. Verträge sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurden. Also ist DAS auch keine Ausrede!

Der "Krieg gegen die Drogen" ist einfach gescheitert! Ein "weiter so" geht einfach nicht mehr... aber sag das mal unseren Politikern!
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overturn
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von overturn »

Hallo, bushdoctor!
bushdoctor hat geschrieben:
Gerd50 hat geschrieben: Da ist leider überall der Hanf als Pflanze drin. Das ist historisch bedingt und Herrn Anslinger direkt geschuldet!
Es ist zwar korrekt, dass Harry J. Anslinger die Prohibition maßgeblich beeinflusste, man sollte jedoch nicht vergessen, dass er diese dennoch nicht begann. Bereits vor dem Jahre 1900, war die Situation einiger amerikanischer Staaten vergleichbar mit der jener unserer heutigen Zeit, die Cannabis als Arzneimittel einstufen. Mit den aufkommenden 'poison laws', ab dem Jahre 1850, gab es immer mal mehr, mal weniger Stimmen, die strengere Gesetze bezüglich Cannabis forderten. Bereits zum Jahre 1900 ging in zahlreichen Staaten ohne ein Rezept, auf legalem Wege, nichts mehr. Bis in die 20er wurden diese Gesetze erneut verschärft, und weitere Staaten zogen nach. So auch Mexiko.

Bereits vor Anslingers Zeit (< 1933) , war Cannabis in diversen Bundesstaaten verboten. Auch Berichterstattungen, die Cannabis mit plötzlichem Wahnsinn und Totschlag in Verbindung bringen, finden sich schon Jahre zuvor - ähnliches berichtet bspw. die 'N.Y. Times' zwischen 1915 und 1920.

Tatsächlich, glaubte Anslinger zunächst nicht mal selbst daran, dass man Cannabis ausrotten könne, und verfolgte auch nicht dieses Ziel. Es waren andere Politiker und Regierunsmitglieder, die diese gezielte Forderung stellten - jedoch sah er hier seine ganz große Chance. Und der Rest, der ist bekanntlich Geschichte.

Die Bundesrepublik könnte übrigens, und das jederzeit, Cannabis als Zierpflanze dulden, ohne dabei gegen die internationalen Abkommen zu verstoßen. Man müsste natürlich den anderweitigen Gebrauch, außer den des Nutzens als attraktiven Blickfang, und das scheint viel schlimmer als legalisieren, ganz wissentlich tolerieren.

Grüße!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

overturn hat geschrieben:
bushdoctor hat geschrieben: Da ist leider überall der Hanf als Pflanze drin. Das ist historisch bedingt und Herrn Anslinger direkt geschuldet!
Es ist zwar korrekt, dass Harry J. Anslinger die Prohibition maßgeblich beeinflusste, man sollte jedoch nicht vergessen, dass er diese dennoch nicht begann.
Das ist richtig! Hatte aber nur gemeint, dass das die Single Convention von 1961 auf maßgebliches Betreiben von Anslinger in die Wege geleitet wurde. Er war damals der Vorsitzende des UN Office on Drugs an Crime.
Wichtig ist für mich, darauf hinzuweisen, dass Hanf als ganze Pflanze, damals in diese Convention aufgenommen wurde, weil man von THC da noch keine Ahnung hatte (wurde erst 1964 "entdeckt").
Mittlerweile sollten "wir" eigentlich soweit sein, den "ganzen Hanf" aus dem BtmG wieder rauszuholen und den/die Wirkstoff(e) in Anlage III BtmG zu "verschieben". Es macht doch keinen Sinn, eine Pflanze zu verbieten!
overturn hat geschrieben: Die Bundesrepublik könnte übrigens, und das jederzeit, Cannabis als Zierpflanze dulden, ohne dabei gegen die internationalen Abkommen zu verstoßen. Man müsste natürlich den anderweitigen Gebrauch, außer den des Nutzens als attraktiven Blickfang, und das scheint viel schlimmer als legalisieren, ganz wissentlich tolerieren.
Ob die Sache mit der "Zierpflanze" nach dem Abkommen von 1988 möglich ist, kann ich nicht sagen. Gefühlsmäßig, sollte es aber möglich sein, dass Hanf vor der Blüte absolut legal ist! In Österreich ist das meines Wissens auch so! Zumindest war es so vor nicht allzu langer Zeit. Korrigiert mich bitte!
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overturn
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von overturn »

Hallo, bushdoctor!
bushdoctor hat geschrieben: Wichtig ist für mich, darauf hinzuweisen, dass Hanf als ganze Pflanze, damals in diese Convention aufgenommen wurde, weil man von THC da noch keine Ahnung hatte (wurde erst 1964 "entdeckt").
Dieser Gedanke liegt zwar eventuell nahe, ist aber nicht ganz richtig (:
Ein Gegenbeispiel: Das Alkaloid Kokain wurde bereits zur Mitte des 19. Jahrhunderts (ca. 1850) isoliert und benannt, und war fortan bekannt - dennoch betrifft das Verbot die gesamte Pflanze. Ein Cocablatt zu kauen, hat dabei rein gar nichts mit Kokainhydrochlorid am Hut, und ist vielleicht noch am ehesten mit einer Tasse Espresso zu vergleichen - und viel wichtiger: Kultur. Dennoch... ,)

Grüße!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
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bushdoctor
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

His Master's Voice hat geschrieben: Dein Ansatz, im Zuge der geplanten (sicher?) Stoffgruppenbildung die natürlichen Varianten nach Anlage III zu bringen, klingt vielversprechend. Wann ist das denn geplant? Vielleicht ist das ein Ansatz für einen neuen Anlauf zur Legalisierung durch die Parteien.
Jetzt bin ich doch fündig geworden! Google sei Dank! ;)
Infos zum Thema "Stoffgruppen im BtmG": und zwar direkt von der Drogenbeauftragten

Durchgearbeitet habe ich das Pamphlet noch nicht, das muss bis heute Nachmittag warten...
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His Master's Voice
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von His Master's Voice »

Ah ja, sehr interessant. Werde ich mir auch mal zu Gemüte führen. Beim ersten Drüberlesen hab ich gleich den allerletzten Satz gefunden...alles klar. Aber trotzdem sehr interessantes Dokument. Na, ich werde wie gesagt auch mal richtig da reinsteigen.
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Radulf
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von Radulf »

Oh welch' Hoffnungsschimmer am grauen Horizont der Prohibition!
Wenn der präferierte Vorschlag Anwendung findet dann wäre das ein gutes Beispiel für Entkriminalisierung der Konsumenten.
Vor allem die Pyramide am Schluss: Strafrecht -> schwach präventive Wirkung.
Genau so könnten Sie es dann mit Cannabis von mir aus erstmal machen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung, wenn ich das richtig deute.
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bushdoctor
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

bushdoctor hat geschrieben: Infos zum Thema "Stoffgruppen im BtmG": und zwar direkt von der Drogenbeauftragten
Durchgearbeitet habe ich das Pamphlet noch nicht, das muss bis heute Nachmittag warten...
So, jetzt bin ich durch das Teil durch.
Naja, positiv sehe ich das Ganze eher nicht. Wenigstens wird wohl nicht versucht werden, Cannabis in eine "Stoffgruppe" mit den künstlichen Cannabinoiden zu packen.
Die lassen den Hanf schön in Anlage I schmoren...!

Dafür wird das BtmG "verbessert" und durch eine neue Anlage IV "aufgewertet. "betäubungsmittelähnliche Stoffe"... so ein Quatsch, das kann sich nur ein total Verblödeter ausgedacht haben!
Naja zumindest doktern die Herren und Damen Volksverräter demnächst mal wieder am BtmG herum. Vielleicht schaffen es die Herrschaften dabei wenigstens mal Cannabis so in Anlage III zu positionieren, dass die Kranken endlich ungehinderten Zugang zu Hanfblüten bekommen!

Mein Gefühl sagt mir aber: Das wird nix!
Hoffentlich drückt bald jemand den "Reset"-Schalter! :twisted:
Radulf
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von Radulf »

Deutlich ist die beschränkte Wirkung der strafrechtlichen Kontrolle bei der
Drogenprävention

Das klingt doch positiv - hoffentlich kommt diese Erkenntnis bei der neuen Drogenbeauftragen & Co entsprechend an.
Wenn es erstmal eine Art entkiminalisierte Ecke im BTMG gibt, dann läßt sich vielleicht auch irgendwann Cannabis dorthin verschieben.
Aber Änderungsvorschläge der beiden Profs zum BTMG sind doch eh nur unausgegorene Ideen. Da sind Eure Vorschläge hier mit Sicherheit besser ;)
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bushdoctor
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von bushdoctor »

Nach langer Beschäftigung mit dem BtmG möchte ich hier mal wieder diesen Beitrag hervorholen und eine Art "Minimalkonsens" zur Reformation des Betäubungsmittelgesetzes vorschlagen.

Minimal sind auch die Änderungen, die gemacht werden müssen:
Im §31a wird einfach zweimal "KANN" durch "SOLL" ersetzt. Damit wäre eine weitgehende Entkriminalisierung der "geringen Menge" erreicht, und zwar für ALLE "Drogen". Eine SOLL-Vorschrift in einem Gesetz zeigt eine Regel an, vor der es zwar begründete Ausnahmen geben kann, aber im Regelfall eben genauso wie gesetzlich bestimmt entschieden wird.
Dadurch könnten dann auch bayerische Gerichte nicht mehr "aggro" gehen...
§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Nebeneffekt:Der Anbau einer Pflanze wäre damit auch entkriminalisiert, da man weniger als eine Pflanze nicht anbauen kann und die "Erntemenge" automatisch eine "geringe Menge" wäre...

So sehe ich das jedenfalls ;-)
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His Master's Voice
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von His Master's Voice »

Hi bushdoctor,

habe das hier schon vor ein paar Tagen gelesen und bisher versäumt zu antworten, wollte nur sagen, dass ich glaube, dass man es nicht eleganter machen könnte. Dieser Ansatz fokussiert die Diskussion ungemein. Gefällt mir sehr gut.

*thumb-up!*
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Florian Rister
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Re: Reformation des BtmG

Beitrag von Florian Rister »

Ich finde diesen Minimalkonsens auch sehr sinnvoll, und es verdeutlicht auch sehr gut wie wenig eigentlich geändert werden müsste, um erst einmal das gröbste Unrecht zu beseitigen. Der Weg ist gar nicht so weit wie er manchmal erscheint.

Aber: Ich denke wir als Hanfbewegung müssen eigentlich die politische Maximalforderung stellen, um am Ende einen Kompromiss zu erzielen. Unsere Position muss klar und weitgehend sein, damit sich andere an uns reiben können und Diskussionen mit uns führen können.

Die Atomkraftgegner haben auch keinen Ausstieg in den nächsten 30 Jahren gefordert, sondern sofort. Aber sie haben am Ende die langsame Variante bekommen und die meisten haben sich damit zufrieden gegeben.
Legalisierungsbefürworter seit 2000
DHV-Mitglied seit 2010
DHV-Mitarbeiter seit 2014
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