Seite 1 von 1

Rechtliche Rahmenbedingungen

Verfasst: Di 4. Jun 2013, 12:34
von MaximilianPlenert
Erste Anlaufstelle für die Petitionen sollen die Städte und Gemeinden sein.

Daneben gibt es noch die Kreisebene und regionale Verbünde sowie in den Stadtstaaten das Berliner Abgeordnetenhaus, die Hamburgische Bürgerschaft und die Bremische Bürgerschaft als mögliche Ansprechpartner.

Neben Petitionen / Eingaben gibt es noch Bürgeranträge http://de.wikipedia.org/wiki/Einwohnerantrag für man Unterschriften sammeln muss.

BtMG
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

Hier eine Übersicht über alle http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindeor ... eutschland und dem entsprechenden Paragraphen

Baden-Württemberg, Gemeinderat

nichts gefunden

Bayern, Gemeinderat / Stadtrat

Art. 56
Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang
(3) Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.

Berlin, Bezirksverordnetenversammlungen

nichts gefunden

Brandenburg, Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung
§ 16
Petitionsrecht

Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

Bremen, Stadtverordnetenversammlung (Bremerhaven) und Stadtbürgerschaft (Bremen)
§ 15e

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Stadt mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden. Die Zuständigkeiten des Magistrats werden hierdurch nicht berührt. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Petitionsausschuss.

Hessen, Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung

nichts gefunden

Hamburg, Bezirksversammlung

Mecklenburg-Vorpommern, Gemeindevertretung / Stadtvertretung (in den Hansestädten: Bürgerschaft)

§ 14

Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.

Niedersachsen, Gemeinderat / Stadtrat

§ 34
Anregungen, Beschwerden
1 Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden. 2 Die Zuständigkeiten des Hauptausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten werden hierdurch nicht berührt. 3 Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen. 4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darüber zu informieren, wie die Anregung oder die Beschwerde behandelt wurde. 5 Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

Nordrhein-Westfalen, Rat der Gemeinde / Rat der Stadt

§ 24
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

Rheinland-Pfalz, Gemeinderat / Stadtrat

§ 16b
Anregungen und Beschwerden
Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. Soweit der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Gemeinderat ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuß bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

Saarland, Gemeinderat / Stadtrat

nichts gefunden

Sachsen, Gemeinderat / Stadtrat

§ 12
Petitionsrecht
(1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuss bilden.

Sachsen-Anhalt, Gemeinderat / Stadtrat

nichts gefunden

Schleswig-Holstein, Gemeindevertretung / Gemeindeversammlung / Stadtvertretung

§ 16 e
Anregungen und Beschwerden
Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.

Thüringen, Gemeinderat / Stadtrat

nichts gefunden

Re: Rechtliche Rahmenbedingungen

Verfasst: Di 15. Okt 2013, 23:19
von Chrisdoof
Ich habe die Petition letzte Woche in den Briefkasten der Stadtverwaltung geschmissen und zudem die im Gemeinderat sitzenden Fraktionen per E-Mail mit Petition und Wunsch nach Positionierung kontaktiert.

Nun habe ich von einigen Fraktionen schon Rückmeldungen, aber hauptsächlich darüber, dass man keine Petitionen an den Gemeinderat richten könne. "Das Petitionsrecht [richte] sich insbesondere an Parlamente wie den Landtag, den Bundestag oder das Europaparlament. Der Gemeinderat [sei] hingegen kein solches Parlament."

Eine offizielle Antwort von der Stadtverwaltung bzw. der juristischen Abteilung die den Antrag prüft, habe ich noch nicht.
Würde aber gerne den Fraktionen was stichhaltiges zurückschreiben. Die sollen ja die Petition auch ernst nehmen.

Deswegen meine Frage an die Juristen oder die die Ahnung haben hier:

Muss der Gemeinderat meine Petition bearbeiten bzw. kann ich sie überhaupt an den Gemeinderat stellen?