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Evaluation des BtmG durch Verzicht auf Schadenersatz

Verfasst: So 18. Jun 2017, 11:08
von Alexander Grasi
Könnte eine Evaluation des BtmG dadurch erleichtert werden, wenn die Kläger auf Schadenersatz verzichten?

Entrichteten wir heute eine Klage zur Änderung des BtmG, wegen Verstoßes gegen z.B das Grundgesetz, beim BVerfG ein, stünde doch zur Überlegung an, ob diese Klage nicht abgewiesen würde, da das hieraus folgende Eingeständniss, folglich dazu führen würde, dass den geschädigten Schadensersatzanspruch entstünde.

Re: Evaluation des BtmG durch Verzicht auf Schadenersatz

Verfasst: So 18. Jun 2017, 12:31
von Alexander Grasi
Angenommen ich liege richtig in der Annahme, dass sich Schadenersatz oder ähnliche Ansprüche daraus ergeben, habe ich folgendes Ergebniss für Ansprüche.
Ich gehe in diesem Bsp. nur von den Kosten für Suchtkliniken aus, mit Durchschnittswerten.
Laut www.jameda gibt es 450 Kliniken für Suchterkrankungen.
450 Kliniken* 150 Patienten* (125€/Tag* 365 Tage)=3.079.687.500€/ Jahr. Wenn eine Verjährungsfrist aus Verletzung von Leib und Leben hinzugezogen wir, die 30 Jahre beträgt, sind das über 90 Milliarden Euro die von der BRD GmbH nur für die letzten 30 Jahre gezahlt werden müsste. Ohne Privatklagen, ohne sonstiges.

Re: Evaluation des BtmG durch Verzicht auf Schadenersatz

Verfasst: So 18. Jun 2017, 13:10
von Cookie
Ich denke, sollte es jemals so kommen, dass das BtMG als verfassungswidrig anerkannt wird (was ich für geboten hielte), wird es de facto maximal eine Rehabilitation von Vorbestraften geben und bei Haft evtl. eine (symbolische / pauschale) Haftentschädigung, aber selbst da hätte ich meine Zweifel... auch wenn ich Dir im Grundsatz völlig recht gebe, dass viel mehr entschädigt werden müsste.

Jedenfalls dürfte eine solche Überlegung niemals ein Grund sein, warum ein Gesetz nicht evaluiert bzw. geändert oder abgeschafft wird.