CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

pepre hat geschrieben: Mi 17. Apr 2024, 11:54 https://www.merkur.de/bayern/cannabis-c ... 14684.html
.....Nicht grundsätzlich verboten ist aber die Ein- und Ausfuhr von „Vermehrungsmaterial“ – also von Cannabissamen und Cannabisstecklingen.
Darf man tatsächlich Stecklinge einführen.
Wenn es das bayerische Gesundheitsministerium sagt, muss es ja wohl so sein!
😁
Warum ist Cannabis verboten?
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CHAKONARI
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Schau im Forum nach, den Martin empfohlen hat. Offenbar wird es bereits gemacht. Dort gibt es auch Sammelthreads zur rechtlichen Situation (und sehr viel zum thema Anbau).
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... i-100.html
Geht das? Reul will [generelles] Cannabis-Verbot für Polizei
...
Polizistinnen und Polizisten werde er den Konsum von Cannabis ganz verbieten. ... Ob aber der Dienstherr der Polizei - also der Innenminister - so weit ins Privatleben der Kolleginnen und Kollegen eingreifen kann, dass er selbst den Joint im Urlaub verbietet, bezweifelt Mertens erheblich: "Dann müsste es auch ein generelles Alkoholverbot für die Polizei geben." ...
https://www.merkur.de/bayern/gesetz-ver ... 14143.html
Bayern grenzt Kiffer-Freiheiten ein
...
In Bayern wird der Konsum von Cannabis auf Volksfesten und in Biergärten vollständig untersagt, einschließlich des Englischen Gartens in München. ... Darüber hinaus sollen Städte und Gemeinden die Befugnis erhalten, den Gebrauch von Cannabis in bestimmten Gebieten, wie zum Beispiel in Schwimmbädern und Freizeitparks, zu verbieten. ... Darüber hinaus sollen Cannabis-Produkte in Bayern grundsätzlich vom gesetzlichen Rauchverbot erfasst werden, das bereits in Innenräumen von öffentlichen Gebäuden, Gaststätten und Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt. Die Staatsregierung plant zudem, den Konsum von Cannabis sogar in ausgewiesenen Raucherräumen und Raucherbereichen zu verbieten - und insbesondere auch in Außenbereichen von Gaststätten und Cafés sowie in Biergärten. Dieses Verbot soll neben dem Verbrennen auch für das Erhitzen und Verdampfen von Cannabis-Produkten gelten. ...
Die Reefer Madness schlägt wieder zu! Diesmal aber bei den Machthabern, die völlig irre agieren. :lol:
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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

pepre hat geschrieben: Do 18. Apr 2024, 10:33 ....einschließlich des Englischen Gartens in München. ...
Da wird seit Jahrzehnten gekifft und gedealt, trotz Verbots....
fast so als würde man den Görlitzer Park zur rauchfreien Zone erklären wollen.
😂

Zitat Hans Söllner:

"...oba sie onaniern geistig und davon wird ma bled!"


Und wegen den Gaststätten, Cafes und Biergärten wird es sicher Sammelklagen von den vielen alternativen Kneipen in Bayern geben
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pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.tagesschau.de/inland/gesell ... e-100.html
Hohe Strafen für zu viel Cannabis am Steuer

Die Bundesregierung plant, zu hohen Cannabiskonsum am Steuer mit einer Geldstrafe von bis zu 3.500 Euro zu belegen. Der Grenzwert soll in Hinsicht auf das Fahrrisiko etwa dem von 0,2 Promille Alkohol im Blut gleichen. ...
Vergleich Alk: Verstoß gegen die 0,5 Promille­grenze
  • beim 1. Mal: 528,50 €, 2 Punkte, 1 Monat
  • beim 2. Mal: 1053,50 €, 2 Punkte, 3 Monate
  • beim 3. Mal: 1578,50 €, 2 Punkte, 3 Monate
  • Gefähr­dung des Verkehrs unter Alkohol­einfluss (bereits ab 0,3 Promille)
    3 Punkte, Ent­ziehung des Führer­scheins, Freiheits­strafe oder Geld­strafe
  • Alkohol­gehalt im Blut ab 1,1 Promille
    3 Punkte, Ent­ziehung des Führer­scheins, Freiheits­strafe oder Geld­strafe
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.t-online.de/nachrichten/pan ... glich.html
Seit Anfang April darf man Cannabis zwar legal besitzen, allerdings gibt es kein legales Marihuana in Deutschland zu kaufen. Im schlimmsten Fall kann dies sogar zu Haft führen. [Zeugenproblematik] ... In Ausnahmefällen könnten sich Zeugen aber auch auf das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 der Strafprozessordnung) beziehen, heißt es vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Das sei aber nur dann der Fall, wenn sich der Zeuge durch seine Aussage selbst belasten würde. "Wenn feststeht, dass er das Cannabis innerhalb der legalen Besitzmengen von dem Dritten erworben hat, besteht jedoch grundsätzlich keine solche Gefahr", so ein Sprecher auf Anfrage. Illegal wäre es beispielsweise, wenn das Marihuana aus dem Ausland eingeführt worden wäre.
Das Gras könnte man theoretisch in NL gekauft haben. Also:
Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen (Quelle)

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berechtigt nur zur Verweigerung der Antwort auf Einzelfragen. Die deutschen Prozessordnungen räumen sowohl im Zivilprozess als auch im Strafprozess das Recht zur Verweigerung von Aussagen ein, die dem Aussagenden oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 384 ZPO bzw. § 55 StPO).
Wie immer: gar nichts sagen.
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

pepre hat geschrieben: Do 18. Apr 2024, 10:33 https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... i-100.html
Geht das? Reul will [generelles] Cannabis-Verbot für Polizei
...
Polizistinnen und Polizisten werde er den Konsum von Cannabis ganz verbieten. ... Ob aber der Dienstherr der Polizei - also der Innenminister - so weit ins Privatleben der Kolleginnen und Kollegen eingreifen kann, dass er selbst den Joint im Urlaub verbietet, bezweifelt Mertens erheblich: "Dann müsste es auch ein generelles Alkoholverbot für die Polizei geben." ...
https://www.merkur.de/bayern/gesetz-ver ... 14143.html
Bayern grenzt Kiffer-Freiheiten ein
...
In Bayern wird der Konsum von Cannabis auf Volksfesten und in Biergärten vollständig untersagt, einschließlich des Englischen Gartens in München. ... Darüber hinaus sollen Städte und Gemeinden die Befugnis erhalten, den Gebrauch von Cannabis in bestimmten Gebieten, wie zum Beispiel in Schwimmbädern und Freizeitparks, zu verbieten. ... Darüber hinaus sollen Cannabis-Produkte in Bayern grundsätzlich vom gesetzlichen Rauchverbot erfasst werden, das bereits in Innenräumen von öffentlichen Gebäuden, Gaststätten und Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt. Die Staatsregierung plant zudem, den Konsum von Cannabis sogar in ausgewiesenen Raucherräumen und Raucherbereichen zu verbieten - und insbesondere auch in Außenbereichen von Gaststätten und Cafés sowie in Biergärten. Dieses Verbot soll neben dem Verbrennen auch für das Erhitzen und Verdampfen von Cannabis-Produkten gelten. ...
Die Reefer Madness schlägt wieder zu! Diesmal aber bei den Machthabern, die völlig irre agieren. :lol:
Das ist ein schaurig-schöner Beleg für mein Votum als "Jurist a.D.", daß dieses CanG aus rein juristischer Perspektive, ohne jede Wertung seines "Regelungsinhalts" einfach nur total mißlungen ist: es lädt zu solchen Verbotsinitiativen geradezu ein, enthält sogar "Öffnungsklauseln" für solche restringierenden Initiativen - gegen die sich wiederrum etliche "Normadressaten" wehren werden: mit abstrakten Kontrollklagen und "bis nach Karlsruhe" durchgefochtenen Verfahren nach OWiG und StPO.

Es rollt eine wahre Lawine von langwierigen, durch mehrere Instanzen - sicher vielfach "bis nach Karlsruhe" - ausgestrittenen Verfahren auf die Straf- und, was die CSC betrifft, die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu - die bislang öffentlich durch Justizvertreter beklagte Belastung durch die 'Amnestieverfahren' erscheint mir dagegen regelrecht vernachlässigbar.

Dabei wird es m.E. große regionale Unterschiede geben: die bayrische Justiz hat auf jeden Fall die Arschkarte gezogen. Hier im Leipziger Raum dagegen, wo die Behördenpraxis noch weit über die Teillegalisierung des CanG hinausreicht, ja schon das BtMG idFv 31.3.24 großenteils ignoriert wurde, soweit es um Cannabis-Konsum und Einzelhandel ging, wird es kaum Verfahren geben und wenn, dann werden die sächsischen Urteile den bayrischen Gerichtsentscheidungen wahrscheinlich oftmals widersprechen. OLG München so, OLG Dresden so - und aus anderen Regionen werden ebenfalls andere Urteile ergehen.

Die Rechtsunsicherheit über den Umgang mit Cannabis wird sich dadurch beträchtlich verstärken - man wird überhaupt nicht mehr wissen, woran man ist.

Aktuell herrscht offenbar eine gewisse Sektlaune: "Hurra - legal !" - aber der Katzenjammer ist meiner Meinung nach so sicher, wie das Amen in der Kirche.
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.derwesten.de/politik/cannab ... 26432.html
... [BaWü] Konsumenten selbst droht durch das Cannabis-Gesetz keine Strafverfolgung mehr. Aber trotzdem müssen sie den Beamten angeblich wahrheitsgemäß beantworten, woher sie ihren Stoff haben. „Diese Zeugen sind auch grundsätzlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Ihre Personalien sind daher für die Zeugeneigenschaft festzustellen“, so die Strafverfolger gegenüber der Zeitung.
...
Doch für das Vorgehen in Baden-Württemberg gibt es keine rechtliche Grundlage, macht Cannabis-Anwalt Oliver Rabbat gegenüber dieser Redaktion deutlich. „Hier ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Sie selbst etwas Illegales gemacht haben könnten“, erklärt der Jurist. „Sie haben zum Beispiel schon vor dem legalen Anbau eine Cannabis-Pflanze gehabt und müssten dann gegen sich selbst aussagen.“ Die Beamten müssen die Betroffenen demnach belehren, dass diese sich selbst oder Familienmitglieder nicht mit einer Zeugenaussage belasten müssen. ... „Die Behörden versuchen damit, Angst zu verbreiten.“
Für mich sieht das so aus (korrigiert mich, wenn ich falsch liege):
  • Man lügt: "Ich habe das gestern im Park von einem mir unbekannten Straßendealer¹ gekauft". Dann darf man das Gras behalten. Jedoch werden die Personalien "als Zeuge" erfasst.
  • "Da ich mich selbst belasten würde berufe ich mich auf das Zeugnisverweigerungsrecht." Dann wird das Gras beschlagnahmt und die Personalien erfasst. Ggf ist (wegen Straftat) mit weiteren Ermittlungs-Maßnahmen (bis zur Hausdurchsuchung) zu rechnen.

---
¹ "Schwarze Hose, schwarzer Hoodie, schwarzes hochgezogenes Halstuch, Sonnenbrille, schwarze Cap, bayerischer Akzent" o.ä. ;)
Zuletzt geändert von pepre am Fr 19. Apr 2024, 08:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Hans Dampf
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Hans Dampf »

Das werden wohl dann auch die Anwälte und Gerichte klären dürfen…
Ich würde eher sagen, dass aufgrund der unklaren Rechtslage auf eine Aussage vorerst verzichtet wird und man gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen möchte.
"Das Schöne an der Mitgliedschaft im DHV ist dass man nichts tun muss außer zahlen und die Legalisierung trotzdem voranbringt. Aktiv mit-Menschen reden und sie offen für Neues zu machen erzeugt aber die größte Wirksamkeit für eine L. hier in D."
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

Hans Dampf hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 08:01 Ich würde eher sagen, dass aufgrund der unklaren Rechtslage auf eine Aussage vorerst verzichtet wird und man gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen möchte.
Konkret? "Ich verweigere aufgrund der noch unklaren Rechtslage das Zeugnis, da ich nicht weiß, ob ich mich selbst belasten würde. Ich möchte einen Anwalt hinzuziehen." Was dürfen die Beamten dann?
  • Personalienfeststellung?
  • Ganzkörperkontrolle?
  • Im Revier festsetzen? (Fluchtgefahr, Beweismittelvernichtung o.ä.)
  • Blutprobe? (falls KFZ im Spiel)
  • Hausdurchsuchung?
Irgendwie erscheint mir die Variante "von einem Straßendealer gekauft" die vernünftigere Alternative. ;) Zumal - wenn man sich strafbar gemacht hat - das Lügen selbst nicht strafbar ist.
CHAKONARI
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

https://www.youtube.com/watch?v=YANuEs7Z9P8

Zusammengefasst aus diesem Video: Freundlich drauf Hinweisen, dass keine Aussage gemacht werden muss, Auswies vorzeigen und ggf. auf Post warten.

Es überhaupt drauf ankommen zu lassen, muss denke ich aktuell jede Person für sich selbst entscheiden.
moepens
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von moepens »

pepre hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 07:39
  • Man lügt: "Ich habe das gestern im Park von einem mir unbekannten Straßendealer¹ gekauft". Dann darf man das Gras behalten. Jedoch werden die Personalien "als Zeuge" erfasst.
  • "Da ich mich selbst belasten würde berufe ich mich auf das Zeugnisverweigerungsrecht." Dann wird das Gras beschlagnahmt und die Personalien erfasst. Ggf ist (wegen Straftat) mit weiteren Ermittlungs-Maßnahmen (bis zur Hausdurchsuchung) zu rechnen.
Nicht lügen, aber auch keinen Hinweis geben das Spekulationen zu einer Straftat Raum gibt. Einfach sagen, dass man nicht aussagen möchte genügt.
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

moepens hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 13:07 Einfach sagen, dass man nicht aussagen möchte...
Ok, was passiert dann konkret?
  • Erlaubt ist wohl die Personalien-Aufnahme zwecks Zeugenrolle.
  • Nicht erlaubt sind wohl alle weitergehenden Maßnahmen seitens der Polizei. Etwelches Geschwätz à la "Sie sind zur Aussage verpflichtet" und die Androhung von Beugehaft kann man getrost ignorieren.
  • Wenn die Polizei einen dennoch zur Wache schleift kommt sie in Teufels Küche.
Korrekt so?

Weitergehend (wie immer und falls da überhaupt noch etwas nachkommt):
  • Vorladungen der Polizei kann man ignorieren.
  • Vorladungen zur Vernehmung vorm Staatsanwalt muss man Folge leisten (am besten mit Anwalt im Schlepptau).
---

Noch ein anderes Szenario: es gilt ja, dass man als Fußgänger nicht sturzbetrunken unterwegs sein darf (irgendwas mit Verkehrsgefährdung). Ggf wird man in die Ausnüchterungszelle verbracht. Gilt das auch für Cannabis? (Praktisch ja kaum möglich, da man einschläft statt rumzutorkeln). - Damit hätte die Polizei ja einen Hebel ("war so breit, dass eine Verkehrsgefährdung vorlag") um einen dennoch drangsalieren zu können. 🤔
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.fr.de/politik/hessen-erwaeg ... 20442.html
Hessen erwägt neue Cannabis-Verbotszonen

... dass die Prüfung von Cannabis-Verbotszonen, ähnlich wie bei Alkohol-Verbotszonen, „zur Gefahrenabwehr“ erfolgt. Dies könnte beispielsweise für Großveranstaltungen in Hessen relevant sein. ...
Hessen kopiert Bayern. 🤦
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M. Nice
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von M. Nice »

pepre hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 14:03
Noch ein anderes Szenario: es gilt ja, dass man als Fußgänger nicht sturzbetrunken unterwegs sein darf (irgendwas mit Verkehrsgefährdung). Ggf wird man in die Ausnüchterungszelle verbracht. Gilt das auch für Cannabis? (Praktisch ja kaum möglich, da man einschläft statt rumzutorkeln). - Damit hätte die Polizei ja einen Hebel ("war so breit, dass eine Verkehrsgefährdung vorlag") um einen dennoch drangsalieren zu können. 🤔
Also ich kenne keinen (Cannabiskonsument), der bei einer Polizeikontrolle eingeschlafen ist.
Bei früheren Kontrollen war ich auf den Schlag wieder "nüchtern".
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

moepens hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 13:07 (...)

Noch ein anderes Szenario: es gilt ja, dass man als Fußgänger nicht sturzbetrunken unterwegs sein darf (irgendwas mit Verkehrsgefährdung). Ggf wird man in die Ausnüchterungszelle verbracht. Gilt das auch für Cannabis? (Praktisch ja kaum möglich, da man einschläft statt rumzutorkeln). - Damit hätte die Polizei ja einen Hebel ("war so breit, dass eine Verkehrsgefährdung vorlag") um einen dennoch drangsalieren zu können. 🤔
Ja - das gilt auch für Cannabis. Eine "hilflose Person" stellt eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts dar - denn sie ist zumindest eine Gefahr für sich selbst und die Polizei ist dann zur Gefahrenabwehr sogar verpflichtet. Wodurch die Hilflosigkeit verursacht wurde, ist dafür unerheblich. Eine durch Rausch hilflose Person in eine Ausnüchterungszelle zu bringen, ist also eine Art von Schutzhaft - auch wenn dieser Ausdruck durch seinen Mißbrauch va durch den NS-Staat ein schlechtes Odium hat. Soweit ich weiß, werden solche Personen dann auch alsbald im Auftrag der Polizei ärztlich untersucht und gegebenenfalls weitere ärztliche Maßnahmen ergriffen.

Es ist m.E. auch durchaus nicht so unwahrscheinlich, daß ein erheblich überdosierter Cannabis-Konsument "durch die Gegend torkelt" va dann, wenn er paranoid geworden ist, einen "bad trip" erleben muß. In der Mehrzahl der Fälle wird es sich aber wohl um den berüchtigten Mischkonsum handeln, bei dem Cannabis nur eine von uU mehreren psychoaktiven Substanzen ist.

Wie alle polizeilichen Befugnisse kann auch diese zur Gefahrenabwehr - also im Interesse und zum Schutz des "Hilflosen" - mißbraucht werden, aber das halte ich für wenig wahrscheinlich, gerade wegen der ärztlichen Untersuchung. Und selbstverständlich kann man im Falle des Mißbrauchs gerichtlich die Unrechtmässigkeit feststellen lassen, Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung stellen und Schadensersatz geltend machen.

Die Polizei hat einfachere Möglichkeiten, Leute, die sie "auf dem Kieker hat", kurzzeitig festzunehmen: nämlich wegen eines fingierten Verdachts einer erheblichen Straftat.
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

pepre hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 07:39 https://www.derwesten.de/politik/cannab ... 26432.html
... [BaWü] Konsumenten selbst droht durch das Cannabis-Gesetz keine Strafverfolgung mehr. Aber trotzdem müssen sie den Beamten angeblich wahrheitsgemäß beantworten, woher sie ihren Stoff haben. „Diese Zeugen sind auch grundsätzlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Ihre Personalien sind daher für die Zeugeneigenschaft festzustellen“, so die Strafverfolger gegenüber der Zeitung.
...
Doch für das Vorgehen in Baden-Württemberg gibt es keine rechtliche Grundlage, macht Cannabis-Anwalt Oliver Rabbat gegenüber dieser Redaktion deutlich. „Hier ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Sie selbst etwas Illegales gemacht haben könnten“, erklärt der Jurist. „Sie haben zum Beispiel schon vor dem legalen Anbau eine Cannabis-Pflanze gehabt und müssten dann gegen sich selbst aussagen.“ Die Beamten müssen die Betroffenen demnach belehren, dass diese sich selbst oder Familienmitglieder nicht mit einer Zeugenaussage belasten müssen. ... „Die Behörden versuchen damit, Angst zu verbreiten.“
Für mich sieht das so aus (korrigiert mich, wenn ich falsch liege):
  • Man lügt: "Ich habe das gestern im Park von einem mir unbekannten Straßendealer¹ gekauft". Dann darf man das Gras behalten. Jedoch werden die Personalien "als Zeuge" erfasst.
  • "Da ich mich selbst belasten würde berufe ich mich auf das Zeugnisverweigerungsrecht." Dann wird das Gras beschlagnahmt und die Personalien erfasst. Ggf ist (wegen Straftat) mit weiteren Ermittlungs-Maßnahmen (bis zur Hausdurchsuchung) zu rechnen.

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¹ "Schwarze Hose, schwarzer Hoodie, schwarzes hochgezogenes Halstuch, Sonnenbrille, schwarze Cap, bayerischer Akzent" o.ä. ;)
So einfach ist das auch wieder nicht. Beschlagnahmt werden kann das Gras immer, wenn man keinen legalen Erwerb nachweisen kann, weswegen ich meine aktuellen Cannabis-Rezepte immer am Mann trage. Denn: auch wenn der Besitz an sich nun - innerhalb der Mengengrenzen - legal ist, der Erwerb dann auch nicht strafbar: er bleibt illegal und der Verkauf stellt weiterhin eine Straftat dar, bei welcher das Gras das "corpus delicti" ist.

Alle Sachen, die durch Straftat erlangt worden sind, können eingezogen werden. Es ist ein juristisches Unding, daß der Verkauf von Cannabis innerhalb der Mengengrenzen für den Käufer verboten, aber straffrei - für den Verkäufer verboten und strafbar sein soll und man darf gespannt sein, wie die Gerichte mit dieser Dichotomie umgehen.

Es ist auch völlig ungeklärt, ob der an sich straffreie illegale Erwerb als Beihilfe zum strafbaren Verkauf angesehen und verfolgt werden kann. Schon die Frage unter Freunden: "Kannst Du mir vielleicht ein paar Gramm abgeben?" ist rechtlich gesehen Anstiftung zur strafbaren Weitergabe !

Schließlich kann man auch vertreten, daß die Auffindung von 15 g Cannabis von "ungeklärter Herkunft" bei einer Person etwa bei einer Straßenkontrolle den Verdacht begründet, daß die betreffende Person noch weitere Mengen an Cannabis besitzt, etwa in der Wohnung oder im PKW, welche die Mengengrenzen überschreiten.
Jedenfalls dann, wenn die Auffindung an einem bekannten Drogenumschlagplatz erfolgt, ist dieser Verdacht wohl schon stark genug, um weitere Ermittlungsmaßnahmen (vorläufige Festnahme, U-Haft-Antrag, Durchsuchungsbeschluß) zu rechtfertigen. Wenn der Betroffene dann auch noch das Pech hatte, daß kurz vorher der Geldautomat 100 € in "szenetypischer Stückelung", nämlich lauter kleinen Scheinen, ausgespuckt hat, kann auch ein Verdacht auf Handeltreiben durch den Betroffenen entstehen.

Der m.E. sicherste Weg besteht in der Aussageverweigerung mit der Begründung, die Rechtslage gerade durch die verwirrenden und widersprüchlichen Vorschriften des nagelneuen CanG als Laie nicht zu überblicken und sich deshalb erst nach Rücksprache mit einem Anwalt zur Sache äussern zu wollen. Wenn dem entgegengehalten wird, daß man als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht habe, dann repliziert man, daß man auch als Zeuge das Recht auf einen anwaltlichen Beistand in jedem Verfahren und jedem Verfahrenstadium hat.
Damit verhindert man zwar weder eine Beschlagnahme, noch weitere Ermittlungsmaßnahmen - aber für eventuelle Weiterungen hat man sein Pulver trocken gehalten. Für die Polizei stellt sich dann die Frage, ob man wegen 15 g "ein Faß aufmachen" soll und ein aufwendiges, förmliches Ermittlungsverfahren eröffnet werden soll, bei dem am Ende ein Freispruch und Überbürdung der Anwaltskosten auf die Staatskasse stehen kann. Je geringer die Menge an Cannabis wird, je tiefer sinkt die Motivation dazu, erst recht, wenn die aufgefundene Menge unter den Geringfügigkeitsgrenzen nach früherem Recht bleibt.

Daß ein solches Verfahren gleichwohl eingeleitet und die teure Beauftragung eines Anwalts unvermeidbar wird, kann man dabei aber leider nicht ausschließen.
CHAKONARI
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Freno hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 19:30 Der m.E. sicherste Weg besteht in der Aussageverweigerung ...
Dies ist auch der vom Anwalt Konstantin Grubwinkler empfohlene Weg. Allerdings aus anderen Gründen.

In dem oben verlinktem Video, geht er auf das Thema ein und erinnert dran immer den Ausweis dabei zu haben um ihn vorzuzeigen.

Er beschreibt auch mögliche Folgen unterschiedlicher Aussagen und was geschehen kann wenn der Ausweis nicht dabei ist.

Hier nochmal der Link zum Video (Diesmal in Cookie-freien Variante). Kann es jeder Person empfehlen, die gerne die Ansicht eines Strafverteidigers zum Thema hören möchte:

https://www.youtube-nocookie.com/embed/YANuEs7Z9P8
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.fr.de/frankfurt/keine-klein ... 16785.html
[Hanf-Anbau im Kleingarten = verboten]
...
Aber es gibt doch in Kleingärten so viele Pflanzen die giftig sind, Fingerhut oder Engelstrompete, wenn ich dort hineinbeiße, muss ich auch zum Notarzt.

Barthelmes: Auf giftige Pflanzen weisen wir bei Rundgängen hin, gerade bei Gärten mit Familien, die kleine Kinder haben.
...
:lol: Frage mit Plattitüde sauber umschifft.
Freno
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

CHAKONARI hat geschrieben: Sa 20. Apr 2024, 01:38
Freno hat geschrieben: Fr 19. Apr 2024, 19:30 Der m.E. sicherste Weg besteht in der Aussageverweigerung ...
Dies ist auch der vom Anwalt Konstantin Grubwinkler empfohlene Weg. Allerdings aus anderen Gründen.

In dem oben verlinktem Video, geht er auf das Thema ein und erinnert dran immer den Ausweis dabei zu haben um ihn vorzuzeigen.

Er beschreibt auch mögliche Folgen unterschiedlicher Aussagen und was geschehen kann wenn der Ausweis nicht dabei ist.

Hier nochmal der Link zum Video (Diesmal in Cookie-freien Variante). Kann es jeder Person empfehlen, die gerne die Ansicht eines Strafverteidigers zum Thema hören möchte:

https://www.youtube-nocookie.com/embed/YANuEs7Z9P8
Den Personalausweis sollte man grundsätzlich am Mann tragen: die Polizei kann jeden, der sich nicht durch "amtlichen Lichtbildausweis" identifizieren kann, 12 h alleine zur Identitätsfeststellung festhalten. Erst recht in größeren Städten sind Polizeikontrollen in den Innenstädten, Bahnhöfen etc. heutezutage sehr häufig.

By the way: es empfiehlt sich auch, die Mitführung von Cannabis in der Öffentlichkeit auf die geringstmögliche Menge zu begrenzen, also diejenigen "Konsumeinheiten", die man unterwegs einnehmen will. Das dürften idR Mengen von < 1 g sein. Bei diesen Mengen gehen auch Polizisten von "Eigenbedarf" aus, rechnen nicht mit einem "verwertbaren" Erfolg von weiteren Ermittlungsmaßnahmen und die Chance ist sehr groß, daß dieser Eigenbedarf noch nicht einmal beschlagnahmt wird und man "laufen gelassen" wird.

Wer jedoch mit Mengen > 5 g durch die Gegend läuft, weckt damit sehr leicht den "Jagdeifer". Die Frage drängt sich geradezu auf, aus welchem Grund solche Mengen durch die Gegend transportiert werden. Naheliegende Antworten sind: diese Mengen wurden gerade erworben oder sollen weitergegeben werden. Nur dann, wenn ein legaler Erwerb (von Anbauvereinigungen, Eigenanbau nach den Regeln des CanG, auf Rezept von der Apotheke) nachgewiesen und ein plausibeler Grund für diesen "Cannabis-Transport" (zB Rückweg vom Anbauverein oder Apotheke, innerdeutsche Reise) angegeben werden kann, muß man nicht unbedingt mit weiteren Ermittlungsmaßnahmen rechnen - wobei beim Eigenanbau der Nachweis eigentlich nur dadurch geführt werden kann, daß man die Polizei mit nachhause nimmt und den Anbau sowie die geernteten Produkte vorzeigt. Zumindest müsste man das anbieten. Das ist aber eine "ziemliche Nervensache".

Bei Lichte betrachtet können derzeit nur die Patienten ihren Eigenbedarf angstfrei durch die Gegend tragen, denn die Anbauvereine können aus der Natur der Sache noch keine verteilungsfähigen Produkte haben und das mit dem Eigenanbau ist wohl in vielen Fällen eine kritische Sache.
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