"Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Sabine
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"Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

"Eine neue Zeit bricht an für Cannabispatienten und Legalisierungsaktivisten in Deutschland. Am 19. Januar hat der Bundestag das neue Gesetz für Cannabis als Medizin beschlossen. Ein großer Erfolg für alle, die schon seit Jahrzehnten für eine Verbesserung der Situation gekämpft haben. Jetzt können natürliche Cannabisblüten und -extrakte in Deutschland ganz normal medizinisch angewendet werden. Hier eine Zusammenfassung der aktuellen Situation."

https://hanfverband.de/nachrichten/news ... -antworten
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV"

Beitrag von Sabine »

Und FAQ's von Franjo Grotenhermen :

" Liebe Leserin, lieber Leser,

die Verabschiedung des Gesetzes zu Cannabis als Medizin am 19. Januar 2017 im Deutschen Bundestag war ein historisches Ereignis. Das zeigen auch die Rückmeldungen aus dem Ausland an die IACM. Die Wortbeiträge der Vertreter aller Parteien waren zum Teil bemerkenswert, und ebenso die einstimmige Verabschiedung ohne Gegenstimmen. Das gibt es nicht oft im Bundestag.

Am Ende eines langen Weges hat sich tatsächlich ein verstehender und verständnisvoller Kontakt zwischen denen da unten und denen da oben entwickelt. Das hilft vielen kranken Menschen, und es hilft darüber hinaus gegen den oft leichtfertig erhobenen Vorwurf der fehlenden Bürgernähe von Politikern. Es hilft über die wichtige Sache hinaus gegen das um sich greifende widerliche Gift des Populismus.
...
Zwei Tage nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag hatte ich ein Gespräch mit einem meiner Patienten. Dieser war gerade von mindestens sechs Polizisten in seiner Wohnung – man muss es so sagen – überfallen worden. Sie haben ihm keinen Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, als erstes seine Überwachungskamera in der Wohnung demoliert, damit ihr Tun nicht gefilmt werden konnte, ihm Handschellen angelegt und ihn gezwungen, mit seiner Lebensgefährtin während der Hausdurchsuchung im Schlafzimmer zu bleiben. Dann haben sie seine Wohnung durchsucht, oder besser gesagt, verwüstet. Er hat mir auf meinen Wunsch hin Fotos zugeschickt. Natürlich haben sie nebenbei auch noch seine Cannabispflanzen und sein Aufzuchtequipment konfisziert, ohne sich das quittieren zu lassen.

Diese Geschichte hat sich nicht in Bayern zugetragen, sondern in Niedersachsen, und sie könnte weiterhin in ganz Deutschland stattfinden.

Noch ist viel zu tun!

In den nächsten ACM-Mitteilungen geht es unter anderem um die zukünftigen weiteren Aufgaben der ACM, darunter Fortbildung für Ärzte, Vernetzung von Patienten und gegenseitige Unterstützung und Fortführung des Projektes „Eigenanbau von Cannabis durch Patienten“, da wir uns diese Option erhalten müssen, wenn das geplante Gesetz nicht hält, was es verspricht.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen
(der sich dennoch für vier Wochen eine Glatze schneiden wird)

...
- Übersicht der rechtlichen Änderungen
- Einige Tipps zur Vorgehensweise
- Einige Irrtümer im Zusammenhang mit dem Gesetz
- Die bekannte Geschichte des Gesetzes
- Die weniger bekannte Geschichte des Gesetzes"


http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... php?id=227
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

"Faktencheck: Cannabis auf Rezept

Wie ist der Status quo?
...

- Was ändert sich jetzt?
...

- Welchen Patienten kann Cannabis verordnet werden?
...

- Wie sehen die entsprechenden Rezepte aus?
...

- Wie viel Cannabis darf verordnet werden?
Laut novellierter BtMVV darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen pro Patient bis zu 100 g Cannabis in Form von getrockneten Blüten verschreiben. ...

- Ist der Einsatz von Cannabis genehmigungspflichtig?
Eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 3 Absatz 2 BtMG ist nicht mehr erforderlich. Allerdings ist bei erstmaliger Verordnung vorab ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Die Kassen dürfen die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnenden. Die Kassen müssen wie sonst auch innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Palliativpatienten sogar innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang.

- Muss jede Apotheke Rezepte Cannabis abgeben?
Laut GKV-Spitzenverband wird Cannabis in jeder Apotheke erhältlich sein. ...

- Kann jeder Arzt Cannabis verordnen?
Weder Tier- noch Zahnärzte dürfen Rezepte über Cannabis ausstellen. Für „normale“ Ärzte gelten laut GKV-Spitzenverband keine besonderen Anforderungen, insofern gelten für die Verordnung von Cannabis die allgemeinen Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung.

- Welche Optionen gibt es?
Angeboten werden neben den Fertigarzneimitteln Sativex (Cannabis-Dickextrakt, GW/Almirall) und Canemes (Nabilon, AOP Orphan) verschiedene Ausgangsstoffe zur Verarbeitung in der Apotheke. Das können Cannabis-Blüten sein, die von Fagron angeboten werden und geraucht oder inhaliert werden. Alternativ gibt es von Bionorica einen Extrakt sowie die Reinsubstanz Dronabinol, die im Rahmen der Rezeptur weiterverarbeitet werden. Über die Zulassung für das Fertigarzneimittel Kachexol streitet der Hersteller aus Neumarkt mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

- Was sind die Vor- und Nachteile der Blüten?
...
Die Bioverfügbarkeit ist allerdings unklar, da selbst bei kontrollierter Qualität der Drogen je nach Inhalationstiefe unterschiedliche Mengen in der Lunge ankommen. Für Inhalatoren liegen gar keine Erfahrungen vor. Entsprechend haben sich Ärzte und Apotheker gegen den Einsatz der Blüten ausgesprochen. Dazu kommt, dass sie vergleichsweise teuer sind.

- Was sind die Vor- und Nachteile der Fertigarzneimittel?
...

- Was sind die Vor- und Nachteile von Dronabinol und Cannabis-Extrakten?
...

- Wo ist Cannabis zu beziehen?
...

- Wie werden die Ausgangsstoffe in der Apotheke verarbeitet?
...

- Welche Identitätsprüfungen gibt es für Cannabis?
...

- Welche Dokumentationspflichten gibt es?
Im Rahmen des BtM-Verkehrs gelten die entsprechenden Vorschriften.

- Wo kann man sich informieren?
Die Hersteller halten umfassende Informationsmaterialien bereit. Außerdem gibt es derzeit Fortbildungsveranstaltungen der Apothekerkammern. Das BfArM will Anfang März in Berlin über die Details zum Anbau und Verkehr bekannt geben und dann auch FAQ für Ärzte und Apotheker veröffentlichen.

- Wie ist die Studienlage?
...

- Wie viele Patienten kommen für eine Therapie in Frage?
Eine Abschätzung trauen sich die Experten derzeit nicht zu. Bei Bionorica hat man sich darauf eingestellt, dass das Drei- bis Vierfache des bisherigen Bedarfs abgerufen werden könnte. Lieferengpässe werde es nicht geben, verspricht Firmenchef Professor Dr. Michael Popp.

- Wie ist die Resonanz der Ärzte?
Bionorica hat zehn Außendienstler zu Ärzten geschickt. Die Resonanz sei positiv, sagt Popp. Denn die Mediziner hätten nun für austherapierte und oft gut informierte Patienten eine neue Option an der Hand. Da die Indikation bewusst offen gehalten wurde, könnten Rezepte von Onkologen sowie aus Schmerz- und MS-Zentren kommen. Auch bei kleineren Indikationen wie Tourette-Syndrom könnten Ärzte Cannabis verordnen.

-Welche Rolle spielt medizinischer Cannabis bislang?
...

- Wie werden Patienten umgestellt?
Vorerst kann weiter auf Basis der Ausnahmegenehmigungen versorgt werden. Allerdings sollen die Patienten innerhalb von drei Monaten auf die reguläre Versorgung umgestellt werden. Die Genehmigung sollte dann zurückgegeben werden."


http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichte ... t-und-nun/
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

FaQ's von Frau Müller-Vahl und Herrn Grotenhermen

mit einer Tabelle der derzeit erhältlichen Sorten

"Medizinisches Cannabis: Die wichtigsten Änderungen

Fragen und Antworten für verordnende Ärzte.

Ärztinnen und Ärzte jeder Fachrichtung können ab 1. März Cannabisblüten und Extrakte aus Cannabis mittels Betäubungsmittel-(BtM-)Rezept verordnen. Hierfür ist keine besondere Qualifikation erforderlich.
...

- Welchen Patienten kann Cannabis verordnet werden?

Im Gesetz wurde ausdrücklich darauf verzichtet, einzelne Indikationen aufzuführen. Cannabisblüten und -extrakte können daher für jede Indikation verordnet werden, wenn „eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht“ oder wenn diese Leistung „im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“. Dies bedeutet, dass eine Behandlung mit Cannabis auch dann eingeleitet werden kann, wenn theoretisch noch weitere, bisher nicht eingesetzte (zugelassene) Behandlungen zur Verfügung stehen und der Patient noch nicht „austherapiert“ ist.

- Bei welchen Indikationen ist Cannabis wirksam?

Bereits aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, im Gesetz einzelne Indikationen aufzuführen, wird deutlich, dass bis heute unbekannt ist, bei welchen Erkrankungen oder Symptomen Cannabis indiziert ist. Aktuell besteht für Cannabis für keine einzige Indikation eine Zulassung. In den Jahren 2007 bis 2016 erhielten allerdings Patienten mit mehr als 50 verschiedenen Erkrankungen/Symptomen eine Ausnahmeerlaubnis vom BfArM für eine ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Medizinal-Cannabis. Es wird daher allgemein angenommen, dass Cannabis ein sehr breites therapeutisches Spektrum hat.

- Wann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Behandlung?

Vor Behandlungsbeginn muss eine Genehmigung der Krankenkasse erteilt werden, sofern die Behandlung zu ihren Lasten erfolgen soll. Allerdings heißt es im Gesetz, dass dieser Antrag „nur in begründeten Ausnahmefällen“ von der Krankenkasse abgelehnt werden darf. Über die Anträge soll – auch bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen – innerhalb von 3–5 Wochen entschieden werden. Erfolgt die Verordnung im Rahmen einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37 b, verkürzt sich die Genehmigungsfrist auf drei Tage. Eine Verordnung mittels Privatrezept kann jederzeit und für jede Indikation unabhängig von einer Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgen.

- Wie genau wird Cannabis verschrieben?

Die Verschreibungshöchstmenge für Cannabis beträgt 100 000 mg (100 g) in 30 Tagen. Zwecks einfacherer Handhabbarkeit wurde die Höchstmenge unabhängig vom Gehalt einzelner Cannabinoide in der jeweiligen Cannabissorte festgelegt. Derzeit können Cannabisblüten mit einem Gehalt an THC – dem am stärksten psychotrop wirksamen – Cannabinoid von circa ein bis circa 22 % verordnet werden. Bei einer Verschreibung von 100 g Cannabis kann die verordnete Menge an THC daher zwischen 100 und 22 000 mg schwanken. Auf dem Rezept muss neben der Menge auch die Cannabissorte angegeben werden. Es können auch verschiedene Sorten mit unterschiedlichen THC-Gehalten gleichzeitig auf einem Rezept verschrieben werden. Wie auch sonst bei der Verschreibung BtM-pflichtiger Substanzen kann im begründeten Einzelfall durch Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ von der festgesetzten Höchstmenge abgewichen werden. Da Cannabisblüten üblicherweise in Dosen à 5 oder 10 g abgegeben werden, empfiehlt sich eine Verschreibung in diesen Schritten. Eine Verordnung könnte beispielsweise so lauten: „Cannabisblüten Sorte Bedrocan, 15 g, Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung“.
...
- Wie werden Cannabisblüten dosiert?
...
- Welche Einnahmearten sind möglich?
...
- Welche Nebenwirkungen können eintreten?
...
- Welche Kontraindikationen bestehen?

Cannabis sollte bei Bestehen einer schweren Persönlichkeitsstörung, Psychose und schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Schwangeren und stillenden Müttern nicht verordnet werden. Wegen fehlender Daten sollte die Behandlung von Kindern und Jugendlichen (vor der Pubertät) sehr sorgfältig abgewogen werden. Besonders bei älteren Patienten können stärkere zentralnervöse und kardiovaskuläre Nebenwirkungen auftreten.

- Kann eine Abhängigkeit eintreten?
...
- Was müssen Vertragsärzte noch beachten?

Laut Gesetz muss der verordnende Arzt an einer nicht interventionellen, ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienenden Begleiterhebung teilnehmen. Ist der Arzt dazu nicht bereit, ist eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen. Der Patient muss vor Erstverordnung durch den Arzt über die Datenerfassung informiert werden. Die Begleiterhebung ist für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geplant. Der Arzt muss für jeden einzelnen Patienten, der mit Cannabis behandelt wird, anonymisiert Daten zu Alter, Geschlecht, Diagnose, früheren und aktuellen Behandlungen sowie den Verordnungsgrund für die Behandlung mit Cannabis inklusive Dosis, Wirksamkeit, Verträglichkeit und Lebensqualität an das BfArM übermitteln."


https://www.aerzteblatt.de/archiv/18647 ... enderungen
Duck
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Duck »

Was heisst denn granuliert bei den Sorten?
joejac
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von joejac »

Granuliert bedeutet, dass das Marihuana zerkleinert wurde, zur besseren Dosierung mit einem Löffel nur noch aus etwa gleich großen Stückchen besteht.

Auf der Straße war man hierzulande vor 20 Jahren schon etwas weiter, es wurden ausschließlich nur die Blüten (ohne Samen) verkauft, Stück für 1,– DM. Mindestabnahme 20 oder 40 Stk. im Zip-Tütchen.
Zuletzt geändert von joejac am Fr 24. Feb 2017, 16:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Duck
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Duck »

Danke aber gegen samen hat bestimmt keiner was.
Können ja ins Müsli :lol:
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

Auch kurz OT :

joejac, ich weiss ja nicht, wo Du vor 20/30 Jahren gewohnt hast, aber hier in Süddeutschland kursierte in erster Linie Haschisch und wenn es Gras gab, war es üblich, das es Samen beinhaltete. Mit was hätten "wir" denn damals erste Anbauversuche unternehmen sollen ;) , NL war zu weit weg, A auch (noch) kein Thema, von Internetvertriebswegen ganz zu schweigen.
Das ganze Blüten pro Stück 1 €/ 2 DM gehandelt wurden, ist mir gänzlich unbekannt und ich bin damals leider mit Kreisen in Kontakt gekommen, die ich seitdem wie die Pest meide.

Nun aber bitte wieder zurück zum Thema, Du kannst mir gerne per PN oder in einem anderen passenden Thread antworten. Täte mich schon interessieren, wo das üblich war.
joejac
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von joejac »

... nur zur Vermeidung von Missverständnissen:

Eine weibliche "Blüte": Abb. 3 (unten links, Sinsemilla) = 1,– DM
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/ ... _clean.jpg

Daneben wurde natürlich auch Haschisch verkauft ...

Stuttgart 1997
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Ernst Berlin
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Ernst Berlin »

Na da hast du aber Glück gehabt, bei uns in München kostete ein guter Skunk 15 DM pro Gram als Holland Import. Wenn das was du hattest kein Industriehanf war, glaube ich dir nur wenig. Es sei denn du hast es selber gezogen, dann kommt so ein Preis zu stande.
Aber hier geht es ja auch nicht darum wer den "längsten" hat, sondern das Cannabis legal sein sollte.
Privat Sponsor des DHV seit 06.10.2009... Wann machst du mit? :D
joejac
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von joejac »

Aus den oberen Teilen vom Industriehanf – war häufig in Baden-Württemberg – wurde Gras-Öl für den Eigenverbrauch gemacht, wenn's keinen Stoff zu kaufen gab; Extraktion mit Wodka in der Küche (war zufällig mal dabei, konnte zusehen).

Grammpreise von 13–16 DM fürs Gras gab's nur privat oder in Schaffhausen, in Deutschland auf der Straße nicht! Der Straßenverkauf war organisiert wie in den Red-Light Districts, der Verkauf von abgezählten Blüten zum Festpreis ein Übereinkommen der Gangs. War bloß häufig mal zufällig daneben gestanden oder hab's im Vorbeigehen gehört.

Das Thema war Beschiss mit dem Stoff aus der Apotheke: Abgeschüttelte Buds für gleichmäßigen Wirkstoffgehalt (wohin verschwindet der Skuff?) und für einen gleichbleibenden Wirkstoffgehalt mit WAS gestrecktes Granulat?
Prohibitionsindustrie nein danke!
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

Nochmalige Warnung :

haltet Euch bitte thematisch an den Threadtitel!

Preise, Qualitäten etc. von annodunnemal können woanders diskutiert werden. Die Infos hier dienen auch Usern/Mitlesenden, die nicht in der Cannabis-Szene heimisch sind und verwirren nur.

Zukünftige diesbezügliche Beiträge und Sätze werden in Zukunft gelöscht/verschoben.

Danke
Max
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Max »

Edit
Zuletzt geändert von Max am Mi 9. Okt 2019, 01:08, insgesamt 1-mal geändert.
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

"Dank Cannabis kann ich ein besseres Leben führen": Unser Mitarbeiter Maximilian Plenert erklärt bei Galileo, was medizinisches Cannabis für Patienten wie ihn bedeutet.

http://www.galileo.tv/video/so-kann-can ... ft-werden/
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

Hier gibt es vom IACM viele wichtige Infos zu den Sorten, ihre Zusammensetzung, Typus(Sativa/Indica), Dosierung, Aufbau von Arztgesprächen, Fragebogen (hier von der AOK) zur Genehmigung der KK's etc.

http://www.cannabis-med.org/german/acm- ... php?id=230

Kurz noch was zum Fragebogen der AOK, insbesondere zu der Frage 9)

"Bitte benennen Sie die Literatur, aus der hervorgeht, das eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symtome besteht."

Wie bitte, jetzt muss der Patient die Studien beibringen? :shock: Am besten die englischsprachigen ;)
Duck
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Duck »

Da steht doch wie es beantwortet werden soll im text.
Is trotzdem ein unding die ganze sache.
Was ich nun wieder ein papier krieg hab, am ende ohne erfolg, mdk :oops:
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

Sorry, meine Augen waren mehr auf die Liste der Krankheiten drunter fokussiert.

Hier die Antwort des IACM

" Bei Frage 9 sollten Sie schreiben, dass der Gesetzgeber an die Kostenübernahme nicht die Voraussetzung gestellt hat, dass es zur Erkrankung bzw. Symptomatik, um die es im konkreten Fall geht, Studien gibt. Die Kostenübernahme wurde ausdrücklich nicht an das Vorliegen bestimmter Indikationen knüpft. Der Arzt braucht daher keine Literatur zu nennen, geschweige denn Literatur im Original beizufügen. "
Duck
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Duck »

Kein ding geht mir ja auch oft so ;)
Sabine
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Sabine »

"Die zehn dringendsten Fragen
FAQ „Cannabis als Medizin“

Das „Cannabis als Medizin“-Gesetz ist seit einer Woche in Kraft. Mit dem Startschuss waren aus Praxissicht noch längst nicht alle Punkte bis ins Detail geklärt. Wir haben versucht, auf zehn Fragen, bei denen es augenscheinlich Redebedarf gibt, Antworten zu geben – nach aktuellem Kenntnisstand wohlgemerkt, denn beim Thema Cannabis ist das letzte Wort definitiv noch nicht gesprochen."


https://www.deutsche-apotheker-zeitung. ... ls-medizin

"... das letzte Wort noch nicht gesprochen." Soll das jetzt eine Drohung sein?


"Nach § 16 BtMG hat der Eigentümer (in der Apotheke der Apothekenleiter) die Betäubungsmittel in Gegenwart von zwei Zeugen auf eine Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt.
Von der Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen, die drei Jahre lang aufzubewahren ist. Nach der Zubereitung als Tee oder in Form einer Inhalation können Cannabisblüten über den Biomüll oder Hausmüll entsorgt werden. Da noch aktive Substanzen enthalten sein können, muss auch hier gewährleistet werden, dass die Reste nicht wiederverwertbar sind und Personen nicht gefährdet werden (vor allem Kinder!). "

Sehe schon die Kinder der Nachbarschaft auf der Suche nach Stengelchen meinen Kompost durchwühlen. Klasse, dann spare ich mir das Sieben. Bild
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Martin Mainz
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Re: "Das neue Medizin-Gesetz: FAQ's vom DHV und anderen"

Beitrag von Martin Mainz »

von Rika Rausch, Apothekerin o_O

Auch interessant: Punkt 7

"Mit welchen Verlusten ist während der Eingangskontrolle von Cannabisblüten und Verarbeitung in der Apotheke zu rechnen?

In den NRF-Rezepturvorschriften ist festgehalten: Ein Cannabisblüten-Mehrverbrauch bis zu 10 Prozent lässt sich bei der Dokumentation nach BtMG ohne Weiteres als herstellungstechnisch notwendig begründen."

10% kommt mir ganz schön viel vor.
Ehrenamtlicher Foren-Putzer

Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich :mrgreen:
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
Antworten

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