Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

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Piano Reeves
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Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von Piano Reeves »

Hallo,

medizinisches Cannabis ist ja seit Kurzem legal in Deutschland und kann bei verschiedenen Erkrankungen verschrieben werden. Meine Frage ist jetzt, ob es schon die Forderung gibt, Kranke, die sich bisher selbstständig mit Cannabis versorgt haben und dadurch straffällig geworden sind, von berufswegen (gesetzlich) zu rehabilitieren und zu entschädigen wie das beispielsweise zur Zeit auch bei Homosexuellen passiert, die ja früher ebenso zu unrecht verfolgt wurden.
Schließlich verstößt das Verbot von medizinischem Cannabis ebenso wie die Diskriminierung auf Grund der Sexualität gegen die Menschenrechte. Dort steht geschrieben, dass ein Mensch das Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung hat, gegen welches ja durch das Verbot von medizinischem Cannabis verstoßen wurde.
GregMz
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von GregMz »

Der Paragraph 175 StGB ist seit 1994 außer Kraft. D.h. falls es je eine Rehabilitierung geben sollte, dann frühstens in ca 20-25 Jahren.
Piano Reeves
Beiträge: 3
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von Piano Reeves »

Ich verstehe nicht warum eine mögliche Rehabilitierung an diese Zeitspanne gebunden sein sollte.
GregMz
Beiträge: 111
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von GregMz »

Die ist nicht an diese Zeitspanne gebunden. Aber wenn man die Debatte um den 175er verfolgt hat, hat man gesehen, dass für eine Rehabilitierung ganz, ganz dicke Bretter gebohrt werden müssen. Das geht nicht von heute auf morgen und vor allem nicht mit dieser Regierung.
joejac
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Re: Rehabilitation und Entschädigung

Beitrag von joejac »

Piano Reeves hat geschrieben:
[...] zu rehabilitieren und zu entschädigen wie das beispielsweise zur Zeit auch bei Homosexuellen passiert, die ja früher ebenso zu unrecht verfolgt wurden.
Schließlich verstößt [...] die Diskriminierung auf Grund der Sexualität gegen die Menschenrechte.


Hi,

frage dazu nicht, worauf Du Dich bei den "Menschenrechten" beziehst, sondern stelle fest, dass Du etwas in den falschen Hals und durcheinandergebracht hast.



#1 Homosexuelle wurden auch in der BRD vor 1974 nicht zu Unrecht strafrechtlich verfolgt. Die westdeutsche Verfassung enthält zwar explizit kein Verbot einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen, das "Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" [GG Art. 2 Abs. 1] wurde aber in die Schranken des ungeschriebenen "Sittengesetzes" gestellt – damals war's so, nicht nur in Westdeutschland!


Die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" von 1948 [A/RES/217] mit ihrem Artikel 12 wäre (ungeachtet der Formulierung mit "willkürlichen Eingriffen") nicht mal für die UN-Mitgliedsstaaten verbindlich gewesen, zudem wäre alles unter dem Vorbehalt von AEMR Art. 29 Abs. 2 zu lesen gewesen:

"Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen."


Auch die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) in Helsinki (zudem erst ab 1975!) brächte hierzu (nur zu Homosexualität!) keine Änderung für die BRD:

1. a) VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit

Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten Einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten.

Sie werden die wirksame Ausübung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen sowie der anderen Rechte und Freiheiten, die sich alle aus der dem Menschen innewohnenden Würde ergeben und für seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind, fördern und ermutigen.

In diesem Rahmen werden die Teilnehmerstaaten die Freiheit des Individuums anerkennen und achten, sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder einer Überzeugung in Übereinstimmung mit dem, was sein Gewissen ihm gebietet, zu bekennen und sie auszuüben.

Die Teilnehmerstaaten, auf deren Territorium nationale Minderheiten bestehen, werden das Recht von Personen, die zu solchen Minderheiten gehören, auf Gleichheit vor dem Gesetz achten; sie werden ihnen jede Möglichkeit für den tatsächlichen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewähren und werden auf diese Weise ihre berechtigten Interessen in diesem Bereich schützen.

Die Teilnehmerstaaten anerkennen die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor für den Frieden, die Gerechtigkeit und das Wohlergehen ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten zu gewährleisten.

Sie werden diese Rechte und Freiheiten in ihren gegenseitigen Beziehungen stets achten und sich einzeln und gemeinsam, auch in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, bemühen, die universelle und wirksame Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern.

Sie bestätigen das Recht des Individuums, seine Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet zu kennen und auszuüben.

Auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden die Teilnehmerstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte handeln. Sie werden ferner ihre Verpflichtungen erfüllen, wie diese festgelegt sind in den internationalen Erklärungen und Abkommen auf diesem Gebiet, soweit sie an sie gebunden sind, darunter auch in den Internationalen Konventionen über die Menschenrechte.

("... drauf gschissa is!" – Wer küsst unser Dornröschen mal wach? 3959 "Krankmeldungen" beim DHV?)


Ebenso kannte die "Europäische Menschenrechtskonvention" (in Kraft seit 1953) keine Ausnahmeregelung zur Behandlung von Homosexualität; EMRK Art. 8

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.


Der "Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte" von 1966 [A/RES/21/2200] und seit 1976 in Kraft – von der BRD und der DDR schon 1973 unterzeichnet und ratifiziert – enthielte in seinem Artikel 17 ebenfalls keine umwerfenden Neuerungen:

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.



#2 Kann nur immer wieder darauf hinweisen, dass das Gebiet "Medizin" in den Grundrechten [GG Art. 2 Abs. 2] keine geeignete Basis darstellt, individuelle Rechte an Stoffen einzuklagen, die unter die international geächteten "Betäubungsmittel" fallen!
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overturn
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von overturn »

Hallo, joejac!

Die strafrechtliche Verfolgung und systematische Diskriminierung von Homosexuellen widersprach und widerspricht also nicht einem "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens"?

Beste Grüße!
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joejac
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von joejac »

Wenn die Leute in einer demokratischen (Applaus) Gesellschaft Homosexualität als etwas Fremdes ansehen, das sie unter sich nicht haben wollen, dann hätten sie ggf. die Möglichkeit, sich entsprechende Gesetze dagegen zu machen; das ist so in einer demokratischen (Applaus) Staatsform.


Bei der Formulierung des Artikels war nicht nur ein überbezahlter Politiker am Werk:

"Everyone has the right to respect for his private and family life, his home and his correspondence."
"Toute personne a droit au respect de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance."
"Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz."

Es fehlt der wichtige Hinweis darauf, dass Privat- und Familienleben, Wohnung und Korrespondenz für den Staat und dessen Handlanger tabu wären ...

"Jede Person hat das Recht auf Achtung der Unantastbarkeit ihres ..."
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overturn
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von overturn »

Hallo, joejac!
joejac hat geschrieben:Wenn die Leute in einer demokratischen (Applaus) Gesellschaft Homosexualität als etwas Fremdes ansehen, das sie unter sich nicht haben wollen, dann hätten sie ggf. die Möglichkeit, sich entsprechende Gesetze dagegen zu machen; das ist so in einer demokratischen (Applaus) Staatsform.
Und das widerspricht dann ggf. noch zusätzlich einem "Diskriminierungsverbot".

Was hier beschrieben wird, ist also ein unreflektierter und radikaler Moralrelativismus. Mehr nicht.

Beste Grüße!
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joejac
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von joejac »

overturn hat geschrieben:
joejac hat geschrieben:Wenn die Leute in einer demokratischen (Applaus) Gesellschaft Homosexualität als etwas Fremdes ansehen, das sie unter sich nicht haben wollen, dann hätten sie ggf. die Möglichkeit, sich entsprechende Gesetze dagegen zu machen; das ist so in einer demokratischen (Applaus) Staatsform.

Und das widerspricht dann ggf. noch zusätzlich einem "Diskriminierungsverbot".

[...]


Das Recht nach der westdeutschen Verfassung (das ist unser Grundgesetz von 1949) gemäß den jeweils herrschenden Ansichten von Sitte und Anstand ggf. Strafgesetze gegen Homosexuelle, Exhibitionisten und Flitzer aus den früheren Reichsgesetzen übernehmen oder neu erfinden zu dürfen, widersprach weder einem bilateralen, noch einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

Ein Diskriminierungsverbot, das eindeutig auch die "sexuelle Ausrichtung" beinhaltet, wurde erst Jahrzehnte nach der Herabsetzung des Schutzalters für homosexuelle Handlungen verbindlich – Kinder unter 14 Jahren werden zur sexuellen Verwendung hierzulande auch trotzdem gesetzlich nicht freigegeben werden, sei es kommerzieller, hetero- oder homosexueller Art!


Bereits in Deinem ersten Posting hattest Du bei Dir eine Störung der zeitlichen Einordnung (eine sog. "Zeitgitterstörung") erkennen lassen:
overturn hat geschrieben:
Die strafrechtliche Verfolgung und systematische Diskriminierung von Homosexuellen widersprach und widerspricht also nicht einem "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens"?

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PS
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Cookie
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von Cookie »

Auch wenn das jetzt etwas vom Thema weg führt, so sollte doch inzwischen bei Jedem angekommen sein, dass eine freiheitliche Demokratie und ein sogenannter Rechtsstaat die Freiheit Aller zu schützen hat - sie bedeutet nicht, dass eine in Wahlen ausgedrückte Mehrheit das Recht hat, über eine vermeintliche Minderheit zu entscheiden. Sitten und Geschmack spielen dabei keine Rolle. Da gibt es auch nichts zu relativieren, denn auf Grund unserer Verfassung hat keiner das Recht, die persönliche Freiheit einzuschränken, außer wenn die Freiheit des Einzelnen die Freiheit und das Wohl eines Anderen beeinträchtigt. Dies gilt hierzulande seit der Gründung der BRD auf Basis unserer Verfassung von 1949. Dass es in den Gesetzen zum Teil abweichende "Regeln" gab (und gibt), ist de facto eine Missachtung unseres Grundgesetzes, kann daher sehr wohl angefochten werden und muss zwangsläufig zu einer Rehabilitation und Wiedergutmachung der von diesem Unrecht Betroffenen führen. Recht ist etwas anderes als das, was im Gesetz steht. Beides sollte im Idealfall konvergieren - erst dann kann von einer freiheitlichen Demokratie und einem Rechtsstaat die Rede sein.
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joejac
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von joejac »

Die mögliche Argumentation einer Klageführung wäre interessant ... wäre interessant, wenn dabei auf die besonderen rechtlichen Umstände hier in Deutschland Rücksicht genommen werden würde. Vielleicht könnte es für das eine oder andere Opfer der deutschen Justiz hilfreich sein!
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overturn
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von overturn »

Hallo, joejac!

Wie sich eindrücklich gezeigt hat, skizzierst du einen (radikalen) Moralrelativismus*.

Die Diskriminierung hinsichtlich eines Schutzalters bezog sich nicht auf die Existenz an sich, sondern eine unterschiedliche Grenze zwischen heterosexuellen und homosexuellen Paaren. Bei reichlich Gesetzgebungen ist offensichtlich, dass diese Partikular- und keineswegs direkte Mehrheitsinteressen widerspiegeln. Gesetze ausschließlich an eine bloße oder unterstellte Mehrheitsmeinung zu knüpfen, widerspricht ganz ausdrücklich, letztlich aber gewiss nicht nur, demokratischen Grundsätzen und Idealen.

Inwieweit man damalige und heutige gesellschaftliche Umstände als Maßstab rückwirkend anwendet, ist von Fall zu Beobachter unterschiedlich. Mir ist nach wie vor bewusst, dass es sich stellenweise um gewisse Anachronismen handelt. Damit ist man meines Erachtens in diesem Fall auch näher an der Realität und einer vertretbaren Position, als mit dem hier von dir alternativ präsentierten Moralrelativismus.

Es scheint also letztlich eher so, als wärst du derjenige, der hier einiges in "den falschen Hals [bekommen] und durcheinandergebracht" hat ,)

---

Es erscheint mir generell recht fruchtbar, auch allgemeiner über den Bereich der "Menschenrechte" eine sog. "Drogenpolitik" und weitere Facetten aufzuweichen. Dies passiert mitunter schon, besonders deutlich ist dies (u.a.) im Bereich einer sog. "Schadensminderung" zu sehen. Mit noch reichlich Luft nach oben.


Beste Grüße!

_

* Der sich bspw. auch breitflächiger in Russland und auf den Philippinen beobachten lässt.
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joejac
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von joejac »

overturn hat geschrieben:
Wie sich eindrücklich gezeigt hat, skizzierst du einen (radikalen) Moralrelativismus*.

* Der sich bspw. auch breitflächiger in Russland und auf den Philippinen beobachten lässt.

Volltreffer – ausgenommen die OT-Verknüpfungen mit Russland und den Philippinen!

Dieses Unterforum "Aktionsvorschläge und Tips" (übrigens ein Rechtschreibfehler → Tipp) hat zwar einen leichten Beigeschmack von "Philosophie" mit einer Note von Schnaps(idee), aber "Verbesserungshinweise" dürften hier ebenfalls zulässig sein, nicht nur auf Englisch ... oder nur Verschlimmbesserungen von schlechten Witzen? Damit hätte sich der DHV sein Urteil selbst gesprochen!


Die "Skizze" war/ist keineswegs als Karikatur gedacht: Es ist die gesetzliche Realität in Deutschland, ohne großes Gejammere ... als Tipp ... und keineswegs als alternatives Geschwätz ... "alternativ" wozu??

Im Jahr 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht [1 BvR 550/52], dass homosexuelle Handlungen gegen das (in diesem Punkt nicht nur der nationalsozialistischen Familienideologie entlehnte) Sittengesetz verstoßen, hier nicht (einäugig) das Grund- bzw. "Menschenrecht auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit" (GG Art. 2 Abs. 2) greifen könne.

In diesem Urteil von 1957 wurden (unter Punkt B. IV.) auch die nach GG Art. 25 geltenden Menschenrechtskonventionen behandelt, auf deren Wortlaut Du als Einwand hingewiesen hattest:

"Der Beschwerdeführer hatte sich anfänglich noch darauf berufen, daß die §§ 175 f. StGB mit allgemeinen Regeln des Völkerrechts unvereinbar seien und daher gegen Art. 25 GG verstießen; solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts hat er in den Bestimmungen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sehen wollen. [...] Die Frage, ob die §§ 175 f. StGB mit den Vorschriften dieser Konvention vereinbar sind, muß jedoch unabhängig von einer Rüge des Beschwerdeführers von Amts wegen geprüft werden, denn die genannte Konvention ist nach Ratifikation auf Grund Gesetzes vom 7. August 1952 (BGBI. II S. 685, 953) am 3. September 1953 für die Bundesrepublik in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 15.Dezember 1953 [BGBI. 1954 II S. 14]), und der Beschwerdeführer R. ist erst am 14. Oktober 1953, also nach Inkrafttreten dieser Konvention, verurteilt worden. Wären die §§ 175 f. StGB durch die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention außer Kraft gesetzt worden, so wäre der Beschwerdeführer auf Grund eines nicht mehr geltenden Strafgesetzes verurteilt worden und seine Verfassungsbeschwerde müßte dann Erfolg haben.

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung darüber, welche allgemein-rechtliche Bedeutung der Menschenrechtskonvention im deutschen Rechtssystem zukommt. Denn keinesfalls wird die Geltung der §§ 175, 175a StGB von ihr berührt.

a) In Betracht kommen könnte Art. 8 Abs. 1 der Konvention:
'Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, ...'
In dieses Recht darf aber nach Abs. 2 dieses Artikels eingegriffen werden, sofern der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die 'in einer demokratischen Gesellschaft ... zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.' Ein Strafgesetz, das den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates entspricht, wird durch diesen Vorbehalt jedenfalls gedeckt. Die §§ 175 f. StGB werden, wie dargelegt, diesen Anforderungen gerecht."


Werde hier nicht weiter auf den Unfug in Deinem Posting eingehen – wenn wir zum eigentlichen Thema zurückkehren könnten, wär's nett. Was vielleicht noch geklärt werden sollte – bevor jemand Deine Einlassungen hier ernst nehmen würde – wäre das international unter Grund- oder Menschenrechten aufgeführte Recht, nur nach dem Gesetz verurteilt werden zu dürfen, das vor Begehung der Tat für diese Gültigkeit hatte; enthalten auch im Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2 (nicht zu verwechseln mit einem doppelten Weinbrand aus Spanien!).


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joejac
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Re: Rehabilitation und Entschädigung von Kranken

Beitrag von joejac »

Ja liebe Frau Mortler: Das ist (mindestens) der Stoff, den wir für alle volljährigen Bundesbürger freigeben müssen ... wenn ich mein anderes Auge aufmache sogar rückwirkend ... zum Glück ist's nicht mein Problem – mein Problem – nicht mein Problem – mein Problem – nicht mein Problem ...
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