Chiller hat geschrieben:Ja man muss Landwirt sein, hatte ich dort ja erklärt, das ist richtig. Aber das heißt nicht, dass es eine Straftat ist
http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__32.html Darunter dürfte das fallen, wenn man es nicht anzeigt und demnach müsste es eine Ordnungswidrigkeit sein, sofern es sich wirklich um eine der Nutzhanfsorten handelt.
Ich bleibe dabei, dass nur Personen eine Ordungswidrigkeit nach § 32 BtmG begehen können, die überhaupt befugt sind einen Antrag auf Nutzhanfanbau nach § 24a BtmG zu stellen.
Cannabis unterlieg als ganze Planze zuersteinmal der Anlage 1 BtmG. Es sind jedoch auch ausnahmen definiert:
- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder
e) zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -
Für Nutzhanfanbau relevant ist Buchstabe b) und d). Diese gilt es näher zu betrachten:
(...) und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen
Das bedeutet, dass der Anbau explizit von der Ausnahme ausgenommen ist und somit (zunächsteinmal) immernoch unter die Strafen des BtmG fällt...
Und wie kommt der Landwirt dann doch zum legalen Anbau?
wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, (...)
Damit sollte klar sein, dass sich jeder, der nicht unter Buchstabe d) der Ausnahmen fällt, sich strafbar macht, wenn er unerlaubt Nutzhanf (=Cannabis) anbaut...
Ganz streng genommen darf man auch nur ausschließlich "gewerblich oder wissenschaftlich" mit Nutzhanf "verkehren" (besitzen, kaufen, verkaufen, einführen, ausführen):
und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
Zudem müssen diese "gewerblichen oder wissenschaftlichen" Zwecke auch noch die Möglichkeit einer Berauschung sicher ausschließen! => eigentlich kein legaler Erwerb von z.B. Hanftee durch eine Privatperson möglich. Der Verkauf wiederum ist BtmG-technisch gesehen legal, wenn der Verkäufer einen Gewerbeschein hat...
IST ES NICHT EIN WAHNSINN???