Anklage wegen Samen Bestellung eingestellt, was passiert nun bei Verkehrskontrolle

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MacMurdock
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Registriert: Mo 21. Mär 2022, 13:58

Anklage wegen Samen Bestellung eingestellt, was passiert nun bei Verkehrskontrolle

Beitrag von MacMurdock »

Hallo zusammen,

ich wurde wegen der Bestellung von Cannabis Samen aus Spanien angezeigt, das Verfahren wurde wegen Mangel an Beweisen (§ 170) eingestellt.
Da ich ziemlich viel mit dem Auto unterwegs bin, stelle ich mir die Frage, was nun bei einer Verkehrskontrolle passiert.
Sieht die Polizei bei einer Datenabfrage in einer Kontrolle, dass dieses Verfahren gegen mich gelaufen ist? Würde die Polizei wegen diesem Verfahren, obwohl eingestellt, bei mir eine Urinkontrolle durchführen?
Ich bin rechtlich vorher noch nie aufgefallen.
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FraFraFrankenstein
Beiträge: 1030
Registriert: Fr 27. Sep 2019, 18:00

Re: Anklage wegen Samen Bestellung eingestellt, was passiert nun bei Verkehrskontrolle

Beitrag von FraFraFrankenstein »

Ich bin kein Polizist, aber es könnte schon ein "BTM" im Computer stehen. Urinkontrollen sind immer abzulehnen, da sie freiwillig sind.

FraFra
Rauch gehört nicht in die Lunge. Rauchen ist die schlechteste Art Cannabis zu konsumieren. Vapen ist da wesentlich besser geeignet. Maximal 200°C
Freno
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Registriert: Do 7. Jan 2021, 17:00

Re: Anklage wegen Samen Bestellung eingestellt, was passiert nun bei Verkehrskontrolle

Beitrag von Freno »

Ich bin zwar seit 2010/11 aus dem Anwaltsberuf raus und habe genauso lange den Anschluß an die Entwicklung der theoretischen und praktischen "Rechtslage" verloren - aber eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 II StPO "mangels Nachweises einer Straftat" - im Jargon: "Freispruch durch die Staatsanwaltschaft" - dürfte normalerweise nicht in überregionalen Dateien landen, insbesondere nicht im Bundeszentralregister. Dort werden normalerweise nur Verfahren aufgenommen, die zu einer Sanktion geführt haben. Ich halte es auch für sehr unwahrscheinlich, daß bei Verkehrs- und sonstigen Kontrollen routinemässig Abfragen an das Bundeszentralregister gestellt werden - seine EDV würde ansonsten wohl regelmässig zusammenbrechen.

Etwas anders sieht es aus im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, bei welcher das Verfahren geführt worden war. Die Staatsanwaltschaften haben eigene Datensammlungen "für den Dienstgebrauch" und die dürfen grundsätzlich auch an Polizeibeamte als "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft" herausgegeben werden. In diesen Datenbanken werden sämtliche Verfahren erfasst, die irgendwann einmal eingeleitet worden waren. Wie insofern die Rechtslage und der davon öfters mal abweichende "Amtsgebrauch" ist, kann ich nicht beurteilen. Aber selbst wenn: eine einmalige Eintragung "nach 170 II" - also "Freispruch durch die Staatsanwaltschaft" - wird nach meiner Erfahrung in der Praxis nicht als Indiz gegen den Betroffenen einer Kontrolle gewertet und zum Anlass weiterer Ermittlungsmaßnahmen genommen, sofern nicht weitere belastende Umstände hinzukommen. Dazu gehören insbesondere bei BtMG-Delikten die "Ausfallerscheinungen" von Personen unter dem Einfluß psychotroper Substanzen, im Straßenverkehr natürlich auch Fahrfehler.

Aber auch insofern stellt sich die Frage, ob bei Routinekontrollen solche Abfragen an die lokale Datenbank gestellt werden können oder in der Praxis gestellt werden.

Per saldo würde ich auch keinen Grund für besondere Ängste sehen.
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