Cannabis und Führerschein (ohne Rezept)

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Cookie
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Re: Erfolg für den Führerschein

Beitrag von Cookie »

Sauber :mrgreen: ! Meinen Glückwunsch.
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PatientZero
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Re: Erfolg für den Führerschein

Beitrag von PatientZero »

Sehr gut, Glückwunsch! Die Gerechtigkeit siegt!
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BUMMBUMM
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Re: Erfolg für den Führerschein

Beitrag von BUMMBUMM »

Zusammenfassung des Urteils:

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OVG Saarlouis Beschluß vom 3.9.2018, 1 B 221/18

Entziehung der Fahrerlaubnis, Cannabis, regelmäßiger Konsum, ärztlich verordnete Dauermedikation von Cannabisprodukten, Aufklärung des Sachverhalts

Leitsätze


Einzelfall eines erfolgreichen Eilrechtsschutzantrags gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor


Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juni 2018 - 5 L 702/18 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2018 wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe


Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.

Auf der Grundlage der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe im Schriftsatz des Antragstellers vom 2.7.2018 sowie der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 24.8.2018, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Die Verfügung des Antragsgegners vom 4.5.2018 erweist sich in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtswidrig. Da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Dies führt im Weiteren dazu, dass mangels Vorliegens eines vollziehbaren Grundverwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angedrohte Ersatzvornahme anzuordnen ist.

Entgegen der Annahme des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 11 Abs. 2, 14 FeV nicht vor. Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und auch derzeit bekannten Tatsachen kann ohne weitere Sachaufklärung nicht von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgegangen werden.

Der Antragsteller hat durch Vorlage des ärztlichen Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 6.1.2018 sowie von Verordnungen dieser Ärztin aus dem Zeitraum vom 18.1.2018 bis 9.5.2018 glaubhaft gemacht, dass er seit Jahresbeginn 2018 aufgrund verschiedener Erkrankungen (ADHS, dreifacher Bandscheibenvorfall, mittlere bis starke Schlafstörungen) an einer ärztlich begleiteten Therapie mit Cannabisprodukten teilnimmt und dauerhaft ärztlich verordnete Cannabisprodukte einnimmt. Vor dem Hintergrund dieser ärztlich verordneten Dauerbehandlung mit Cannabisprodukten hat der Antragsgegner mit Blick auf die Regelungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 sowie Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, ob bei dem Antragsteller eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß gegeben ist.

Bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4.5.2018 und erst recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,(vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rdnr. 32) hier also der Zeitpunkt der noch zu erfolgenden Widerspruchsentscheidung - war und ist offenbar, dass die vom Antragsgegner dem Amtsarzt vorgelegte Fragestellung - Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe, bei Cannabiskonsum: Konzentration und Konsummuster der Vergangenheit - den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht gerecht wird. Nach der Vorsprache des Antragstellers am 6.2.2018 war dem Antragsgegner auf Sachbearbeiterebene bekannt, dass der Antragsteller seit Jahresbeginn Cannabisprodukte aufgrund ärztlicher Verschreibung einnimmt. Es hätte sich dem Antragsgegner daher aufdrängen müssen, unter Beachtung der Regelungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 sowie 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die Sachaufklärung nunmehr darauf zu richten, ob die Kraftfahreignung trotz der bekannten Erkrankung und der damit verbundenen Dauermedikation gegeben ist, ggf. ergänzt um die weiteren Fragen, inwieweit sich der illegale Raschgiftkonsum vor 2018 auf die Fahreignung noch auswirkt und ob neben der ärztlich verordneten Einnahme missbräuchlicher Cannabiskonsum stattfindet.(vgl. Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom November 2015) Der stattdessen einen „gewöhnlichen“ regelmäßigen Cannabiskonsum abhandelnde Bescheid vom 4.5.2018, in dem sich der Antragsgegner auch nicht ansatzweise mit der ärztlich verordneten Einnahme von Cannabisprodukten befasst hat, trägt den Besonderheiten des Einzelfalls ersichtlich nicht Rechnung.

Fehlerhaft ist die Verfahrensweise des Antragsgegners im Weiteren auch deshalb, weil gemäß der ständigen, vom Senat bereits beanstandeten Verwaltungspraxis des Antragsgegners entgegen § 28 Abs. 1 SVwVfG von einer Anhörung des Antragstellers abgesehen wurde. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners lagen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG fallbezogen nicht vor. Nachdem die amtsärztliche Begutachtung mehrere Monate in Anspruch nahm, war die Angelegenheit bei Eingang des Schreibens des Amtsarztes vom 2.5.2018 keineswegs so dringlich, dass gerade mit Blick auf die dargelegten Besonderheiten des Einzelfalles selbst eine kurzfristige Anhörung des Antragstellers nicht mehr möglich war. Es drängt sich der Verdacht auf, dass von einer Anhörung des Antragstellers abgesehen wurde, um sich nicht mit zu erwartenden, einer standardmäßigen Entscheidung entgegenstehenden Argumenten auseinandersetzen zu müssen. Zwar kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden und ist ein Verfahrensfehler unter den Voraussetzungen des § 46 SVwVfG unbeachtlich. Allerdings steht der Rechtsverstoß bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren im Raum. Der gesetzlich verbürgte Anspruch des Beteiligten auf Anhörung ist eine notwendige Folge des Rechtsstaatsprinzips und verfassungsrechtlich geboten. Sich darüber - zumal mit System - hinwegzusetzen, steht einer gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Behörde eindeutig nicht zu.

Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nunmehr die fehlerhafte Fragestellung an den Gutachter einräumt, dem Antragsteller aber den Nachweis einer abweichend von der Regelvermutung ausnahmsweise noch bestehenden Fahreignung auferlegt, verkennt er, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis feststellen muss und damit der Frage nachzugehen hat, ob mit Blick auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß geben ist (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV).

Entgegen der Annahme des Antragsgegners kann auch nicht deshalb von einer Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen werden, weil bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 20.11.2017 - mithin zu einer Zeit, als der Antragsteller zugegebenermaßen wenngleich bereits aus medizinischen Gründen, aber dennoch illegal Cannabis konsumierte und die ärztliche Heilbehandlung noch nicht in Angriff genommen war - Cannabis gefunden und der Antragsteller deshalb durch Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 24.4.2018 verurteilt wurde. Zu sehen ist, dass gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln ebenfalls nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und damit weitere Sachaufklärung rechtfertigt, was vorliegend indessen nicht stattgefunden hat.

Für nicht überzeugend erachtet der Senat die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Verordnung und Einnahme der Medikation zeitlich kurz nach dem regelmäßigen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller erfolgt sei und nachträglich die Regelwirkung der FeV hinsichtlich seiner Fahreignung nicht berühre, vielmehr der vor der ärztlichen Verschreibung vom Antragsteller eingeräumte regelmäßige Konsum von Cannabis dessen Fahrungeeignetheit bedinge. Der frühere langjährige illegale Cannabiskonsum des Antragstellers mag zu Beginn der ärztlichen Behandlung noch Auswirkungen auf die Fahreignung gegeben haben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4.5.2018 und erst recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann ein solcher Kausalzusammenhang jedenfalls ohne gutachterliche Feststellungen indes keinesfalls als erwiesen angesehen werden.

Der Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 6.250,- EUR festgesetzt. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
in Fett meine Kommentare, KEIN Urteils-Inhalt
Die geforderte Abgabe des Führerscheins bei der Führerscheinstelle (nachfolgend Willkürlichhandelnde prohibitionsindoktrinierte Kreuzritternde Ersatzstrafenverteilende Repressionisten [WiXeR]) wird wieder verschoben aufgrund des Widerspruches und der unrechtmäßigen zugrundeliegenden Forderung der WiXeR.
Ebenso wird die Ersatzvornahme (Gewaltsames Eintreiben des Führerscheins) verschoben.

Die WiXeR sind nur aufgrund des Konsums davon ausgegangen das sich der Antragssteller (nachfolgend Obrigkeits Persona-non-grata Führerscheininhaber exemplarisch repressiert [OPFer]) ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Diese Feststellung war aber völlig aus der Luft gegriffen und es konnten keine Argumente genannt werden, ob bei dem OPFer tatsächlich eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß gegeben ist.

Aufgrund des der Verschreibung vorhergehenden Konsums war das OPFer für die WiXeR einfach ein missbräuchlicher Cannabiskonsument, und die Implikationen der Verschreibung wurden völlig ignoriert, anstatt mal festzustellen ob neben der Medikation zusätzlich missbräuchlicher Konsum stattfand.
Im Umkehrschluss heisst dies ja, dass nicht jeder Konsument ein missbräuchlicher Konsument ist, also auch bei Freizeitkonsum muss nicht eine grundsätzliche Uneignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

Dass die Faktenlage durch eine Anhörung und Evaluierung der Krankheits- und Medikations-Einschränkenden Begebenheiten durch die WiXeR nicht vorgenommen wurde, weil sie dachten das von einer Anhörung abgesehen werden kann, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig war, war ein Epic Fail.
Soll heissen Kiffer am Steuer sind doch keine gemeingefährlichen Terroristen sondern könnten doch unter Umständen im zulässigen Bereich der Fahreignung agieren...

Die Anhörung ist eine notwendige Folge des Rechtsstaatsprinzips und verfassungsrechtlich geboten. Sich darüber - zumal mit System - hinwegzusetzen, steht einer gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Behörde (WiXeR) eindeutig nicht zu.
Nicht explizit genannt aber es bezieht sich wohl nur auf Satz 2: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; was leider nur für Patienten gilt.

Auch das vorhergehende verknackt werden wegen Besitzes und Einnahme von Betäubungsmitteln (Cannabis -.- ) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und damit weitere Sachaufklärung, was die WiXeR aber nicht gemacht haben.
Im Umkehrschluss wäre dies allerdings ein Ansatz dafür, wenn nach dem Führerscheinverlust durch Konsum eine Cannabistherapierung durchgeführt wird, den vorhergehenden Konsum und damit auch das Führen eines Fahrzeugs und Betäubungsmitteleinfluss zu rechtfertigen; und die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

Ferner wird festgestellt, das selbst wenn vor der Medikation ein missbräuchlicher Konsum vorgelegen habe, er nach 3,5 Monaten der Therapierung ohne gutachterliche Feststellungen keinesfalls als erwiesen angesehen werden kann.
Es ist schon herzerwärmend dass das Gericht einen möglichen Unterschied zwischen Cannabiskonsum und missbräuchlichem Cannabiskonsum einräumt.
:D
Peace Out!

__________________________________________________
Die in der Urteilsbegründung herangezogenen und zum Verständnis nötigen Gesetze:
STVG §3 https://dejure.org/gesetze/StVG/3.html
FeV §46 https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__46.html
VwVfG §28 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__28.html
GG Art.3 https://dejure.org/gesetze/GG/3.html
FeV §14 https://www.buzer.de/gesetz/9545/a169155.htm
Andy_Brill
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Re: Erfolg für den Führerschein

Beitrag von Andy_Brill »

BUMMBUMM hat geschrieben: Di 11. Sep 2018, 15:52
in Fett meine Kommentare, KEIN Urteils-Inhalt
Die geforderte Abgabe des Führerscheins bei der Führerscheinstelle (nachfolgend Willkürlichhandelnde prohibitionsindoktrinierte Kreuzritternde Ersatzstrafenverteilende Repressionisten [WiXeR]) wird wieder verschoben aufgrund des Widerspruches und der unrechtmäßigen zugrundeliegenden Forderung der WiXeR.
...
:D
Peace Out!

__________________________________________________
Die in der Urteilsbegründung herangezogenen und zum Verständnis nötigen Gesetze:
STVG §3 https://dejure.org/gesetze/StVG/3.html
FeV §46 https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__46.html
VwVfG §28 https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__28.html
GG Art.3 https://dejure.org/gesetze/GG/3.html
FeV §14 https://www.buzer.de/gesetz/9545/a169155.htm
Im Umkehrschluss heisst dies ja, dass nicht jeder Konsument ein missbräuchlicher Konsument ist, also auch bei Freizeitkonsum muss nicht eine grundsätzliche Uneignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

so sieht es aus ... denn laut Anlage FeV 4 ist der gelegentliche Konsum im Regelfall kein Grund automatisch von einer Ungeeignetheit auszugehen.

Soll heissen Kiffer am Steuer sind doch keine gemeingefährlichen Terroristen sondern könnten doch unter Umständen im zulässigen Bereich der Fahreignung agieren...

Jepp :)

Nicht explizit genannt aber es bezieht sich wohl nur auf Satz 2: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; was leider nur für Patienten gilt.

Nein, das gilt exakt FÜR JEDEN ... nicht nur für den Patient.

Es ist schon herzerwärmend dass das Gericht einen möglichen Unterschied zwischen Cannabiskonsum und missbräuchlichem Cannabiskonsum einräumt.

Und nicht nur das ...... :)
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Re: #Missbrauch#Mpu#Patient#Führerschein

Beitrag von Andy_Brill »

Hallo Toni.

Gib deinem Anwalt diesen Bescheid .... Wenn du dich allein vertrittst, leg es dem Sachbearbeiter auf der Führerscheinstelle vor.

Das ist mein Verfahren, und ich darf seit letzter Woche Freitag wieder Auto fahren ......
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Martin Mainz
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Martin Mainz »

Mehrere Threads zu Führerschein hier zusammengefasst
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DennisEF
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von DennisEF »

Autofahrer konsumiert Cannabis auf Rezept
...Für die Polizisten kein Grund, in der Fahrt unter Drogeneinfluss nicht weiter zu ermitteln. Denn: „Das Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel ist keinesfalls erlaubt“, macht Polizeisprecherin Heidi Winter deutlich.

Die Volksstimme hat nachgefragt, wie es sich mit Cannabis auf Rezept und dem Autofahren verhält. Und die Antwort lautet ganz klar: Auch Cannabis, welches per Rezept verschrieben wurde, fällt unter den Paragrafen 24a der Straßenverkehrsordnung.

Dort heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines (...) berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.“ Allerdings wird auch weiter ausgeführt: Der Satz gelte nicht, „wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“...
https://www.volksstimme.de/lokal/magdeb ... auf-rezept
"Thüringen, das grüne Herz Deutschlands"


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Martin Mainz
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Martin Mainz »

Bei Cannabiskonsum droht immer Führerscheinverlust

Cannabis macht fahruntüchtig. Deshalb droht Autofahrern, die die Droge konsumiert haben, der Führerscheinentzug. Ist die Fahrerlaubnisbehörde bereits informiert, lässt sich die Strafe nicht mehr abwenden.

Quelle: http://www.fnp.de/ratgeber/autoundverke ... 74,3120413


Außer: Man ist Patient oder wird schnell einer. Kurzsichtiger Artikel.
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Roter96
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Roter96 »

Wie verhält sich das mit der Einnahme von Dronabinol? Rezept in der Tasche, Arztbrief in der Tasche und bei eine Kontrolle der Polizei das Rezept zeigen?
Da könnte man ja auch kiffen und die Werte sind "wegen des Dronabinol" so hoch. Könnte man auch THC rauchen und sagen, dass es am Dronabinol liegt obwohl man das zeug nicht nimmt?
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Hans Dampf
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Hans Dampf »

Roter96 hat geschrieben: Fr 26. Okt 2018, 09:06 Wie verhält sich das mit der Einnahme von Dronabinol? Rezept in der Tasche, Arztbrief in der Tasche und bei eine Kontrolle der Polizei das Rezept zeigen?
Da könnte man ja auch kiffen und die Werte sind "wegen des Dronabinol" so hoch. Könnte man auch THC rauchen und sagen, dass es am Dronabinol liegt obwohl man das zeug nicht nimmt?
Im Prinzip wohl ja, wobei ich allerdings nicht weiß, ob es inzwischen feinere Messmethoden gibt, die das auch noch unterscheiden können.

Ob dieses Verhalten allerdings außer dem eigenen Nutzen sonst noch etwas Positives bewirkt würde ich mal anzweifeln, lasse mich aber auch vom Gegenteil überzeugen ;)
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Roter96 »

Sage ich dir, wenn Dronabinol gegen Phantomschmerzen hilft.
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BUMMBUMM
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von BUMMBUMM »

also da wo ich herkomme kann jeder (auch uniformierte) idiot mit ner nase den unterschied zwischen einem cannabis konsumenten und einem dronabinol patienten feststellen. dafür brauchs nicht mal nen drogentest... berechtigte zweifel und so...
Isabell
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Kontrolle

Beitrag von Isabell »

Hallo Leutchen
Mir geht's gerade super mies ......
Ich bin beruflich in der Pflege tätig, ich liebe es Menschen zu helfen ...
Ich habe ADHS im Erwachsenenalter was mir hin und wieder mal schwer zu schaffen macht, bin auch in Behandlung seit 2010.
Tja und hin und wieder rauche ich mir Abends einen kleinen Joint der für mich schlafanstossend wirkt.

Ich bin keine Kifferin die sich den ganzen Tag zu dröhnt !!!

Ich könnte NIEMALS Auto fahren wenn ich kiffe !!!

Lange Rede kurzer Sinn

Akku leer von Freisprechanlage, Telefon am Ohr um meiner Chefin zusagen das ich 15 min später zur Patientin komme ...

Polizei sieht Handy am Ohr ....

Dann folgt vorzeigen meiner Papiere ...

Plötzlich kommt Polizist an mein Auto und fragt mich ob ich schon mal mit Drogen zu tun hatte ....und ob ich
mit einem SpeichelTest einverstanden wäre ....

Dann folgte ne Blutabnahme in KH😟😟
Ich räumte dann ein das ich am we am Joint gezogen habe zum einschlafen (aber in Wirklichkeit war es 17 Stunden her.

Am Freitag rief ich bei der Polizei an wegen Werte von Thc
Sie meinten dauert noch ...
Ich habe so eine Panik vor Job und Führerscheins Verlust.

Was erwartet mich???

Es grüsst euch Isabell
Bleib Ehrlich, bleib Loyal oder bleib weg von mir
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Martin Mainz
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Martin Mainz »

Hallo Isabell und herzlich willkommen im Forum.

Bitte lies Dich mal in diesem Strang ein, da werden viele Deiner Fragen beantwortet.
Ehrenamtlicher Foren-Putzer

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Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
Morra
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Morra »

Hallo Isabell!

Lies dich mal zum Thema Erstkonsum bzw. Einmalkonsum ein, das kann deinen Führerschein unter gewissen Voraussetzungen retten.
Dazu eigenen sich neben diesem Forum auch gut MPU Foren.

Alles Gute!
Isabell
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Isabell »

Guten Morgen
Ich habe Post bekommen von der Polizei :!:
Grüsse Isabell
Dateianhänge
20181031_061737.jpg
20181031_061737.jpg (243.04 KiB) 19738 mal betrachtet
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Grund: Bild verkleinert und weiter anonymisiert
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Morra
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Morra »

Hi Isabell,
das ist ärgerlich aber gängig und nicht die Hauptproblematik in deinem Fall.
Es ist schwer da eine verlässliche Prognose abzugeben.
Wichtig wären definitiv deine Blutwerte, ohne diese ist eigentlich kaum etwas abzusehen, wenn du Glück hast ist dein Aktivwert unter dem Grenzwert, dann könnte strafrechtlich alles günstig ausgehen.
(Strafrechtlich günstig bedeutet aber nicht dass dein FS nicht mehr in Gefahr ist, die Führerscheinstelle kocht ihr eigenes Süppchen und das ist das eigentliche Problem)

Angenommen dein Aktivwert liegt über dem Grenzwert von 1.0 läuft es erfahrungsgemäß in etwa so:

500.- Strafe wg. führen eines Kfz unter Betäubungsmitteleinfluss.

2 Punkte auf deiner Bonuskarte.

1 Monat Fahrverbot.

(Dazu ist dieser Brief der Startschuss)

soviel zur strafrechtlichen Seite.
danach wird ein Brief von der Führerscheinstelle kommen in dem deine Fahreignung angezweifelt wird und abhängig von deinen Blutwerten ein ärztliches Gutachten (da ist das Thema Einmalkonsum/Erstkonsum das ich angesprochen habe relevant) oder eine MPU und damit der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wird.

Gruss Morra
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Hans Dampf
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Hans Dampf »

Isabell hat geschrieben: Mi 31. Okt 2018, 06:27 Guten Morgen
Ich habe Post bekommen von der Polizei :!: 20181031_061737.jpg
Grüsse Isabell
Ach ja, in vielen diesbezüglichen Threads wird sehr eindeutig davon abgeraten mit der Polizei zu kooperieren (Also zum Beispiel auf dieses Schreiben überhaupt zu reagieren) und je nach Schwere des Falls einen Anwalt hinzuzuziehen.
Ich hoffe da - für dich - auf Beiträge von mit der juristischen Materie mehr vertrauten usern.... :geek:
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Martin Mainz
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Martin Mainz »

Isabell hat geschrieben: Mo 29. Okt 2018, 20:26 Plötzlich kommt Polizist an mein Auto und fragt mich ob ich schon mal mit Drogen zu tun hatte ....und ob ich
mit einem SpeichelTest einverstanden wäre ....

Dann folgte ne Blutabnahme in KH😟😟
Ich räumte dann ein das ich am we am Joint gezogen habe zum einschlafen
Etwas einzuräumen ist bei so einer Kontrolle immer ein Fehler. Ein klares "Nein" sollte das einzige sein. Das mit dem Speicheltest ist mir neu, normalerweise wird zu einem Pinkeltest aufgefordert. Hast Du eingewilligt und deshalb die Blutentnahme aufgedrückt bekommen? Auch da hätte man sich, nur verbal natürlich, wehren können.

Naja, jetzt ist das Kind im Brunnen. Ich würde auf das Schreiben oben nicht antworten und abwarten was kommt. Gehts vor Gericht, dann erst über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Evt. zwischendurch bei einem Arzt Cannabis verschreiben lassen (auf Privatrezept zur Not), dann könnte die MPU hinfällig werden und es reicht ein ärztliches Attest, daß Du unter dem Medikament fahrtauglich bist.

Dazu ließ Dich mal hier ein: viewtopic.php?f=12&t=6949
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Morra
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Re: Cannabis und Führerschein

Beitrag von Morra »

Hallo Martin,
das ist genau die Frage die mich beschäftigt ob ein Attest wirklich reicht um sämtliche Zweifel an der Fahreignung seitens der Führerscheinstelle auszuräumen.
In meinem Fall hab ich den FS und er ist aktuell auch keineswegs gefährdet, ich frage mich nur ob Rezept + Attest dafür ausreichen um das auch weiterhin zu gewährleisten.
Mein Informationsstand diesbezüglich ist, dass Führerscheinstelle trotzdem Zweifel an der Fahreignung anmeldet und das übliche Prozedere folgt.
Wär natürlich schön wenn ein Attest das hinfällig macht.

Gruss, Morra.
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