Re: Verkauf von CBD Blüten in Deutschland
Verfasst: So 18. Nov 2018, 09:27
Bist Du da sicher BummBumm? In Abs 1 des Paragraphen 31a BtMG steht:
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Keine Anklage
Dazu in Abs 2:
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
In (1) ist es erst gar nicht zur Klage gekommen und in Satz 2 steht das Wörtchen "eingestellt". So was kann doch nicht einfach irgendwann wieder "aufgenommen" werden, höchsten bei einer erneuten Straftat "berücksichtigt" werden.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Keine Anklage
Dazu in Abs 2:
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
In (1) ist es erst gar nicht zur Klage gekommen und in Satz 2 steht das Wörtchen "eingestellt". So was kann doch nicht einfach irgendwann wieder "aufgenommen" werden, höchsten bei einer erneuten Straftat "berücksichtigt" werden.