Blutabnahme trotz Patientenausweis

Freno
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Re: Blutabnahme trotz Patientenausweis

Beitrag von Freno »

In einem früheren post habe ich dazu eigentlich schon alles gesagt, was ich dazu zu sagen habe:
Freno hat geschrieben: Sa 14. Aug 2021, 00:30
(...)

Ich wiederhole mich schon wieder: ob die Behörden solche Standpunkte einnehmen, oder den vorgelegten Urkunden und "Einlassungen" der Betroffenen Glauben schenken, hängt ganz wesentlich davon ab, ob man sich bei einer Kontrolle o.ä. kooperativ verhält oder im Gegenteil: "trotzig" mit Menschenrechten, Wissenschaft und Demokratie um sich wirft. Wer bei einer Polizeikontrolle Hanf-Politik machen will, muss sich das auch leisten können.
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FraFraFrankenstein
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Re: Blutabnahme trotz Patientenausweis

Beitrag von FraFraFrankenstein »

Eine Blutabnahme ist immer freiwillig. Wenn man nicht möchte, geht man einfach. Sonst ist es Freiheitsberaubung.
Der Polizist kann dem Arzt nicht befehlen das Blut abzunehmen. Wir sind hier nicht in einem faschistischen Nazideutschland. Hier gilt die Verfassung. 8-)

FraFra Frankenstein
Rauch gehört nicht in die Lunge. Rauchen ist die schlechteste Art Cannabis zu konsumieren. Vapen ist da wesentlich besser geeignet. Maximal 200°C
Freno
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Re: Blutabnahme trotz Patientenausweis

Beitrag von Freno »

@FraFra

Hier gilt die Strafprozeßordnung (StPO) und die sagt:

§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

§ 315 c betrifft das Führen von Kfz, obwohl man "aufgrund des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel" nicht zu einem sicheren Führen in der Lage ist. In solchen Fällen ist die Polizei berechtigt, die Blutentnahme anzuordnen, der Arzt wird nicht im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsvertrages mit dem Patienten tätig, sondern aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der Polizei. Wer sich einer solchen Blutentnahme entziehen will, dem gegenüber sind Zwangsmaßnahmen ohne weiteres zulässig.

Die "bestimmten" Verdachtsmomente lassen sich insofern jederzeit von der Polizei darlegen: Fahrfehler, verwaschene Sprache, Koordinationsprobleme, motorische Unsicherheit, gerötete Augen usw. Wenn 2 Polizeibeamte "Stein und Bein schwören", daß diese Verdachtsmomente vorgelegen haben, muß es enorm dicke kommen, daß ein Richter daran zweifelt. Und selbst dann: wenn die zwangsweise abgenommene Blutprobe einen relevanten Konsum von Cannabis oder sonstigen Betäubungsmitteln ergibt, werden damit jede Zweifel über die Rechtmässigkeit der Blutentnahme praktisch vom Tisch gewischt.

Ansonsten - ausserhalb der "Führerscheinsachen" - muß eine richterliche Anordnung ergehen - das ist die Aufgabe des Ermittlungsrichters, dessen Zuständigkeit aber auch auf den "Bereitschaftsrichter" übergehen kann, wenn Gefahr im Verzug ist. Der "Bereitschaftsrichter" ist ein Richter des örtlich zuständigen Amtsgerichts, der - heutezutage via smartphone, früher gab es spezielle Funkgeräte - "jourmässigen" Dienst hat, regelmässig für 24 oder 48 h. Der Bereitschaftsrichter steht also, wenn es sein muß, auch nachts um 4 Uhr auf, um eine Blutentnahme anzuordnen, wenn der vorläufig Festgenommene ihr nicht freiwillig zustimmt. Die Laune eines solchen Richters, der u.U. schon um 8 Uhr am nächsten Morgen seine erste reguläre Verhandlung zu leiten hat, kann man sich vorstellen. Er hört den Betroffenen an, weil es vorgeschrieben ist, und während der Betroffene Brandreden von Verfassung, und Grundrechten und Menschenrechten und Willkür hält, macht der Richter derweil mit seinem laptop die Anordnung zur Blutentnahme fertig und wenn er damit fertig ist, fragt er die Polizisten, ob sie unbedingt jetzt noch einen Haftbefehl brauchen und dann ordnet er die Blutentnahme an. Der Betroffene kann ja Beschwerde einlegen - das juckt den Richter nicht.

Lieber FraFra - so sieht nun mal der real existierende Rechtsstaat aus, kannse mache nix, musse gugge zu ! Mach halt ne Demo, schreib ne Petition oder mach ne Revolution, aber nur dann, wenn Du eine Revolutionsberechtigungsbescheinung haben solltest ! ^^
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FraFraFrankenstein
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Re: Blutabnahme trotz Patientenausweis

Beitrag von FraFraFrankenstein »

@freno

Erstmal danke für die ausführliche Antwort.

FraFra
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