littleganja hat geschrieben:Die Begründung würde ich auch gerne mal hören...........
Im Prinzip kann das Gericht nur ablehnen wenn die 1. keinen Anspruch erkennen und 2. das Gericht der Meinung ist du besitzt die notwendigen finanziellen Mittel um bis zum Hauptverfahren zu warten.
Wenn möglich die Begründung bitte online stellen oder zumindest zitieren.
Aus dem Beschluss zitiert:
"...
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht - soweit ein Fall nach Absatz 1 nicht vorliegt - auf Antrag (hier kommt eine lange Erklärung zu diesem Gesetz) .
Nach kursorischer Prüfung durch das Gericht, welche in einem Eilverfahren nur geboten und angesichts der Menge von Eilverfahren auch nur möglich ist, ist der Erfolg des inzwischen unter dem Aktenzeichen S 26 KR 991/17 anhängigen, Hauptsacheverfahrens eher unwahrscheinlich.
Nach § 31 (es folgt der hier vielfach zitierte gesetzes Text)
Nach summarischer Prüfung ist die hier beantragte Genehmigung auch gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b SGB V voraussichtlich eher nicht zu erteilen.
Nach Angaben der begleitenden Fachärztin für Allgemeinmedizin (Name) soll das Cannabispräparrat im Fall der AS wegen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren sehr schwerer Ausprägung sowie eines chronischen Wirbelsäulensyndroms bei Somatisierung eingesetzt werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass insoweit zahlreiche allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung stehen. So gibt es Vertragsärzte, die als zugelassene Nervenärzte, Anästhesisten oder Orthopäden nach abgeschlossener Spezialausbildung eine spezielle Schmerztherapie anbieten. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt worden, dass eine derartige spezielle und fachkundige Schmerzbehandlung im Falle der AS überhaupt einmal stattgefunden hat.
Ferner kann sie in der Schmerzambulanz der Uni-Klinik Bonn (multidiziplinäres Team) oder in der Abteilung Schmerztheapie der Uniklinik Köln (Behandlung u.a. mit progressiver Muskelentspannung, TENS-Anlagen und interdisziplinärer fachgruppenübergreifenden Fallbesprechung) fachkundige Hilfe für ihre komplexe Erkrankung finden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass viele moderne Psychopharmaka inzwischen kaum noch Nebenwirkungen aufweisen, so dass sie auch von Berufstätigen unter Aufrecherhaltung der Arbeitsfähigkeit in Anspruch genommen werden können.
In Betracht kommt hier ferner eine fachgerechte psychotherapeutische Behandlung, wie sie der AS bereits im Jahr 2010 von psychiatrischer Seite empfohlen worden ist. Ferner kommt zur Linderung der Beschwerden auch eine regelmäßige physiotherapeutische Behandlung in Betracht, welche nach den Angaben der AS bei nur kurzfristiger Durchführung von weniger als 1 Monat im November 2011 immerhin zur Linderung von Verspannungen und Versteifung geführt hat.
In den letzten Jahren vor Einnahme der Cannabis-Blüten hat bei der AS weder eine regemäßige orthopädische noch eine psychiatrische noch eine psychotherapeutische oder physiotherapeutische Behandlung stattgefunden. Obwohl sie hier eine Abwerhaltung entwickelt hat und insbesondere Psychotherapeuten insgesamt für "unqualifizierte Quacksalber" hält, ist es ihr zumindest zuzumuten, mit der notwendigen Willensanstrengung eine fachgerechte multimodale Schmerztherapie bei dafür ausgebildeten Psychiatern/Neurologen, Anästhesisten und/oder Orthopäden zur Bekämpfung ihrer chronischen Schmerzen in Anspruch zu nehmen.
Unter Berücksichtigung dieser zahlreichen, erfolgsversprechenden schulmedizinischen Behandlungsalternativen hält die erkennende Kammer die Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin J. derzeit nicht für geeignet, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 S 1 Nr. 1b) SGB V zu belegen; die dort geforderte "begründete Einschschätzung im Einzelfall" liegt nicht vor.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand hält die erkennende Kamm den Widerspruchsbescheid der AG eher für rechtmäßig, so dass die Folgenabwägung zu Lasten der AS ausfällt. Für diese stehen diverse schulmedizinische Behandlungsalternativen bereit, die sie bis zur Entscheidung im Hauptsachverfahren nutzen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Rechtsmittelbelehrung:
..."
Zitat Ende!
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Ich kann immer noch nicht in wenige Worte fassen wie entsetz ist bin
Ein Anästhesist ist ein Narkose Arzt, die mit opiat-basierter Arznei arbeiten. Wie süß, ich soll weiter Opium einnehmen, obwohl ich diese ganz klar und eindeutig nicht vertrage. Das wird einfach ignoriert.
Sinngemäßt sagt das SG Köln zu einer schwer kranken Patientin:
Pech gehabt, stell dich nicht so an und ertrage deine Schmerzen!
Zu dem ist in Köln scheinbar die Info noch nicht angekommen - Austherapiert verlangt das Gesetz NICHT !!!! - sondern ein nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf positiver Wirkung !!!
In meiner Verzweiflung habe ich heute meine ehemalige Sachbearbeiterin der Bundesopiumstelle angeschrieben, ob es möglich ist, dass ich die Begründung dafür, dass ich die Erlaubnis erhalten habe, schriftlich bekommen kann.
Allein das ist schon ein totales Unding, dass es dem SG Köln "scheiß" egal ist, dass ich eine Ausnahmegenehmigung hatte.
In der Fall-Zusammenfassung, die ich hier nicht auch noch abtippen will, werden meine Angaben zu dem Fall fast schon ins lächerliche gezogen, dass ich eine Erlaubnis hatte interessiere in diesem Fall nicht usw.
Eigentlich müsste ich den gesamten Beschluss einscannen und im Internet veröffentlichen. Mit soviel arroganter Ignoranz hätte ich nie mal gerechnet. Das ich leide, ohne Cannabis ein kaum zu beschreibendes Leid habe ist dene Scheiß Egal, statt dessen maßt sich das SG Köln an meine HÄ als unqualifiziert zu dekradieren.
Und das tollste daran ist, die SELBE Richterin bearbeitet auch meine Klage wegen Schwerbehinderten Recht gegen das Versorgungsamt. Ist ja jetzt schon klar, dass ich diese Klage auch verlieren werde. Denn eins spricht in jedem Fall aus dem Beschluss raus, die persönliche Aversion der Richterin gegen Med.-Can.
(Zu mal das Versorgungsamt eine ähnliche Haltung mir gegenüber äußerte, nämlich dass ich mich nicht so anstellen soll!)
So, mein Maß ist voll ich brauche drigend Ablenkung, heißt ich bin wieder raus