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"neue Argumentation": Artikel 4 Grundgesetz

Verfasst: Mo 30. Jan 2017, 17:42
von bushdoctor
Ist mir gerade zugesandt wordem und ich möchte es einfach mal für die Interessierten hier zum Studium einstellen:
https://web.archive.org/web/20031214004 ... eroth.html

Re: "neue Argumentation": Artikel 4 Grundgesetz

Verfasst: Di 31. Jan 2017, 19:30
von Martin Mainz
Das ist was für joejac, da halte ich mich raus. Gibt genügend andere Argumente.

Re: "neue Argumentation": Artikel 4 Grundgesetz

Verfasst: Fr 3. Feb 2017, 19:58
von joejac
Martin Mainz hat geschrieben:
[...] Gibt genügend andere Argumente.
Welche denn ... und warum hast Du bis jetzt nichts zur Legalisierung unternommen?

Re: "neue Argumentation": Artikel 4 Grundgesetz

Verfasst: Sa 4. Feb 2017, 14:45
von overturn
Hallo, joejac!

Darüber hatten wir doch bereits gesprochen?

Es gibt verschiedene Argumentationsstränge, die sich zwischen Recht und Pflicht (Georg Simmel) verorten.

Ein Beispiel (in Seubert 2005: 38 f.):
Böllinger sieht in der Kriminalisierung einen grundrechtsverletzenden Eingriff des Staates gegen illegalisierte Drogenkonsumenten, weil die Pflicht des Gesundheitsschutz missachtet wird: „Ungeachtet der Illegalität bestimmter Drogen wäre der Staat aus diesem Gesichtspunkt auch verpflichtet, die Drogenrisiken an sich zu minimieren: Dies bedeutet, daß es Vorkehrungen zum Testen von Substanzen hinsichtlich Reinheitsgrad und spezifischen Verunreinigungen ebenso geben müßte, wie die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen die Drogen gefahrloser konsumiert werden können ... Der Drogenkonsumierende hat jedenfalls Anspruch darauf, daß sein Zustand durch staatliche Maßnahmen nicht verschlechtert wird“ (Böllinger o.Jhg., 42).
Interessant sind auch die Meinungen aus dem Jahre 1994.

Beste Grüße!

THF – Legalisierung aus Bock

Verfasst: Sa 4. Feb 2017, 17:13
von joejac
Hallo overturn!

Ja, darüber hatten wir geschrieben – einfach nur peinlich & beschämend ... über 60 Jahre lang ... zig Milliarden an eigentlich zweckgebundenen Steuergeldern an Politiker fürs Nichtstun verschenkt ... Recht zu Unrecht und Unrecht zu Recht gemacht, durchgesetzt mit bewaffneten Hundertschaften von 'Ordnungshütern' ... öffentliche Straßen, Alleen und Plätze nach den Schwerstkriminellen benannt ... russischer, polnischer, rumänischer Mafia den Markt überlassen ... und auch meine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern wären als dafür Verantwortliche davon betroffen – ach was, Schwamm drüber!

:mrgreen:

Die Regelungen des BtMG kommen nicht von ungefähr, wurden sich nicht im Hofbräuhaus aus den Fingern gesogen. Der Rahmen zur Beantwortung der meinerseits durchaus ernstgemeinten Frage ("welche Argumente außer GG Art. 4 Abs. 2") wäre das kleine Fenster des Artikels 36 vom "Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe" mit dem wir Dank des Arbeitseifers unserer ersten Bundesregierung (1949, Adenauer I.) leider leben müssen, auch wenn wir's aufkündigten:

SuchtstÜbk Art. 36
Abs. 1 "Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung ..."
Abs. 2 "Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ..."
Abs. 4 "... Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei ..."

Was gäb's denn nun in unserer Verfassung – außer Art. 4 – für Argumente? Nicht ein einziges, aus dem konkret ein Umgang mit Cannabis abgeleitet werden könnte, alles wäre (gem. GG Art. 25) der Konvention von 1961 unterstellt!


Noch bessere Grüße
joejac