Was jeder bei einer Kontrolle wissen sollte..

Alle Themen, die sonst nirgendwo hingehören könnt ihr hier diskutieren.
Antworten
chiliheadz
Beiträge: 276
Registriert: Di 7. Aug 2012, 17:54

Was jeder bei einer Kontrolle wissen sollte..

Beitrag von chiliheadz »

Dies stellt keine "Rechtsberatung" dar, sondern ist nur ein "laienhafter Hinweis" auf Rechte und Pflichten von Polizei und Bürger zu verstehen.... :roll:
Was jeder bei einer Kontrolle wissen sollte:
Bei einer Kontrolle (allgemeine Verkehrskontrolle), darf nur Führerschein, Fahrzeugschein und Ausweis kontrolliert werden. Macht man das nicht,(Weigerung) wird die Polizei sich auf § 163b StPO berufen, "Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung einer verdächtigen Person".
Personenkontrolle= Identitätsfeststellung!
Normalerweise dürften sie dich trotzdem NICHT mitnehmen, da sie durch "INPOL neu" in der gesamten BRD deine IDENTITÄT überprüfen könnten!

Laut polizeilicher Dienstvorschrift ist eine "Generalprävention" eindeutig verboten! Also keine "Tests oder Durchsuchungen einer Person oder eines Fahrzeugs ohne "dringenden Tatverdacht", der begründet sein muß!
Auch wenn "beiläufig" gesagt wird "wir werden sie jetzt durchsuchen" oder "machen sie mal die Taschen leer" IMMER NEIN SAGEN! Auch ein Schweigen hierzu gilt juristisch als Zustimmung!!!

§ 102 und §103 StPO regelt die Durchsuchung einer Person.
§102 hierbei die Durchsuchung einer "Verdächtigen" Person. Dazu benötigt die Polizei zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte oder Tatsachen, die eine "Annahme rechtfertigen können", dass eine STRAFTAT begangen worden ist!
Eine "zureichende Tatsache" wäre z.b. eine Tüte mit "Gras" auf dem Beifahrersitz. Hingegen "rote Augen" reichen hierzu NICHT aus!
§103 StPO erlaubt eine Durchsuchung einer verdächtigen Person, wenn eindeutige Beweise vorliegen! Also fundierte, juristische Beweise!

"Mitnehmen" darf die Polizei keine Person ohne "dringenden Tatverdacht", da sie sich sonst selbst strafbar macht! Jeder Beamte, der der Beteiligung an einer "Straftat" angezeigt wird, hat solange das Verfahren gegen ihn läuft ( und das kann lange dauern!) Beförderungs- und Gehaltsehöhungsstopp.

Man muss nur 1. Strafanzeige und 2. STRAFANTRAG bei der STAATSANWALTSCHAFT einreichen (Polizei macht das in der Regel nicht, sondern dort kann auch "mal" etwas spulos verschwinden. Außerdem sollen Justiz und "Exekutive", also Polizei und Gerichte/Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz getrennt sein. Die Polizei "muß" nicht gegen sich selbst ermitteln...)

Wurden bereits mehrere Anzeigen und gleichzeitig Strafanträge gegen einen Beamten gestellt, addieren sich diese. Der Beamte wird nicht weiter "aufsteigen" können, d.h. keine Gehaltserhöhungen, keine Beförderungen, keine "besseren Posten". Davor hat jeder Beamte "Respekt"!

Im Straßenverkehr: "Allgemeine Verkehrskontrolle" nach Straßenverkehrsordnung § 36 Abs. 5 StVO .

Die Polizei darf jeden Verkehrsteilnehmer anhalten und auf die VERKEHRSTÜCHTIGKEIT hin überprüfen. Fahrtüchtigkeit darf kein Polizist überprüfen (nur die Führerscheinstelle darf das!)

Zu dem hat die Polizei aber nur sehr begrenzte Befugnisse!
1.Man muß dem Stoppsignal folgen und
2. auch nach Aufforderung das Fahrzeug verlassen.

Aber Aufforderungen wie "schauen sie mich mal an" oder in die Augen leuchten lassen usw. muss man mit den Worten: "NEIN, dies stellt eine physiopathologische Untersuchung dar, der ich NICHT zustimme", ablehnen.

Wenn dann die Drohung kommt: "Dann nehmen wir sie mit zur Wache" sofort antworten"NEIN, DASS WERDEN SIE NICHT TUN, WEIL SIE SICH SONST STRAFBAR MACHEN!"

"Gemäß der Straftatbestände nach §§: 239 StGB Freiheitsberaubung, 240 StGB Nötigung, Abs.4 besonders schwerer Fall, da sie als Amtsinhaber ihre Befugnisse missbrauchen, 340 StGB Körperverletzung im Amt, 343 StGB Aussageerpressung, 344 StGB Verfolgung Unsachuldiger, werde ich ansonsten Strafanzeige UND Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen".
( §§ ansehen! Auswendig lernen!)
Also: Nach §81a StPO ist die körperliche Untersuchung geregelt, die generell NUR FÜR BESCHULDIGTE gilt! D.h. "rote Augen" und Ablehnung von Urin- oder/und "Wischtest"genügen nicht als "Beweis" für eine Beschuldigung.
NICHT verwechseln mit der "körperlichen DURCHSUCHUNG", nach §§102 und 103 StPO! (Hierzu ist jedoch auch ein begründeter "Tatverdacht" notwendig) siehe Anhang.


Ein Wischtest ohne "Genehmigung" stellt einen Straftatbestand nach §240 StGB dar, der eine schwere Nötigung im Amt darstellt, den ich auf jeden Fall bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen werde.
Generell alle Tests verweigern, da dies gesetzlich als medizinische"Untersuchung" gilt, zu dem die Polizei keinerlei gesetzliche Befugnis besitzt!

Nach §240StGB sind Wischtest etc. gegen den Willen durchgeführt, physiopathologische Untersuchungen (Strich laufen etc). Dem muss und sollte man nicht zustimmen! Auch nicht in die Augen schauen lassen! AUCH DAS ist eine "phyysiopathologische Untersuchung, der man NICHT zustimmen sollte! Das ist KEIN BESTANDTEIL EINER "ALLGEMEINEN VERKEHRSKONTROLLE NACH § 36 Abs.5 StVO!
Die Beamtern darauf hinwweisen: Dazu benötigen sie mein Einverständnis und meine Mitwirkung. Die versage ich ihnen hiermit. Die Sache ist damit für mich erledigt.

Also 1. Jeden Urintest etc. verweigern, AußER ALKOHOLTEST, wenn man nach Alkohol riecht!

2. "informelle Befragung" verweigern!
Beiläufig werden Fragen zu Alkohol oder Drogenkonsum in der Vergangenheit gestellt. Werden die "positiv" beantwortet, also z.b. "Klar habe ich als Kind/Jugendlicher schon mal an einem Joint gezogen oder war betrunken", kann das zu einem bestätigten "Anfangsverdacht" reichen!
Also bis auf Name und Adresse KEINE ANGABEN MACHEN! IMMER SAGEN:"DAZU MACHE ICH KEINE ANGABEN". SONST KANNST DU MITGENOMMEN WERDEN!

§81a StPO Eingriff in die körperliche Unversehrtheit z.b. bei Blutentnahme, darf in Ausnahmefällen ein Staatsanwalt, in der Regel jedoch NUR EIN RICHTER anordnen!

UND DIESER PARAGRAPH GILT NUR FÜR BESCHULDIGTE!!!
Man muss also nicht nur "verdächtigt" sein, sondern einer Straftat BESCHULDIGT WERDEN!

Das heißt:

ES MÜSSEN BEWEISE FÜR EINE STRAFTAT VORLIEGEN!!! (Z.b. übermäßiger Geruch nach Alkohol in der Atemluft...., das Fahrzeug "riecht" stark nach Cannabis..,)

IST DAS NICHT DER FALL:

Wird trotzdem eine Untersuchung oder Testung vorgenommen, ist das eine Straftat. Die Polizei begeht damit "Offizialdelikte nach den §§! 239,240 340,343, 344 StGB, die auch ohne Anzeige gesetzlich verfolgt werden müssen! Die Polizei macht sich strafbar!

Mein Tipp:

Macht euch Zettel fertig, auf dem ihr all dies in zwei verschiedenen Ausfertigungen aufschreibt.

1. Einmal eure Antworten und rechtliche Hinweise, die ihr den Beamten sagt

und:

2. Ein Schreiben, in dem alle rechtlichen Hinweise, die den "Polizeieinsatz" betreffen, die (eingeschränkten) Rechte der Polizisten bezeichnen, die Tatsache benennen, dass ihr NICHT bereit seid Testungen durch die Beamten zu gestatten und sie, sollten sie dich gegen deinen ausdrücklichen Willen testen oder gar "mitnehmen" A: durch Strafanzeige und B: durch Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft zur Rechenschaft ziehen wirst. Den Erhalt dieses 2-ten Schreibens mit Unterschrift und Nennung von Dienstgrad und Dienstort von den Beamten unterzeichnen lassen. Bei Weigerung auf die Dienstvorschrift und Verfügung 516 Abs.6 verweisen, in der es heißt:
"Jeder Polizeibeamte hat sich unaufgefordert unter Nennung von Name, Dienstgrad und Dienststelle unter Vorlage seines gültigen Dienstausweises vorzustellen. Eine Uniform genügt NICHT zum Beweis als "Amtsinhaber".

Anhang:
§ 102 StPO
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 103 StPO
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
TIPP: UNBEDINGT DAZU ANSEHEN:
Teilweise entnommen aus:

http://www.youtube.com/watch?v=urXILErM ... ure=fvwrel (Teil1)
http://www.youtube.com/watch?NR=1&featu ... y5lbHiyVSc (Teil2)
Wilhelm Tell
Beiträge: 107
Registriert: Do 8. Mär 2012, 09:22

Re: Was jeder bei einer Kontrolle wissen sollte..

Beitrag von Wilhelm Tell »

Crass, danke. Jetzt kann ich den auch auf die Nerven gehen danke. Dann sind die genauso angepisst wie ich.
chiliheadz
Beiträge: 276
Registriert: Di 7. Aug 2012, 17:54

Re: Was jeder bei einer Kontrolle wissen sollte..

Beitrag von chiliheadz »

Wilhelm Tell hat geschrieben:Crass, danke. Jetzt kann ich den auch auf die Nerven gehen danke. Dann sind die genauso angepisst wie ich.
:D
Wahrscheinlich noch mehr als Du! Die werden sich überl3egen, ob sie 2Jahre ihres "Strebens" nach Gehaltserhöhung und besserem Job , bzw. einen "Rausschmiss" aus dem Amt riskieren wollen oder besser einmal menschlich handeln.... :lol:
MaximilianPlenert
Beiträge: 511
Registriert: Mi 8. Feb 2012, 15:26

Re: Was jeder bei einer Kontrolle wissen sollte..

Beitrag von MaximilianPlenert »

§81a StPO Eingriff in die körperliche Unversehrtheit z.b. bei Blutentnahme, darf in Ausnahmefällen ein Staatsanwalt, in der Regel jedoch NUR EIN RICHTER anordnen! <- bei Gefahr in Verzug kann auch die Polizei eine Blutentnahme anordnen. Auch wenn dies in der Regel rechtlich höchst fragwürdig ist, solange die Beamten nicht persönlich haftbar sind und die so gewonnen Beweismittel keinem Verwertungsverbot unterworfen sind, sind wir weiter die Angepissten...
Antworten

Zurück zu „Sonstiges“