Martin Mainz hat geschrieben:Catwoman hat geschrieben:150ng/ml THC Carbonsäure
Das kommt mir reichlich viel vor. Oder meinst Du da jetzt das THC-COOH. Außerdem muss man in der Formel noch das Alter abziehen, das spielt bei solchen Beurteilungen meist auch eine Rolle..
Ja,das THC-COOH meinte ich
Hab auch wiedergefunden wo ich das gelesen hab
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... -3-13-fueh
Grenzwerte als Beweis für Häufigkeit des Konsums
Aus dem bei einer Blutuntersuchung ermittelten THC oder THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) kann auf die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Die Rechtsprechung geht bei festgestellten THC-COOH (nicht zu verwechseln mit THC!) Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml von einem wenigstens gelegentlichen Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von mehr als 75 ng/ml von regelmäßigem Cannabiskonsum aus. Bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum entnommen werden, kann wegen der fehlenden Abbaumöglichkeit aber erst ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angenommen werden.
An der Fähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen (und damit an der Geeignetheit zum Führen von KFZ), fehlt es immer dann, wenn der Kraftfahrer unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit signifikant erhöht hat (BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006, Az. 11 CS 05.1711).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung war bisher umstritten, ab welchem Wert an THC diese Schwelle überschritten ist. Die meisten Gerichte nahmen (auch) bisher bei einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml Serum ein fehlendes Trennungsvermögen an. Der Bayerische VGH dagegen bejahte erst ab einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum mangelndes Trennungsvermögen. Er nahm aber bei einem Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Tatsachen an, die Zweifel an der Geeignetheit begründen, welche die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen (BayVGH, Beschl. v. 18.01.2008, Az. 11 CS 07.3066; BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006, Az. 11 CS 05.1711).
Hm,diese 150ng/haben dann doch nix mit dem fehlendem Trennungsvermögen zu tun.
Es ist einfach nur kompliziert und Ungerecht
Nichts ist so hart wie das Leben,wenn man sagt was man denkt muß man mehr als alles geben...