Politikern auf die Füße treten

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Demokrat
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Registriert: Mi 21. Aug 2013, 20:44

Politikern auf die Füße treten

Beitrag von Demokrat »

Hallo liebe Hanffreunde und Leidensgenossen der Kriminalisierung,

ich schreibe regelmäßig an Bundes- und Landespolitiker aller Parteien bzw. die Parteivorstände. Man muss einfach nerven. Immerhin erhalte ich auch stets eine Antwort, was mir zeigt, dass das Thema Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten ein gesellschaftspolitisch relevantes Thema ist. Mir scheint auch, dass es angesichts zunehmender Wahlabstinenz für die Parteien nicht mehr ganz so einfach ist, Millionen von Cannabiskonsumenten (potentielle Wähler) und deren Interessen zu ignorieren. Natürlich bin ich auch nicht so naiv zu glauben, dass sich kurzfristig etwas an der verfehlten repressiven Drogenpolitik ändert, aber steter Tropfen höhl den Stein.

Hier mal mein Standardbrief und zwei Antworten von FDP und SPD:

Sehr geehrte(r) ….

da ich davon ausgehe, dass Sie mit beiden Beinen auf dem Boden des Rechtsstaats stehen und die Selbstverantwortung des Individuums hochschätzen, schreibe ich Ihnen mit der Bitte, einen Vorstoß zu wagen zur wirksamen, längst überfälligen Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten. Es ist schon bedenklich, mit welch religiösem Eifer Gegner einer Entkriminalisierung von Cannabis argumentieren und dabei jeden medizinischen, wissenschaftlichen und juristischen Sachverstand vermissen lassen.
Aus rechtlicher Sicht geht es um nichts weniger als die Beendigung eines offenen Verfassungsbruchs. 1994 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Cannabis-Urteil das bestehende, strafbewehrte pauschale Umgangsverbot mit Cannabis mit einer Gegenstimme zwar noch für verfassungskonform erklärt. Aber zugleich hat es erklärt, dass diese Verfassungskonformität nur dann erfüllt ist, wenn die Anwendung des Strafrechts 1. geeignet ist, die Ziele des Gesetzes (Jugend- und Gesundheitsschutz) zu fördern bzw. zu erreichen und 2. das am wenigsten schädliche, wirksame Mittel zum Zweck ist und 3. die Vorteile insgesamt die Nachteile überwiegen. Dahinter steht der Grundgedanke, dass Strafrecht als Androhung, Verhängung und Vollziehung von Freiheitsstrafe (Strafe als Sanktion von besonderem Ernst) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss, weil es ganz erheblich in die nach Art 1 (Würde des Menschen) und 2 Abs 1. (allgemeine Handlungsfreiheit) im Grundgesetz verbürgten und unveränderlichen Persönlichkeits- und Freiheitsrechte eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) ist eine Direktive mit Verfassungsrang zur zur Sicherung von Freiheit und Rechtsstaatlichkeit und bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Der Gesetzgeber wurde in diesem Urteil auch an seine Beobachtungs-, Prüfungs- und Nachbesserungspflicht erinnert und sollte dabei Erfahrungen aus dem Ausland und neuere wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Daraufhin wurde seitens des Bundesgesundheitsministeriums eine Studie in Auftrag gegeben, die 1997 unter dem Titel "Auswirkungen des Cannabiskonsums" veröffentlicht wurde (Autoren: Dieter Kleiber, Karl-Artur Kovar). In dieser Studie (und zahlreichen darauf folgenden) wurde die These von der Einstiegsdroge widerlegt und der Grad der gesundheitlichen Gefährlichkeit von Cannabis und dessen Suchtpotential stark relativiert. Vielmehr wurden auch die medizinischen Anwendungen befürwortet. Weiterhin ist es mittlerweile gesichertes Wissen, dass der weitaus überwiegende Teil der schätzungsweise vier Millionen Cannabiskonsumenten in Deutschland völlig unauffällig und sozial integriert lebt. Die Studie kam zu dem Schluss, dass ein liberalerer Umgang mit Cannabis geboten sei, letztlich weil die von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren für die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgüter sich als geringer darstellten, als der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes 1971 angenommen habe.
Das strafbewehrte Umgangsverbot hat zudem nichts an der Zahl der Cannabiskonsumenten geändert, die Drogen sind mehr und billiger denn je (was auch für die sog. harten Drogen gilt) auf dem unüberschaubaren Schwarzmarkt erhältlich, was erheblich an der Wirksamkeit und Geeignetheit des Gesetzes gerade im Hinblick auf Jugend- und Gesundheitsschutz zweifeln lässt. Und das bei horrenden Kosten für den Steuerzahler durch die Strafverfolgung. Den Richtern an deutschen Gerichten werden regelmäßig fast ausschließlich die untergeordneten Dealer, Kuriere und Kleinkonsumenten präsentiert, während Polizei und Staatsanwaltschaften an die eigentlichen „Hintermänner“ des Drogenhandels nur selten herankommen. Auch international ist der „Krieg gegen die Drogen“ auf ganzer Breite gescheitert, weswegen in jüngster Zeit beispielsweise in einigen lateinamerikanischen Ländern, aber auch in den das bisherige repressive Drogenregime federführenden USA erste Schritte zur staatlich kontrollierten Freigabe von Cannabisprodukten unternommen wurden.

Unter dem Strich muss auch in Deutschland eine Reform der bisherigen, repressiven Drogenpolitik eingefordert werden. Insbesondere muss die Verhältnismäßigkeit der Strafandrohung im BtMG in bezug auf Cannabis überprüft werden. Jetzt sind bereits fast 20 Jahre seit der Verkündung des Cannabis-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vergangen und der Gesetzgeber kriminalisiert nach wie vor in unverhältnismäßiger Art und Weise diejenigen, die simpel gesprochen lieber einen Joint rauchen als ein Bier trinken. Um die offenkundige Verfassungswidrigkeit des Drogenstrafrechts in Bezug auf Cannabis aufrecht zu erhalten, bedient sich die Politik seit jeher zweier miesen Taschenspielertricks: Erstens, der Konsum ist straffrei, eine etwaige Selbstgefährdung des Konsumenten kann aus Verfassungsgründen nicht pönalisiert werden. Aber alle konsumvorbereitenden Handlungen wie z.B. Anbau, Erwerb und Besitz sind strafbar. Belegt mit – gemessen am Unrechtsgehalt und Schuldvorwurf der Betroffenen - drakonischen Strafen, bei sog. nicht-geringer Menge nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Wobei der Gesetzgeber sich zugleich davor scheut, bundeseinheitliche Mengenangaben festzulegen und der Besitzer also nie weiß, wann und wie er sich strafbar macht. Und zweitens wird von Politikern gerne auf die sog. prozessuale Lösung hingewiesen, nach der die Justiz in Strafverfahren gemäß Art. 29 Abs 5 BtMG bei Geringfügigkeit einstellen kann. Der Haken: die prozessuale Lösung verstößt gegen Art. 103 GG (nulla poena sine lege), der es nicht erlaubt, dass der Gesetzgeber den Strafverfolgungsorganen das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung in einem so hohen Ausmaß ermöglicht, dass diese Praktiken zu einer faktischen Neudefinition des Straftatbestandes führen.
Hinzu kommt, dass im Drogenstrafrecht ein weiterer Grundgedanke des Strafrechts, wonach das Rechtsgut eines Dritten verletzt bzw. geschädigt sein muss, damit es zu einem Strafverfahren kommen kann, in grober Weise verletzt wird. So wird bisweilen – jedes Gericht entscheidet anders - der Anbau und Besitz kleiner Mengen zum Eigenbedarf (keine Fremdgefährdung !) ähnlich hart bestraft wie der Bankraub oder die schwere Körperverletzung. Mit der Strafandrohung gegen die oben bezeichneten, dem straflosen Eigenkonsum vorgelagerten Verhaltensweisen werden die Betroffenen letztlich in illegitimer Weise für Handlungsweisen haftbar gemacht, die in den Bereich der abstrakten Gefährdungsdelikte fallen und so für allein vermutete schädliche Neigungen bzw. kriminelles verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen: Weitergabe an Dritte, Verleitung Jugendlicher zum Gebrauch der Droge oder Teilnahme am internationale Drogenhandel.

Es ist also dringend an der Zeit, dass sich an der irrationalen Gesetzeslage und der Willkür bei der Strafverfolgung (Willkürverbot) etwas ändert und eine wirksame Entkriminalisierung von Millionen unauffälliger Cannabiskonsumenten bei gleichzeitig hohem Jugendschutz von der Politik angegangen wird. Jugendschutz ja - wie bei Alkohol und Tabak auch -, aber nicht paternalistischer Eingriff in die grundgesetzlich verbürgten Freiheits- und Persönlichkeitsrechte erwachsener, selbstverantwortlicher Bürger und Bürgerinnen.


FDP:

Sehr geehrter Herr ….,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. In Deutschland gibt es immer wieder Diskussionen um die Legalisierung von Cannabis. Die in der Öffentlichkeit oft geäußerte völlige Unbedenklichkeit des Hanfkonsums entspricht jedoch nicht den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen. Experten warnen insbesondere, dass Cannabis immer stärker und immer giftiger wird und nicht mehr vergleichbar ist mit der Substanz der so genannten Hippie-Droge der 70er Jahre. Der THC–Gehalt ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen. Beispielsweise weisen Experten auf die Gefahr von schizophrenen Psychosen hin. Der Konsum von Cannabisprodukten ist eng mit dem Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter verknüpft. Untersuchungen zeigen, dass fast jeder Zweite in der Altersgruppe der 18- bis 20jährigen Erfahrungen mit Hanf hat. Wenn auch der Großteil der Jugendlichen nur selten Cannabis raucht oder der Konsum später beendet wird, wächst die Zahl derjenigen, die exzessiv konsumieren. Gerade für Kinder und Jugendliche ist die Gefahr von lebenslangen gesundheitlichen Schäden hoch. Nach aktuellem Forschungsstand kann davon ausgegangen werden, dass etwa 10 bis 15 % aller Konsumenten und Konsumentinnen nach internationalen Diagnosestandards einen abhängigen Cannabiskonsum aufweisen. Cannabiskonsumenten rauchen zudem häufiger Zigaretten und haben eine durchschnittlich größere Affinität zum exzessiven Alkoholkonsum. Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse wird eine Legalisierung der so genannten weichen Drogen abgelehnt.

Allerdings hält die FDP den Weg, den Gelegenheitskonsumenten zu entkriminalisieren, für richtig. Es gilt angemessen und verhältnismäßig auf die Tatsache zu reagieren, dass das gelegentliche Rauchen eines Joints ein gesellschaftliches Phänomen ist, das nicht repressiv und mit aller Staatsmacht angegangen werden muss. Hier muss nach praktikablen Lösungen gesucht werden, die auch die Behörden und Gerichte so gering wie möglich belasten. Die gesundheitlichen und gesellschaftlichen Gefahren, die entstehen, sobald aus dem gelegentlichen Konsum ein Dauerkonsum wird und die Konsumenten keine Erwachsenen sondern Kinder sind, verlangen eine Intensivierung der Aufklärungsarbeit. Vor allem in Zeiten, in denen der Cannabiskonsum gerade bei Kindern und Jugendlichen besorgniserregend ansteigt. Daher setzt sich die FDP dafür ein, dass zudem bereits bestehende Präventionsmaßnahmen – beispielsweise der BzgA – und weitere effektive suchtspezifische Hilfsangebote und zielgruppenspezifische Präventionsansätze ausgebaut werden. Eine liberale Sucht- und Drogenpolitik setzt stärker auf Prävention als auf Repression. Das gilt auch für Cannabis.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Tschörtner
Informationszentrum

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SPD:

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die uns am 28.07.2014 erreicht hat.

Ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen, die wir mit Interesse gelesen und zur Kenntnis genommen haben.

Ihre Rückmeldung ist uns wichtig, wir werden Ihre Anregungen daher in zukünftige Diskussionen einbeziehen.


Mit freundlichen Grüßen aus dem Willy-Brandt-Haus

Juliane Wlodarczak

SPD-Parteivorstand
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30.07.2014
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