Hier mal 1 link zur entsprechenden Pressemitteilung des BVerfG auf dessen eigener HP:
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 00320.html
Die Entscheidung - die insgesamt 13 anhängigen Richtervorlagen der AG Bernau, Münster und Pasewalk wurden zu einem einzigen Verfahren verbunden - ist in dieser Pressemitteilung nahezu ungekürzt wiedergegeben.
Ich habe sie bisher aufgrund meiner eigenen psychischen Erkrankung nur überfliegen können. Die Richtervorlagen wurden als unzulässig abgewiesen, die vorlegenden Richter hätten sich nicht genügend mit der Entscheidung von 1994 auseinandergesetzt, den strengeren Maßstäben, die für eine erneute Vorlage zu einem Gesetz anzulegen sind, über welches das BVerfG schon einmal entschieden hatte (immerhin haben die Entscheidungen des BVerfG "Gesetzeskraft"), wäre nicht genüge getan worden.
Inwieweit man dieser Argumentation juristisch folgen kann, vermag ich derzeit noch nicht zu sagen, will mich auf 2 Anmerkungen beschränken, die nichts oder nur wenig mit der "offiziellen" Argumentation zu tun haben:
1) Auffällig ist , daß die Mehrzahl, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einem Mustertext des DHV beruhen, den das AG Bernau wohl als Erstes "angewandt" hatte, die anderen Beschlüsse folgen dem AG Bernau in zT pauschalen Verweisen.
Vorlagebeschlüsse von "Instanzgerichten" an das BVerfG sind "kleine juristische Sensationen" und werden alsbald in der Fachpresse veröffentlicht und diese wird auch in Münster und Pasewalk gelesen.
Als "Krypto-Argumentation" zur Abweisung der Vorlagebeschlüsse drängt sich aber die Vermutung geradezu auf, daß sich die Verfassungsrichter regelrecht beleidigt gefühlt haben dadurch, daß die meisten, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einen Formulartext gestützt wurden, der von einem "Dritten", dh nicht am Verfahren beteiligten stammt und dann auch noch so einem anrüchigen Verein von Drogenkonsumenten !
Ich habe hier schon vor längerem mittgeteilt, daß zu den Arkana - den geheimen Regeln - der Justiz gehört, daß man mit "Drogen" nüschdt, obr ooch gohrnüschdt ze dun haben kann, darf und will ! Ich wiederhole : nach einer mündlichen Mitteilung eines seinerzeitigen Mitgliedes des Justizprüfungsamtes des Saarlandes wurde in den 1990er Jahren dortselbst jeder Rechtskandidat, der auch nur ein "mangels Nachweises einer Straftat" eingestelltes Ermittlungsverfahren wg BtMG in seinen Bundeszentralregisterauszug hatte - eiskalt "rausgeprüft" ! Ein zukünftiger Jurist darf noch nicht einmal in den Verdacht geraten, "Drogen zu konsumieren" ! Nur Saufen darf er - Gottseidank!)
Die vorlegenden Richter haben also sehr wahrscheinlich durch die allzu offenkundige Verwendung des "DHV-Formulars" und ein Voneinander-Abschreiben einen schweren prozeßtaktischen Fehler begangen: "So nicht !" schallt es dann aus dem Paragraphendschungel heraus.
2) Inzwischen ist der Legalisierungsprozeß des "Gesetzgebers" angelaufen - zur Zeit des Erlasses der Vorlagebeschlüsse war das noch nicht absehbar gewesen. Auch das habe ich schon geäussert: dem BVerfG wird man eine gewisse Tendenz zuzubilligen haben, "sich nicht mit dem Gesetzgeber anzulegen", wenn dieser eh im Begriff ist, eine verfassungsrechtlich zumindest bedenkliche Norm zu reformieren.
Jedenfalls hat das BVerfG durch die Abweisung der Richtervorlagen als unzulässig die Entscheidung in der Sache vermieden und sich damit eine Sachentscheidung unter anderen Bedingungen vorbehalten. Das kann auch strategisch durchaus richtig sein, weil es absehbar ist, daß das "drohende Legalisierungs-Gesetz" ohnehin alsbald wieder in Karlsruhe auf den Tisch kommt. Für diesen absehbaren Fall ist es also durchaus richtig, "das Pulver trocken zu halten" und sich nicht ohne Not vorzeitig festzulegen.
Es ist möglich, daß sich in den einzelnen Abschnitten der Begründung Hinweise finden, wie die Perspektive des BVerfG auf das Cannabisverbote heute aussieht - das setzt aber eine gründliche Lektüre des sehr langen Beschlußes voraus, zu der ich, wie gesagt, aktuell leider nicht imstande bin - ich bin zwar Jurist, aber auch nicht umsonst "berufsunfähig".