Ich habe zunächst nur den LTO-Text gelesen und stelle durchaus einige bemerkenswerte Verbesserungen fest:
- Die leidigen "Bannmeilen" um Schulen etc werden deutlich verringert. Es sind jetzt nur noch maximal 100 m und auch das nur, wenn es Sichtkontakt gibt. Gibt es keinen Sichtkontakt zB durch Geländestruktur, Bewuchs oder Bebauung, können selbst die 100 m unterschritten werden.
- Geringfügige Überschreitungen der Freimengen werden zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft. Das sollen 30 g im öffentlichen Raum und 60 g in der Wohnung sein. Diese Einstufung als Ordnungswidrigkeit ersetzt va das strafrechtliche "Legalitätsprinzip" (die Straftat muß bei Kenntnis der Behörden verfolgt werden) durch das "Opportunitätsprinzip" des Rechtes der Ordnungswidrigenkeiten: die Behörde kann nun "nach pflichtgemäßem" Ermessen von der Verfolgung gänzlich absehen, geringfügige "Verwarnungsgelder" (im 2-stelligen Bereich) oder reine Verwarnungen ohne jede Sanktion aussprechen. Selbst wenn die Behörde die Ordnungswidrigkeit verfolgt, verbleibt es idR bei verhältnismässig geringfügigen Bußgeldern im 3-stelligen Bereich - Freiheitsstrafen sind im Ordnungswidrigkeitenrecht zwar auch möglich, aber verhältnismässig selten. Der häufigste Fall ist wohl die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn ein Bußgeld nicht bezahlt wird.
- Ganz wesentlich ist für mich die konkrete Ankündigung von Grenzwerten. Ihre Festsetzung soll zwar erst im nächsten Jahr erfolgen, aber - ich zitiere lto:
"Hierdurch wird sichergestellt, dass die begrenzte Zulassung des Besitzes und des Konsums von Cannabis nicht dazu führt, dass nun zum Beispiel jedes Mitglied einer Anbauvereinigung Gefahr läuft, einem Fahreignungsgutachten unterzogen zu werden und so jedenfalls für Führerscheininhaber und -bewerber kein Anreiz für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung besteht, sich ihre Situation also de facto im Ergebnis nicht verbessert. Eine solche strenge Regelung ist auch im Sinne der Straßenverkehrssicherheit bei Cannabis nicht erforderlich."
Sofern diese Begründung in die "amtliche Begründung" des demnächst wohl verabschiedeten Gesetzes einfließt, hat das möglicherweise sehr positive Auswirkungen auf laufende "Führerscheinverfahren". Abstrahiert bedeutet diese Begründung nämlich, daß rein die Tatsache, daß jemand Cannabis konsumiert (hatte oder konsumieren will), soll keinen Grund mehr für "Führerscheinmaßnahmen" darstellen - Anordnung der MPU, Fahrerlaubnisentzug usw.
Das ist vor allem für diejenigen Betroffenen von Bedeutung, denen Besitz von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr vorgeworfen wurde und nunmehr durch Weiterleitung der Strafakte an die Führerscheinstellen um ihre Fahrerlaubnis zittern müssen.
In diesen Verfahren kann sodann - sehr wahrscheinlich - dieser Teil der Begründung zum CanG der Behörde entgegenhalten werden und die Einstelllung des "FS-Entzugs-Verfahrens" zumindest verlangt werden. Die Chancen für die erfolgreiche gerichtliche Anfechtung eines FS-Entzugs werden dann enorm verbessert - immer unter der Voraussetzung, daß nur der Besitz von Cannabis vorgeworfen wurde, aber keine "Rauschfahrt" !
Zu den übrigen Änderungen kann ich noch keine Stellung nehmen, muß auch noch "in einer glücklichen Stunde" den "amtlichen" Änderungs-Text lesen.