DHV-Vermögen beim Tode des Einzelunternehmers Wurth

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felixflo
Beiträge: 1
Registriert: Sa 16. Dez 2023, 15:14

DHV-Vermögen beim Tode des Einzelunternehmers Wurth

Beitrag von felixflo »

Hallo,

bekanntlich wird der "DHV" als Einzelunternehmen geführt. Dies führt dazu, dass Georg Wurth jederzeit nach seinem Belieben über die erzielten Überschüsse verfügen könnte - es ist schließlich rechtlich sein privates Vermögen.

Nicht zu unterschätzen ist m.E. auch, die Gefahr, dass im Todesfalle von Georg Wurth, das Vermögen im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen würde - seine Angehörigen im Falle gesetzlicher Erbschaft oder beliebige andere Personen, die er dazu durch Verfügung von Todes wegen beruft. Was dann mit dem "DHV-Vermögen" geschieht würden seine Erben nach ihrem Belieben entscheiden.

Auch wenn man Georg Wurth als einen ehrbaren Legalisierer ansehen mag, gilt dies jedoch nicht auch automatisch für etwaige Erben.

Um sicherzustellen, dass das überwiegend aus Spenden stammende "DHV-Vermögen" (von vermeintlichen Mitgliedern, die jedoch mangels Mitgliedschaftsrechten eben nicht Mitglied eines Verbandes sind) auch der Legalisierungsbewegung zu Gute käme, wäre es m.E. daher im Mindestmaß zu fordern, dass Georg Wurth sich erbvertraglich gegenüber einem Treuhänder in der Art und Weise binden würde, dass die geldwerten Bestände aus dem "DHV" vermächtnisweise einer (ggf. gemeinnützigen) Legalisierungs-Vereinigung zugewandt werden würde. Letztlich wäre auch das aber nur eine Hilfskonstruktion, konsequent wäre es, sich endlich demokratische Strukturen zu geben, so wie es in echten Verbänden aus anderen Bürgerrechtsbewegungen, z.B. der LGBTIQ-Community, üblich ist. Einzelunternehmer sind mir da jedenfalls noch nicht untergekommen...

VG
felixflo

PS: Die Bezeichnung des DHV als Verband ist m.E. irreführend i.S.d. § 18 Abs 2 S. 2 HGB, da sie nach herkömmlicher Auffassung auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmensträger oder jedenfalls auf die Führung des Unternehmens in Rechtsform einer Gesellschaft oder eines Vereins hinweist. Im registergerichtlichen Verfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB, 392 FamFG, das jederman anregen kann, § 24 Abs.1 FamFG, könnte das das Registergericht, sofern es dieser Rechtsauffassung folgt, Georg Wurth unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgeben, sich des Gebrauchs der Firma "Deutscher Hanfverband" zu enthalten...
Georg Wurth
Beiträge: 403
Registriert: Mi 8. Feb 2012, 15:57

Re: DHV-Vermögen beim Tode des Einzelunternehmers Wurth

Beitrag von Georg Wurth »

Hallo felixflo!

Die Frage, was mit dem DHV passiert, falls ich sterbe, ist tatsächlich der wichtigste Grund, warum wir die Gründung eines Vereins (o.ä.) auf der ToDo-Liste haben. Die Überführung des DHV in eine andere Struktur ist allerdings juristisch wesentlich komplizierter als man im ersten Moment denken würde. Das ist ein erheblicher Zeitaufwand in Bezug auf Planung, Recherche, Rechtsberatung, Durchführung, Transformation bestehender Verträge etc. Gleichzeitig hat bei uns immer die Legalize-Arbeit die höchste Priorität, das hat Vorrang vor organisatorischen Fragen. Das lässt sich auch nicht mal eben parallel zu Großbaustellen wie dem Relaunch der Homepage machen. Ich lag mit Vorhersagen, wann es so weit sein wird, schon ein paar Mal daneben, deshalb lasse ich das lieber. Aber wir sind an dem Thema dran.

Meine Töchter sind jedenfalls instruiert, dass alles, was mit dem DHV zu tun hat, quasi "moralisch" nicht ihnen gehört, falls ich sterben sollte. Sie sind darauf vorbereitet, zusammen mit dem Kernteam im DHV-Büro eine möglichst reibungslose Transformation und Übergabe der Vermögenswerte zu organisieren und das nahtlose Weiterarbeiten beim DHV zu ermöglichen. Das ist natürlich kein optimales Szenario, auch für sie nicht, und wird hoffentlich nie notwendig werden.

Natürlich beruht das ganze Konzept auf Vertrauen. In gewisser Weise ist das auch bei Vereinen der Fall. Wir tragen mit maximaler Transparenz dazu bei, dieses Vertrauen auch zu verdienen. Jedenfalls kenne ich nicht viele Vereine, die ihre Zahlen so detailliert veröffentlichen, wir wir das tun. Im Übrigen hätte ich auch die in der TV-Show "Millionärswahl" mit der Hilfe der Community gewonnenen Million Euro behalten können. Rein formal hat auch dieses Geld mir persönlich gehört. Ich habe trotzdem keinen Cent davon behalten und alles in die Mission Legalisierung investiert. Insofern verdiene ich dieses Vertrauen, denke ich.

Was die formalen Fragen der Definition von Verband, Mitgliedschaft, Spende etc angeht, bin ich als Ex-Finanzbeamter ganz entspannt. Ich denke, dass diese Begriffe durchaus passen zu dem, was wir tun, auch wenn ein Einzelunternehmen sicherlich ein ziemlich ungewöhnlicher Organisationsrahmen dafür ist. Ich habe mich natürlich damit viel beschäftigt in den letzten 20 Jahren. Demokratische Mitbestimmung bei Fördermitgliedern größerer NGOs ist z.B. oft nicht vorgesehen. "Mitglied" kannst du heutzutage z.B. auch bei einem Youtube-Kanal werden, im Sinne von monatlich "spenden".

Das Konzept "Unternehmen" ist aus der Gründungsgeschichte (ohne meine Beteiligung) erwachsen, ich habe es dann "erstmal" beibehalten. Die Struktur hat den DHV weit gebracht, gerade im Vergleich zu anderen Ansätzen im drogenpolitischen Bereich mit basisdemokratischen Strukturen. Das hat auch damit zu tun, dass den Leuten am Ende gute Arbeit wichtiger ist als die Frage des organisatorisch-formalen Rahmens. Ebendieser hat uns all die Jahre effektive Konzentration auf das Wesentliche ermöglicht. Trotzdem rennst du offene Türen ein, was die Transformation des DHV angeht. Insbesondere weil ich selbst ein Interesse daran habe, im Fall meines Todes für einen vernünftigen Fortbestand meines Projektes zu sorgen. Davon abgesehen fände ich es auch gar nicht schlecht, einfach mal formal ein Angestellter zu sein, finanziellen Risiken nicht persönlich zu tragen und endlich anständige Rentenzahlungen zu haben.
Silenoz
Beiträge: 3
Registriert: Mi 18. Sep 2024, 12:41

Re: DHV-Vermögen beim Tode des Einzelunternehmers Wurth

Beitrag von Silenoz »

Die "Umwandlung" in einen Verein ist hier tatsächlich nicht möglich: das UmwG schließt den rechtsfähigen Verein nicht als Rechtsform, in die "formgewechselt" werden kann, ein.

Möglich wäre aber wohl eine Einzelrechtsnachfolge, durch die das Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform eingebracht - also übertragen - wird. Das könnte man einmal prüfen.

Wenn ihr einen Hausjuristen am Start habt:

Ich bin Notar (allerdings in Bad Vilbel, Hessen) und könnte bei den Schritten mithelfen bzw. die erforderlichen notariellen Schritte begleiten. Der Sitz meiner Kanzlei hindert mich nicht daran, bundesweit Eintragungen vornehmen zu lassen.

EDIT:
Habe gerade gesehen, dass eine Überführung in die Rechtsform "Verein" gar nicht unbedingt das gewünschte Ziel ist. In dem Fall seid ihr natürlich mit der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung deutlich freier. Dann kommen neben der oben erwähnten Einzelrechtsnachfolge doch noch einige Möglichkeiten innerhalb des Umwandlungsgesetzes in Betracht und damit eine ganze Bandbreite an deutschen Rechtsformen.
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