Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsüb

Ein medizinisches Muss - aber geht das: Medikamente als Patient mit ins Ausland nehmen?
Antworten
crappy
Beiträge: 372
Registriert: Fr 19. Sep 2014, 03:00

Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsüb

Beitrag von crappy »

Morgen zusammen,

mich würde interessieren ob schon jemand eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erhalten hat. Also über das mitführen von BTM im Schengener Raum. Siehe http://www.bfarm.de/SharedDocs/Download ... onFile&v=2 Auch wenn man nur nach Holland fährt ist das wohl nicht ganz ohne, BTM zu überführen, auch wenn man Patient ist. Ich würde mich freuen wenn es dazu einige Antworten von Leuten geben würde die das Antragsverfahren schon durchgemacht haben und über die Ergebnisse berichten können.
Benutzeravatar
bushdoctor
Beiträge: 2359
Registriert: Mo 27. Feb 2012, 15:51
Wohnort: Region Ulm

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von bushdoctor »

Ich kann von einem Ausnahmegenehmigungsinhaber berichten:

Es ist nicht (in keinem Fall)! erlaubt mit Cannabisblüten die BRD zu verlassen. Da gibt es einen Passus in irgendeiner Vorschrift, die es der Bundesopiumstelle nicht mal gestattet eine Ausfuhrgenehmigung im Einzelfall auszustellen... Auf "Schengen" kann man sich da nicht berufen, da dies in der BRD nur für Fertig- oder Rezepturarzneien gilt.

Liegt aber speziell an der BRD-Rechtslage: Ein Niederländer z.B. mit verschriebenen Cannabisblüten darf sehr wohl innerhalb des Schengenraums reisen auch in die BRD.

Man kann aber mit einem Rezept (oder ärztlichem Attest?) als Deutscher ohne Probleme in den Niederlanden in eine Apotheke gehen und dort Medizinalcannabis erhalten. So hat es jedenfalls besagter Ausnahmegenehmigungsinhaber gemacht...
crappy
Beiträge: 372
Registriert: Fr 19. Sep 2014, 03:00

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von crappy »

Danke für die Antwort. Kann ich so fast nicht glauben da es ein offizielles Dokument der Bfarm ist mit dem Titel "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" Wäre nett wenn du diesen Passus falls möglich mal raussuchen könntest. Ich hab da nix zu gefunden. In den Infos der Bfarm steht auch dieses hier: "Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen."

Sowie auch das hier:
"Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird."

Kann man hier nachlesen: http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstell ... _node.html

Deswegen bin ich jetzt etwas verunsichert was denn nun Sache ist, da du ja von einem Ausnahmegenehmigungsinhaber berichtest. Wurde da nur der Antrag nach Artikel 75 abgelehnt? Ohne den gehts natürlich nicht, das ist klar. Vielleicht kannst du da nochmal genau nachfragen wie das ablief.

Danke schonmal! :mrgreen:
Benutzeravatar
bushdoctor
Beiträge: 2359
Registriert: Mo 27. Feb 2012, 15:51
Wohnort: Region Ulm

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von bushdoctor »

crappy hat geschrieben:Wäre nett wenn du diesen Passus falls möglich mal raussuchen könntest.
Wie schon gesagt, kenne ich diesen Passus nur aus erster Hand, von einem Ausnahme-Erlaubnisinhaber, der seine Cannabis-Blüten eben nicht legal ausführen darf... Er wollte eine solche Mitnahmegenehmigung erwirken, doch von allen Behörden (BfArM und diverse Bundesministerien) kam immer nur die Antwort, dass es mit Blüten eben nicht möglich ist!
crappy hat geschrieben: Ich hab da nix zu gefunden. In den Infos der Bfarm steht auch dieses hier: "Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen."
Jepp... und genau da liegt wohl "der Hund begraben": Diese Schengenregeln gelten für BRD-Bürger nur, falls es sich um ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel handelt.
Cannabis-Blüten sind nunmal NICHT verschreibungsfähig!
crappy hat geschrieben: Deswegen bin ich jetzt etwas verunsichert was denn nun Sache ist, da du ja von einem Ausnahmegenehmigungsinhaber berichtest. Wurde da nur der Antrag nach Artikel 75 abgelehnt? Ohne den gehts natürlich nicht, das ist klar. Vielleicht kannst du da nochmal genau nachfragen wie das ablief.
Es liegt wohl wirklich daran, dass Cannabis-Blüten eben ein nicht verkehrsfähiges und nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist!

Ich konnte es eben auch nicht glauben und habe mit dem Erlaubnisinhaber ein Schreiben an das Gesundheitsministerium und seinen Bundestagsabgeordneten aufgesetzt, weil ich der Annahme war, dass es zumindest eine Ausfuhgenehmigung nach BtmG geben müsste... Dem ist aber speziell im Falle von Cannabis eben nicht so. Der Bundestagsabgeordnete war auch überrascht, setzte extra einen Referenten zur Recherche an, der ihm mitteilte, dass es in der BRD bisher nicht möglich ist, "unbehandelte Cannabisblüten auszuführen"...

Wenn´s Dich wirklich interessiert, dann schreib ich ihn nochmal an und versuche das zu klären.
Benutzeravatar
bushdoctor
Beiträge: 2359
Registriert: Mo 27. Feb 2012, 15:51
Wohnort: Region Ulm

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von bushdoctor »

Hab nochwas gefunden, was das Ganze evtl. beantworten wird:
http://selbsthilfenetzwerk-cannabis-med ... enzpflicht

Aus der Antwort des BfArM geht hervor, dass meine Annahme im Vor-Post richtig war:
Cannabis ist ein Betäubungsmittel der Anlage l zum BtMG und somit nicht Verkehrs- und nicht verschreibungsfähig. Sie stellen zu Recht fest, dass die Ausstellung einer Schengen-Bescheinigung sich somit für Cannabis Medizinal-Blüten verbietet. Folglich bestehen auch Mitnahmemöglichkeiten von Cannabis Medizinalblüten auf Reisen nicht.
crappy
Beiträge: 372
Registriert: Fr 19. Sep 2014, 03:00

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von crappy »

Ok, das stimmt dann wohl so. Habs auch nochmal in Anlage III BtmG nachgelesen.

http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_ ... ii_61.html

Dronabinol ist da aber aufgeführt und dürfte dann wohl gehen. Blüten dann halt nicht.

Danke für die Infos!
Heinrich
Beiträge: 35
Registriert: Mi 19. Feb 2014, 13:27

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von Heinrich »

hi
bin selber erlaubnis inhaber und kann dem bushdoctor mal wieder nur zustimmen.

Is eig en witz aber leider wahr...
naja in ländern wo du med cannabis blüten kriegst, kannst sie wie gesagt dort in der apo holen wenns vorher mit der apo abklärst...in holland geht das zumindest.

dronabinol geht auf alle fälle, dafür hatte ich nähmlich mal nen ausfürwisch.
sativex(welches mir wenigstens etwas hilft in vgl zu dronabinol) sollte eig auch gehn,da's en fertig artzniemittel is,ähnlich also wie beim dronabinol würd ich sagen.

hoff mer das mer bald wieder normal,wenigstens im schengenraum,reisen können....

mfg
Heinrich
crappy
Beiträge: 372
Registriert: Fr 19. Sep 2014, 03:00

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von crappy »

Schon echt traurig. Da hat man schon eine erlaubnis und wird trotzdem weiter drangsaliert. Was ich noch fragen wollte war ob es sich denn überhaupt lohnt es in Holland in der Apotheke zu kaufen. Wie sieht es denn da mit Qualität und Preisen gegenüber normalen Coffeeshops aus? Und was macht man wenn man mal in ein anderes Land in Urlaub fahren möchte? Bleibt da nur dronabinol und sativex?
Benutzeravatar
overturn
Beiträge: 826
Registriert: Di 14. Feb 2012, 03:46
Wohnort: NRW

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von overturn »

Hallo, crappy!

Man kann mit halbierten Preisen rechnen. Ob es auch günstiger als der Coffeeshop ist, hängt im Prinzip davon ab, was man sich dort genau kaufen möchte. "Jack Herer", bzw. "White Widow" gehen in die richtige Richtung. Die Qualität(-ssicherung) von Medizinalblüten schätze ich allerdings erst mal höher ein.

Beste Grüße!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
Heinrich
Beiträge: 35
Registriert: Mi 19. Feb 2014, 13:27

Re: Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführun

Beitrag von Heinrich »

Meines Wissens nach zahlst als Deutscher für die MED Blüten in Holloand nicht arg viel weniger als in DE, 12-14 euro/g rum,varriert auch wieder von apo zu apo wie in deutschland eben auch.

In coffeeshops is die Qualität nie gewährleistet,was nicht heist das du nicht was gutes finden kannst,was günstiger is als es aus der apotheke zu beziehen.


Fals du von einem anderen Land Träumst,wird dir nur zu hoffen bleiben, dass sich an der situation bald was ändert und das BfArM entlich mal ein Document erstellt zur mitführung von blüten und/oder die Gesetzte entsprechend anpasst.
Es kann auch nicht schaden beim BfArM nochmal explitzit anzufragen,wieso weshalb warum. Erhoffen würde ich mir zwar nicht viel, aber anderst werden die wohl nie drauf aufmerksam wie wichtig uns das Bedürfniss nach Reisen ist und es wird sich nie was ändern -_-

bisdahin gibts nur die Möglichkeit,in den ländern wo es MED Blüten aus der Apo gibt, vorher mit der apo vorort Kontakt aufzunehmen und zuhoffen, dass man dann dort welche bekommt...trauriges spiel

dennoch Highteren tag euch allen
Antworten

Zurück zu „Auslandsreisen“