Ich würde sagen, das kann stimmen... mehr ist nicht drin.
Das sollte eigentlich keine Rolle spielen.
Ich würde sagen, das kann stimmen... mehr ist nicht drin.
Das sollte eigentlich keine Rolle spielen.
Ja...Hans Dampf hat geschrieben: ↑Mo 12. Nov 2018, 23:04 Kenn mich da gar nicht aus: Ist das der Wert der in D nicht über 1,0 sein darf obwohl Experten auf dem Verkehrsgerichtstagen(?) 3,0 als Grenze empfohlen hatten?
Hallo Isabell,
https://www.zeit.de/wissen/2014-10/mari ... heinentzug...
Besonders verwirrend für Betroffene ist das getrennte Spiel von Ordnungs- und Verwaltungsbehörden. Wird ein Autofahrer kontrolliert und ein THC-Gehalt von mehr als einem Nanogramm pro Milliliter Blutserum (ng/ml) festgestellt, gilt die Fahrt als "Drogenfahrt". Egal, ob der Fahrzeuglenker gerade eben oder vor drei Tagen an einem Joint gezogen hat.
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Wer während einer so definierten Drogenfahrt erwischt wird, bekommt das erste Mal von den Ordnungsbehörden eine Geldbuße von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot verhängt. Dagegen kann jeder Rechtsmittel einlegen.
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Denn meist laufen diese Bescheide ins Leere, weil die Führerscheinbehörde auf dem Verwaltungswege die Fahrerlaubnis ja schon längst eingezogen hat. Gegen den Entzug sind zwar formal Rechtsmittel zulässig, diese entwickeln aber keine aufschiebende Wirkung.
Doch, die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ist sehr vom jeweiligen Bundesland abhängig, da die Verwaltungsgerichte durchaus "unterschiedlich" urteilen.
https://verkehrslexikon.de/Texte/Cannabis41.phpAuf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut von einer Drogenfahrt auszugehen, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung gelegentlicher Cannabiseinnahme gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt. Mangelndes Trennvermögen ist erst von einem aktiven THC-Wert von mindestens 2 ng/ml im Blut anzunehmen.
https://verkehrslexikon.de/Module/FETHCNRW.phpDer Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, wonach ein THC Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt.
Hallo Mora,
Hallo Isabell,
Hallo Isabell,
ja schon gezeigt dass das kein Einmalkonsum gewesen sein kann (6h Regel)."Ich räumte dann ein das ich am we am Joint gezogen habe zum einschlafen"
Und wenn du ihn wieder hast dann warte erst mal wieder mit dem Anfangen. Ein Freund (der wirklich ländlich lebt) wurde, nachdem er "erwischt" wurde, mehr als normal üblich kontrolliert. Ist ja auch kein Problem in einer Gegend wo es nur drei zwei Hauptstraßen und ansonsten Berge gibt...HabAuchNeMeinung hat geschrieben: ↑Fr 16. Nov 2018, 19:35 (...)
3. Wenn Du deine Fahrerlaubnis wieder erlangen willst, stelle jeglichen Konsum sofort ein. Besorg Dir ein paar Teststreifen mit verschiedenen CutOffs.
Sobald die negativ sind melde dich für ein Abstinenznachweisprogramm an.
Bereite Dich mit Hilfe des Verkehrsportals auf die MPU vor.
Ob 6 Monate Abstinenz ausreichen kann ich Dir nicht sagen, aber das wäre die Untergrenze, so dass Du frühestens im Herbst nächsten Jahres wieder eine FE dein eigen nennen kannst.
HabAuchNeMeinung
!:!: Zum anderen wie glaubhaft ist es denn, wen Du diese Aussage nicht gemacht hättest, dass Du vor bzw. auf der Arbeit erstmalig Cannabis konsumiert hast....
Sorry aber "Probierkonsum" ist in deinem Fall einfach nicht glaubhaft begründbar. :