MariusDarius hat geschrieben: So 11. Aug 2019, 23:36
Ich bin mir nicht ganz sicher in welche Kategorie sich das Thema gehört, weil es übergreifend ist. Aber hier erst mal meine Situation:
....
Hallo und herzlich willkommen,
Dein Fall ist natürlich sehr speziell, aber generell solltest Du folgendes im "Hinterkopf" haben:
Die Polizei hat den Bluttest angeordnet um zu überprüfen ob der aktive THC Wert über dem Grenzwert von 1ng/ml lag. Wenn dies der Fall ist hast Du eine sogenannte Rauschfahrt unternommen und somit zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen, die durch die Bussgeldstelle bei einem Erstverstoß mit 500.- Euro,+ Auslagen und einem Monat Fahrverbot bestraft wird. Kann der Bluttest, aus welchen Gründen auch immer, durch das Labor nicht ausgewertet werden kann Dir auch keine Rauschfahrt nachgewiesen werden und Du somit auch nicht dafür belangt werden.
Das ist aber nur der eine Aspekt bei der Sache.
Durch deine Aussage bei der Polizei hast Du zugegeben, daß Du illegale Drogen konsumiert hast. Dies
kann durch die Polizei an "deine" Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben werden. Aufgrund dieser Information
kann der zuständige Sachbearbeiter dort sogenannte "berechtigte Zweifel" an deiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anmelden.
Wenn Du allerdings keine Rauschfahrt begangen hast bzw. diese Dir nicht nachgewiesen werden kann, ist zumindest kein unmittelbarer Entzug der FE bzw. (und das ist neu seit kurzem) die Anordnung einer MPU gerechtfertigt.
Vielmehr
kann die Fahrerlaubnisbehörde "nur" die Beibrigung einen ärztlichen Gutachtens (äG) anordnen um deine Konsumgewohnheiten festzustellen.
Dabei gilt:
Vereinbar mit der Fahrerlaubnisverordnung (d.h. kein Entzug der Fahrerlaubnis) sind:
1. erstmaliger Probierkonsum ohne Trennvermögen (= THC aktiv über 1ng)
2. gelegentlicher Konsum mit Trennvermögen (= THC unter 1ng und kein täglicher oder nahezu täglicher Konsum)
Nicht vereinbar sind:
3. gelegentlicher Konsum ohne Trennvermögen
4. regelmäßiger Konsum mit oder ohne Trennvermögen (= täglicher oder fast täglicher Konsum)
Um das Konsummuster festzustellen wird also das äG angeordnet.
Dort musst Du also dem begutachtenden "verkaufen" das es entweder Probier Konsum war oder Du "nur" gelegentlich konsumierst und dabei "trennen" kannst.
Beschäftige Dich also mit diesen Begriffen und was sie bedeuten.
https://www.drugcom.de/haeufig-gestellt ... biskonsum/
Zusammenfassend gesagt:
Kann der Bluttest nicht ausgewertet werden ist deine FE nicht akut in Gefahr.
Allerdings kann durch deine Aussage bei der Polizei die FeB, sofern sie davon Kenntnis erhält, ein äG anordnen.
Kann er ausgewertet werden und liegt der aktive Wert über 1ng/ml wird das als Rauschfahrt bestraft und deine FE ist akut in Gefahr, die Fahrerlaubnisbehörde wird dann zunächst ein äG oder eine MPU fordern (abhängig vom THC-COOH Wert).
https://www.verkehrslexikon.de/Module/F ... isCOOH.php
Ist diese(s) negativ erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Du kannst also im Moment nicht wirklich viel machen ausser, abwarten ob der Bluttest ausgewertet kann und natürlich jeglichen Konsum sofort einstellen.
Teste dein Urin mittels eines Schnelltests. Der CutOff sollte 50ng oder 25ng betragen.
HabAuchNeMeinung