Was sind die Folgen vom Fund einer geringen Menge?

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Bestari
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Was sind die Folgen vom Fund einer geringen Menge?

Beitrag von Bestari »

Hallo liebe Hanffreunde,

zuallererst: Ich habe schon etwas im Forum gesucht, war aber überraschender weiße nicht in der Lage etwas dazu zu finden, obwohl ich mir kaum vorstellen kann, dass diese Thematik noch nicht besprochen wurde. Falls jemand mich also zu einem entsprechenden Thema weiterleiten kann, wäre mir auch schon geholfen.

So jetzt wo das aus dem Weg wäre zu meiner Fragestellung:
Ich plane momentan meine Festivalaufenthalte im kommenden Sommer und werde es mir vermutlich nicht nehmen lassen wollen, ein wenig Cannabis für den Eigenkonsum mitzunehmen. Bekanntermaßen wird ja bei einigen Festivals vorher verstärkt kontrolliert und ich wollte gerne wissen, wie die Konsequenzen aussehen würden für den Fall, dass bei mir im Auto 2-3g gefunden werden. Bundesland wäre Mecklenburg-Vorpommern.
Insbesondere interessiert mich:

1. Ich habe Mitfahrer, welche nicht konsumieren. Angenommen ich sage es handelt sich um mein weed, wird trotzdem rechtlich gegen andere vorgegangen?

2. Meines Wissens wird auch bei einer geringen Menge erst ein Verfahren aufgenommen, dann aber relativ früh wieder eingestellt. Führt das zu einem Eintrag im Vorstrafenregister?

3. Angenommen ich habe Passagiere, die selber auch eine kleine Menge mit sich führen, hat das Auswirkungen auf die Gesamtsituation, da in dem Auto mehr als die geringe Menge war oder wird gegen jeden Besitzer individuell vorgegangen?

Da ich mit diesen Antworten auch Sorgen von Passagieren lindern möchte, würde ich mich sehr über externe Quellen freuen, welche die Antworten belegen. Vielen Dank im Voraus!

LG Bestari
HabAuchNeMeinung
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Registriert: So 1. Jun 2014, 02:17

Re: Was sind die Folgen vom Fund einer geringen Menge?

Beitrag von HabAuchNeMeinung »

Bestari hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 11:24 Hallo liebe Hanffreunde,
...
Hallo und herzlich willkommen hier im Portal.

Zu deinen Fragen:
Bestari hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 11:24 1. Ich habe Mitfahrer, welche nicht konsumieren. Angenommen ich sage es handelt sich um mein weed, wird trotzdem rechtlich gegen andere vorgegangen?
Nein, warum auch. Was anderes wäre es, wenn das Weed im Auto gefunden würde und keiner oder alle sagen: "Das ist meins"! Dann würde gegen alle ermittelt.
Bestari hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 11:24 2. Meines Wissens wird auch bei einer geringen Menge erst ein Verfahren aufgenommen, dann aber relativ früh wieder eingestellt. Führt das zu einem Eintrag im Vorstrafenregister?
Nein, aber zu einem Eintrag in den Polizeidatenbanken (POLAS) als BTM Konsument, der frühestens nach zehn (sic!) Jahren wieder gelöscht wird. Drogentests und Drogendurchsuchungen sind ab da also gebucht.
Bestari hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 11:24 3. Angenommen ich habe Passagiere, die selber auch eine kleine Menge mit sich führen, hat das Auswirkungen auf die Gesamtsituation, da in dem Auto mehr als die geringe Menge war oder wird gegen jeden Besitzer individuell vorgegangen?
Wenn jeder "für sein Weed" einsteht wird auch nur das individuell verfolgt.
Ausserdem glaube ich dass, Du keine konkrete Vorstellung einer nicht geringen Menge hast.
Das wären 50g Weed mit 15% Wirkstoffgehalt.

HTH
HabAuchNeMeinung
Bestari hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 11:24 Da ich mit diesen Antworten auch Sorgen von Passagieren lindern möchte, würde ich mich sehr über externe Quellen freuen, welche die Antworten belegen. Vielen Dank im Voraus!
§29ff BTMG
Bestari
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Re: Was sind die Folgen vom Fund einer geringen Menge?

Beitrag von Bestari »

Vielen Dank für deine Antwort, eine Frage hätte ich aber noch zu deiner Definition einer geringen Menge.
HabAuchNeMeinung hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 18:53 Ausserdem glaube ich dass, Du keine konkrete Vorstellung einer nicht geringen Menge hast.
Das wären 50g Weed Mit 15% Wirkstoffgehalt.
Auf der Homepage https://hanfverband.de/inhalte/bundesla ... s-31a-btmg wird von BTMG §31a geredet und dort ist in MV von 6g geringer menge die Rede, woher nimmst du die 50g und einen spezifischen Wirkstoffgehalt?
Freno
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Re: Was sind die Folgen vom Fund einer geringen Menge?

Beitrag von Freno »

Der ausführlichen Antwort von HabAuchNeMeinung stimme ich zu. Darüber hinaus will ich noch ein paar Anmerkungen machen:

1) Die "geringfügige Menge" soll nach dem berühmten "Haschisch-Urteil" des BVerfG nur dann nicht zur Verfolgung führen, wenn keine erschwerenden Umstände hinzutreten. Erschwerend ist insbesondere die Weitergabe und von besonderer praktischer Relevanz ist das Führen von Kfz unter "Drogeneinfluß" - in diesen Fällen bleibt die Strafbarkeit unabhängig von der Menge erhalten, auch dann, wenn die Weitergabe unentgeltlich erfolgt bzw es nicht zu Fahrfehlern oder Unfällen kommt.

2) Beim "Besitz" - und an diesem knüpft die Strafbarkeit an ! - von BtM kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern nur auf die "Sachherrschaft". Konkret auf die Situation bezogen heißt das, daß man staatlicherseits aufgefundenes Cannabis demjenigen zuordnet, in dessen "Gewahrsam" es aufgefunden wurde: demjenigen, der es "am Mann" trug oder in seinem Gepäck. Beispiel: A und B fahren gemeinsam im Auto - A ist der Fahrer. Jeder hat 4 g Cannabis in der Jackentasche. An einer Raststätte wollen A und B Kaffee trinken. Wegen eines Streifenwagen vor der Raststätte wollen sie "kein Risiko eingehen": A deponiert sein Cannabis in der "Kartentasche" in der Fahrertür, B seines im Handschuhfach. Dann steigen beide aus und A verschließt den Wagen. B hat keinen Schlüssel. In diesem Moment wird A zum alleinigen Besitzer von 8 g Cannabis ! Es kommt dabei überhaupt nicht darauf an, daß er das Cannabis von B nur als "Fremdbesitz" in Verwahrung hat. Die Sachherrschaft für das Cannabis in B's Eigentum liegt bei A, bis er das Auto für B wieder aufschließt - und das genügt ! Ausserdem könnte man die Auffassung vertreten, daß B, indem er sein Cannabis im Auto von A hat einschließen lassen, "Weitergabe" vorgenommen hat ...

Solche Gedankenexperimente lassen sich natürlich beliebig ausspinnen und sind häufig Gegenstand von

a) Prüfungsaufgaben in der juristischen Ausbildung und
b) paranoiden Phantasien.

3) Die "geringfügige Menge" wird - wie es das BVerfG seinerzeit ermöglicht hatte - durch Rechtsverordnungen der Bundesländer festgesetzt, die sich inzwischen (fast) bundeseinheitlich auf 6 g "eingespielt" haben. Eine nicht-geringfügige-Menge ist demnach schon bei 6,001 g gegeben - je nach dem, wie die zuständigen Instanzen "drauf sind".

4) In der Praxis kommt es ganz auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das haben wir hier öfters thematisiert. Nicht nur von Bundesland zu Bundesland weicht der "Behörden- und Gerichtsgebrauch" - mitunter sogar extrem - voneinander ab, sondern auch je nach Zuständigkeitsbereichen von Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten. Wie es sich in "Mäc Pomm" (das einzige Bundesland, das ich nie betreten habe !) diesbezüglich verhält, weiß ich als naturalisierter Sachse nicht und erst recht nicht, wie es in dem Land- oder Stadtkreis aussieht, wo jenes Festival stattfinden soll und auch nicht in den Zuständigkeitsbereichen, die auf dem Weg dorthin durchfahren werden. Last not least kommt es auf die konkrete Situation der Konfrontation mit den Staatsorganen an. Die Polizei kann "Dienst nach Vorschrift" machen oder "die Augen zudrücken".

6) So einige "Festivals" sind bei so einigen Strafverfolgungsbehörden als "Drogensümpfe" bekannt und motivieren zu verstärkter Kontrolltätigkeit und reduzieren die Bereitschaft der konkret kontrollierenden Polizisten zum "Augen zudrücken" u.U. sehr erheblich. Wenn es sich um ein Festival der Blasmusik geht, steht man sich insofern leichter, als wenn es um Goa, Trance, House usw geht.
Zuletzt geändert von Freno am Do 6. Apr 2023, 01:16, insgesamt 1-mal geändert.
HabAuchNeMeinung
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Re: Was sind die Folgen vom Fund einer geringen Menge?

Beitrag von HabAuchNeMeinung »

Bestari hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 19:53 Vielen Dank für deine Antwort, eine Frage hätte ich aber noch zu deiner Definition einer geringen Menge.
Die hab ich doch gar nicht definiert:
HabAuchNeMeinung hat geschrieben: Mi 5. Apr 2023, 18:53 ... einer nicht geringen Menge hast ...
Der Gesetzgeber unterscheidet:
1. geringe Menge: Je nach Bundesland unterschiedlich i.d.R 6 - XXg, bei denen das Verfahren eingestellt werden soll.
2. normale Menge: XX g zwischen einer geringen Menge und einer nicht geringen Menge.
3. nicht geringe Menge: XXg mit einem Wirkstoffgehalt von 7,5g THC
https://de.wikipedia.org/wiki/Menge_%28 ... elrecht%29

HabAuchNeMeinung
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