https://verfassungsblog.de/zur-volkerre ... lisierung/Zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Cannabis-Entkriminalisierung
Erlaubt das völkerrechtliche Drogenkontrollregime die von der Bundesregierung geplante Entkriminalisierung des Cannabis-Konsums im Sinne der im Koalitionsvertrag geforderten „kontrollierte[n] Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften“? Die Antwort ist nicht so „eindeutig“ (negativ), wie mitunter suggeriert wird.
Ambos, Kai: Zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Cannabis-Entkriminalisierung, VerfBlog, 2022/5/20, https://verfassungsblog.de/zur-volkerre ... lisierung/, DOI: 10.17176/20220520-182230-0.
Es liest sich für mich als Laien so, dass es okay ist, solange der Staat der Dealer ist und die Konsumenten es nur für den Eigengebrauch bekommen. Cannabis soll nicht zur allgemeinen Handelsware werden und Gewinne nicht unkontrolliert abfließen können. Der Staat profitiert und der Schwarzmarkt wird ausgetrocknet.
Die Begründung in Laiendeutsch übersetzt geht so:
Das Übereinkommen ist zu eng geschnürt. Es erlaubt nicht mal den Besitz einer leichtschädigenden Droge wie Cannabis. Deshalb muss ein Staat in der Lage sein, diese Substanz ihren Bürgern zum Eigengebrauch in die Hand zu geben. Das schließt den Staatlich kontrollierten Anbau, Großhandel und Verkauf mit ein. Ein Staat muss in der Lage sein, Gesetze zu schreiben, die das ermöglichen.
Da das Abkommen veraltet und zu eng geschnürt ist, soll es später so angepasst werden, dass eine Abgabe von leichten Drogen zum Eigengebrauch ermöglicht wird. Bandenmäßiger Drogenhandel aber weiterhin schwer bestraft wird.
FraFra Frankenstein
Es ist sogar ein Hintertürchen offen im Europäischen Regelwerk, das den Anbau zum Eigenkonsum nicht bestraft. Es müsste nur vom Staat definiert werden, welche Anzahl, Menge von Cannabis als Eigengebrauch vor dem Gesetz gilt!
Es wird verfügt, dass der Besitz von einem Kokastrauch und 12 qm Pflanzfläche von Opiummohn und 9 weiblichen, in Blüte befindlichen Cannabispflanzen auf dem eigenen Grundstück als Eigenbedarfsmenge gestattet wird.
RAHMENBESCHLUSS 2004/757/JI DES RATES
vom 25. Oktober 2004
Paragraph 2 Absatz 2:
(2) Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben.