Kabinettsentwurf CanG und verabschiedetes CanG v. 23.2.24
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Ich weiss nicht, wie es dann mit der 2. Säule (Modellprojekt) geregelt werden soll..ob die Lieferanten bzw. Produzenten dann im Ausland einkaufen oder produzieren dürfen. Das für mich grösste Problem ist, dass in Deutschland hochwertiges Marijuana nur unter Kunstlicht gezogen werden kann. Auch in Gewächshäusern sollte zumindest während der Blüte (Ende August- Oktober) und während schlechtem Wetter mit Kunstlicht unterstützt werden. Das macht es nicht nur teuer, es ist auch ein enormer Energieverbrauch. Könnte in Andalusien unter optimalen klimatischen Bedingungen wachsen. Volles Spektrum Licht in einer Intensität wie es mit Lampen nie erreicht werden kann. Auch einige Produzenten von medizinischem Cannabis bauen hier an. Die Ein- und Ausfuhr von medizinischem Cannabis ist offensichtlich möglich.
edit:
Deutschland könnte z.Bsp. mit Spanien ein entsprechendes Abkommen treffen.
EU Recht?
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Warum ist Cannabis verboten?
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Wo denn? Ich habe gerade alle deine Posts in diesem Thread noch mal gelesen und ich kann nichts finden zu der expliziten Frage, was passiert wenn man die 25 g illegal erwirbt.
Das man im Kabinettsentwurf ausdrücklich, wörtlich erwähnt, dass der Besitz von bis zu 25 g auch dann legal ist, wenn man die illegal erworben hat, zeigt, dass alle anderen Formulierungen das eben nicht so genau hergeben. Die Stelle auf Seite 152 ist entscheidend und die hast du nicht erwähnt.
Dann erzählt man der Polizei eben das, was sie gerne hören möchte: "Ich war im Stadtpark / am Bahnhof etc... und dort war ein abgerissener Typ und der hat mich ganz aufdringlich angequatscht und ich habe mich nicht getraut "Nein!" zu sagen und dann habe ich mir von diesem Penner Drogen andrehen lassen. Ich hatte ja solche Angst. Bitte helfen Sie mir! Wie der aussah? Jeans und weißes T-Shirt, kurze, dunkle Haare, mittelgroß. Ob ich den kenne? Nein, ich habe den nur einmal für wenige Sekunden gesehen."Freno hat geschrieben: ↑Sa 2. Sep 2023, 20:55 Das Problem, das aber weder im Gesetzesentwurf selbst, noch in der amtlichen Begründung thematisiert wird, ist: man bekommt, solange man sich an die Grenzwerte hält - 25 g / Tag und maximal 50 g / Monat - zwar kein Ermittlungsverfahren an den Hals, wenn man kontrolliert wird, aber man ist, wenn man keinen legalen Erwerb (medizinisches Cannabis oder Anbauverein bzw Selbstanbau nach Inkrafttreten der Legalisierung) Zeuge und hat kein Aussageverweigerungsrecht auf die Frage: "Wo haben Sie das denn her ?!"
Aussage erledigt. Und das verstaubt dann zwischen den ganzen anderen grauen Mäppchen. Die Zwanghaften und Antisozialen wollen ja auch alle irgendwie beschäftigt werden.
Oder noch einfacher, aber weniger unterhaltsam, du machst ihnen den Scholz: "Ich kann mich leider nicht mehr erinnern. Wahrscheinlich stand ich beim Erwerb unter Drogeneinfluß."
Argumentationshilfen für eine Legalisierung von Cannabis
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Die von Grünzeug in Bezug genommene S. 154 des Entwurfs gehört zur "Amtlichen Begründung". Entscheidend ist wird jedoch der Gesetzestext sein und hier ist die maßgebliche Stelle der § 34 ("Strafvorschriften") Absatz 1 Ziffer 8. Man kann den § 34 relativ leicht finden: im verlinkten Entwurf sind die Zeilen der Inhaltsangabe Hyperlinks - durch Anklicken des § 34 im Inhaltsverzeichnis kommt man zu der entsprechenden Vorschrift.Freno hat geschrieben: ↑Do 31. Aug 2023, 12:53 (...)
Das bedeutet, daß nach dem Wortlaut des Entwurfstextes zwar der Besitz erlaubt ist, aber nicht der Erwerb, selbst wenn er unentgeltlich erfolgt.
Ein Besitz von bis zu 25 g Cannbis kann daher legal nur dann erworben werden, wenn er entweder durch eine Anbauvereinigung vermittelt wurde, man das Cannabis als Mitglied einer Anbauvereinigung von dieser nach den entsprechenden Regeln bekommen hat - oder durch das Abernten einer privat aufgezogenen Pflanze, deren Samen oder Stecklinge man von einem Anbauverein gem. $ 11 I Zif 2 erhalten hat. Diese Vorschrift sieht eine Abgabe von "Vermehrungsmaterial" (Stecklinge und Samen) auch an Nichtmitglieder vor.
In allen anderen Fällen ist der Besitz als solcher zwar erlaubt, aber logischerweise muß man das Cannabis erworben oder entgegengenommen haben - und sich damit vorbotswidrig - "illegal" - gehandelt haben.
ABER: in der Strafvorschrift des § 34 I Zif. 8 wird nur derjenige bestraft, der mehr als 25 g / Tag oder 50 g / Monat erwirbt oder entgegennimmt.
(Hervorhebung von mir)
(...)
Die "Amtliche Begründung" wird va bei neueren Gesetzen von der Jurisprudenz natürlich gerne herangezogen, wenn das Gesetz "ausgelegt" werden muß. Das ist dann der Fall, wenn sich Zweifelsfragen aus dem Gesetzestext selbst ergeben, die für eine Urteilsfindung von Bedeutung sein können wie zB die leidige Sache mit den 25 g und den 3 Pflanzen. Im Gesetzestext heißt es zunächst eindeutig, daß man über die 25 g hinaus 3 lebende Pflanzen besitzen darf, aber aus der amtlichen Begründung kann man entnehmen, daß die Pflanzen in einer Art und Weise geerntet werden sollen, daß insgesamt die Grenzen von 25 g / 50 g pro Monat nicht überschritten werden sollen.
Hier hilft aber die amtliche Begründung kaum weiter, weil es praktisch unmöglich ist, eine Cannabispflanze "scheibchenweise" zu ernten. Irgendwann blüht die Pflanze und dann muß sie im Ganzen geerntet werden. Nach der "Amtlichen Begründung" soll also dem Normadressaten etwas Unmögliches auferlegt werden und das ist m.E. ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz "ultra posse nemo obligetur" (dt: "Zu Unmöglichem kann niemand verpflichtet werden."), der schon seit der Antike Geltung beanspruchen kann. Wenn - wie zu erwarten ist - der Entwurf ohne wesentliche Veränderungen verabschiedet wird und durch Verkündung in Kraft tritt, wird ist dies eine erste (aber mit Sicherheit nicht die Einzige) verfassungsrechtliche "Sollbruchstelle", die alsbald in Karlsruhe landen wird.
Ich habe so aufführlich geantwortet, um das Verhältnis von "Entwurfstext" und "Amtlicher Begründung" einmal ein wenig zu beleuchten.
Denn nur der "Entwurfstext" wird zum Gesetz, der Exekutive und Judikative bindet - die "Amtliche Begründung" entfaltet dagegen nur im Rahmen der Auslegung juristische Bedeutsamkeit und ist auch nicht zwingend, nicht verbindlich.
Die Rechtsprechung hat sich schon sehr oft bei der Auslegung von Gesetzen von der "Amtlichen Begründung" weit entfernt - vor allem dann, wenn die "Amtliche Begründung" schon mehrere Jahre alt ist. Es gibt sehr viele Gesetze, die Jahrzehnte und gar über 1 Jahrhundert alt sind - aber heute noch gelten, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das am 1.1.1900 in Kraft getreten ist.
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Der Kabinettsentwurf enthält neben dem "Artikel 1", der das "Konsum-Cannabis" regulieren soll, auch einen "Artikel 2", in dem es um das "Medizinische Cannabis" geht, das jetzt schon - soweit ich weiß - zum größten Teil aus dem Ausland bezogen wird - aus den o.g. Gründen. Ich habe diesen "Artikel 2" nur grob überflogen - er sieht insofern eine Produktion und Handel von / mit Cannabis vor, der Erlaubnispflichtig ist und natürlich wieder einer monströsen Regulierung unterliegt. Die Erlaubnispflicht endet dann erst bei der Apotheke, die für ihren Handel keiner besonderen Erlaubnis mehr bedarf, soweit sie Cannabis auf entsprechendes Rezept an Patienten weitergibt.LaMaria hat geschrieben: ↑So 3. Sep 2023, 13:43 Ich weiss nicht, wie es dann mit der 2. Säule (Modellprojekt) geregelt werden soll..ob die Lieferanten bzw. Produzenten dann im Ausland einkaufen oder produzieren dürfen. Das für mich grösste Problem ist, dass in Deutschland hochwertiges Marijuana nur unter Kunstlicht gezogen werden kann. Auch in Gewächshäusern sollte zumindest während der Blüte (Ende August- Oktober) und während schlechtem Wetter mit Kunstlicht unterstützt werden. Das macht es nicht nur teuer, es ist auch ein enormer Energieverbrauch. Könnte in Andalusien unter optimalen klimatischen Bedingungen wachsen. Volles Spektrum Licht in einer Intensität wie es mit Lampen nie erreicht werden kann. Auch einige Produzenten von medizinischem Cannabis bauen hier an. Die Ein- und Ausfuhr von medizinischem Cannabis ist offensichtlich möglich.
edit:
Deutschland könnte z.Bsp. mit Spanien ein entsprechendes Abkommen treffen.
EU Recht?
Daran wird man sich orientieren können - für den Vertrieb von "Konsumcannabis" über "lizensierten Fachhandel" wird es kaum Erleichterungen geben, wie man aus dem Regulierungswust für die CSC ersehen kann. Die auch hier lange Zeit gehegten "Blütenträume" von "selbstverwalteten Coffeeshops" dürften entgültig ad acta zu legen sein.
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Das ist aber nicht "praktisch unmöglich", aber es verkompliziert und braucht mehr Platz.Freno hat geschrieben: ↑Mo 4. Sep 2023, 04:04
Hier hilft aber die amtliche Begründung kaum weiter, weil es praktisch unmöglich ist, eine Cannabispflanze "scheibchenweise" zu ernten. Irgendwann blüht die Pflanze und dann muß sie im Ganzen geerntet werden. Nach der "Amtlichen Begründung" soll also dem Normadressaten etwas Unmögliches auferlegt werden und das ist m.E. ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz "ultra posse nemo obligetur" (dt: "Zu Unmöglichem kann niemand verpflichtet werden."), der schon seit der Antike Geltung beanspruchen kann.
Schneid/säg die Pflanze ab und bring sie in den Zustand(Feuchtigkeit,..) den du haben willst und verwahre sie dann im ganzen in etwas verschlossenem, genauso wie du eine Ernte in einen Behälter geben würdest, jetzt eben in einen viel größeren.
Oder steht da das die Pflanze im Topf verbleiben muß?
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Da steht zwar nicht, daß die Pflanze im Topf verbleiben muß - aber daß sie leben muß. Zum Leben gehört nach der biologischen Definition von Leben, daß ein Stoffwechsel stattfindet und genau das findet bei der abgeschnittenen, in einem Behälter feucht gehaltenen Pflanzenteil nicht statt.Parade hat geschrieben: ↑Mo 4. Sep 2023, 14:31Das ist aber nicht "praktisch unmöglich", aber es verkompliziert und braucht mehr Platz.Freno hat geschrieben: ↑Mo 4. Sep 2023, 04:04
Hier hilft aber die amtliche Begründung kaum weiter, weil es praktisch unmöglich ist, eine Cannabispflanze "scheibchenweise" zu ernten. Irgendwann blüht die Pflanze und dann muß sie im Ganzen geerntet werden. Nach der "Amtlichen Begründung" soll also dem Normadressaten etwas Unmögliches auferlegt werden und das ist m.E. ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz "ultra posse nemo obligetur" (dt: "Zu Unmöglichem kann niemand verpflichtet werden."), der schon seit der Antike Geltung beanspruchen kann.
Schneid/säg die Pflanze ab und bring sie in den Zustand(Feuchtigkeit,..) den du haben willst und verwahre sie dann im ganzen in etwas verschlossenem, genauso wie du eine Ernte in einen Behälter geben würdest, jetzt eben in einen viel größeren.
Oder steht da das die Pflanze im Topf verbleiben muß?
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Danke für die ausführliche Antwort. D.H es bleibt im Grunde vieles unklar, bis entsprechende Gerichtsurteile gefällt wurden. Die Sache mit den 25g aus illegaler Quelle, ebenso wie 25g Obergrenze und drei Pflanzen. Beim Stichwort Karlsruhe sinkt nach dem letzten Cannabis-Urteil gleich meine Stimmung.Freno hat geschrieben: ↑Do 31. Aug 2023, 12:53 (...)
....wird ist dies eine erste (aber mit Sicherheit nicht die Einzige) verfassungsrechtliche "Sollbruchstelle", die alsbald in Karlsruhe landen wird.
Ich habe so aufführlich geantwortet, um das Verhältnis von "Entwurfstext" und "Amtlicher Begründung" einmal ein wenig zu beleuchten.
Denn nur der "Entwurfstext" wird zum Gesetz, der Exekutive und Judikative bindet - die "Amtliche Begründung" entfaltet dagegen nur im Rahmen der Auslegung juristische Bedeutsamkeit und ist auch nicht zwingend, nicht verbindlich.
Die Rechtsprechung hat sich schon sehr oft bei der Auslegung von Gesetzen von der "Amtlichen Begründung" weit entfernt - vor allem dann, wenn die "Amtliche Begründung" schon mehrere Jahre alt ist. Es gibt sehr viele Gesetze, die Jahrzehnte und gar über 1 Jahrhundert alt sind - aber heute noch gelten, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das am 1.1.1900 in Kraft getreten ist.
Argumentationshilfen für eine Legalisierung von Cannabis
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Das jüngste Cannabis-Urteil muß nicht unbedingt negativ gesehen werden. Das BVerfG hatte ca. 15 zusammengefasste Vorlagebeschlüsse aus rein formellen bzw prozess-rechtlichen Gründen zurückgewiesen, ohne sich "zur Sache" zu äussern. Staatspolitisch betrachtet hat es sich damit "das Pulver trocken gehalten" und vermieden, dem Gesetzgeber, der ja schon mit seinem Legalisierungsprojekt begonnen hatte, in oberlehrerhafter Manier zu brüskieren. Der so "beleidigte" Gesetzgeber hätte sodann nur zu leicht eine Verfassungskrise auslösen können, indem er sich mit einem - freilich anders gestalteten Cannabis-Gesetz - über das BVerfG hinwegzusetzen versuchen wollte.Grünzeugs hat geschrieben: ↑Mo 4. Sep 2023, 22:38 (...)
Danke für die ausführliche Antwort. D.H es bleibt im Grunde vieles unklar, bis entsprechende Gerichtsurteile gefällt wurden. Die Sache mit den 25g aus illegaler Quelle, ebenso wie 25g Obergrenze und drei Pflanzen. Beim Stichwort Karlsruhe sinkt nach dem letzten Cannabis-Urteil gleich meine Stimmung.
In der nunmehrigen Situation hat das BVerfG jedoch weiterhin alle Möglichkeiten, Detailregelungen des wahrscheinlich so in Kraft tretenden Gesetzes seiner Jurisdiktion zu unterwerfen. Der Entwurf wird ja, soweit ich das sehe, sehr weitgehend abgelehnt: von der parlamentarischen Opposition bis zu den Juristenverbänden.
Ein "Ausmisten" dieses mißlungenen Gesetzes durch das BVerfG dürfte sich wahrscheinlich breiter Zustimmung erfreuen.
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Aber sie hätten die Regierung stützen können und die AG nicht brüskieren müssen.Freno hat geschrieben: ↑Di 5. Sep 2023, 09:00 ....
Das jüngste Cannabis-Urteil muß nicht unbedingt negativ gesehen werden. Das BVerfG hatte ca. 15 zusammengefasste Vorlagebeschlüsse aus rein formellen bzw prozess-rechtlichen Gründen zurückgewiesen, ohne sich "zur Sache" zu äussern. Staatspolitisch betrachtet hat es sich damit "das Pulver trocken gehalten" und vermieden, dem Gesetzgeber, der ja schon mit seinem Legalisierungsprojekt begonnen hatte, in oberlehrerhafter Manier zu brüskieren.....
edit:
AG = Amtsgerichte
Zuletzt geändert von LaMaria am Mi 6. Sep 2023, 18:24, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Carmen Wegge prophezeiht hier mit 90%iger Wahrscheinlichkeit, dass zum 01.01.24 oder vielleicht auch ein paar Tage eher das Gesetz in Kraft treten wird und dass bis dahin noch viele Änderungen stattfinden würden. Wollen wir hoffen das sie recht hat:
"Es wird sich noch viel ändern": Carmen Wegge über den Legalisierungs-Entwurf
https://www.youtube.com/watch?v=ofaoVhBNc64
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Und wie ?LaMaria hat geschrieben: ↑Di 5. Sep 2023, 20:13Aber sie hätten die Regierung stützen können und die AG nicht brüskieren müssen.Freno hat geschrieben: ↑Di 5. Sep 2023, 09:00 ....
Das jüngste Cannabis-Urteil muß nicht unbedingt negativ gesehen werden. Das BVerfG hatte ca. 15 zusammengefasste Vorlagebeschlüsse aus rein formellen bzw prozess-rechtlichen Gründen zurückgewiesen, ohne sich "zur Sache" zu äussern. Staatspolitisch betrachtet hat es sich damit "das Pulver trocken gehalten" und vermieden, dem Gesetzgeber, der ja schon mit seinem Legalisierungsprojekt begonnen hatte, in oberlehrerhafter Manier zu brüskieren.....
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Sie hätten durchaus positiv und im Sinne der Amtsgerichte entscheiden können.
Es wurde nicht aus rein formellen Gründen abgelehnt. Sondern weil es "nicht ausreichend begründet und belegt" sei, warum von der früheren Verfassungsgerichts Entscheidung heute abzuweichen sei.
U.a.:
...Zum Argument, dass Alkohol schädlicher und gefährlicher sei als Cannabis, sagt das Verfassungsgericht: "Ja, das haben wir schon 1994 anerkannt. Aber wir haben damals auch gesagt, dass sich der Konsum von Alkohol letztlich nicht effektiv unterbinden lässt"....
Und inzwischen kam man zu der Erkenntnis, dass sich auch der Cannabis Konsum nicht unterbinden lässt.
https://www.tagesschau.de/inland/gesell ... l-100.html
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Im Prozeßrecht wird allgemein unterschieden zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Rechtsmittels wie Klageerhebung, Antragstellung, Berufung und Revision, Wiederaufnahmeantrag ... und eben auch: ein Vorlagebeschluß (obschon dieser dogmatisch gesehen kein Rechtsmittel ist, sondern ein spezieller Weg der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen).LaMaria hat geschrieben: ↑Mi 6. Sep 2023, 18:11 (...)
Sie hätten durchaus positiv und im Sinne der Amtsgerichte entscheiden können.
Es wurde nicht aus rein formellen Gründen abgelehnt. Sondern weil es "nicht ausreichend begründet und belegt" sei, warum von der früheren Verfassungsgerichts Entscheidung heute abzuweichen sei.
(...)
Die Zulässigkeit dieser 'Rechtsmittel' ist verschiedentlich in speziellen Gesetzen mitunter sehr streng geregelt: wann darf wer unter welchen Voraussetzungen überhaupt das Rechtsmittel einlegen und von der "materiellen" Begründetheit streng zu trennen. In die "Sachprüfung" tritt die angerufene Instanz erst dann ein, wenn es zuvor die Zulässigkeit geprüft und bejaht hat.
Gerade beim Vorlagebeschluß zum BVerfG werden an die Begründung des Beschlusses hohe Anforderungen gestellt - nicht zuletzt durch entsprechende Urteile des BVerfG selbst, um die Hürde für solche Vorlagebeschlüsse von vorneherein hoch zu legen. Die richterliche Befugnis, Entscheidungen des Gesetzgebers rückgängig zu machen, steht im Widerspruch zur Prinzip der parlamentarischen Demokratie, wonach die Gesetzgebung durch gewählte Parlamentarier erfolgt, die den "Willen des Volkes" repräsentieren - über den sich dann eine kleine Anzahl von Richtern unter Berufung auf das Verfassungsgesetz hinwegsetzt. Das ist eine höchst heikele Angelegenheit, wie man in diesen Zeitläuften in Israel beobachten kann: der demokratische Gesetzgeber schickt sich an, jene richterlichen Kontrollbefugnisse zu beschneiden, wogegen das Volk, in dessen Namen der Gesetzgeber ja tätig wird, zu hunderttausenden auf die Straße geht. Eine ähnliche Justizreform gab es einige Jahre zuvor in Polen - die Sache habe ich leider nicht mehr weiter verfolgt.
Das Verhältnis zwischen Justiz und Gesetzgebung ist auch darüber hinaus komplex und dynamisch. Es gibt enorm wichtige Lebensbereiche, vor denen sich der demokratische Gesetzgeber in der BRD seit Jahrzehnten drückt - das Paradebeispiel ist das Arbeitsrecht, daß von singulären gesetzgeberischen Entscheidungen wie dem Kündigungsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz abgesehen, weitgehend "Richterrecht" ist. Vor allem das Arbeitskampfrecht ist reines Richterrecht. Das Steuerrecht wurde etwa seit dem Ende der 1980er Jahre bis weit nach 2000 im wesentlichen durch das BVerfG weiterentwickelt, das den insofern durch sich selbst - durch Koalitionsverhältnisse - blockierten Gesetzgeber vor sich her treiben mußte.
Damit wollte ich illustrieren, daß das BVerfG nicht mit gottähnlicher Souveränität agieren kann, sondern sich neben seiner Verpflichtung auf das Verfassungsgesetz auch seiner Rolle als Verfassungsorgan verpflichtet sehen muß.
Durch eine Billigung der jüngsten Vorlagebeschlüsse zum Cannabis-Verbot wäre das BVerfG dem insofern ja durchaus reformwilligen Gesetzgeber in den Arm gefallen und hätte zu einem sehr ernsthaften Konflikt mit dem gesetzgeberischen Willen geführt, "Cannabis unter Kontrolle zu halten". Eine Berücksichtigung dieses Willens wäre darauf hinausgelaufen, daß das BVerfG entsprechende Vorgaben in seinem Urteil gemacht hätte, und dem Gesetzgeber insofern "Hausaufgaben" aufgegeben. Das hat das BVerfG verschiedentlich schon getan - jedoch war in diesen Fällen von einem Reformwillen des Gesetzgebers nichts zu registrieren gewesen.
Zur Zeit der Entscheidung des BVerfG über die jüngsten Vorlagebeschlüsse war ferner m.E. schon abzusehen gewesen, in welche Richtung der Reformwille des Gesetzgebers sich verirrt hatte: eine absurde Überregulierung, welche die Realität des heutigen gesellschaftlichen Umgangs mit Cannabis völlig ignoriert.
Ich meine nach wie vor, daß es eine kluge Entscheidung war, den Gesetzgeber "laufen zu lassen" und sich nicht durch eine Entscheidung "in der Sache" festzulegen, denn daß dieses Monster-Gesetz alsbald beim BVerfG zur Entscheidung vorliegt, ist "mit den Händen zu greifen".
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
So weit ich weiß, lagen die Vorlagenbeschlüssen dem Verfassungsgericht bereits seit drei Jahren vor. Das hätte erst gar nicht so lange warten müssen, bis ein reformwilliger Gesetzgeber an der Macht ist und wäre vor der Ampel niemanden in die Arme gefallen. Allerdings hatte man wohl kein Interesse daran, weil das CDU/CSU/AfD Richter sind. Vor allem CDU Richter und die entscheiden vor allem im Sinne der CDU, also im Sinne der Industrie und der Oligarchen.
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Diese Auffassung kann ich nicht teilen. "AfD-Richter" am BVerfG gibt es nicht - die (übrigens auch von mir gewählte) AfD wird von den übrigen Parteien boykottiert.
Aber auch im Allgemeinen hat die Verfassungsgerichtsbarkeit ganz eigene Regeln für das Kegeln, die oftmals auch von den Politikern, welche die Verfassungsrichter ernennen oder wählen, nicht durchschaut werden.
Das wohl prominenteste Beispiel stammt aus den USA: Earl Warren, der 1953-1969 der "Chief Justice" des Supreme Court der USA gewesen war. Der vormalige Gouverneur von Kalifornien galt als konservativer Hardliner aus der 2. Linie der politischen Garnitur und wurde genau deswegen auch von Präsident Eisenhower zum Chief Justice ernannt.
Aber er überraschte nicht nur Eisenhower mit seinen von ihm geprägten Entscheidungen insbesondere zur Emanzipation der Schwarzen in den USA, der "Bürgerrechtsbewegung". Legendär ist die Entscheidung "Brown vs. Bord of Education", mit dem die schwarze Klägerin ihr Recht zum Besuch einer Schule, die vormals nur für Weiße zugelassen war, durchgesetzt hatte. Für die Emanzipation der Schwarzen in den USA war Earl Warren von keiner geringeren Bedeutung, als Martin Luther King !
https://de.wikipedia.org/wiki/Earl_Warren
Es gibt Ämter, die ihre Inhaber mitunter drastisch verändern, wie es zB bei Earl Warren der Fall war. Auch Roman Herzog, der später sogar Bundespräsident geworden war, kam aus dem konservativen Lager, war als Verfassungsrichter jedoch erstaunlich liberal gewesen. Auch der - von mir wenig geliebte - Obama ist von seinem Amt als US-Präsident "konsumiert" worden. Noch nicht einmal das KZ in Guatanamo vermochte er zu schließen, obwohl es ein zentrales Wahlkampfversprechen von ihm gewesen war.
Das BVerfG in der BRD hat wohl die labilste Position unter den Verfassungsorganen. Es wird um so stärker, je schwächer sich der Gesetzgeber gegenüber "den Fragen der Zeit" erweist. In den 1990er Jahren war das BVerfG sogar eine Art "Ersatzgesetzgeber" va im Steuerrecht gewesen, in dem die Kohl-Regierungen total versagt hatten. Je entschlossener jedoch der Gesetzgeber agiert, um so defensiver verhält sich das BVerfG. Die Souveränität des Supreme Court hat es niemals erreichen können.
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Schön dass du dich hier als AFD Wähler outest , sehr mutig !!
Religion beruht auf Autorität, Wissenschaft auf Beobachtung und Vernunft." Stephen Hawking, Physiker, Astrophysiker
Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Ich möchte noch einmal betonen, daß ich es heute für positiv erachte, daß das BVerfG durch seine formelle Zurückweisung der Vorlagebeschlüsse bezüglich Cannabis "sein Pulver trocken gehalten hat" und dem Gesetzgeber - in der Skat-Sprache - "die Vorhand" überlassen hat. Justiz und Verwaltung sind nun in der unangenehmsten Position: der Mittelhand - und das BVerfG sitzt dort, wo man sich beim Skat am wohlsten fühlt: in der Hinterhand.
Der Entwurf des CanG wird, soweit ich das sehe, von niemandem ausser seinen Autoren für gut befunden. Über die CSC wurde ein bürokratisches Monstrum gestülpt und es ist ein Unding, den Verkauf einer Sache für strafbar, den Kauf derselben Sache vom strafbaren Verkäufer dagegen für legal zu erklären. Es ist ein "fauler Kompromiss" zwischen den Positionen der Befürworter und Gegner der Legalisierung, die keine Seite wirklich befriedigt und jeder Seite auf die Hühneraugen tritt. Mit den Worten Macchiavellis: jedem wird zuviel genommen, keinem wird genug gegeben.
Zudem ignoriert dieser Entwurf die von mir öfters thematisierte "fraus legis": die Weigerung nicht nur eines immer weiter zunehmenden Teils der Bürger, sondern vor allem auch des "Repressionsapparates", das Cannabisverbot weiterhin zu be- und verfolgen. Diese fraus legis ist nicht bundeseinheitlich, es gibt große regionale Unterschiede - aber meiner Wahrnehmung nach nimmt sie auch weiterhin sehr stark zu.
Die Neigung, des "Repressionsapparates", dieses völlig mißglückte Gesetz "für voll zu nehmen" und es durchsetzen zu wollen, wird von mir als sehr gering eingeschätzt - jedenfalls dort, wo heute schon der Konsum von Cannabis "auf dem Verwaltungsweg" ausser Verfolgung gesetzt worden ist, wie in Leipzig. Hier werden auch CSC eine effektive Chance haben, weil die Behörden das Regulierungs-Monstrum sehr wahrscheinlich größtenteils ignorieren werden und CSC sehr großzügig zulassen und "die Hand drüber halten" werden. In Cannabis-feindlichen Regionen wie Bayern wird es dagegen möglicherweise "Hexenprozesse" geben, die irgendwann dann doch wieder in Karlsruhe landen werden - vielleicht sogar im Wege von Vorlagebeschlüssen bayrischer Gerichte.
Der Kampf um die Legalisierung von Cannabis ist mit diesem Entwurf und einem wahrscheinlich dem entsprechenden Gesetz nicht etwa gewonnen, sondern geht nur in eine neue Runde, in der die Befürworter und Protagonisten der Legalisierung jedoch schon bessere Karten haben werden, als in der gerade zuende gehenden Runde.
Das Bittere ist nur, daß es nach wie vor viele geben wird, die sich im Vertrauen auf die Versprechungen von der Legalisierung auch in Cannabis-feindlichem Umfeld in CSCs engagieren werden - und zu den Opfern jener "Hexenprozesse" werden können. Auch wenn ihre strafrechtlichen Verurteilungen, Entlassungen durch Arbeitgeber, Disziplinarmaßnahmen im öffentlichen Dienst, Entzug von Fahrerlaubnis, Jagd- und Angelschein usw irgendwann einmal in Karlsruhe aufgehoben werden (sofern man bis dorthin durchzuhalten vermochte) - für viele wird es mit ruinösen Folgen für die "bürgerliche Existenz" verbunden sein, die durch ein letztendliches "Recht-behalten" nicht mehr geheilt werden können.
Michael Kohlhaas lässt grüßen !
Der Entwurf des CanG wird, soweit ich das sehe, von niemandem ausser seinen Autoren für gut befunden. Über die CSC wurde ein bürokratisches Monstrum gestülpt und es ist ein Unding, den Verkauf einer Sache für strafbar, den Kauf derselben Sache vom strafbaren Verkäufer dagegen für legal zu erklären. Es ist ein "fauler Kompromiss" zwischen den Positionen der Befürworter und Gegner der Legalisierung, die keine Seite wirklich befriedigt und jeder Seite auf die Hühneraugen tritt. Mit den Worten Macchiavellis: jedem wird zuviel genommen, keinem wird genug gegeben.
Zudem ignoriert dieser Entwurf die von mir öfters thematisierte "fraus legis": die Weigerung nicht nur eines immer weiter zunehmenden Teils der Bürger, sondern vor allem auch des "Repressionsapparates", das Cannabisverbot weiterhin zu be- und verfolgen. Diese fraus legis ist nicht bundeseinheitlich, es gibt große regionale Unterschiede - aber meiner Wahrnehmung nach nimmt sie auch weiterhin sehr stark zu.
Die Neigung, des "Repressionsapparates", dieses völlig mißglückte Gesetz "für voll zu nehmen" und es durchsetzen zu wollen, wird von mir als sehr gering eingeschätzt - jedenfalls dort, wo heute schon der Konsum von Cannabis "auf dem Verwaltungsweg" ausser Verfolgung gesetzt worden ist, wie in Leipzig. Hier werden auch CSC eine effektive Chance haben, weil die Behörden das Regulierungs-Monstrum sehr wahrscheinlich größtenteils ignorieren werden und CSC sehr großzügig zulassen und "die Hand drüber halten" werden. In Cannabis-feindlichen Regionen wie Bayern wird es dagegen möglicherweise "Hexenprozesse" geben, die irgendwann dann doch wieder in Karlsruhe landen werden - vielleicht sogar im Wege von Vorlagebeschlüssen bayrischer Gerichte.
Der Kampf um die Legalisierung von Cannabis ist mit diesem Entwurf und einem wahrscheinlich dem entsprechenden Gesetz nicht etwa gewonnen, sondern geht nur in eine neue Runde, in der die Befürworter und Protagonisten der Legalisierung jedoch schon bessere Karten haben werden, als in der gerade zuende gehenden Runde.
Das Bittere ist nur, daß es nach wie vor viele geben wird, die sich im Vertrauen auf die Versprechungen von der Legalisierung auch in Cannabis-feindlichem Umfeld in CSCs engagieren werden - und zu den Opfern jener "Hexenprozesse" werden können. Auch wenn ihre strafrechtlichen Verurteilungen, Entlassungen durch Arbeitgeber, Disziplinarmaßnahmen im öffentlichen Dienst, Entzug von Fahrerlaubnis, Jagd- und Angelschein usw irgendwann einmal in Karlsruhe aufgehoben werden (sofern man bis dorthin durchzuhalten vermochte) - für viele wird es mit ruinösen Folgen für die "bürgerliche Existenz" verbunden sein, die durch ein letztendliches "Recht-behalten" nicht mehr geheilt werden können.
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Re: Kabinettsentwurf CanG 16.8.2023
Danke
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Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
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