Kabinettsentwurf CanG und verabschiedetes CanG v. 23.2.24

pepre
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von pepre »

Ich habe es jetzt nochmal überprüft:
§ 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen

(1) Anbauvereinigungen haben ... fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren:
...
5. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergeben wurde sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:
a) Menge in Gramm
b) durchschnittlicher THC-Gehalt,
c) Datum der Weitergabe
...
(2) Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln.
...
Das "auf Verlangen" kennt wirklich keinerlei Einschränkung wie Richtervorbehalt o.ä. Damit hat sich rein gar nichts geändert: es bleibt bei der orwellschen Komplettüberwachung der Konsumenten. Das läßt - vor allem in Bayern - nichts Gutes erwarten. :cry:

Das dürfte eine rechtsstaatliche Premiere sein, dass das private Konsumverhalten einer Überwachung unterliegt. :evil: Ist so ein massiver Eingriff ins Privatleben überhaupt durch die Verfassung gedeckt?
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LaMaria
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von LaMaria »

Es nennt sich Evaluation. Ist doch eine schöne nach Wissenschaft klingende Umschreibung für Überwachung.

Wenn die Daten doch angeblich anonymisiert werden, warum muss man dann erst persönliche Daten dokumentieren?
Warum ist Cannabis verboten?
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pepre
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von pepre »

LaMaria hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 11:46 Es nennt sich Evaluation.
S. §26 (2). Nein, das ist zweigeteilt, - zumindest verstehe ich das so:
  • die "zuständige Behörde" bekommt die Klardaten "auf Verlangen"
  • die "zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation" bekommt die Daten jährlich anonymisiert
Freno
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von Freno »

pepre hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 10:48 (...)Das "auf Verlangen" kennt wirklich keinerlei Einschränkung wie Richtervorbehalt o.ä. Damit hat sich rein gar nichts geändert: es bleibt bei der orwellschen Komplettüberwachung der Konsumenten. Das läßt - vor allem in Bayern - nichts Gutes erwarten. :cry:

Das dürfte eine rechtsstaatliche Premiere sein, dass das private Konsumverhalten einer Überwachung unterliegt. :evil: Ist so ein massiver Eingriff ins Privatleben überhaupt durch die Verfassung gedeckt?
Die verfassungsrechtliche Frage kann ich mangels Kenntnis von der Materie des "Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung" nicht beantworten.

Es war allerdings schon beim 1. Entwurf des Gesundheitsministeriums erkennbar geworden, daß dieses Gesetz entgegen seiner angekündigten Ziele die Anbauvereinigungen prohibitiv überreguliert und andererseits den Schwarzmarkt, den es doch austrocknen wollte, stabilisiert: der Schwarzmarkt-Kunde, der die Freimengen penibel einhält, ist fein raus. Seinen Verkäufer kann er leicht verschleiern, wenn er polizeilich gefilzt werden sollte - aber dazu muß er erst einmal erwischt werden.

Mitglieder von Anbauvereinen sehen sich jedoch von Anfang an mit ihrem Konsumverhalten "amtlich registriert", was die Grundlage für allerlei Kontrollmaßnahmen sein kann und zumindest in Bayern auch sein wird, erst recht dann, wenn die Mitglieder Eltern sind oder sonst wie mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben: Erzieher, Lehrer, ... die Mitgliedschaft in einem Fußballverein kann schon als ausreichend angesehen werden, durch engmaschige Kontrollen sicherzustellen, daß das "Vereins-Cannabis" vor dem Zugriff von Jugendlich geschützt und erst recht unterbunden wird, daß es an Jugendliche weitergeben wird, was ja ein ganz schlimmes Verbrechen ist ...

Daß dieses Gesetz gründlich mißlungen ist, wissen wir schon lange. Das CSC-Thema habe ich "abgehakt" - für mich selbst spielt es als Patient eh keine Rolle.

Ich bemühe mich, die positiven Aspekte zu fokussieren, die es ja durchaus gibt: gerade eben die Freimengen und die absehbaren Erleichterungen für die Führerscheininhaber durch die Festsetzung von Grenzwerten analog der Promille-Grenze für Alkohol.
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LaMaria
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von LaMaria »

pepre hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 12:14
LaMaria hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 11:46 Es nennt sich Evaluation.
S. §26 (2). Nein, das ist zweigeteilt, - zumindest verstehe ich das so:
  • die "zuständige Behörde" bekommt die Klardaten "auf Verlangen"
  • die "zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation" bekommt die Daten jährlich anonymisiert
Soll das heissen, dass aus "ermittlungstechnischen" Gründen diese Klardaten ausgewertet werden dürfen?
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pepre
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von pepre »

LaMaria hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 12:54 Soll das heissen, dass aus "ermittlungstechnischen" Gründen diese Klardaten ausgewertet werden dürfen?
Nicht nur das: ich finde keinerlei Einschränkung diesbezüglich. Im Falle strafrechtlicher Ermittlungen wäre das wohl "Amtshilfe". — Im Falle der angekündigten bayerischen "Kontrolleinheit" könnte das bedeuten, dass jeder, der mit Kindern Umgang hat (Eltern, Erzieher, Trainer, etc), mit erheblichen und fortwährenden Drangsalierungen zu rechnen hat um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Die Sau haben sie ja medial mit allen verfügbaren Peitschen durch's Dorf getrieben, das werden sie reichlich ausnutzen, befürchte ich. Lagerung zuhause à la Waffenschrank, etc.

Einziger Hoffnungsschimmer: das Gesundheitsamt ist die zuständige Behörde. Damit wären das medizinische Daten, an die man nicht so ohne weiteres rankommt. Aber da es den Ländern obliegt die zuständige Behörde zu bestimmen, werden die Prohibitionisten-Bundesländer schon ein passendes Konstrukt wählen, um die Daten zugänglich zu machen. Bei "big data" bekommen sie ja eh nie den Hals voll genug.
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von pepre »

https://vorwaerts.de/artikel/einigung-a ... tz-bringen
... Der erlaubte Besitz wurde von den bisher geplanten 25 auf 50 Gramm angehoben, zumindest im privaten Raum. Diese Mengen gelten für getrocknetes Cannabis. Gestattet sind bis zu drei Pflanzen. Für Menschen, die die Droge auf ärztliche Anordnung medizinisch nutzen und über entsprechende Nachweise verfügen, gelten diese Obergrenzen nicht. ...
What?! Wo steht das im Gesetz?!
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von jaquez »

Ich schätze mal das hat eines mit dem anderen nichts zu tun.
Das CanG ist für 'Genusscannabis'.
Ich meine gehört zu haben dass Patienten zusätzlich zum Medizinalcannabis ihr Genusscannabis haben dürfen.
Freno
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von Freno »

pepre hat geschrieben: Di 28. Nov 2023, 17:02 (...)What?! Wo steht das im Gesetz?!
Das Gesetz bzw dessen Entwurf ist ein "Artikelgesetz", in dem "Genußcannabis" und "medizinisches Cannabis" in zwei verschiedenen Artikeln unabhängig voneinander geregelt sind. Das medizinische Cannabis soll in einem vollständig eigenen Gesetz geregelt werden, das von dem CanG(-Entwurf) von dem wir hier ständig reden, völlig unabhängig ist.

Guck vielleicht nochmal in den PDF des Regierungsentwurfs ?! Ich habe den Artikel über das medizinische Cannabis seinerzeit nur mal überflogen - für mich als selbstzahlenden Patient ändert sich eigentlich nichts, ausser daß ich kein BtM-Rezept mehr benötige, das binnen sehr enger Fristen eingelöst werden muß.

An Mengengrenzen für das medizinische Cannabis kann ich mich nicht erinnern.
pepre
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von pepre »

Die unmittelbare Aufeinanderfolge von "50g, drei Pflanzen, als Medizin: keine Obergrenzen" fand ich befremdlich, denn das klingt so, als würde bei medizinischer Indikation sowohl der Eigenanbau als auch die Lagermenge unbeschränkt sein. — Es gibt ja mehr als genug Kranke, denen die KK das Cannabis nicht bezahlt, obwohl sie ein Rezept haben. Wenn diese sich ihren Hanf im Eigenanbau ziehen könnten, wäre das ja immens hilfreich.
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von Freno »

Also ich sehe eigentlich keinen Grund, warum Cannabis-Patienten die Möglichkeiten des "Genuss-Cannabis-Gesetzes" nicht nutzen dürften - wenn das Gesetz mal so in Kraft getreten ist.

Dh sie können ihre 3 Pflanzen aufziehen und ernten, Mitglied in einer Anbauvereinigung werden und 2x25 g pro Monat (aber nicht am selben Tag!) auf dem Schwarzmarkt eintüten lassen.

Allerdings sehe ich auch nicht, daß sich aus ihrem Patientenstatus irgendwelche Privilegierungen für das nichtmedizinische Cannabis ergeben würden. Das kann zu paradoxen Situationen führen: nämlich daß ein Patient 100-200g medizinisches Cannabis zuhause legal lagern kann (was ich mir bei MS-Patienten gut vorstellen könnte), während mehr die 65 g "normales" Cannabis daneben wohl illegal wären, wobei 10 g davon eine Ordnungswidrigkeit und 5 g davon eine Straftat wären.

Bekäme ich als Strafrichter so einen Fall auf den Tisch, würde ich entweder von der Möglichkeit einer Auslegung der Vorschriften im Sinne einer Geltenserhaltenden Einschränkung Gebrauch machen und Patienten freisprechen, soweit die von ihnen als Genußcannabis gelagerten Mengen diejenigen nicht überschreiten, die sie an medizinischem Cannabis lagern dürfen oder einen Vorlagebeschluß zusammenzimmern. Der Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verhältnismässigkeitsprinzip "ist mit den Händen zu greifen".

"Unechte" Patienten, die ihre Verschreibung aufgrund einer angreifbaren Indikation von einer Cannabis-Mill erhalten, werden wahrscheinlich alleine aus Kostengründen darüber nachdenken, von den Möglichkeiten des normalen Cannabis Gebrauch zu machen, zumal dann, wenn sie in einer Cannabis-freundlichen Region leben. Damit will ich aber keineswegs sagen, daß jede Indikationsstellung durch die Ärzte einer Cannabis-Mill angreifbar wäre und hoffen, daß dies die Ausnahme sein wird.

"Echte" Patienten, insbesondere solche, deren belastbare Indikationen und Verschreibungen von einem "normalen" Arzt erhalten sollten sich, wenn das Inkrafttreten des Gesetzes absehbar wird, mit ihrem Arzt über die weitere Vorgehensweise verständigen. Für nicht wenige wird die weitere Kostenübernahme durch die GKV existenziell sein, in einigen Fällen werden Arzt und Patient übereinkommen, die Verschreibungen künftig zu unterlassen. In anderen Fällen wird aber auch und gerade bei geringfügigen Mengen der Erhalt des "Medikamentenprivilegs" des StVG und ähnlicher Schutzwirkungen des Cannabis-Patienten-Status existenziell sein.

Ich selbst habe mit meinem Psychiater bereits gesprochen und werde ihm treu bleiben: mir ist die Reinheit des medizinischen Cannabis sehr wichtig, Anbauvereine sind mir mit viel zu viel drohendem Zorres verbunden und die Apothekenpreise fallen bei meinen geringfügigen Mengen nicht ins Gewicht, bewegen sich zudem seit geraumer Zeit nach unten. Am wichtigsten aber ist mir mein Psychiater als Kontrollinstanz, die einem Ausufern meines Konsums entgegenwirkt.
pepre
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von pepre »

Oh! Holla, die Waldfee!
§ 34 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
...
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt, ausführt oder durchführt
...
Nach § 35 (Strafmilderung und Absehen von Strafe) wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum
Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die
Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in
geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannibinoide extrahiert.
ZB wenn man 10g Gras aus den Niederlanden über die Grenze für den Eigenverbrauch mitnimmt, oder - Gott bewahre - sich das Zeug per Packerl schicken läßt... Inwieweit kann man § 35a als verbindlich ansehen? Gar nicht? Oder ist das so ein "kann": in Bayern gibt's dafür Todesstrafe, in Berlin unterbricht der Staatsanwalt nicht mal seinen Mittagsschlaf?!
Freno
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von Freno »

pepre hat geschrieben: Mi 29. Nov 2023, 20:01 Oh! Holla, die Waldfee!
§ 34 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
...
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt, ausführt oder durchführt
...
Nach § 35 (Strafmilderung und Absehen von Strafe) wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum
Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die
Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in
geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannibinoide extrahiert.
ZB wenn man 10g Gras aus den Niederlanden über die Grenze für den Eigenverbrauch mitnimmt, oder - Gott bewahre - sich das Zeug per Packerl schicken läßt... Inwieweit kann man § 35a als verbindlich ansehen? Gar nicht? Oder ist das so ein "kann": in Bayern gibt's dafür Todesstrafe, in Berlin unterbricht der Staatsanwalt nicht mal seinen Mittagsschlaf?!
Ich würde § 35a nicht überbewerten. Es ist ja durchaus eine Erleichterung: eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld ist bislang erst nach Anklageerhebung durch das zuständige Gericht und mit Zustimmung des Angeklagten und der Verteidigung (sofern vorhanden) zulässig. Da muß dann also schon ein entsprechendes "Buhei" veranstaltet worden sein, Akten vollgeschmiert und hin und her verschickt, allerlei Gebührentatbestände verwirklicht worden sein, bevor man zu so einer Einstellung kommen konnte.

Jetzt kann es der Staatsanwalt, bevor dieses Buhei überhaupt losgegangen ist, selbst nach freiem Ermessen, wie es bei "kann-Vorschriften" faktisch ermöglicht wird. Es hängt also davon ab, welchen Staatsanwalt man erwischt, ob er von dieser Vorschrift überhaupt Gebrauch machen will und wie er für sich selbst "geringe Schuld", "geringe Menge" und das "Fehlen öffentlichen Interesses" definiert oder "fühlt" oder von seinem LOStA, dem "Leitenden Oberstaatsanwalt", dem Behördenchef entsprechende Anweisungen bekommen hat.

Zudem ist seine Entscheidung, von dieser Möglichkeit der Einstellung Gebrauch zu machen, nicht rechtsmittelfähig. Man erfährt ja überhaupt nichts davon, auch in der Akte, wenn sie zur Anklage kommt, muß sich nichts darüber finden.

Praktisch gesehen: die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Leipzig wird in den wenigen Fällen, in denen die Leipziger Polizei wegen Mengen unter 1 Pfund die Staatsanwaltschaft überhaupt belästigt, von dieser Vorschrift großzügigen Gebrauch machen - die Kgl.-Bayrischen Staatsanwaltschaften werden sie zu ignorieren suchen. Das wird dann aber vermehrt zu adrenalinschwangeren Telefonaten zwischen Kgl.-Bayrischen Amtsgerichtsräten und den Staatsanwälten führen ...

Edit 1.12.23:

Es verhält sich so, daß die Möglichkeit der Einstellung von Strafverfahren "wegen geringer Schuld" ohne - § 153 StPO - oder mit Auflagen (meist Geldbußen, Gemeinnützige Arbeit usw) - § 153a StPO - zu den in der Praxis wichtigsten Instrumenten zum "Totschlagen" von Strafverfahren gehört. Die Möglichkeiten nach §S 153 ff StPO setzen aber ein eröffnetes Hauptverfahren vor dem Gericht voraus und alle Beteiligten: Staatsanwaltschaft, Gericht, Verteidigung und der Angeklagte selbst - müssen zustimmen.

Diese Einstellung kann aber auch ausserhalb der Hauptverhandlung erfolgen. Was ich öfters praktiziert habe: als Verteidiger habe ich in Fällen von Relevanz schon vor der Festsetzung eines Termins für die Hauptverhandlung eine heute allgemein unübliche "Schutzschrift" an das Gericht (und die Staatsanwaltschaft) gerichtet und darin die "Linie" der Verteidigung offengelegt, die "Angriffspunkte" gegen den Tatvorwurf und auch entsprechende Beweisanträge angekündigt. Wenn mir der Fall als dafür geeignet erschien, habe ich einige Wochen später den Gerichtsvorsitzenden angerufen und eine Einstellung nach o.g. Vorschriften ins Spiel gebracht, was sehr oft zum Erfolg führte, zumal wenn ich mit dem Gerichtsvorsitzenden schon persönlich bekannt gewesen war. In einigen Fällen hat dabei eine Rolle gespielt, daß ich eine Geldbuße meines Mandanten "angeboten" habe, die nicht ganz unerheblich gewesen war.

Diese Art und Weise, Strafverfahren "totzuschlagen" ist nicht unumstritten. Es gab vor mehreren Jahren einen sehr prominenten Fall: Der Formel-1-Unternehmer Eccelstone hatte den Vorstandsvorsitzenden der Bayrischen Landesbank mit einigen MIllionen bestochen, um einen Kredit im Milliardenbereich zu bekommen. Die Sache flog auf und beide landeten vor Gericht. Der - inzwischen geschaßte - Bankvorstand wurde zu einer Haftstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt, die er auch zu 2/3 "abbrummen" mußte (wenn auch großenteils im "offenen Vollzug" dh "Feierabend-Knast") - Eccelstone hat eine Einstellung nach $ 153a erreicht - gegen eine Geldbuße von 150 Millionen Euro. Die hohe Strafe gegen seinen "Geschäftspartner" einerseits und die geradezu astronomische Höhe der Geldbuße andererseits spotten Kübel von Hohn auf die "geringe Schuld" des Angeklagten Eccelstone. Wer genug Zaster hat, kann sich "freikaufen" - wer diesen Zaster nicht hat, muß "brummen". Das ist Wasser auf die Mühlen der "Kapitalismuskritik" - des Volkssports der Möchtegern-Intellektuellen - und "verfassungspolitisch" hochgradig bedenklich: nach Orwell: alle Tiere sind gleich, aber manche Tiere sind eben noch viel gleicher.

Wenn ein Leipziger Fahrradfahrer hier in der Stadt in einer Polizeikontrolle mit einem 10-g - Beutel Gras mit Aufdruck vom Coffeeshop in Holland "erwischt wird", ist schon die Chance sehr groß, daß die Polizei "offiziell" wegguckt und dem Fahrradfahrer ein Verwarnungsgeld von 20 € aufdrückt, weil sein Rücklicht nicht funktioniert hat. Geht die Sache trotzdem zur Staatsanwaltschaft, dann wird sie - wenn das Gesetz in Kraft tritt - höchstwahrscheinlich nach der neuen Vorschrift einstellen.

Wenn das aber kein Leipziger war, sondern einer aus Mingharting in Oberbayern (wo der Kgl. Bayrische Landtagsabgeordnete Josef Filser herstammt), der auch noch in Mingharting "erwischt worden" ist, dann gibt es nicht nur eine Anklage wegen verbotener Einfuhr, sondern auch noch eine wegen Handeltreiben, und obendrein vielleicht auch noch Hausdurchsuchung, Entziehung der Fahrerlaubnis und was diesen wildgewordenen Urwaldgermanen da sonst noch so einfällt.

Das GG setzt unter anderem das Staatsziel einheitlicher Lebensverhältnisse in ganz Deutschland - was insbesondere Grundlage des "Länderfinanzausgleichs" ist. Von diesem Staatsziel wird jetzt wieder ein Stück weit weg gerückt, die "Rechtsgemeinschaft" errodiert immer mehr.
insomnia
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von insomnia »

wie die meisten wahrscheinlich schon wissen,
die spd spitze verhindert das gesetz

https://twitter.com/hufiooo/status/1730 ... er=hufiooo

das war absehbar
es sind halt lügner und unfähige schaumschläger ,
also nix mit abstimmung in dez
wer hat uns verraten , die sozialdemokraten …
damit hat sich spd absolut in das abseits gestellt , wer soll den haufen noch wählen ?
offensichtlich hat sich der seeheimer kreis durchgesetzt ,
😡😡
Religion beruht auf Autorität, Wissenschaft auf Beobachtung und Vernunft." Stephen Hawking, Physiker, Astrophysiker 8-)
Freno
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von Freno »

Bei twitter heißt es "Seite konnte nicht gefunden werden."

Ich glaube, das war ne Ente.
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M. Nice
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von M. Nice »

https://youtu.be/_AP1e3SqfNc?si=XU92V3Z-OBxao-tS

Die SPD :evil:
Wo ist der Kotz Smily ???
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
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LaMaria
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von LaMaria »

Das soll tatsächlich im Dezember nicht beschlossen werden. Ist auch nicht auf dem Sitzungsplan. Da ist doch was faul dran

https://twitter.com/HassoSuliak/status/ ... 4340550996

Edit:
Simon von grower.ch hat zu einer email Aktion aufgerufen.
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Martin Mainz
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von Martin Mainz »

Was für ein Plottwist :mrgreen: Aber ich denke da wie Simon: Wir paffen das!
Schreibt Mails an die SPD Fraktionsspitze und bleibt sachlich. Kotzt euch hier aus. Bzw. hier: viewtopic.php?t=20596
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LaMaria
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von LaMaria »

Hier noch ein Statement dazu von Dirk Heidenblut auf instagram

https://www.instagram.com/reel/C0WTOI6NbJl/

Im Januar also nun...
Soll das dann der Grund für die Verschiebung vom 1.3. auf den 1,4. sein?
Klappt das dann zeitlich noch?
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Martin Mainz
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Re: Kabinettsentwurf CanG

Beitrag von Martin Mainz »

DHV News dazu https://www.youtube.com/watch?v=DlfRjhn-vrU


Solange wir nicht wissen, was der Fraktionspitze da quer liegt, wird das erst mal nix mit April.
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