DHV-Vermögen beim Tode des Einzelunternehmers Wurth
Verfasst: Sa 16. Dez 2023, 16:29
Hallo,
bekanntlich wird der "DHV" als Einzelunternehmen geführt. Dies führt dazu, dass Georg Wurth jederzeit nach seinem Belieben über die erzielten Überschüsse verfügen könnte - es ist schließlich rechtlich sein privates Vermögen.
Nicht zu unterschätzen ist m.E. auch, die Gefahr, dass im Todesfalle von Georg Wurth, das Vermögen im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen würde - seine Angehörigen im Falle gesetzlicher Erbschaft oder beliebige andere Personen, die er dazu durch Verfügung von Todes wegen beruft. Was dann mit dem "DHV-Vermögen" geschieht würden seine Erben nach ihrem Belieben entscheiden.
Auch wenn man Georg Wurth als einen ehrbaren Legalisierer ansehen mag, gilt dies jedoch nicht auch automatisch für etwaige Erben.
Um sicherzustellen, dass das überwiegend aus Spenden stammende "DHV-Vermögen" (von vermeintlichen Mitgliedern, die jedoch mangels Mitgliedschaftsrechten eben nicht Mitglied eines Verbandes sind) auch der Legalisierungsbewegung zu Gute käme, wäre es m.E. daher im Mindestmaß zu fordern, dass Georg Wurth sich erbvertraglich gegenüber einem Treuhänder in der Art und Weise binden würde, dass die geldwerten Bestände aus dem "DHV" vermächtnisweise einer (ggf. gemeinnützigen) Legalisierungs-Vereinigung zugewandt werden würde. Letztlich wäre auch das aber nur eine Hilfskonstruktion, konsequent wäre es, sich endlich demokratische Strukturen zu geben, so wie es in echten Verbänden aus anderen Bürgerrechtsbewegungen, z.B. der LGBTIQ-Community, üblich ist. Einzelunternehmer sind mir da jedenfalls noch nicht untergekommen...
VG
felixflo
PS: Die Bezeichnung des DHV als Verband ist m.E. irreführend i.S.d. § 18 Abs 2 S. 2 HGB, da sie nach herkömmlicher Auffassung auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmensträger oder jedenfalls auf die Führung des Unternehmens in Rechtsform einer Gesellschaft oder eines Vereins hinweist. Im registergerichtlichen Verfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB, 392 FamFG, das jederman anregen kann, § 24 Abs.1 FamFG, könnte das das Registergericht, sofern es dieser Rechtsauffassung folgt, Georg Wurth unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgeben, sich des Gebrauchs der Firma "Deutscher Hanfverband" zu enthalten...
bekanntlich wird der "DHV" als Einzelunternehmen geführt. Dies führt dazu, dass Georg Wurth jederzeit nach seinem Belieben über die erzielten Überschüsse verfügen könnte - es ist schließlich rechtlich sein privates Vermögen.
Nicht zu unterschätzen ist m.E. auch, die Gefahr, dass im Todesfalle von Georg Wurth, das Vermögen im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen würde - seine Angehörigen im Falle gesetzlicher Erbschaft oder beliebige andere Personen, die er dazu durch Verfügung von Todes wegen beruft. Was dann mit dem "DHV-Vermögen" geschieht würden seine Erben nach ihrem Belieben entscheiden.
Auch wenn man Georg Wurth als einen ehrbaren Legalisierer ansehen mag, gilt dies jedoch nicht auch automatisch für etwaige Erben.
Um sicherzustellen, dass das überwiegend aus Spenden stammende "DHV-Vermögen" (von vermeintlichen Mitgliedern, die jedoch mangels Mitgliedschaftsrechten eben nicht Mitglied eines Verbandes sind) auch der Legalisierungsbewegung zu Gute käme, wäre es m.E. daher im Mindestmaß zu fordern, dass Georg Wurth sich erbvertraglich gegenüber einem Treuhänder in der Art und Weise binden würde, dass die geldwerten Bestände aus dem "DHV" vermächtnisweise einer (ggf. gemeinnützigen) Legalisierungs-Vereinigung zugewandt werden würde. Letztlich wäre auch das aber nur eine Hilfskonstruktion, konsequent wäre es, sich endlich demokratische Strukturen zu geben, so wie es in echten Verbänden aus anderen Bürgerrechtsbewegungen, z.B. der LGBTIQ-Community, üblich ist. Einzelunternehmer sind mir da jedenfalls noch nicht untergekommen...
VG
felixflo
PS: Die Bezeichnung des DHV als Verband ist m.E. irreführend i.S.d. § 18 Abs 2 S. 2 HGB, da sie nach herkömmlicher Auffassung auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmensträger oder jedenfalls auf die Führung des Unternehmens in Rechtsform einer Gesellschaft oder eines Vereins hinweist. Im registergerichtlichen Verfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB, 392 FamFG, das jederman anregen kann, § 24 Abs.1 FamFG, könnte das das Registergericht, sofern es dieser Rechtsauffassung folgt, Georg Wurth unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgeben, sich des Gebrauchs der Firma "Deutscher Hanfverband" zu enthalten...