Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

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huldiger
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Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von huldiger »

Moin zusammen,
aufgrund einer grad noch messbaren (1.2ng/ml) Menge an THC in meinem Blut kam nun nach über einem halben Jahr Ruhe der Bußgeldbescheid über 500€+Gebühren und einem Monat Fahrverbot. Damit der nicht direkt rechtskräftig wird und in der Hoffnung, dass der fallengelassen wird, habe ich mit einem Anwalt Einsrpuch dagegen eingelegt. Das war vor einer etwa einer Woche, seitdem kam auch noch nichts. Der Kontrolle und Blutprobe waren im Juli 2023...

Wenn wir jetzt mal davon ausgehen, dass das CanG so durchgeht und auch noch bis zum Inkrafttreten ein neuer Grenzwert steht - Wäre dieser Bußgeldbescheid hinfällig (wenn bis dahin noch nicht rechtskräftig) oder hat das keine Auswirkungen darauf?

Außerdem hab ich die Sorge, dass von der Führerscheinstelle noch Post kommt - auch einer der Gründe warum ich das Bußgeldverfahren möglichst hinauszögern möchte. Das sollte nach meinem Verständnis mit dem CanG nicht mehr einfach so passieren dürfen, aber noch gilt das ja nicht. Was hab ich da für Möglichkeiten für den Fall, dass der Bußgeldbescheid doch noch in Kürze durchgehen sollte und die FSS da auch noch vor der Gesetzesänderung Handlungsbedarf sieht? Ich konsumiere aktuell nicht, aber auch die Kosten für Gutachten o.Ä. würde ich gerne vermeiden. Bußgeld und Anwalt selbst sind schon teuer genug :x

Viele Grüße
huldiger
Kaikoura
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von Kaikoura »

Bei mir kam fast zeitgleich mit dem Bußgeldbescheid die Post von der Führerscheinstelle.Bei mir waren es 3 Monate nach der Fahrt.

Die räumen dir dann auch noch ne Frist ein, bis zur Mpu oder dem Äg.Ist aber wohl von Bundesland zu Bundesland verschieden und auch von Fsst. zu Fsst. Also nicht die Fristen sind unterschiedlich, sondern wann und ob die Fsst. sich meldet.

Zögere alles soweit raus , wie du kannst.Erscheint mir die beste Option.
Respekt ist zumutbar, immer.
huldiger
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von huldiger »

Kaikoura hat geschrieben: Sa 17. Feb 2024, 17:48 Bei mir kam fast zeitgleich mit dem Bußgeldbescheid die Post von der Führerscheinstelle.Bei mir waren es 3 Monate nach der Fahrt.
Heißt das kam schon, bevor der BG Bescheid rechtskräftig war?

Etwa 2,3 Monate kam auch schon Post, dass das Verfahren wegen Besitz eingestellt wurde - Es wurde auch kein Besitz nachgewiesen sondern aufgrund der Werte angenommen. In dem Schreiben stand auch, dass die FSSt informiert würde. Aber das ist eben mittlerweile auch gut ca. 4 Moante her.
Kaikoura
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von Kaikoura »

Ich habe keinen Einspruch eingelegt gegen den Bussgeldbeischeid. Der Brief von der Fsst kam 10 Tage nach dem Bußgeldbescheid.
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huldiger
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von huldiger »

Kaikoura hat geschrieben: Sa 17. Feb 2024, 18:15 Ich habe keinen Einspruch eingelegt gegen den Bussgeldbeischeid. Der Brief von der Fsst kam 10 Tage nach dem Bußgeldbescheid.
Ah, ok. Dann kam das vermutlich ziemlich genau mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheids. Danke für deinen Erfahrungsbericht damit, versuche das weiter möglichst rauszuzögern.
Freno
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von Freno »

Der aktuelle Entwurf zum CanG enthält - soweit ich weiß - keinerlei Regelungen zu Grenzwerten im Straßenverkehr. Soweit ich die Medien insofern verfolgt habe, ist diese Frage vertagt worden und es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann es zu welchen gesetzlichen Festlegungen kommen wird.

So eine Situation ist natürlich ziemlich blöd - für alle Beteiligten, nicht nur die "Betroffenen" (so heißen die Armsünder im Recht der Ordnungswidrigkeiten), sondern auch für Führerscheinstellen, Bußgeldbehörden und Gerichte. Diese können zwar dadurch im Prinzip "machen, was sie wollen", bzw. was in den Behörden von "politisch Verantwortlichen" angeordnet wird und den Richtern von ihrem Gewissen nahegelegt wird. Aber wie man auch entscheidet: es gibt keine Rechtssicherheit und jede Entscheidung kann von einer höheren Instanz aufgehoben werden.

So etwas ist nicht ungewöhnlich. Die sattsam bekannten "Promille-Grenzen" beim Alkohol wurden bis weit nach der Jahrtausendwende durch den Bundesgerichtshof festgesetzt und in gewissen Abständen immer wieder nach unten korrigiert.

Was tun ?

Der Führerschein ist ein kostbares Gut geworden, dessen Erwerb bereits mittlere 4-stellige Beträge kostet - in der "Basisversion". Je nach benötigten Zusatz-Erlaubnissen zB für Anhängerbetrieb, Motorräder, Transporter etc. können noch etliche tausender obendrauf kommen. Obendrein ist er für viele Berufe existenziell und "auf dem Lande", wo der ÖPNV eigentlich nur auf dem Papier vorhanden ist, eine "Lebensnotwendigkeit".

Es erscheint mir richtig, den Rechtsweg - sowohl im Bußgeldrecht, als auch im Führerscheinrecht - zu beschreiten und auszuschöpfen. Soweit es um den Entzug der Fahrerlaubnis geht, haben die Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg aufschiebende Wirkung. Die Fahrerlaubnis bleibt also bis zum Abschluß des Verfahrens erhalten und dieser Abschluß dauert, wenn man "den Rechtsweg ausschöpft", einige, nicht selten viele Jahre. Zudem werden viele Betroffene "Verkehrsrechtsschutz" haben und wenn die Deckungszusage erst mal erteilt ist, reduziert sich das Kostenrisiko auf die Selbstbeteiligung.

Man gewinnt also zumindest viel Zeit, die es im Zweifel ermöglicht, die eigene Lebenssituation an ein Leben ohne Fahrerlaubnis anzupassen, was uU Berufswechsel oder Umzug beeinhalten kann.

Man kann auch Glück haben und erleben, daß sich "der Gesetzgeber" zu einer Festsetzung von Grenzwerten durchringt, die über den im aktuellen Fall beim aktuell Betroffenen festgestellten Werten liegen - dann wendet sich das Blatt "von Amts wegen" zu seinen Gunsten.

Aber wie hoch die Chancen auf dieses Glück sein mögen, kann heute niemand sagen.
huldiger
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von huldiger »

Danke Freno für deine Einschätzung. Ich hab das "Glück" nicht so sehr auf den Führerschein angewiesen zu sein in meiner aktuellen Lebenssituation. Habe auch keine Rechtsschutzversicherung und werde das wahrscheinlich nicht weiter eskalieren wollen...

Möchte aber eben das Bußgeld nicht einfach hinnehmen, weil ich eben scheinbar mit weiteren Schritten der Führerscheinstelle rechnen muss. Deshalb auch der Einspruch und die erhoffte Verzögerung, da ja (laut aktuellsten DHV-News #410) in der Fahrerlaubnisverordnung THC endlich wie Alkohol behandelt werden soll. Wenn das so ist, und das Busßgeld und 1 Monat Fahrverbot alles ist, werde ich damit zurechtkommen.
Man kann auch Glück haben und erleben, daß sich "der Gesetzgeber" zu einer Festsetzung von Grenzwerten durchringt, die über den im aktuellen Fall beim aktuell Betroffenen festgestellten Werten liegen - dann wendet sich das Blatt "von Amts wegen" zu seinen Gunsten.
Zu dem Satz eine rechtliche Frage - Ist es so, dass sich bei einer Anpassung des Grenzwertes, das laufende Bußgeldverfahren hinfällig ist? Oder würde das nur für neue Fälle gelten? Ich hab bisher nur davon gehört, dass das bei Strafverfahren und laufenden Strafen relevant ist. Aber ein Bußgeldverfahren ist ja rechtlich nochmal was anderes.

Ob und wann dieser Grenzwert kommt kann wahrscheinlich hier grad keiner sagen, aber für den hypotetischen Fall, das der bald kommt...
Kaikoura
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von Kaikoura »

Du hast ja auch nur ganz knapp die 1ng Grenze geknackt. Wenn die 2 anderen Werte dich nicht als regelmäßigen Kiffer oder abhängigen dastehen lassen, könntest du,unabhängig von einer Anhebung des Grenzwertes auch Glück haben durch die Angleichung an Alkoholdelikte.

Die Änderung der FeV ist ja Bestandteil des CanG.Der Grenzwert soll ja durch das BMDV bis zum 31.3.2024 erfolgen.

Kaikoura hat geschrieben: Fr 16. Feb 2024, 19:01 https://www.tuev-verband.de/fileadmin/u ... _final.pdf

Was der Tüvverband zum letzten Entwurf sagt. Stand Dezember 2023.
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) soll nach vorliegenden Informationen aus Sicht der Bundestagsfraktionen der Ampel-Koalition zukünftig nicht mehr bei Cannabis-Besitz und bei gelegentlichem Konsum, sondern nur bei Hinweisen auf Abhängigkeit oder missbräuchlichem Gebrauch, allerdings erst bei einer wiederholten Verkehrsauffälligkeit angeordnet werden können.
Diesen Passus finde ich da interessant. Steht auch so in den Änderungen des Gesetzentwurfes, aber hier klarer rausgearbeitet bzw. dargestellt.
Ende dieser Woche wissen wir mehr, hoffentlich.Am 22.3 wissen wir noch mehr.Am 1.04 wissen wir es wirklich.
Respekt ist zumutbar, immer.
Freno
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von Freno »

huldiger hat geschrieben: So 18. Feb 2024, 22:23 (...)
Zu dem Satz eine rechtliche Frage - Ist es so, dass sich bei einer Anpassung des Grenzwertes, das laufende Bußgeldverfahren hinfällig ist? Oder würde das nur für neue Fälle gelten? Ich hab bisher nur davon gehört, dass das bei Strafverfahren und laufenden Strafen relevant ist. Aber ein Bußgeldverfahren ist ja rechtlich nochmal was anderes.
(...)
1) Nochmal zur Klarstellung: aktuell gibt es überhaupt keine Grenzwerte bezüglich THC und nichts hindert eine Führerscheinstelle daran, jemand die Fahrerlaubnis zu entziehen, der mit THC in gerade noch nachweisbarer Menge am Steuer erwischt wurde - und auch die Gerichte können insofern "machen was sie wollen".

2) Vermutlich wird man sich bei den THC-Grenzwerten an denen beim Alkohol orientieren und zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterscheiden. Dh es wird - meiner Einschätzung nach - einen Grenzwert geben, ab dem die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist und einen darunter liegenden Grenzwert. Wird der untere Grenzwert nicht erreicht, erfolgt (sofern keine Fahrfehler vorliegen) keine Sanktion, im Bereich zwischen dem unteren und oberen Grenzwert gibt es Punkte und Fahrverbote, im Wiederholungsfall bzw bei Erreichung der Punktezahl Fahrerlaubnisentzug. Wird dagegen der obere Grenzwert überschritten, dann ist die Fahrerlaubnis weg, auch wenn keine Fahrfehler vorgeworfen werden.

3) Während laufender Verfahren, dh solange noch keine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts "Bestandskraft" (bei Verwaltungsakten der Behörde) oder "Rechtskraft" (bei Gerichtsurteilen) vorliegt, sind Gesetzesänderungen zugunsten des Betroffenen (OWiG)/ Angeklagten (StPO) von Amts wegen zu berücksichtigen. Rein praktisch gesehen sollte man sich darauf aber nicht verlassen und - am besten durch einen Anwalt - die betreffende Instanz bei Inkrafttreten der Änderung darauf hinweisen und eine entsprechende Entscheidung zu verlangen. Insofern gibt es keinen Unterschied in den Verfahren nach OWiG (Ordungswidrigkeitengesetz), den "Bußgeldverfahren" und den Strafverfahren nach StPO (Strafprozessordnung).

Das gilt aber nicht für rechts- oder bestandkräftig abgeschlossene Verfahren. In diesen Fällen bleibt eine Gesetzesänderung nach Rechts- oder Bestandskraft grundsätzlich unbeachtlich. Das ist auch der Grund, warum das CanG in seinem Entwurf einige Regelungen zu Amnestie von solchen Altfällen enthält.
Zuletzt geändert von Freno am Fr 23. Feb 2024, 11:13, insgesamt 1-mal geändert.
Freno
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Re: Bußgeldbescheid - Rechtskräftig nach 1.4.?

Beitrag von Freno »

Hier ist eine m.E. gute Darstellung des aktuellen Stands der "regierungsamtlichen" Grenzwertdebatte:

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschl ... l-100.html

Demnach rechnet man mit einer Grenzwertfestsetzung in den nächsten Monaten. Wie er aussehen wird, steht aber in den Sternen. Häufig liest man von 1 ng - aber es gibt Nachbarländer, die deutlich höhere Grenzwerte festgesetzt haben und in Österreich gilt "Nullkommanull". Es lohnt sich also durchaus, die Sache in den nächsten Monaten in der Schwebe zu halten.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird auch die OWi-Behörde bzw das für den Einspruch zuständige Amtsgericht die "amtliche" Grenzwertfestsetzung abwarten wollen, um nicht "für den Papierkorb" zu arbeiten.

Noch ein allgemeiner Nachtrag:

Wenn es um den Führerschein geht, muß man stets im Auge haben, daß die Fahrerlaubnis von 2 unterschiedlichen Staatsgewalten entzogen werden kann, nämlich einerseits der Rechtssprechung im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens und andererseits durch die Exekutive, die Verwaltung, konkret die Führerscheinstellen bei der "unteren staatlichen Verwaltungsbehörde" (idR Landratsämter und 'Oberbürgermeisterein').

Es kann also nach einer "positiven" Kontrolle eines Fahrzeugführers und Fahrerlaubnisinhabers dazu kommen, daß im Bußgeldverfahren nach Einspruch das zuständige Amtsgericht zwar eine Strafe - etwa eine Geldbuße und Fahrverbot - ausspricht, aber keinen Entzug der Fahrerlaubnis anordnet, weil der "Spruchkörper" (dh hier der konkret entscheidende Richter) eine großzügige Haltung einnimmt - und ein paar Tage später flattert ein "Bescheid" der Führerscheinstelle ins Haus, durch den die Fahrerlaubnis entzogen wird, weil man bei der Führerscheinstelle eine strenge Haltung einnimmt.
Dieser Bescheid muß sodann durch Widerspruch und Anfechtungsklage auf dem "Verwaltungsrechtsweg" angefochten werden.
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