Legaler Anbau mit dem CanG

moepens
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Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von moepens »

Als Patient mit KÜ werde ich in absehbarer Zeit nicht anbauen.

Ich habe mir aber ein paar Gedanken zum legalen Anbau gemacht:

Man könnte für jede der drei Pflanzen ein eigenes Growzelt o.ä. für einen zeitversetzten Anbau verwenden. Das hat den Vorteil, dass man jeden Monat eine Pflanze in die Vegetations-/Blütephase schicken bzw. ernten kann, somit nicht soviel "Überschuss" bleibt, Sorten variabler gewählt werden können und das Zelt für die Trocknung verwendet werden kann.

Bspw. könnten es 40cmx40cm Zelte sein mit je 150-200w LEDs.

Außerdem kann man das was über 40-45g hinaus geht zu Hasch verarbeiten, um insgesamt unter 50g zu bleiben.

Was meint ihr? Was sind eure Pläne? Welche Sorten werdet ihr auswählen?
pepre
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

moepens hat geschrieben: So 25. Feb 2024, 07:21 Was meint ihr?
Wenn überhaupt, dann outdoor. Ernte sieben und pressen. Dann dürfte die Erntemenge kein Problem darstellen, die Lagerung auch nicht. Für einen sporadischen Konsum reicht das allemal. - Die Kunst wird sein den Boden für die klassischen Sorten (Libanon, Afghan) nachzubauen. Der Klimawandel dürfte auch hilfreich sein bei den sonnenhungrigen Sorten.
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Martin Mainz
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von Martin Mainz »

Für den Anbau gibt es bessere Foren, als dieses hier, z.B. https://forum.cannabisanbauen.net/
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pepre
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

Martin Mainz hat geschrieben: So 25. Feb 2024, 09:30 Für den Anbau gibt es bessere Foren, als dieses hier, z.B. https://forum.cannabisanbauen.net/
Das ist korrekt. Aber idF geht es ja (zumindest mir) um die juristische Frage: wie bleibt man mit 3 Pflanzen alldieweil unter 50g Ernte? ;)
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Martin Mainz
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von Martin Mainz »

Ja, dieser Frage kann hier gerne nachgegangen werden.
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Freno
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von Freno »

pepre hat geschrieben: So 25. Feb 2024, 09:38
Martin Mainz hat geschrieben: So 25. Feb 2024, 09:30 Für den Anbau gibt es bessere Foren, als dieses hier, z.B. https://forum.cannabisanbauen.net/
Das ist korrekt. Aber idF geht es ja (zumindest mir) um die juristische Frage: wie bleibt man mit 3 Pflanzen alldieweil unter 50g Ernte? ;)
Diese Frage zu beantworten, ist m.E. äusserst schwierig, wahrscheinlich unmöglich. Für mich fängt die Unsicherheit schon damit an, daß ich niemals Cannabis angebaut und mich damit auch nie befasst habe. Es gab einige Kontakte zu "growern" in der Vergangenheit. Von daher gehe ich davon aus, daß die Cannabis-Pflanze, wie viele andere Pflanzen auch, irgendwann eine Erntereife erreicht und dann als Ganzes abgeerntet werden muß. Ich habe auch mitbekommen, daß selbst beim outdoor-Anbau ohne besondere Hilfsmittel eine Pflanze locker 2 m groß werden kann, so daß der Ertrag einer einzelnen Pflanze auch im getrockneten Zustand ein Vielfaches der maximal erlaubten Menge von 50 g betragen würde. Das kann selbst dann passieren, wenn der Anbau "in der Pampa" vorgenommen wird, dh auf einer unzugänglichen Lichtung im Wald oder ähnlichen Standorten. Bei dieser Art des Anbaus wird nach dem Eingraben der Setzlinge keinerlei Pflege mehr vorgenommen, das des Eingehens, Wildverbisses oder Auffindens zB durch Jäger oder Forstmitarbeiter wird in Kauf genommen - es scheint praktisch nicht allzu hoch zu sein.

Die einzige, mir theoretisch als möglich erscheindende Variante eines CanG-getreuen Anbaus scheint mir darin zu bestehen, die Pflanzen indoor, dh unter vollständig kontrollierten Bedingungen, "kleinzuhalten", sofern das gärtnerisch möglich ist, und zeitversetzt anzusetzen, so daß es immer einen frischen Setzling, eine Pflanze im Wachstum und eine in der Nähe der Erntereife gibt.

Ergibt die Ernte einer reifen Pflanze mehr als 50 g (einschließlich des Restes der vorigen Ernte!) , dann muß man das Mehr eben vernichten - ganz besonders staatstreu Empfindende können den Überschuß natürlich auch auf der Polizei abgeben.
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bad guy
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von bad guy »

Eigentlich würde ich gerne eine alte Landrasse anbauen mit weniger THC, aber mit der 50g Grenze dann wohl doch lieber hochgezüchtetes Zeug. Auch andere hier überlegen wie man starke Konzentrate herstellt. Nicht so schlau der Teil vom Gesetz, aber es ist ein Anfang.
pepre
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

bad guy hat geschrieben: Mo 26. Feb 2024, 13:50 Eigentlich würde ich gerne eine alte Landrasse anbauen mit weniger THC, aber mit der 50g Grenze dann wohl doch lieber hochgezüchtetes Zeug.
Du kannst durchaus eine "alte Landrasse" nehmen. Mit drei Pflanzen landest du damit bei einigen Gramm feinstem 0/0 und für den Rest siebst du halt immer grober, bis du die 50g erreicht hast. Alles gut machbar. - Ich persönliche rechne ja Haschisch noch nicht der Kategorie "starkes Konzentrat" zu. ;)
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bad guy
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von bad guy »

All meine Vaporiser können kein Hash.
Cosmo01
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von Cosmo01 »

mmhh sagen wir mal die Person die 3 Pflanzen anbaut ob draußen oder Indoor hat einen Grüneindaumen oder Glück* und erntet 450g trocken , das wäre ja Zuviel, wie schaut es aber aus wenn aus diesen 450g Blüten 50g hash werden ?

und ist hash nicht qualitativ eigentlich besser als Blüten ? kein oder weniger Chlorophyll !?


wollte schon schreiben 1 Pflanzen kann* echt zum Monster werden
moepens
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von moepens »

Laut der beschlossenen Fassung ist es verboten Cannabis, und damit ist auch Haschisch gemeint, herzustellen. Bei den CSCs wird erwähnt dass Haschisch abgegeben werden kann, bei Privatpersonen fehlt dieser Bezug.
Der Besitz von Cannabis und Haschisch ist aber erlaubt, natürliche Stoffe sind legal.

Hier dürfte es noch Bedarf zur Nachbesserung geben.
pepre
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

moepens hat geschrieben: Sa 2. Mär 2024, 07:32 Laut der beschlossenen Fassung ist es verboten Cannabis, und damit ist auch Haschisch gemeint, herzustellen.
Nein:
Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten, weil
daraus synthetische Cannabinoide oder Öle oder Extrakte mit einem hohen THC-Gehalt
hergestellt werden könnten, die erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen. Die Ge-
winnung von Haschisch durch Siebtechniken, Reiben o. ä. bleibt zulässig.
S. Seite 107, "zu Absatz 2".
moepens
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von moepens »

pepre hat geschrieben: Sa 2. Mär 2024, 08:55 Nein:
Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten, weil
daraus synthetische Cannabinoide oder Öle oder Extrakte mit einem hohen THC-Gehalt
hergestellt werden könnten, die erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen. Die Ge-
winnung von Haschisch durch Siebtechniken, Reiben o. ä. bleibt zulässig.
S. Seite 107, "zu Absatz 2".
Das ist aber die Kabinettsversion, afaik wurde über diese Version abgestimmt: https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010426.pdf
pepre
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

moepens hat geschrieben: Sa 2. Mär 2024, 09:28 Das ist aber die Kabinettsversion, afaik wurde über diese Version abgestimmt...
... die sich ja auf die Kabinettsversion bezieht. Oder nicht?!

Dieses "Änderung bezieht sich auf Änderung der Änderung" ist ein völliges Kuddelmuddel... :roll:

Man sollte ihnen mal Git empfehlen... ;)

Zudem halte ich es für äußerst fragwürdig, wie man eine rein mechanische Weiterverarbeitung gesetzeskonform verbieten will. Ja, das umfasst auch Rosin: Druck und Temperatur gibt's schließlich immer. ;) Ich würde davon ausgehen, dass die verbotene Extraktion nur chemische Verfahren umfasst. Schlußendlich müssen das wohl Gerichte entscheiden.
Zuletzt geändert von pepre am Sa 2. Mär 2024, 10:01, insgesamt 1-mal geändert.
moepens
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von moepens »

pepre hat geschrieben: Sa 2. Mär 2024, 09:46 ... die sich ja auf die Kabinettsversion bezieht. Oder nicht?!
Die Beschlussempfehlung unterscheidet sich in einigen Punkten:
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflan-zenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis ge-hörenden Pflanzen einschließlich den pflanzli-chen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zuberei-tungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme
von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2
des Medizinal-Cannabisgesetzes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung
gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der
Blüte vernichtet werden;
...
§ 2 Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,
1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu
überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzuneh-men.
...
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen
sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-ben,
1. der Besitz von Cannabis nach § 3,
2. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9
und
3. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Wei-tergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbau-vereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundes-wehr.
Also bleibt verboten:

3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben, (außer im CSC)
8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu
überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzuneh-men. (außer im CSC)

allerdings folgen Ausführungen:
Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KCanG [betrifft den erlaubten Besitz]
An ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt soll erwachsenen Personen der Besitz von maximal 50
Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein. Wenn es sich bei dem Cannabis um Blüten, blütennahe Blätter
oder sonstiges Pflanzenmaterial der Cannabispflanze handelt, ist das Trockengewicht maßgeblich.
Die frisch geernteten Cannabisblüten und sonstigen frischen Cannabispflanzenteile sind nicht konsumfähig. Kon-sumentinnen und Konsumenten, die Cannabispflanzen im privaten Eigenanbau zum Eigenkonsum besitzen, soll
es möglich sein, eine Cannabispflanze soweit abzuernten, dass sie zum Zeitpunkt nach der Trocknung an ihrem
Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm konsumfähiges Cannabis besitzen können.
Die Definition zu "herstellen" findet sich nur im MedCan, insofern scheint mir das alles etwas widersprüchlich.

Dazu hat der Rechtsanwalt Konstantin Grubwinkler Stellung genommen:
https://www.youtube.com/live/-34ezdD4ga ... eQc&t=1080
pepre
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

Also: die 2. und 3. Lesung bezog sich laut 2010426 (Seite 1) auf die Drucksachen 20/8704 und 20/8763.

In 20/8704 (Seite 94, "Zu Absatz 2") steht:
Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten, weil daraus synthetische
Cannabinoide oder Öle oder Extrakte mit einem hohen THC-Gehalt hergestellt werden könnten, die erhebliche
Gesundheitsgefahren mit sich bringen. Die Gewinnung von Haschisch durch Siebtechniken, Reiben o. ä. bleibt
zulässig.
Damit ist die Veredelung zu Haschisch erlaubt.

Da Reiben Druck und Wärme erzeugt müsste Rosin auch erlaubt sein. Aber das werden wohl die Gerichte final entscheiden müssen.
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von moepens »

pepre hat geschrieben: Sa 2. Mär 2024, 11:07 Also: die 2. und 3. Lesung bezog sich laut 2010426 (Seite 1) auf die Drucksachen 20/8704 und 20/8763.

In 20/8704 (Seite 94, "Zu Absatz 2") steht:
Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten, weil daraus synthetische
Cannabinoide oder Öle oder Extrakte mit einem hohen THC-Gehalt hergestellt werden könnten, die erhebliche
Gesundheitsgefahren mit sich bringen. Die Gewinnung von Haschisch durch Siebtechniken, Reiben o. ä. bleibt
zulässig.
Damit ist die Veredelung zu Haschisch erlaubt.

Da Reiben Druck und Wärme erzeugt müsste Rosin auch erlaubt sein. Aber das werden wohl die Gerichte final entscheiden müssen.
Die Beschlussempfehlung bezog sich auf die Entwürfe, aber mit Korrekturen. Beschlossen wurde das so eben nicht (im Youtube-Video wird etwas ausführlicher auf die Bedeutung eingegangen).

Hier noch eine Quelle (von LaMaria gepostet): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru ... onFile&v=2
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

Das müssen Juristen auseinanderknobeln. :roll:

Da steht ja auch in §3 (1) und (2) "... sonstigem Pflanzenmaterial ...", und dazu gehören ja auch die Trichome. Schlußendlich ist das eine Interpretationssache. Schon allein das Abernten der Blüten ist ja eine Extraktion (zur Anreicherung des THC-Gehalts) aus der Pflanze. Ich halte nach wie vor rein mechanische Verfahren zur "Extraktion" für rechtens.

PS: es ist genug Murks im Gesetz. Mit aller Beharrlichkeit weitere Einschränkungen herbeireden ist kontraproduktiv. ;)
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von moepens »

pepre hat geschrieben: Sa 2. Mär 2024, 13:01 Das müssen Juristen auseinanderknobeln. :roll:
Deswegen ja der Verweis auf den DHV-Livestream mit dem Kommentar des RA...

§3 dreht sich nur um den erlaubten Besitz, der ist unstrittig.
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Re: Legaler Anbau mit dem CanG

Beitrag von pepre »

moepens hat geschrieben: Sa 2. Mär 2024, 13:14 Deswegen ja der Verweis auf den DHV-Livestream mit dem Kommentar des RA...
Der wird aber auch nicht konkret. Scheint eine Berufskrankheit von Juristen zu sein. ;)

Ich lese jedenfalls kein Verbot für eine rein mechanische (und thermische) Nachbearbeitung der Ernte heraus.

Bzw man muss das ja umgekehrt lesen: bei der Ernte ist eine Auslese (nur die Blüten) erlaubt. Ob ich nun mit der Pinzette die Trichome aus den Blüten rupfe oder sie aussiebe: es bleibt eine Auslese.

Das Wort "Extraktion" wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf chemische Verfahren mit Lösungsmitteln beziehen.

Für das gesamte Gesetz gilt: die Details werden Gerichte festlegen (müssen).

Es gilt: Druck machen für die zweite Säule. Nur so können die Ziele erreicht werden.
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