CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 17:49 ... blafasel ...
Nochmal extra für dich: https://www.youtube.com/watch?v=LC7cZkfH4jg.

Herrn Grubwinkler vertraue ich da doch weit mehr als dir. :lol:
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M. Nice
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von M. Nice »

Unser Freno, ist halt schon zu lange aus dem Geschäft, ich würd ihm auch zur Auffrischung seines Kenntnisstands, Heute um 20 Uhr, empfehlen, den Grubwinkler anzugucken. ;)

https://www.youtube.com/watch?v=ybBgPQkG_o4
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
Freno
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Solche brotkastens kann ich mir leider nicht anschauen - sie wirken auf mich intrusiv. Wenn einer da vorne auf einem Podium steht, und sein Herrschaftswissen scheibchenweise verteilt, werde ich "mordrünstig".

Kurz vor meinem Zusammenbruch habe ich mal einen Vortrag eines von mir hochgeschätzten Mit-Autors eines Standart-Kommentars zu Zivilprozessordnung - des "Zöller" - besucht, den ich in meinen "Schriftsätzen" an die Gerichte wenigstens 500x zitiert hatte - ich habe es kaum eine halbe Stunde ausgehalten, bevor ich fliehen mußte.

Ganz abgesehen davon bin ich einer der klügsten Menschen, die mir je bekannt geworden sind. Es gab durchaus Menschen, denen ich begegnet bin, die klüger waren als ich, aber diese waren ausschließlich Lehrstuhlinhaber oder sehr erfolgreiche Wirtschaftsverbrecher.

Es geht hier um ein Mißverständnis darüber, was eine "nicht geringfügige Menge" im Sinne des Beschlusses des BGH vom 18.4.24 darstellt.

In diesem Beschluß ist nur diejenige Menge festgehalten worden, ab welcher ein höherer Strafrahmen eingreifen soll, wenn die legale Menge überschritten wurde, aber eben um ein "nicht geringfüigige Menge". Genau diese Menge hat der BGH definiert bzw an seiner früheren Definition festgehalten.

Nach diesem Beschluß des BGH wird mit erhöhtem Strafrahmen wegen des Besitzes von Cannabis derjenige bestraft, der über die legalen Mengen des CanG noch weitere Mengen an Cannabis besitzt, die zusammen mehr als 7,5 % THC enthalten.
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Martin Mainz
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Martin Mainz »

Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 einem Podium steht, und sein Herrschaftswissen scheibchenweise verteilt
ach so, da meinst gar nicht dich selbst.. etwas kürzer könntest Du Dich trotzdem fassen.
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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Da urteilen ein paar konservative, prohibitionistische Richter am BGH entgegen der Gesetzgebung nach ihren persönlichen Überzeugungen und Vorurteilen und begehen Rechtsbruch.
👎
Warum ist Cannabis verboten?
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CHAKONARI
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 Ganz abgesehen davon bin ich einer der klügsten Menschen, die mir je bekannt geworden sind. Es gab durchaus Menschen, denen ich begegnet bin, die klüger waren als ich, aber diese waren ausschließlich Lehrstuhlinhaber oder sehr erfolgreiche Wirtschaftsverbrecher.
So ein Quatsch. Wir sind uns hier auch schon begegnet und ich bin weder Lehrer noch Wirstchafts- oder anderweitiger Verbrecher.
Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 Solche brotkastens kann ich mir leider nicht anschauen
Wenn du über die UEFA reden willst, dann muss du dir auch ein paar Spiele angucken. Paar Bilder von Spielern angucken und drüber nachdenken reicht nicht.

Du kannst bei Grubwinklers Live-Stream auch Input geben. Er liest mit und geht auf interssante Fragen und Kommentare ein.
LaMaria hat geschrieben: Do 25. Apr 2024, 14:35 Da urteilen ein paar konservative, prohibitionistische Richter am BGH entgegen der Gesetzgebung nach ihren persönlichen Überzeugungen und Vorurteilen und begehen Rechtsbruch.
👎
Mich würde interessieren, was als Begründung für die Änderung von 50 auf 60 in den Akten abgelegt wurde. Wenn ich mich an den Chat von dem einem Stream dazu richtig erinnere, dann hatte jemand beim BGH nachgefragt. Für die die es nicht gesehen oder gelesen haben:

BGH hat in der Urteilsbegründung "50g" angegeben, das offizielle Dokumente auf ihrer Website angeboten, dann wieder heruntergenommen und 2 Tage später eine Version mit "60g" an der Stelle wo "50g" stand angeboten. Dies jedoch mit dem gleichen Namen fürs Dokument und ohne Hinweis, dass eine Anpassung stattgefunden hat. (Mein erster Gedanke war "Urkundenfälschung")
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Martin Mainz hat geschrieben: Do 25. Apr 2024, 09:27
Freno hat geschrieben: Mi 24. Apr 2024, 20:19 einem Podium steht, und sein Herrschaftswissen scheibchenweise verteilt
ach so, da meinst gar nicht dich selbst.. etwas kürzer könntest Du Dich trotzdem fassen.
Ich habe sehr ausführlich geschrieben mit einem "didaktischen Hintergedanken": nämlich klarzumachen, was unter der "nicht geringen Menge" iSd im Raum stehenden BGH-Beschlusses überhaupt zu verstehen ist, welche Bedeutung dieser Begriff hat, weil das ganz offenkundig allen, die bislang hier Gift & Galle gegen diesen Beschluß verspritzt haben, überhaupt nicht bewußt war, worum es überhaupt geht.

Der vielleicht einzige Beitrag zu diesem Forum hier und dem Anliegen des DHV, den ich effektiv zu leisten vermag, besteht darin, etwas zum Verständnis des Rechtsstaats beizutragen, der von für sehr viele hier einfach nur ein durch die Jahrzehntelange Cannabis-Verfolgung entstandenes, aber inzwischen auch sehr liebgewordenes Feindbild ist. "Ceterum censeo": der Rechtsstaat - die Justiz, die Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalpolizei gehören zu den ersten, die öffentlichkeitswirksam die Legalisierung von Cannabis gefordert haben.

Auch diese Festsetzung der "nicht geringen Menge" durch den BGH ist eine sehr Cannabis-freundliche Entscheidung, wie ich mich "umständlich" bemüht habe, aufzuzeigen.

Vielleicht schieße ich dabei über das Ziel hinaus und manchmal geht auch bei mir der Eifer mit mir durch.

Ich bitte insofern um Nachsicht !
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Martin Mainz
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Martin Mainz »

Ich weis das auch sehr zu schätzen und habe es auch kapiert, dank Dir. Wenn Du das kompakter formulierst, wäre allen geholfen.
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Hans Dampf
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Hans Dampf »

Und noch meine Meinung dazu:
Ich teile weder seine politische Gesinnung noch finde ich seine angstvermittelnde Grundhaltung schön oder unterstützenswert, mir wäre eine neutrale Darstellung lieber.

Aber die sachliche und ausführliche Darlegung lese ich - wenn Zeit - gerne.

Die (juristische) Welt ist komplex
"Das Schöne an der Mitgliedschaft im DHV ist dass man nichts tun muss außer zahlen und die Legalisierung trotzdem voranbringt. Aktiv mit-Menschen reden und sie offen für Neues zu machen erzeugt aber die größte Wirksamkeit für eine L. hier in D."
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Es war ein Versehen :o

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... nge-menge/

Musste mehrfach nachgucken, dass ich nicht auf Postillion bin.

Wenn BGH einfach "Ooopsies" sagen kann, dann ... ich weiss es nicht – kann ich nicht verarbeiten.
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LaMaria
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von LaMaria »

Ein echter und schwerwiegender Justizskandaĺ am BGH.
Da wird sich der grosse Senat nochmals damit befassen müssen, oder dann das BVG
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von CHAKONARI »

Hier mal was anderes. Hätte nicht gedacht, dass eine Bong nicht unter das Rauchverbotsgesetz fällt:

"Das hat das Gesundheitsministerium Niedersachsens mitgeteilt. Werde Cannabis in einem sogenannten Vaporizer oder einer Wasserpfeife konsumiert, falle das ebenso wenig unter das Rauchverbotsgesetz wie das Dampfen von E-Zigaretten, hieß es."

Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersa ... is824.html
Freno
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Martin Mainz hat geschrieben: Fr 26. Apr 2024, 08:32 Ich weis das auch sehr zu schätzen und habe es auch kapiert, dank Dir. Wenn Du das kompakter formulierst, wäre allen geholfen.
Lieber Martin,

ich weiß, daß meine oft umfangreichen Texte eine Belastung für Dich als Mod sind. Aber - wie "HansDampf" es richtig formuliert hat: die juristische Welt ist komplex.

Noch dazu ist sie eigentlich "esoterisch", was hier heißt: niemand ausser denen, die der juristischen Welt angehören, können die Texte, die aus der juristischen Welt nach draussen dringen, wirklich verstehen und das verursacht dann mitunter Stürme von Entrüstung - ich hoffe, daß der Sturm der Entrüstung über den hier behandelten BGH-Beschluß im Wasserglas des DHV-Forums geblieben ist.

Um derartige Mißverständnisse aufzuklären, muß ich die juristischen Rahmenumstände so erklären, daß sie auch von Nichtjuristen verstanden werden können, weswegen ich so einige Beispiele anbringe und das Grundprinzip - hier: die "nicht geringe Menge" als Qualifikationsmerkmal - aus unterschiedlichen Perspektiven darzustellen versuche.

Als Anwalt war es für mich ein leidiges Problem, zwischen der Justiz und "den Menschen draußen im Lande" den Dolmetscher spielen zu müssen - es ist im Grunde aber eine Kernfunktion des Anwalts als "selbstständigen Organ der Rechtspflege".

Mit "knackigen" Sprüchen lässt sich diese Aufgabe leider nur sehr selten bewältigen. Ich werde Deine Dienste daher wohl auch weiterhin in überdurchschnittlichen Maße in Anspruch nehmen müssen und bin Dir auch sehr dankbar dafür.

Hoffen wir beide, das unserer beider Bemühungen irgendetwas nützen !
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... rkt-kcang/
Cannabis-Kon­su­menten droht Ver­fol­gung wegen Geld­wä­sche
...
Wer sich bis zu 25 Gramm Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft, ohne dabei die Monatsgrenze von 50 Gramm zu überschreiten, gerät zwar strafrechtlich nicht in Konflikt mit dem KCanG. Er macht sich in der Regel aber wegen Geldwäsche strafbar. Schließlich muss auch sein Dealer, also der Veräußerer, ja zuvor irgendwie in den Besitz dieses Cannabis gelangt sein. Und da das Cannabis freilich nicht vom Himmel gefallen sein kann, kommen im Falle des Erwerbs auf dem Schwarzmarkt realistischerweise nur zwei Möglichkeiten in Anbetracht, wie dieser das Cannabis erlangt haben kann: entweder hat er es selbst bei seinen Lieferanten in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau im größeren Stil.
...
Die Sorge der Kritiker des neuen § 261 StGB hat sich bewahrheitet. Mit der Reform des Geldwäscheparagrafen im Jahre 2021 hat der Gesetzgeber ein Strafbarkeits-Monstrum erschaffen. Dieses Monstrum verhindert jetzt auch eine echte Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs (in bestimmten Mengen) und konterkariert damit in gewisser Weise die Ziele der Cannabisreform. ...
Freno
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

Es ist ja nicht die einzige Zweifelsfrage, die dieses mißglückte CanG aufwirft. Auch der legale Erwerb von Mengen unter 25 g vom illegalen 'dealer' könnte als Beihilfe zum Handeltreiben gewertet werden, wenn die Initative zum Verkauf vom Käufer ausgegangen ist, käme auch Anstiftung in Frage.

Es handelt sich hier um einen recht typischen Fall der Gesetzeskonkurrenzen: auf den gleichen Sachverhalt können seinen "Tatbestandsmerkmalen" nach 2 oder sogar mehrere Gesetze zur Anwendung kommen, die unterschiedliche, einander widersprechende Rechtsfolgen anordnen. Ein Paragraf des CanG sagt: Erwerb von weniger als 25 g vom dealer ist straffrei - ein anderer sagt: jedes Weitergeben von CanG ausser durch Anbauvereine ist strafbar, Handeltreiben wird noch stärker bestraft und der jüngst genannte ito-Artikel führt mit § 261 StGB noch eine weitere Konkurrenznorm an.

Für solche Fälle gibt es in der Jurisprudenz zT Jahrtausendealte Regeln, die ob ihres ehrwürdigen Alters auch heute noch auf Latein weitergegeben werden: "lex posterioris derogit lex prioris" - ins Deutsche übertragen: das jüngere Gesetz verdrängt das ältere Gesetz und "lex specialis derogit lex generalis" - zu Deutsch: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere Gesetz.

Die gilt aber stets nur für den jeweils vom Gericht zu entscheidenden Einzelfall. Wenn also zB das OLG Pasewalk feststellt, daß die "Legalisierungsregelung" des CanG Vorrang vor dem Geldwäscheparagraf hat, dann heißt das damit nicht, daß der Geldwäscheparagraf dadurch gänzlich aufgehoben wurde, sondern nur für diesen speziellen Einzelfall zurücktritt.

Das CanG ist jünger als das "Geldwäsche-Monster" und auch zur Konkurrenz innerhalb des CanG kann man zu dem Ergebnis kommen, daß die Straffrei-Stellung von Erwerb leerlaufen würde, wenn "hintenrum" eine Strafbarkeit durch Anstiftung oder Beihilfe zum strafbar gebliebenen Verkauf/Weitergabe oder "Geldwäsche" darstellen würde.

Aber es könnten auch andere Standpunkte juristisch "vertretbar" sein, was nur durch saubere juristische Arbeit ermittelt werden kann, die ich nicht mehr leisten kann - teils aus psychischen Gründen, teils weil mir die Hilfsmittel dazu fehlen.

Rechtssicherheit wird es - auch insofern wiederhole ich mich - erst dann geben, wenn eine "gefestigte höchstrichterliche Rechtssprechung" zu diesen Zweifelsfällen vorliegt: Urteile von Oberlandesgerichten und dem BGH. Bis dahin vergehen noch viele Jahre - die elendig langen Verfahrensdauern sind vielen hier wohlbekannt.

Erschwerend kommt noch hinzu, daß es überhaupt nicht absehbar ist, ob und wann diese Fälle einer Strafbarkeit des "an sich" nach CanG legalen Erwerbs "hintenrum" überhaupt den BGH erreichen. Es ist nämlich so, daß der Instanzenzug im Strafrecht zweigleisig ist:

Gegen Strafurteile des Amtsgerichts gibt es die Berufung zum Landgericht, wo der Fall völlig neu "ganz von vorne" verhandelt wird und danach die Revision als rein rechtliche Prüfung des vorherigen Urteils durch das Oberlandesgericht. Und über dem Oberlandesgericht wölbt sich dann der blaue Himmel - eine "Super-Revision" zum BGH gibt es nicht, höchstens noch die Verfassungsbeschwerde. Es ist also auch zu befürchten, daß die einzelnen Oberlandesgerichte zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.

Der BGH wird in Strafsachen nur tätig als Revisionsinstanz gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Strafsachen - es gibt in diesen Fällen also nur 2 Instanzen. Das Landgericht als 1. Instanz in Strafsachen ist aber nur bei Sachen von besonderer Bedeutung zuständig - regelmässig geht es um die "Straferwartung": das Landgericht wird erst dann zuständig, wenn - Richtigkeit der Anklagevorwürfe unterstellt - das Strafmaß 4 (für die Richtigkeit dieser Angabe keine Gewähr !) Jahre überschreiten würde.

Und das ist hier der springende Punkt: die hier interessierenden Fälle des "eigentlich" legalen Erwerbers von < 25 g, der aber nach anderen Gesetzen möglicherweise strafbar sein soll, werden kaum zum Landgericht angeklagt werden, sondern beim Amtsgericht vom Einzelstrafrichter verhandelt werden. Auch wenn man hier mal eine Strafbarkeit nach dem Geldwäsche-Paragrafen unterstellen will - es dürfte, wenn es nicht ein endloses und "einschlägiges" Vorstrafenregister gibt, noch nicht einmal eine Freiheitsstrafe zur Bewährung von der Staatsanwaltschaft erwartet werden.
Das heißt, daß es zumindest für einige Jahre unterschiedliche Auslegungen je nach OLG-Bezirken geben kann: was im Bezirk des OLG Netzig (das ist der fiktive Wohnort des "Untertans" Dietrich Heßling von Heinrich Mann) "total legal" ist, kann im Bezirk des OLG Mingharting (das ist der fiktive Wohnort des Kgl. Bayr. LT-Abgeordneten Josef Filser dessen fiktiver Briefwexel von Ludwig Thoma herausgegeben wurde) mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Es wird also eine sehr lange Zeit der Rechtsunsicherheit über all diese Fragen geben, weil der Gesetzgeber, anstatt saubere Arbeit zu machen, sich in populistischer Weise mit Nebensachen wie diesen "Bubatz-Karten" beschäftigt hat, wo es ohnehin nur um Ordnungswidrigkeiten geht. Salopp formuliert: vor einem Schuleingang zu kiffen ist genauso "strafbar" wie bei Rot über die Fußgängerampel zu gehen - aber man streitet darüber ohne Ende ... pffft ... so ist eben die "real existierende Demokratie".

Das Mainzelmännchen wird abermals um Nachsicht für einen sehr langen Text gebeten ! "...und wenn's auch mal lange Texte gibt - Freno hat Dich lieb ! Piep !" (Dildo Horn)
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.hessenschau.de/politik/hess ... g-100.html
Hessen will Überwachung von Cannabis-Clubs regeln

... dass Hessen die Einrichtung von Cannabisverbotszonen etwa für Großveranstaltungen prüfe und einen Bußgeldkatalog vorbereite. In vielerlei Hinsicht wie zum Beispiel im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes seien zu dieser Droge auch kommunale Gefahrenabwehrverordnungen denkbar. ...
OmG! Kiffer als Gefahr für die Gesellschaft! 😱

Ich frage mich, ob sie aus Kalkül oder aus Dummheit so dermaßen hysterisch überreagieren. 🤔

https://www.zeit.de/news/2024-05/01/ein ... -es-kritik: ein einziges großes "Mimimi!".
... Wer deshalb nicht sicher ist, dass ein Minderjähriger beim Cannabis-Konsum zuschaut, sollte darauf verzichten. Bei Volksfesten wird man jedenfalls bis zu einer bestimmten Uhrzeit davon ausgehen können, dass Kinder anwesend sind und ein erlaubter Cannabis-Konsum in den allermeisten Fällen ausscheidet. ...
Ok, während die Alkis in die Pampa reihern und die Schnapsleichen vom Rettungsdienst entsorgt werden, darf kein Kind einen Joint auch nur sehen!!! Klingt logisch. 🤦
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.apotheke-adhoc.de/nachricht ... bis-clubs/
... Cannabis-Anbauvereine aus Bremen können künftig beim Verbraucherschutzressort des Landes eine Erlaubnis beantragen. ... Für Verstöße beim Konsum ist in Bremen das Ordnungsamt und in Bremerhaven der Magistrat zuständig. Polizei- und Ordnungsbehörden haben zudem sogenannte Informationspflichten, wenn Minderjährige Cannabis rauchen. ...
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von Freno »

In fast allen Städten und Gemeinden gibt es sogenannte "Polizeiverordnungen" - manchmal heißen sie auch anders. Es handelt sich um ortsrechtliche Ge- und Verbote aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen und sie sind in weiten Teilen identisch. Sie enthalten zB Leinenpflicht für Hunde, Räum- und Streupflichten für die Gehsteige im Winter und vieles mehr.

Soweit ich richtig in Erinnerung habe, gibt es auch für die Kommunen eine Öffnungsklausel im CanG, die es ihnen erlaubt, den Konsum über die Verbote im CanG selbst noch weiter einzuschränken. In extremen Fällen kann das auf ein Komplettverbot des Konsums im Freien hinauslaufen, weil man ja immer damit rechnen müsse, daß eine Familie mit Kindern vorbeikommen könnte, die unbedingt zu schützen sei.

Auch hier handelt es sich nicht um Straftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten: die Behörde kann nach dem Opportunitätsgrundsatz "offiziell weggucken", gebührenfreien oder -pflichtigen Verwarnungen - "Knöllchen" - bewenden lassen oder Bußgelder verhängen. Hier gibt es dann die Möglichkeit des Einspruchs, der dann vorm Amtsgericht - Einzelrichter - entschieden wird. Die Teilnahme eines Behördenvertreters an der Verhandlung ist dabei nicht zwingend.

Unabhängig davon kann jeder, der sich von solchen Polizeiverordnungen in seinen Grundrechten verletzt fühlt, ein Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht anstrengen. Ob es dafür Fristen gibt, kann ich mich nicht mehr erinnern - ich habe mal im früheren Leben als Hundehalter eine Leinenzwang-Anordnung erfolgreich angefochten.

Diese Polizeiverordnungen sind oft handwerklich sehr schlecht gemacht - in kleinen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und ähnlichen kommunalen Körperschaften gibt es häufig keinen einzigen "Volljuristen", in den größeren Gemeinden und Städten werden alle Posten stets strikt nach 1) Parteibuch und 2) persönlicher Nähe zu den Großbonzen vergeben und die juristische Qualifikation dieser kommunalen Rechtsamts-Juristen ist daher regelmässig vernachlässigbar.

Bei einem Komplettverbot werden sie häufig vergessen, das medizinische Cannabis auszunehmen und auch vergessen, daß in der Zeit von 22 - 6 Uhr mit Kindern schon im "Bebauungszusammenhang" und erst recht im Wald und auf der Heide nicht mehr zu rechnen ist. Sie werden auch häufig übersehen, daß ein Verbot des Konsums "im Grünen", wo beim Auftauchen von Familien der Konsum eingestellt bzw den Familien leicht ausgewichen werden kann, unverhältnismässig ist. Und das sind auch nur die paar Beispielsfälle, die mir gerade so nach 2 Gläsern vino tinto aus dem Ärmel kullern.

Auf die Gerichte kommt also sehr viel Arbeit zu und ich befürchte inzwischen, daß die Entlastung der Justiz durch das CanG durch die Mehrbelastungen durch dieses völlig "unprofessionelle" Gesetz sogar übertroffen werden könnte.
pepre
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Re: CanG tritt zum 1.4.2024 in Kraft - und jetzt ?

Beitrag von pepre »

https://www.come-on.de/luedenscheid/can ... 49427.html
Die NRW-Landesregierung hat am Donnerstag die so genannte „Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis“ veröffentlicht – und nimmt darin vor allem die Kommunen in die Pflicht.

Im Lüdenscheider Rathaus hat die Veröffentlichung der Verordnung für Überraschung gesorgt – nicht zuletzt, weil diese bereits ab sofort gilt, wie Stadtsprecher Sven Prillwitz auf Anfrage erklärt. Er spricht von „einer spannenden Aufgabe, die aber nicht von jetzt auf gleich umzusetzen“ sei. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes hätten sich bereits mit den Vorgaben und Handlungsempfehlungen der Landesregierung auseinandergesetzt.

Nach der neuen Verordnung müssen die Kommunenkünftig unter anderem kontrollieren, ob jemand mehr als die Höchstmengen mit sich führt, oder in der Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten oder tagsüber in Fußgängerzonen Cannabis konsumiert. Außerdem ist es ab jetzt Aufgabe der Städte und Gemeinden, etwaige Strafen zu verhängen, wenn Anbauvereine illegal für sich werben oder Sponsoring betreiben. Fest steht laut Stadtsprecher Prillwitz, dass es nun „andere Kontrollen als bislang“ sein würden für die städtischen Mitarbeiter. So müssten die Ordnungsbeamten nun unter anderem auch Taschenkontrollen durchführen.
Das halte ich für mehr als fraglich, ob eine Taschenkontrolle rechtens ist, denn generell gilt: "Ohne Anlass keine Kontrolle und erst recht keine Durchsuchung." Der Besitz/Konsum (im Rahmen des CanG) ist kein ausreichender Anlass. Personalien dürfen sie aber feststellen, also immer Perso dabei haben.
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