Nochmal extra für dich: https://www.youtube.com/watch?v=LC7cZkfH4jg.
Herrn Grubwinkler vertraue ich da doch weit mehr als dir.
Nochmal extra für dich: https://www.youtube.com/watch?v=LC7cZkfH4jg.
So ein Quatsch. Wir sind uns hier auch schon begegnet und ich bin weder Lehrer noch Wirstchafts- oder anderweitiger Verbrecher.Freno hat geschrieben: ↑Mi 24. Apr 2024, 20:19 Ganz abgesehen davon bin ich einer der klügsten Menschen, die mir je bekannt geworden sind. Es gab durchaus Menschen, denen ich begegnet bin, die klüger waren als ich, aber diese waren ausschließlich Lehrstuhlinhaber oder sehr erfolgreiche Wirtschaftsverbrecher.
Wenn du über die UEFA reden willst, dann muss du dir auch ein paar Spiele angucken. Paar Bilder von Spielern angucken und drüber nachdenken reicht nicht.
Mich würde interessieren, was als Begründung für die Änderung von 50 auf 60 in den Akten abgelegt wurde. Wenn ich mich an den Chat von dem einem Stream dazu richtig erinnere, dann hatte jemand beim BGH nachgefragt. Für die die es nicht gesehen oder gelesen haben:
Ich habe sehr ausführlich geschrieben mit einem "didaktischen Hintergedanken": nämlich klarzumachen, was unter der "nicht geringen Menge" iSd im Raum stehenden BGH-Beschlusses überhaupt zu verstehen ist, welche Bedeutung dieser Begriff hat, weil das ganz offenkundig allen, die bislang hier Gift & Galle gegen diesen Beschluß verspritzt haben, überhaupt nicht bewußt war, worum es überhaupt geht.Martin Mainz hat geschrieben: ↑Do 25. Apr 2024, 09:27ach so, da meinst gar nicht dich selbst.. etwas kürzer könntest Du Dich trotzdem fassen.
Lieber Martin,Martin Mainz hat geschrieben: ↑Fr 26. Apr 2024, 08:32 Ich weis das auch sehr zu schätzen und habe es auch kapiert, dank Dir. Wenn Du das kompakter formulierst, wäre allen geholfen.
Cannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche
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Wer sich bis zu 25 Gramm Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft, ohne dabei die Monatsgrenze von 50 Gramm zu überschreiten, gerät zwar strafrechtlich nicht in Konflikt mit dem KCanG. Er macht sich in der Regel aber wegen Geldwäsche strafbar. Schließlich muss auch sein Dealer, also der Veräußerer, ja zuvor irgendwie in den Besitz dieses Cannabis gelangt sein. Und da das Cannabis freilich nicht vom Himmel gefallen sein kann, kommen im Falle des Erwerbs auf dem Schwarzmarkt realistischerweise nur zwei Möglichkeiten in Anbetracht, wie dieser das Cannabis erlangt haben kann: entweder hat er es selbst bei seinen Lieferanten in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau im größeren Stil.
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Die Sorge der Kritiker des neuen § 261 StGB hat sich bewahrheitet. Mit der Reform des Geldwäscheparagrafen im Jahre 2021 hat der Gesetzgeber ein Strafbarkeits-Monstrum erschaffen. Dieses Monstrum verhindert jetzt auch eine echte Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs (in bestimmten Mengen) und konterkariert damit in gewisser Weise die Ziele der Cannabisreform. ...
OmG! Kiffer als Gefahr für die Gesellschaft!Hessen will Überwachung von Cannabis-Clubs regeln
... dass Hessen die Einrichtung von Cannabisverbotszonen etwa für Großveranstaltungen prüfe und einen Bußgeldkatalog vorbereite. In vielerlei Hinsicht wie zum Beispiel im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes seien zu dieser Droge auch kommunale Gefahrenabwehrverordnungen denkbar. ...
Ok, während die Alkis in die Pampa reihern und die Schnapsleichen vom Rettungsdienst entsorgt werden, darf kein Kind einen Joint auch nur sehen!!! Klingt logisch.... Wer deshalb nicht sicher ist, dass ein Minderjähriger beim Cannabis-Konsum zuschaut, sollte darauf verzichten. Bei Volksfesten wird man jedenfalls bis zu einer bestimmten Uhrzeit davon ausgehen können, dass Kinder anwesend sind und ein erlaubter Cannabis-Konsum in den allermeisten Fällen ausscheidet. ...
... Cannabis-Anbauvereine aus Bremen können künftig beim Verbraucherschutzressort des Landes eine Erlaubnis beantragen. ... Für Verstöße beim Konsum ist in Bremen das Ordnungsamt und in Bremerhaven der Magistrat zuständig. Polizei- und Ordnungsbehörden haben zudem sogenannte Informationspflichten, wenn Minderjährige Cannabis rauchen. ...
Das halte ich für mehr als fraglich, ob eine Taschenkontrolle rechtens ist, denn generell gilt: "Ohne Anlass keine Kontrolle und erst recht keine Durchsuchung." Der Besitz/Konsum (im Rahmen des CanG) ist kein ausreichender Anlass. Personalien dürfen sie aber feststellen, also immer Perso dabei haben.Die NRW-Landesregierung hat am Donnerstag die so genannte „Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis“ veröffentlicht – und nimmt darin vor allem die Kommunen in die Pflicht.
Im Lüdenscheider Rathaus hat die Veröffentlichung der Verordnung für Überraschung gesorgt – nicht zuletzt, weil diese bereits ab sofort gilt, wie Stadtsprecher Sven Prillwitz auf Anfrage erklärt. Er spricht von „einer spannenden Aufgabe, die aber nicht von jetzt auf gleich umzusetzen“ sei. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes hätten sich bereits mit den Vorgaben und Handlungsempfehlungen der Landesregierung auseinandergesetzt.
Nach der neuen Verordnung müssen die Kommunenkünftig unter anderem kontrollieren, ob jemand mehr als die Höchstmengen mit sich führt, oder in der Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten oder tagsüber in Fußgängerzonen Cannabis konsumiert. Außerdem ist es ab jetzt Aufgabe der Städte und Gemeinden, etwaige Strafen zu verhängen, wenn Anbauvereine illegal für sich werben oder Sponsoring betreiben. Fest steht laut Stadtsprecher Prillwitz, dass es nun „andere Kontrollen als bislang“ sein würden für die städtischen Mitarbeiter. So müssten die Ordnungsbeamten nun unter anderem auch Taschenkontrollen durchführen.