Hab mich letztens ja mal schlau gemacht, was den Verkauf angeht.
Unter Händlern gilt diese Unschuldsvermutung bei der Unregelmäßigkeiten der THC Gehalte letztendlich auf den ursprünglichen Hersteller zurückfallen wenn es sich um EU-Zertifizierte Nutzhanfsorten handelt. Aber dieser ist ebenfalls nicht haftbar wenn er die Vorraussetzungen und Meldepflichten erfüllt hat und es sich tatsächlich um den Anbau von EU-Zertifizierten Sorten handelt.
Selbst diese sind nämlich nur Naturprodukte und unterliegen daher Schwankungen der THC Gehalte.
Eine Sorte wird zb auf erst nach 2 Jahren aus dem Sortenkatalog gestrichen, wenn sie den Grenzwert von 0,2% THC 2 jahre in Folge in den Stichproben überschreitet.
Diese UNSCHULDSVERMUTUNG müsste also auch für den ENDVERBRAUCHER gelten, zumal es utopisch wäre, vom Verbraucher eine Laboruntersuchung des Produktes zu verlangen. Soll heissen selbst wenn bei den Blüten des Verbrauchers Werte über 0,2% festgestellt werden, ist alles legal. Auch der Konsum in Joint- oder Zäpfchenform.
Vorraussetzung es handelt sich um EU-Zertifizierte Sorten und ne Quittung zu haben würde natürlich auch helfen
Anders herum heisst es leider allerdings noch: keine EU Sorte? keine Quittung oder Originalverpackung? über 0,2% THC? -> Volle Härte des Gesetzes