GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

querk72
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von querk72 »

@JeSuisBroccoli,

Noch vor dem SG, und das seit 3 Jahren.......ich kann dich gut verstehen.

Wenn das SG, welchen den Gutachter selber ausgesucht und bestellt, hat keinen Glauben schenkt, dann liegt es sehr nahe, dass die/der Richter
ein Befangenheitsproblem mit MedizinalCannabis evtl. hat.

Kann beim Besten Willen nicht verstehen, das das SG gegen den eigenen bestellten Sozialgutachter urteilt.
Hatten ALLE Gerichtsverfahren auch ein positives Sozialgerichtsgutachten?.....glaube ich nicht ;-)......ein großer Pluspunkt,
wenn das bestellte Sozialgerichtsgutachten für den Patienten spricht.
Im Normalfall hält sich das Gericht an seinen bestellten Gutachter.
Wenn nicht, dann verstehe das wer will und wie Du schon sagst, dann vorm LSG in Berufung gehen.

Wenn das SG zu deinen Gunsten entscheidet, muss sich die Kasse aber gut überlegen, ob sie in Berufung geht
bei einem Sozialgerichtsgutachten das für den Patienten spricht.

Ich weiss genau was du durchmachst, die Kasse kann/darf sich alles erlauben.....hab ich zu genüge erfahren dürfen.

Ehrlich, ich sehe der Entscheidung des SG positiv entgegen.......es wird sich FÜR das Sozialgerichtsgutachten entscheiden.
Gruß
querk
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JeSuisBroccoli
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von JeSuisBroccoli »

querk72 hat geschrieben: Do 3. Mär 2022, 22:39
Ehrlich, ich sehe der Entscheidung des SG positiv entgegen.......es wird sich FÜR das Sozialgerichtsgutachten entscheiden.
Gruß
querk
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Simmell
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Simmell »

Hallo Zusammen,

würdet ihr in meinen Fall direkt zu einen Anwalt gehen oder selbst einen Widerspruch schreiben ?

Folgendes:
28.01.2022 Cannabis auf Kassenrezept gestellt
02.02.2022 hat die GKV den Antrag erhalten (->Über ihren Antrag entscheiden wir bis zum 18.03.2022 heißt es im Brief)
18.02.2022 Brief von der GKV; Um festzustellen ob eine Kostenübernahme möglich ist wird der MDK/Gutachten hinzugezogen
03.03.2022 Brief von der GKV; Bitte beachten Sie dass der MDK etwas Zeit benötigt, Ein Gutachten liegt nicht vor bitte um Geduld.
18.03.2022 Brief von der GKV; Ein Gutachten von der MDK liegt nicht uns bis heute leider nicht vor, daher können wir die Verordnung nicht genehmigen. Falls Sie Widerspruch einlegen wollen an folgende Adresse....

Besten Dank für eure Einschätzung
moepens
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von moepens »

Schau mal hier:
ACM Patiententelefon:
0800 0226622
Jeden Freitag zwischen
11-13 und 14-16 Uhr
https://cannabis-patientenhilfe.de/acm-iacm/

Imo wäre die Genehmigungsfiktion zumindest bis zur Entscheidung des MDK eingetreten.
freifahrt
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von freifahrt »

Moin Simmell,

aus meiner Sicht wollen die Dich erst mal klar verarschen.

Die Schreiben Dir doch am 18.02. selbst MDK wäre eingeschaltet worden und am 03.03. wirst Du von denen noch „vertröstest“, es würde dauern.

Am 18.03. sagt der Verein dann Pech Fristablauf! - echt böse!!

Dafür würde ich, denk ich, einen Widerspruch machen bei der sich widersprechenden Ablehnung die sie Dir da schon anbieten. Die können doch wohl gefälligst solange mit ihrer Ablehnung warten der „normale Ablauf“ der Sache erfolgt ist.

Das ist keine Rechtsberatung, das sagt mir nur der gesunde Menschenverstand.

Irgendwie aber typisch Behörde, die wissen oft selbst nicht was sie tun, interessiert die leider nicht die Bohne und der Suff lässt sie morgen schon wieder all ihre Alltagsverbrechen vergessen.

Viel Kraft und Glück beim Durchbeißen
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JeSuisBroccoli
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von JeSuisBroccoli »

@simmell

Mein ganz persönlicher Tipp als "Leidensgenosse" ist ganz klar.
Nimm dir einen guten Anwalt der sich mit der Materie auskennt.
Denn ohne kommst Du nicht weit.

Auch mit Anwalt wird es wahrscheinlich ein sehr laaaaaaanges Verfahren. Aber ohne hast Du keine Chance.

Bleib tapfer. :!:
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M. Nice
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von M. Nice »

JeSuisBroccoli hat geschrieben: Di 22. Mär 2022, 22:02 @simmell

Mein ganz persönlicher Tipp als "Leidensgenosse" ist ganz klar.
Nimm dir einen guten Anwalt der sich mit der Materie auskennt.. :!:
Oder hol dir Hilfe/Unterstützung vom VDK (hat mir sehr geholfen).
https://www.vdk.de/ov-hachborn/ID144165

MfG M. Nice
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
Simmell
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Simmell »

Danke euch, hab das Ganze dem Anwalt übergeben mal sehen was rauskommt.
Devo36
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Kostenübernahme abgelehnt

Beitrag von Devo36 »

Hallo Community,

ich dachte mal, ich wende mich an euch um Tipps usw. zu erhalten.
Ich bin 20 Jahre alt und leide seit einigen Jahren an chronischen Spannungskopfschmerzen und einem Tremor.
Jedes erdenkliche Medikament habe ich ausprobiert und hatte nie Erfolge damit. Mein Hausarzt und ich sind zum Entschluss gekommen es mit med. Cannabis auszuprobieren.
Da mein Hausarzt es mir aus internen Gründen nicht verschreiben kann ohne eine Kostenübernahme der Krankenversicherung, haben wir uns einen Antrag bei der AOK beschafft und mein Arzt hat es ausgefüllt und die Therapie begründet. Natürlich haben wir auch sehr viele Befunde usw. mit in den Antrag eingesteckt bzgl. chronischen Spannungskopfschmerzen und dem essentiellen Tremor.

Ich habe den Antrag bei der AOK abgegeben und bekam bereits nach 4 Tagen Post, dass es abgelehnt wurde mit folgenden Gründen:
* Cannabis kann zu Rebound Kopfschmerzen führen
* Die Therapiemöglichkeiten sind noch nicht ausgeschöpft -> Voraussetzungen nicht erfüllt
* Keine Hinweise auf Wirksamkeit bei Spannungskopfschmerzen

Also habe ich die AOK angerufen und habe nach dem o.g. 2. Punkt gefragt, was damit gemeint sei.
Damit wurde gemeint, dass ich noch nie stationär in Behandlung war bei Krankenhäusern.

Nebenbei hab ich mich sogar bei der TCM-Klinik angemeldet um stationär aufgenommen zu werden, woraufhin nach 1-2 Wochen eine Absage kam, da die meine "Krankheiten" nicht behandeln können.
Also habe ich einen Widerspruch geschrieben bzgl. der Ablehnung und habe 4 Wochen gewartet (Dazu habe ich auch die Ablehnung von der TCM-Klinik mit beigefügt).
In diesen 4 Wochen habe ich bei Algea Care eine Therapie begonnen mit 3x tgl. 0,45g Tilray Warlock (10:10) und bin seitdem nahezu schmerzfrei und der Tremor ist auch unterdrückt. Seit paar Tagen habe ich einen Arzt in der Nähe gefunden, der mir ab sofort Bedrocan verschreibt und das hilft sogar noch mehr.

Nun nach 4 Wochen kam dann wieder eine Ablehnung, da der medizinische Dienst es nicht befürwortet hat und meinte, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt worden sein.
Jetzt ist meine Frage: Was kann ich noch machen? Lohnt es sich vors Sozialgericht zu gehen oder sollte mein Hausarzt einen neuen Antrag stellen mit einem Bericht vom "Cannabis-Arzt", dass die Therapie mir sehr gut hilft?
Südhesse
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Re: Kostenübernahme abgelehnt

Beitrag von Südhesse »

Hi Devo,

eins vorweg: ich bin kein Cannabispatient und habe, was die rechtlichen Hürden anbelangt, eigentlich keine Ahnung vaon Cannabis als Medikament. Was ich aber rauslese ist, dass Du es ja schon bekommst und wahrscheinlich erst mal privat zahlst. Außerdem hilft es, sonst hat nichts geholfen und die Klinik kann dir auch nicht helfen. Eigentlich ein klarer Fall von Success Story eines Cannabispatienten (zumindest was die Wirkung des Medikaments Cannabis anbelangt).
Um was es doch hier geht, ist einzig und allein die Weigerung der AOK die Kosten zu übernehmen.

Wenn ich irgendwas über Weigerungen bei Kostenübernahmen lese, ist eigentlich fast immer die AOK die zuständige Krankenkasse. Die AOK scheint eine sehr Cannabisfeindliche Krankenkasse zu sein.
Besteht nicht die Möglichkeit die Krankenkasse zu wechseln?

Die drei Punkte die die Krankenkasse da als Begründung angibt, klingen jedenfalls an den Haaren herbeigezogen.
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Harry Anslinger
moepens
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Re: Kostenübernahme abgelehnt

Beitrag von moepens »

Punkt 1 wurde bei dir ja nicht festgestellt. Vieles kann sein, muss aber nicht.
Punkt 3 kann durch Arztbriefe entkräftet werden, wichtig ist nicht die Statistik sondern das Individuum.
An Punkt 2 kannst du arbeiten (am Besten mit einem Facharzt), um es dann mit einem neuen Antrag zu probieren.
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Martin Mainz
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Martin Mainz »

Hi Devo und willkommen im Forum.

Hier im Strang gits dazu einige Fälle. Ein Wechsel der Krankenkasse wäre meiner Meinung nach der letzte Ausweg und die AOK ist lange nicht die einzige die öfters ablehnt.

Ein neuer Antrag scheint mir auch sinnvoll, jetzt mit Arztbrief zu Punkt 1 und 3 und für Punkt 2 kann zumindest der Versuch und die Ansage dokumentiert werden. Solange der Kassenarzt hinter dir steht, klappt das in der Regel auch irgendwann. Auch den Gang vor Gericht sollte man notfalls am Ende nicht scheuen.

Wäre nett, wenn du hier später berichtest, welchen Weg du gegangen bist.
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Devo36
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Devo36 »

Ich hab mir auch schon mehrmals überlegt die Krankenkasse zu wechseln, jedoch bin ich Schüler und weiß u. A. nicht, zu welcher. Würde mit meinen Eltern wechseln, das wäre das kleinste Problem.

Gibt es Empfehlungen bzgl. Krankenkassen & Cannabis? Bei der AOK einen neuen Antrag zu stellen empfinde ich als sinnlos.
moepens
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von moepens »

Da i.d.R. nach dem Antrag seitens der KK der MDK zu Rate gezogen wird, kann man davon ausgehen dass es eher länderabhängige Unterschiede gibt als zwischen den verschiedenen Trägern der GKV. Z.B. gibt es ausgerechnet in Bayern besonders viele Patienten mit KÜ.
querk72
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von querk72 »

Hallo zusammen,

denke ein Wechsel der Kasse ist nicht nötig, da mitlerweile ALLE Kassen ziemlich gleich handeln.
Wie oft will/soll man wechseln?.....bis es bei einer klappt? Hmmm?
Die GKV ist eine Versicherung wie jede andere auch, KFZ,Brand,Unfall....Versicherung/, NIX anderes........sie sparen alle, wo es nur geht und zahlen erst, wenn Sie müssen.
Jetzt noch viel mehr, da sie von unserer Regierung viele neue Mitglieder bekommen haben, am Ende steigen die Beiträge. Egal, anderes Thema.

Wie schon erwähnt, wenn Der Arzt nicht zu 100% hinter Einem steht, kann man es vergessen.
Hier mal ein Auszug des LSG an mein Anwalt, Der Arzt wird gefordert....

****************************************************************************************************************

Sehr geehrte Damen und Herren.
in dem Rechtsstreit
Querk72 XXX ./. AOK Bayern. Zentrale. München

ergeht folgender Hinweis im Nachgang zum Erörterungstermin am xx.xx.2020:

Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nach§ 31 Abs. 6 SGB V setzt neben einer schwer­wiegenden Erkrankung (Satz 1) und einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spür­bare positive Einwirkung des Cannabisarzneimittels auf den Krankheitsverlauf oder auf schwer­wiegende Symptome (Satz 1 Nr. 2) weiter voraus, dass eine allgemein anerkannte, dem medi­zinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht (Satz 1 Nr. 1 a)) oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krank­heitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann (Satz 1 Nr. 1 b)).
Der Kläger leidet an Morbus Crohn, einer Erkrankung, für die allgemein anerkannte, dem medi­zinischen Standard entsprechende Leistungen grds. zur Verfügung stehen. Deshalb ist eine Genehmigung der von ihm beantragten Cannabisversorgung durch die Krankenkasse nur dann möglich, wenn in seinem Einzelfall eine den Anforderungen des§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V entsprechende begründete Einschätzung des Vertragsarztes, der die Versorgung mit Canna­bis rezeptieren und begleiten wird, vorliegt.

Ausgehend von Wortlaut und Gesetzeszweck des§ 31 Abs. 6 SGB V hat das Gericht - auch im lichte der Untersuchungsmaxime des§ 103 SGG - nicht eigene Ermittlungen angesichts einer (bislang) nicht vorliegenden begründeten vertragsärztlichen Einschätzung vorzunehmen, son­dern nur die vorgelegte vertragsärztliche Einschätzung auf ihre hinreichende Begründetheit zu überprüfen.
Das Gericht hat von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des streitigen Anspruchs (hier insbesondere des§ 31 Abs. 6 SGB V) zu überprüfen, diese jedoch nicht her­beizuführen.
Der Gesetzgeber wollte die Therapie mit Cannabisarzneimitteln verstärkt in die ärztliche Ver­antwortung geben, was aus dem Wortlaut von§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 b) SGB VI (,,im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung ... ") und von§ 31 Abs. 6 Satz 2 $GB V (.nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse") sowie aus der Gesetzesbe­gründung ersichtlich ist (ST-Drucks .. 18/8965, Seite 23). Eine nachträgliche eigene Abwägung im Sinne von§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V durch das Gericht, gegebenenfalls unter Heran­ziehung eines Sachverständigengutachtens, würde dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlau­fen, die Therapiehoheit des behandelnden Arztes zu stärken (vgl. ST-Drucks. 18/10902, Seite 20), um ihm auf dem bislang wenig erforschten Gebiet der Cannabistherapie Behandlungsmög­lichkeiten im Einzelfall zu eröffnen, die wiederum aufgrund der Meldepflichten nach§ 31 Abs. 6 Satz 6 SGB V im Rahmen der bis 31.03.2022 laufenden Begleiterhebung durch das Bundesin­stitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weitere Erkenntnisse über den Nutzen einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln erbringen können.

Der behandelnde Vertragsarzt muss also eine Einschätzung vorgenommen und diese begrün­det haben. Die in §31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V genannten Parameter sind darzustellen und abwägen.Die Einschätzung muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.
Insbesondere sind bloße pauschale Behauptungen statt nachvollziehbarer Begründungen mit entsprechenden Belegen nicht ausreichend, also etwa dahingehend, dass „alle" Standardtherapien „erfolglos" gewesen seien, dass „starke" Nebenwirkungen eingetreten seien oder dass es „viele" für die Wirksamkeit von Cannabis im vorliegenden Fall sprechende Studien gäbe, ohne sich etwa mit den diesbezüglichen Aussagen einschlägiger Leitlinien auseinanderzusetzen.

Zu erwarten wäre, dass sich eine begründete ärztliche Einschätzung i.S.v. § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V etwa mit folgenden Aspekten auseinandersetzt:

- Diagnosen und Befunde, weshalb Cannabis verordnet wird, bisheriger Krankheitsver­lauf.
In wieweit handelt es sich dabei um eine „schwerwiegende Erkrankung"? (Fremd­)Befundberichte.
- Welche Therapien und Medikamente stehen zur Behandlung der klägerischen Erkran­kung zur Verfügung?
- Welche Behandlungen und Medikamente wurden warum, wann bzw. wie lange, in wel­cher Dosierung und mit welchem Ergebnis beim Kläger eingesetzt? Welche nicht?
Wa­rum? Nebenwirkungen? (Auch: Benennung der maßgeblichen Behandlungs-Leitlinien)
(Erhoffter) Nutzen von Cannabis >< Nebenwirkungen von Cannabis abstrakt bzw. konk­ret beim Kläger (auch Langzeitnebenwirkungen)
- Etwaige sonstige Diagnosen und Befunde > Bedeutung bei der Verordnung von Can­nabis?
- Ist der Kläger wegen der der Cannabis-Verordnung zugrunde liegenden Erkrankung auch in fachärztlicher Behandlung?
Einbindung des fachärztl. Behandlers in die Can­nabis-Therapie? Warum (nicht)?
- Ist bekannt, ob der Kläger bereits früher Cannabis (oder allg. Drogen) konsumiert hat? Inwieweit ist dies bei der Entscheidung für Cannabis berücksichtigt?
- Warum soll Cannabis als Blüten und nicht in Tropfenform verordnet werden?
- Welche wissenschaftl. Studien stützen eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung des Cannabisarzrieirnittels auf den Krankheitsverlauf
beim Kläger?
- Gesamtabwägung für/wider Cannabis-Verordnung

Dass der behandelnde bzw. verordnende Vertragsarzt seine Therapieentscheidung im Einzelfall explizit mit einer solchen „begründeten Einschätzung" im Sinne von§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 b) SGB V zu belegen hat, verlangt ihm durchaus einen gewissen Aufwand ab; dies ist jedoch die Kehrseite der in§ 31 Abs. 6 SGB V vom Gesetzgeber gestärkten, oben dargestellten Thera­piehoheit.
Die bisherigen Ausführungen von Dr. XXX genügen den Anforderungen an eine begründete Einschätzung i.S.v. § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V nicht.
Es wird um Stellungnahme, ggf. nach Rücksprache mit Dr. XXX, bis xx.xx.2020 gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
LSG Schweinfurt
*******************************************************************************************************************************************

Der folgende Arztbrief (Stellungnahme) wurde 12DIN A4 Seiten lang. Kasse stellt natürlich alles in Frage ( Unterstellung: Ich wäre der Verfasser des Arztbriefes).....LSG schickte mich zum Sozialgerichtsgutachter.
Das Gutachten stimmte dem Arztbrief im Vollem Umfang zu, sagen wir mal, mit deutlichem Wortlaut.

Kasse ließ es natürlich vom MDK nochmals prüfen, danach zog die Kasse, die in Berufung gegangen ist..........zurück. Erste Instanz hatte ich damals wegen
"Genehmigungsfiktion" gewonnen. Darauf ging die Kasse in Berufung.

Wer denkt, es ist ein leichter Weg eine KÜ von der GKV genehmigt zu bekommen, Dem war bei mir nicht so.
Wer den Weg nicht schäut.

1. Der Arzt muss 100% hinter Einem stehen. (Kasse macht dem Arzt Druck, der Arzt kann auch vom Gericht geladen werden)
2. Ein guten Anwalt für Sozialgericht, ohne? nicht ratsam. Kostet schon genug Nerven.
3. viel Geduld, Ruhe bewahren (Kasse versucht es mit allen Mitteln)....vieles ist heisse Luft (Anwaltwissen, unrelevant/haltlos)

Wie weit man bereit ist zu kämpfen, muss jeder für sich entscheiden.
Der Kampf hat drei Jahre gedauert, am Ende gelohnt.

Der Weg war Steinig und Schwer, würde ihn aber wieder gehn.
Gruß querk
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Martin Mainz
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Martin Mainz »

Danke fürs teilen!
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Hans Dampf
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Hans Dampf »

Ja, danke! 👍
"Das Schöne an der Mitgliedschaft im DHV ist dass man nichts tun muss außer zahlen und die Legalisierung trotzdem voranbringt. Aktiv mit-Menschen reden und sie offen für Neues zu machen erzeugt aber die größte Wirksamkeit für eine L. hier in D."
Devo36
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Devo36 »

Ich grüße euch

Also ich habe von der AOK mein Gutachten vom Medizinischen Dienst bekommen sowie einen neuen Antrag zur Kostenübernahme. Im Gutachten steht, dass der MD meine Krankheit als schwerwiegend eingestuft hat sowie, dass meine Lebensqualität durch die Krankheit schlechter sei. Als Ablehnung wurde begründet, dass die Krankheit:
1. Keine Aussicht auf positive Auswirkung von Cannabis
2. Ist die Einschätzung zu möglichen Therapiealternativen med. nachvollziehbar? -> Nein

Das 1. Argument konnte ich ziemlich gut in einer Stellungnahme widerlegen, die ich in mein neuen Antrag mit reinlege. Zum 2. Argument hat mein Arzt reingeschrieben, dass es keine Alternativen mehr gibt und wenn es welche gibt, die Aussicht auf positive Resultate nicht da ist. Zudem haben wir noch reingeschrieben, dass die Therapie mit Cannabis deutlich kostengünstiger sei und mir sehr hilft. Seitdem bin ich schmerzfrei.

Ich krieg Cannabis jedoch von einem anderen Arzt aktuell auf Privatkosten verschrieben - soll ich von ihm noch ein Attest besorgen, dass Cannabis mir hilft oder reicht meine eigene Stellungnahme?

Habt ihr noch Tipps, wie der Antrag besser durchgehen könnte?
moepens
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Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von moepens »

Alle Schriftstücke sind hilfreich, auch eigene Aufzeichnungen.
Wenn der Arzt der im Antrag genannt wird dir ein Privatrezept geben könnte und dann die Wirkung von ihm bzw. euch beiden dokumentiert wird, dann kann das deinen Antrag noch deutlich besser unterstützen.
Der verschreibende Arzt ist vermutlich kein Kassenarzt?
Devo36
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Registriert: Mi 25. Mai 2022, 18:02

Re: GKV Ablehnung oder Fristversäumung (Genehmigungsfiktion)

Beitrag von Devo36 »

Mein Arzt der den Antrag verfasst hat, ist Kassenarzt jedoch kann er aus internen Gründen mir kein Cannabis ohne Kostenübernahme verschreiben - daher beziehe ich es von einem anderen Arzt.

Jedoch kam eine erneute Ablehnung von der Krankenkasse - diesmal ohne die vorherigen Ablehngründe, sondern:

Da für die dokumentierten Diagnosen bis jetzt keine leitliniengerechte Schmerztherapie mit re-
gelmäßiger Medikation durchgeführt worden ist, sondern es besteht nur eine Bedarfsschmerz-
medikation. Die DGS-Praxisleitlinie „Cannabis in der Schmerztherapie" von 2018 empfiehlt kei-
nesfalls eine Monotherapie von Schmerzen mit Cannabinoiden, sondern es sollte sich regelhaft
um eine „Add-on"-Therapie zu einer laufenden Medikation handeln. Die mittlere Tagesdosis an
THC, dem Hauptwirkstoff der Cannabispflanze, liegt bei Verwendung von Dronabinol, Cannabis.
extrakten und Sativex bei etwa 15mg. Bei den Cannabisblüten liegt die mittlere Tagesdosis je-
doch bei 249mg und damit weit über jeglicher Dosierungsempfehlung zu therapeutischen Zwe-
cken, die bisher wissenschaftlich untersucht und publiziert wurde. Die auf THC bezogen hohe
Dosis, bei gleichzeitig fehlenden Erkenntnissen aus wissenschaftlichen Publikationen zu Wirk-
samkeit und Sicherheit bei solchen Dosierungen, wirft die Frage nach Abgrenzung zwischen tat-
sächlich therapeutischen Effekten und erlebter Steigerung des Wohlbefindens bei hoher Abhän-
gigkeitsgefahr auf.

Jetzt weiß ich nicht, was genau die Krankenkasse von mir möchte und wie ich dagegen argumentieren kann.
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