Eigenanbau für Patienten (bis 2017)

crappy
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Re: Freispruch bei Eigenanbau - Strafloses Handeln im Notsta

Beitrag von crappy »

An welcher Stelle machst du denn weiter? Und womit?
Hanfkraut
Beiträge: 861
Registriert: Mo 22. Dez 2014, 14:07

Re: Freispruch bei Eigenanbau - Strafloses Handeln im Notsta

Beitrag von Hanfkraut »

Mit meiner Aktivitäten Gruppe aus meiner Stadt haben wir einiges zu erledigen wie:

Info stand auf dem Marktplatz in den stoßzeiten. Mit Infos Cannabis als Medizin, Cannabis als rohkost, Cannabis als Genussmittel, diverse Statistiken.

Termine mit den ansässigen Patein und dem Bürgermeister zwecks modellprojekt

Jagt auf nutzbare Paragrafen um die Legalisierung vorzubereiten!
Jagd nach Paragrafen für die Verteidigung in Sachen Strafverfolgung.

Uns fällt grundsätzlich immer etwas ein ;)
Ärzte weigern sich!
Das cannabis Medizin Gesetzt hat versagt! Apotheken liefern nicht ! Kassen zahlen nicht!
https://hanfverband.de/files/normenkont ... 190910.pdf
mad
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Eigenanbau für Patienten

Beitrag von mad »

Hallo zusammen,

aufgrund der aktuellen Lieferengpässe, beschwere ich mich bei allen möglichen Verantwortlichen. So auch das BfArM. Ich bin der Meinung, dass man die Behörden mit Anfragen zumüllen müsste, damit sich da was bewegt. Daher mein Weg zum Antrag auf Eigenanbau. Aktuell bin ich mir aber nicht sicher, ob ich wirklich den Weg vor Gericht gehen soll. Hier fehlt mir einfach das Geld bzw. die Rechtschutzversicherung. Aber vielleicht traut sich das ja jemand anderes ;-).

1. Mail ans BfArM, 22. Januar:
> Guten Tag,
>
> ich bin seit letztem Sommer Cannabispatient – mit außergewöhnlichem Erfolg. Sie werden es hoffentlich mitbekommen, dass aktuell so gut wie keine Sorten lieferbar sind. Mir helfen 5 verschiedenen Sorten – alle seit Dezember nicht mehr lieferbar. Seitdem muss ich die Sorte Bedrocan nutzen, die mir fast gar nicht hilft und manche Beschwerden sogar verschlechtert! Mir geht es seit dieser Umstellung täglich schlechter, wenn auch besser als ohne Bedrocan – es hilft also minimal für einzelne Beschwerden, aber eben nicht gut und nicht für alles.
>
> Bevor ich berufsunfähig werde, meinen Körper mit Antidepressiva bzw. Opium zerstöre oder Sie mich in die Illegalität drängen, möchte ich gerne Cannabis selbst anbauen.
>
> Bitte senden Sie mir das Antragsformular per Mail an xxxxxx@xxxx.de zu. Ich werde es dann zusammen mit meinem Arzt ausfüllen und einreichen. Ich habe es leider nicht auf Ihrer Seite gefunden. Oder erfolgt der Antrag formlos? Wenn ja, welche Informationen muss er enthalten?
>
> Vielen Dank
> xxxxx
>
> P.S.: Wie kann es eigentlich sein, dass ein Land wie Deutschland es nach fast zwei Jahren nicht hinbekommt, seine Patienten zu versorgen? Und warum ist Cannabis überhaupt verboten? Es ist nachweislich weniger gefährlich als Tabak und Alkohol (wenn man sich alleine die Todeszahlen anguckt), man schädigt durch den Konsum niemanden und das aktuelle Verbot schädigt den Staat jährlich in Milliardenhöhe. Einfach unbegreiflich! Aber vermutlich sind die Lobbyisten der Pharmaindustrie sowie der Alkohol- und Tabakbranche zu stark. Dabei raus kommen praktisch kein Jugendschutz und viele hilflose Patienten!
Antwort des BfArM am 24. Januar 2019:
Ihre E-Mail v. 22.01.2019 ist zur Beantwortung bei uns eingegangen. Demnach fragen Sie nach der Möglichkeit beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Eigenanbau von Cannabis zum Zweck Ihrer persönlichen medizinischen Behandlung zu stellen.

Wir bedauern sehr, dass Ihnen die ärztlich verordneten Medizinal-Cannabisblüten in Ihrer Apotheke bislang nicht durchgängig zur Verfügung gestellt werden konnten.

Die derzeit in Deutschland verfügbaren Medizinal-Cannabisblüten werden in Arzneimittel-Qualität in den Niederlanden und in Kanada produziert und nach Deutschland importiert. Ein Anbau von Medizinal-Cannabis findet in Deutschland bislang nicht statt, ist jedoch durch die gesetzlichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes am 10.03.2017 für die Zukunft beabsichtigt. Mit einer Ernte und einem Vertrieb des in Deutschland produzierten Cannabis ist ab 2020 zu rechnen. Bis dahin muss der Bedarf der Bevölkerung über die oben genannten Importe abgedeckt werden.

Lieferengpässe einzelner Sorten können unserer Erfahrung nach auftreten, wenn nicht genügend Medizinal-Cannabisblüten der Sorte in der notwendigen pharmazeutischen Qualität zur Verfügung stehen oder in der Lieferkette Probleme auftreten. Die Bundesopiumstelle des BfArM kann die Abläufe nur insofern beeinflussen, als Sie die benötigten Erlaubnisse und Genehmigungen – beim Vorliegen aller Voraussetzungen – umgehend erteilt. Wir können Ihnen versichern, dass die Mitarbeitenden der Bundesopiumstelle dieser Anforderung jederzeit gerecht werden, da für uns die Patientenversorgung höchste Priorität besitzt.

Mittlerweile verfügt das BfArM über deutliche Hinweise, die für einen erheblichen Rückgang der Lieferengpässe von Medizinal-Cannabisblüten sprechen. Denn innerhalb der letzten Monate wurden umfangreiche Mengen unterschiedlicher Sorten Medizinal-Cannabisblüten zur Versorgung von Patientinnen und Patienten durch verschiedene Importeure nach Deutschland eingeführt. Apotheken werden entsprechend mit Cannabisblüten einzelner Sorten beliefert. Zu entsprechenden Lieferfähigkeiten kann Sie Ihre Apotheke informieren.

Bitte erlauben Sie uns den Hinweis, dass die neue gesetzliche Lage seit dem 10.03.2017 hinsichtlich einer Verschreibungs- und Erstattungsfähigkeit nicht nur Cannabis in Form von getrockneten Blüten sondern auch andere Cannabisarzneimittel umfasst. So können neben den Blüten auch Extrakte aus Cannabis, Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis sowie die Einzelsubstanzen Dronabinol und Nabilon von Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt verordnet werden. Daneben steigt stetig die Anzahl berechtigter Importeure, Händler und Lieferanten verschiedener Cannabisarzneimittel an. Hinsichtlich gegebenenfalls vorhandener, ausreichend wirksamer und sicherer Therapieoptionen nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt auf.

Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Eigenanbau von Cannabis zum Zweck Ihrer persönlichen medizinischen Behandlung hat nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10.03.2017 keine Aussicht auf Erfolg. Die aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Köln mit den Aktenzeichen VG 7L 3672/17; VG 7K 7275/14; VG 7K 2118/15 sowie VG 7K 3308/15 unterstreichen diese Position. Deshalb müsste das BfArM den Antrag gebührenpflichtig ablehnen. Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).

Sofern Sie sich entschließen sollten trotz der aktuellen Rechtslage einen Antrag auf Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis beim BfArM zu stellen, kann dies formlos schriftlich erfolgen. Der Antrag muss von Ihnen persönlich unterschrieben sein und alle Angaben und Dokumente gemäß den Vorgaben des § 7 (Antrag) BtMG enthalten.

Weitere Informationen zu dem neuen Gesetz und der Verschreibungsmöglichkeit von Medizinal-Cannabis und anderen Cannabisarzneimitteln finden Sie auf der Homepage des BfArM und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG):
www.bfarm.de
www.bundesgesundheitsministerium.de

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxxxx
Betäubungsmittelverkehr II und internationale Angelegenheiten

Bundesopiumstelle
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Tel.: +49(0)228 99 307-5157
Fax.: +49(0)228 99 307-5210
Meine Antwort am 19. Februar 2019:
Guten Tag x,

könnten Sie mich bitte über die „deutlichen Hinweise“ aufklären; sind diese weiterhin „deutlich“? Ich habe darauf vertraut und wurde leider bitterlich enttäuscht. Seit Ihrer Mail vor fast einem Monat ist nichts(!) passiert. Ich war zwischenzeitlich aufgrund der Lieferengpässe krank geschrieben und werde jetzt in den Zwangsurlaub gehen.

Bitte senden Sie mir sämtliche Unterlagen zu, die Sie zu der Aussage „deutliche Hinweise […] erheblichen Rückgang“ bewogen haben; diese stehen mir gemäß Informationsfreiheitsgesetz zu. Es interessieren mich auch die Verträge mit Lieferanten und alle Angaben über verfügbare Sorten und Liefertermine. Sollten Sie Kosten für diese Anfrage erheben wollen, melden Sie sich bitte vorher nochmal, damit ich die Anfrage über ein Online-Portal einreichen kann.

Das Bfarm kündigt bereits seit Ende 2017 an, dass es zeitnah keine Lieferengpässe geben soll. Bisher ist aber nicht viel passiert. Ich möchte diese Hinweise überprüfen, damit ich meinen Antrag und die wahrscheinlich notwendige Klage vorbereiten kann.

Interessant ist übrigens Ihr angegebenes Urteil des Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7275/14:
„Auf der Grundlage der vom BfArM angegebenen Daten und der o. g. Presseberichte ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass es gelingen wird, im Verlauf des Jahres 2018, spätestens 2019 durch Importe und mit den ersten Ernten aus deutschem Anbau, den Bedarf an Medizinalcannabis zu decken.“

Das Bfarm hat also angegeben, dass spätestens 2019 keine Engpässe mehr auftreten sollen. Und? War wohl eine falsche Angabe …

… und weiter in der Urteilsbegründung …

„Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob in einem extremen Ausnahmefall gleichwohl eine befristete Anbauerlaubnis zu erteilen ist, wenn ein nicht nur kurzfristiger Lieferausfall bei Cannabisblüten trotz aller zumutbarer Bemühungen des Patienten nachgewiesen ist und durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest und einen ärztlich begleiteten Therapieversuch glaubhaft gemacht ist, dass bei einem Patienten andere cannabishaltige Arzneimittel oder zugelassene Arzneimittel nicht hinreichend wirksam oder verträglich sind. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.

Der Kläger hat sich nicht auf einen aktuellen Lieferausfall berufen und diesen nachgewiesen.“

Sie geben hier also komplett unpassende Gerichtsurteile an, denn ich beziehe mich ja ausdrücklich darauf, dass ich meine Medizin aufgrund von Nichtverfügbarkeit nicht erhalte. Das Gericht hat für diesen Fall sogar extra einen Ausnahmefall beschrieben. Im Übrigen habe ich auch schon – ohne Erfolg – Sativex getestet. Fertigarzneimittel haben alleine schon aufgrund des Entourage-Effekts einen großen Nachteil gegenüber Blüten.

Viele Grüße
Und ich habe am 30. Januar noch eine Anfrage gestellt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/umgang- ... elgesetzt/
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) Richtlinien und Arbeitsanweisungen zum Umgang mit Anfragen zur Erteilung einer Außnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Selbstversorgung / Behandlung.
2) „andere Vorschriften“, die in der folgenden Antwort des BfArM gemeint waren.

Auf eine andere Frage hat das BfAaM geantwortet, „Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Eigenanbau von Cannabis zum Zweck Ihrer persönlichen medizinischen Behandlung hat nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10.03.2017 keine Aussicht auf Erfolg. Die aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Köln mit den Aktenzeichen VG 7L 3672/17; VG 7K 7275/14; VG 7K 2118/15 sowie VG 7K 3308/15 unterstreichen diese Position. Deshalb müsste das BfArM den Antrag gebührenpflichtig ablehnen. Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).“.


Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichenen Grüßen
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BUMMBUMM
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Re: Eigenanbau für Patienten

Beitrag von BUMMBUMM »

ja patient in notlage ist und bleibt einer der guten gründe, wenn nicht sogar der beste grund für einen antrag bei der bfarm.

wurde auch hier im hungerstreik-thread thematisiert:
https://hanfverband-forum.de/viewtopic. ... 356#p68356 und folgende

Diese deine Situation rechtfertigt auf jeden fall einen antrag zu stellen. Ich sach zwar nicht das der stattgegeben wird, aber zumindest erhälst du eine nicht gerichtsfeste ablehnung. Die wär mir die 40-75euro wert.

In dem von dir recherchierten urteil haste ja gesehn das grundsätzlich von der rechtslage nach wie vor die möglichkeit auf ausnahmegenehmigung besteht, man brauch halt nur die entsprechenden argumente.

Und das die Kristallkugel des Bfarm eine verbesserung in der Versorgungslage von med. cannabis vorhersagt ist immer wieder herrlich zu lesen ^^
aber is natürlich nur für nicht-patienten lustig, sorry
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BUMMBUMM
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Re: Eigenanbau für Patienten

Beitrag von BUMMBUMM »

Eigenanbau wegen Lieferengpass: Bayreuther Patient kommt straffrei davon
https://hanfverband.de/nachrichten/news ... frei-davon

und hier ein weiterer beleg dafür, dass eine Ablehnung der BfArM von Eigenanbau nicht gerichtsfest wäre.
mad
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Re: Eigenanbau für Patienten

Beitrag von mad »

Ich habe jetzt mal einen Antrag auf einmalige Einfuhr aus den Niederlanden gestellt. Diesen, weil meine Not so groß ist und nichts verfügbar ist. 2 Tage später gibt es wieder eine passende Sorte in Werl … 

Antrag lasse ich aber mal laufen. Bin mal auf die Begründung gespannt. Habe auch mal die drogenpolitischen Sprecher auf Cc gesetzt, die ja diese Woche wieder eine Anhörung haben. Die können ja Futter immer gebrauchen.
Saimen13
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Antrag auf Eigenanbau

Beitrag von Saimen13 »

Hallo, ich beschäftige mich in letzter Zeit immer mehr mit dem Antrag zum Eigenanbau, auf Grund der finanziellen Situation.

Hat jemand aus dem Forum hier den schon durchgedrückt bekommen und wenn ja, weiss jemand wie das genaue vorgehen war?
Würde mich generell mal interessieren aus weöchen Gründen das so zugelassen wurde.


Beste Grüße,

Saimen13
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Martin Mainz
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Re: Eigenanbau für Patienten

Beitrag von Martin Mainz »

Hallo Saimen und willkommen im Forum!

Das Gesetz für die medizinische Verwendung von Cannabis aus 2017 wurde nicht umsonst auch "Anbauverhinderungsgesetz" genannt. Seit dem wurde kein Antrag auf Eigenanbau mehr bewilligt, es wird auf die medizinisch mögliche Versorgung durch den Arzt und Apotheken verwiesen.

Siehe auch search.php?keywords=Eigenanbau&terms=al ... bmit=Suche
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Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich :mrgreen:
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moepens
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Re: Eigenanbau für Patienten

Beitrag von moepens »

Btw die vor dem Cannabisgesetz erteilten Genehmigungen zum Anbau sind afaik mittlerweile alle erloschen.
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Bacchulus
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Cannabisanbau finanziert durch Krankenkasse

Beitrag von Bacchulus »

Hallo liebes Forum,

evtl. hat schon jemand Erfahrungen damit gemacht.
Ich bekomme jetzt seit gut 3 Jahren Cannabis über den Arzt. Die AOK hat die Genehmigung gegeben.

Das Bestellen ist immer so eine Glückssache. Ich bestelle zur Zeit immer für 3 Monate, damit ich nicht so viele Wechsel von Blütensorten habe.

Da mich der Wechsel aber sehr nervt, frage ich mich ob jemand weis, wie man für den Anbau eine "Genehmigung" bekommt. Ist hier die Opiumstelle zuständig ? Braucht man die noch?

Des Weiteren habe ich gelesen das es schon Fälle gegeben haben soll, wo sich die Krankenkasse an den Anschaffungskosten und dem Strom beteiligt hat. Hat evtl. da jemand Erfahrungen oder Kenntnis?

Vg
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M. Nice
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Re: Cannabisanbau finanziert durch Krankenkasse

Beitrag von M. Nice »

Seit dem Cannabisanbauverhinderungsgesetz 2017 werden keine Anbaugenehmigungen mehr erteilt.

Den Antrag (zu wissenschaftlichen Zwecken) kann man bei der Bundesopiumstelle beantragen.
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstel ... _node.html

Bundesopiumstelle
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

·Kopfbogen der Einrichtung
·Bei Firmen und Vereinen eine Ablichtung des aktuellen und vollständigen Handels-
oder Vereinsregisterauszuges

·Eine Erklärung der für den BtM-Verkehr verantwortlichen Person, dass diese die
ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann auf dem Formular
„Erklärungsformblatt“
(www.bfarm.de / Bundesopiumstelle / Betäubungsmittel / Erlaubnis / Anbauer /
Erklärungsformblatt)

·Nachweis der Sachkenntnis nach § 6 BtMG, der u.a. erbracht werden kann durch
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen
Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Medizin oder Pharmazie abgelegte
Prüfung (bitte Ablichtung beifügen)

·Eine lesbare Kopie des Personalausweises der verantwortlichen Person für den
BtM-Verkehr sowie aller im Handels- bzw. Vereinsregister eingetragenen Personen
der Geschäftsführung bzw. Vereinsvorstände
(Die persönlichen Daten werden unter Bezug auf § 7 BtMG i.V. mit § 3 BDSG-2018
erhoben und elektronisch gespeichert. Sie dienen zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und werden zu diesem Zweck für eine
Anfrage beim Bundeszentralregister verwendet. Augenfarbe, Körpergröße und
ausstellende Behörde auf der Ausweisrückseite sind für die Datenübermittlung
nicht erforderlich und dürfen geschwärzt werden)

·Für den Freiland-Anbau Flurkarten/Katasterkarten, Lageskizzen o.ä. mit den
kenntlich gemachten Anbauflächen oder digitale Auszüge aus den offiziellen
Online-Programmen der Bundesländer (sofern verfügbar)
Hinweis: Die beantragten Flächenbezeichnungen müssen aus den Flurkarten bzw.
den digitalen Auszügen ersichtlich sein.

·Für den Anbau von Sorten mit einem THC-Gehalt > 0.2 % zusätzlich eine
Beschreibung der vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen die Entnahme von
Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen. Die erforderlichen S
Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den Sicherungsrichtlinien des BfArM
(www.bfarm.de / Bundesopiumstelle / Betäubungsmittel / Sicherungsrichtlinien)
und sind in der Projektierungsphase mit der Bundesopiumstelle abzustimmen.

Die Kosten für eine Erlaubnis errechnen sich nach § 1 Bundesgebührengesetz in
Verbindung mit Abschnitt 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Besondere
Gebührenverordnung BMG (BMGB-GebV)
MfG
M. Nice
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
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Bacchulus
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Registriert: Mi 26. Sep 2018, 11:17
Wohnort: Bei Braunschweig

Re: Cannabisanbau finanziert durch Krankenkasse

Beitrag von Bacchulus »

Schade, da könnten sich die Krankenkassen sehr viel Geld sparen :( Aber danke für die Info
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